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Urteil

14 K 1690/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0920.14K1690.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. T a t b e s t a n d: Die Kläger waren in Erbengemeinschaft Inhaber alter Wasserrechte, die sie zum Aufstau des X. baches, zur Entnahme von Wasser aus dem X1. bach und zur Wiedereinleitung in den X1. bach nach Gebrauch zum Betrieb der in O. -T. gelegenen "H. mühle" berechtigten. Die Mühlengebäude, die Wehranlage im X1. bach und die Mühlengräben stehen unter Denkmalschutz. Mit den Bescheiden vom 17.05.2001 widerrief die Beklagte auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 WHG a.F. gegenüber beiden Klägern die alten Wasserrechte und gab den Klägern jeweils auf, "die am ursprünglichen Wehrbauwerk angebrachten provisorischen Erhöhungs- und Reparaturmaßnahmen aus Leitplanken, Bruchsteinen, Erdreich und Plastikfolien innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides vollständig zu entfernen." Der noch in Ruinenform erhaltene Restwehrkörper könne im Gewässer verbleiben. Die gegen die Bescheide vom 17.05.2001 gerichteten Klagen wies das erkennende Gericht mit Urteilen vom 08.11.2005 (14 K 857/03 und 14 K 858/03) ab. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschlüssen vom 16.07.2007 (20 A 5223/05 und 20 A 143/06) ab. Die Bescheide vom 17.05.2001 sind damit seit dem 16.07.2007 bestandskräftig. Mit Bescheiden vom 31.10.2008 forderte die Beklagte die Kläger auf, "der bestandskräftigen Forderung" seiner Bescheide vom 17.05.2001 "zur vollständigen Entfernung der vor und nach Durchbruch des Wehrkörpers angebrachten provisorischen Erhöhungs- und Reparaturmaßnahmen aus Leitplanken, Bruchsteinen, Erdreich und Plastikfolien etc. aus dem Wehrkörper im X1. bach" bis zum 28.11.2008 Folge zu leisten (Ziff. 1). Unter Ziff. 3 der Bescheide vom 31.10.2008 drohte die Beklagte den Klägern die Ersatzvornahme an, für den Fall, dass die Kläger der Forderung nicht innerhalb der genannten Frist Folge leisten sollten. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme gab die Beklagte mit 2.600,00 EUR an. Die gegen die Bescheide vom 31.10.2008 gerichtete Klage haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2010 zurückgenommen. Mit Bescheiden vom 14.01.2009 setzte die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme gegenüber den Klägern fest. Am 21.01/22.01.2009 ließ die Beklagte die Ersatzvornahme im Beisein von Vertretern der Unteren Denkmalschutzbehörde (Gemeinde O. T. ) durch Mitarbeiter des T1. durchführen. Mit Leistungsbescheiden vom 16.02.2010 nahm die Beklagte die Kläger nach vorheriger Anhörung als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.270,66 EUR in Anspruch. Die geltend gemachte Betrag umfasste die durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten in Höhe von 2.977,66 EUR zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 273,00 EUR gem. § 7 a Abs. 1 Nr. 1 KostO NRW a.F. Die für die Ersatzvornahme geltend gemachten Kosten bestehen aus Personalkosten in Höhe von 1.244,00 EUR, Gerätekosten 1.733,66 EUR und einem Wegegeld von 20,00 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Kläger die Kosten der rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme zu tragen hätten. Ziel der Ersatzvornahme sei es gewesen, die bestandskräftigen Widerrufs- und Teilrückbaubescheide vom 17.05.2001 durchzusetzen und die illegal fortgesetzte Gewässerbenutzung am X1. bach zu unterbinden. Die Kläger haben am 16.03.2010 Klage gegen die Leistungsbescheide erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Leistungsbescheide seien rechtswidrig, weil die durchgeführte Ersatzvornahme rechtswidrig sei. Bei den konkret durchgeführten Maßnahmen habe es sich um in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht erlaubnispflichtige Maßnahmen gehandelt. Die Wehranlage sei ein denkmalgeschütztes Steinstickungswehr. Seine Veränderung habe einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedurft. Es sei zweifelhaft, ob die Anwesenheit von Vertretern der Unteren Denkmalbehörde bei Durchführung der Ersatzvornahme am 21.01.2009 für die Annahme einer Erlaubniserteilung ausreichend sei. Ungeachtet dessen fehle es an einer nach § 21 Abs. 4 DSchG NRW gebotenen Beteiligung des Landschaftsverbandes. Im Übrigen sei die Art und Weise der Durchführung der Ersatzvornahme auch in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig gewesen. Insbesondere der Einsatz eines Baggers auf dem denkmalgeschützten Wehrkörper sei wegen der Gefahr einer erheblichen Beschädigung des Baudenkmals nicht genehmigungsfähig gewesen. Dies bestätige das Schreiben des Landschaftsverbandes vom 23.03.2009. Hier werde ausgeführt, dass durch das Gewicht des Baggers die obersten Steinlagen des Wehres beschädigt worden seien. Zudem sei unverhältnismäßig viel von der zum Denkmal gehörenden Substanz entfernt worden. Die Kostenbescheide seien jedenfalls in Höhe der von der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für den Abtransport der von der Wehranlage entfernten Gegenstände rechtswidrig. Nach den Grundverfügungen vom 17.05.2001 seien sie - die Kläger - nicht zum Abtransport der aus dem X1. bach entfernten Gegenstände verpflichtet gewesen. Die Kläger beantragen, die Leistungsbescheide der Beklagten vom 16.02.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der - auch im Verfahren 14 K 7636/08 - beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Leistungsbescheide vom 16.02.2010 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Kosten mittels der hier streitigen Kostenbescheide sind die Bestimmungen der § 77 VwVG NRW i.V.m. §§ 7 a Abs. 1, 11 Abs. 2 Nr. 7, 11 a Abs. 1 KostO NRW a. F., § 14 GebG NRW. Nach diesen Vorschriften ist die Beklagte berechtigt, die für die Durchführung einer Ersatzvornahme entstandenen Kosten und Gebühren vom Pflichtigen durch Leistungsbescheid zu erheben. Die Kläger sind als Pflichtige i.S.v. § 77 Abs. 1 VwVG NRW Kostenschuldner für die Kosten der Ersatzvornahme. Ihnen wurde mit bestandskräftigen Grundverfügungen vom 17.05.2001 die Beseitigung der provisorischen Aufbauten an der Wehranlage im X1. bach aufgegeben. Die Kläger schulden die für die Ersatzvornahme entstandenen Kosten als Gesamtschuldner (vgl. § 421 BGB). Ihnen gegenüber sind jeweils bestandskräftige Ordnungsverfügungen ergangen, aufgrund derer jeder einzelne Kläger ordnungspflichtig ist. Darauf dass jeder Kläger die gesamten Kosten schuldet, die Beklagte die Kosten aber nur einmal zu fordern berechtigt ist, wird in den Leistungsbescheiden hingewiesen. Der von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch ist gegeben. An der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Ersatzvornahme bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben. Vollziehbare Grundverfügungen lagen mit den unanfechtbaren Beseitigungsverfügungen vom 17.05.2001 vor. Die Vollstreckung ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ersatzvornahme gem. § 59 Abs. 1 VwVG NRW war das richtige Zwangsmittel; bei den getroffenen Beseitigungsanordnungen handelte es sich um vertretbare Handlungen. Die Ersatzvornahme ist in den Verfügungen vom 31.10.2008 angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW); die Androhung enthielt eine angemessene Fristbestimmung zur Erfüllung der den Klägern auferlegten Verpflichtungen sowie die Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 13.01.2009 im Verfahren 14 L 1752/08 Bezug genommen. Die nach § 64 VwVG NRW gebotene Festsetzung der Ersatzvornahme ist den Klägern gegenüber mit Verfügungen vom 14.01.2009 nach Ablauf der mit der Androhung gesetzten Frist erfolgt. Der Einwand der Kläger, dass die Durchführung der Ersatzvornahme gegen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes verstoße, greift nicht durch. Die formellen Bedenken, dass eine für die Durchführung der Ersatzvornahme erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt worden ist, geben keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme zu zweifeln. Für die Durchführung der Beseitigungsarbeiten war es nicht erforderlich, dass die zuständige Untere Denkmalbehörde eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW erteilt. Die bestandskräftigen behördlichen Beseitigungsverfügungen vom 17.05.2001 und die behördlichen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren ersetzen in analoger Anwendung des § 9 Abs. 3 DSchG NRW die grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW erforderliche Erlaubnis für die Veränderung eines Denkmals. § 9 Abs. 3 DSchG NRW beinhaltet eine Konzentrationsregelung zugunsten anderer behördlicher Erlaubnisse. Diese Konzentrationsregelung greift nicht nur für behördliche Erlaubnisse, sondern auch - wie hier - für behördliche Anordnungen aufgrund anderer als denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen. Selbst wenn man eine gesonderte Erlaubniserteilung durch die Untere Denkmalbehörde für erforderlich hielte, ist die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis hier mündlich am 21.01.2009 durch Vertreter der Gemeinde O. -T. für die konkreten Maßnahmen erteilt worden. Ausweislich des Vermerks über die Durchführung der Ersatzvornahme (Beiakte 1, S. 1100) haben die Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde den ihnen zuvor erläuterten konkreten Beseitigungsmaßnahmen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zugestimmt. Ungeachtet dessen können die Kläger im Vollstreckungsverfahren formelle wie auch materielle Verstöße gegen das DSchG NRW nicht mit Erfolg rügen. Die Bestimmungen des DSchG NRW dienen dem im öffentlichen Interesse liegenden Denkmalschutz, aber nicht dem privaten Interesse des Eigentümers des Denkmals. Im Übrigen kann der Vollstreckungsschuldner gegen die Art und Weise der Durchführung der Vollstreckung nur solche Einwände geltend machen, die zu einer Minderung der Vollstreckungskosten geführt hätten. Selbst wenn der Geräteeinsatz in materieller Hinsicht denkmalschutzrechtlichen Vorgaben nicht entsprochen hätte, ist nicht erkennbar, dass die Beklagte mit dem Einsatz der in Rede stehenden schwereren Geräte - wie dem Bagger - gegen die ihr obliegende Kostenminderungspflicht (vgl. § 14 Abs. 1 KostO NRW a. F.) verstoßen hat. Die Pflicht zur kostensparenden Sachbehandlung findet ihre Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und an der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen andererseits. Hierbei ist es grundsätzlich Sache des Veranlassers, der Behörde schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge, auf die er sich berufen will, im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen, vgl. OVG NRW , Beschluss vom 12.05.2010 - 13 A 97/09 - juris. Die Kläger haben vor Durchführung der Ersatzvornahme keine konkreten Alternativvorschläge unterbreitet, woraus sich ergibt, dass die geforderten Beseitigungsmaßnahmen per Hand und mit einfachen Geräten hätten kostensparender durchgeführt werden können. Soweit sich die Kläger im Verwaltungsverfahren auf das von ihnen im Verfahren 14 L 1752/08 vorgelegte günstigere Angebot der Firma Q. vom 30.12.2008 berufen, verkennen sie, dass dieses Angebot nur die "Entfernung eines Baumstammes und von drei Leitplanken" beinhaltet und damit nicht die den Klägern obliegende Beseitigung aller nachträglich eingebrachten Einbauten (Bruchsteine, Plastikfolien, Betonklumpen) umfasst. Dass die für das Personal des T1. und für die Geräte angesetzten Kosten nicht der Üblichkeit entsprächen, haben die Kläger nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen auch im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken. Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt. Maßgeblich für die Erstattungspflicht sind die tatsächlich entstandenen Kosten auch dann, wenn sie - wie hier - die im Androhungsbescheid veranschlagten Kosten überschreiten (2.977,66 EUR statt 2.600,00 EUR). Dem für eine Ersatzvornahme angegebenen Kostenvoranschlag fehlt die Verbindlichkeit; der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme beruht gerade nicht auf dem Prinzip der Bindung an eine vereinbarte oder zugesagte Gegenleistung, BVerwG; Urteil vom 13.04.1984 - 4 C 31.81 -, NJW 1984, 2591. Der Einwand der Kläger, der Leistungsbescheid sei hinsichtlich des Aufwandes für den Abtransport der aus dem Wehr entfernten provisorischen Einbauten überhöht, weil sie aufgrund der Verfügungen vom 17.05.2001 nicht zum Abtransport der Einbauten verpflichtet gewesen seien, greift nicht durch. In den Ordnungsverfügungen vom 17.05.2001 heißt es wörtlich:"Gemäß § 31 Abs. 2 LWG sind die am ursprünglichen Wehrbauwerk im X1. bach angebrachten provisorischen Erhöhungs- und Reparaturmaßnahmen aus Leitplanken, Bruchsteinen, Erdreich und Plastikfolien innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides vollständig zu entfernen.". Bei verständiger Würdigung dieser Formulierung ist mit der Anordnung zur Entfernung der Einbauten auch die Verpflichtung der Kläger zur ordnungsgemäßer Entsorgung und zum damit verbundenen Abtransport der Einbauten umfasst. Aus Sicht eines verständigen Adressaten der Anordnungen vom 17.05.2001 war erkennbar, dass die Beseitigungsanordnungen nicht darauf beschränkt waren, die Einbauten aus dem Wehr zu entfernen und in unmittelbarer Nähe zu dem im X1. bach gelegenen Wehr abzulagern, weil die Ablagerung der aus Bruchsteinen, Plastikfolien, Betonklumpen und Leitplanken bestehenden Einbauten in unmittelbarer Nähe des X. baches einen Verstoß gegen landschafts- und abfallrechtliche Vorschriften bedeutet hätte. Mit ihrer Behauptung, dass der Einsatz des Kleinbaggers die Substanz der denkmalgeschützten Wehranlage geschädigt habe und dass über die Beseitigungsanordnung hinausgehend auch Bestandteile des denkmalgeschützten Steinstickungswehres abgetragen worden seien, machen die Kläger in der Sache Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen einer angeblichen Beschädigung der Substanz der Wehranlage kommt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren - auch im Wege der Aufrechnung - nicht in Betracht. Etwaige Amtshaftungsansprüche oder Entschädigungsansprüche nach § 138 LWG NRW, §§ 12 Abs. 2, 39 OBG NRW sind vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen. Über diese rechtswegfremden Gegenforderungen ist auch nicht gem. § 17 Abs. 2 GVG im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Eine rechtswegfremde Gegenforderung ist kein "rechtlicher Gesichtspunkt" i.S.v. § 17 b Abs. 2 GVG. Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist nur zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entweder unstreitig oder von einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder von einem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt ist, Saarl. OVG, Beschluss vom 29.07.2008 - 3 E 270/08 - m.w.N., juris. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben die Verursachung eines Schadens an der Wehranlage noch nicht einmal substantiiert dargelegt. Soweit sich die Kläger auf die Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland vom 23.03.2009 berufen, wonach durch den Einsatz des Baggers die obersten Steinlagen des Wehres beschädigt worden seien und "unverhältnismäßig viel von der zum Denkmal gehörenden Substanz entfernt" worden sei, stehen diese Angaben in Widerspruch zu dem Umstand, dass Vertreter der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde bei Durchführung der Ersatzvornahme vor Ort anwesend waren und den ihnen zuvor erläuterten konkreten Beseitigungsmaßnahmen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zugestimmt haben. Die Gebühr für die Ersatzvornahme i.H.v. 273,00 EUR ist zutreffend auf der Grundlage von § 7 a KostO NRW a.F. festgesetzt. Sie ist zutreffend nach den in § 77 Abs. 2 VwVG NRW festgelegten Prozentsätzen der Kosten der Ersatzvornahme berechnet worden. Das Wegegeld in Höhe von 20 EUR findet seine Rechtsgrundlage in § 11 a Abs. 1 KostO NRW a.F. für zwei Anfahrten des Vollziehungsbeamten von mehr als 30 km. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.