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Urteil

6 K 2384/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0909.6K2384.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin studiert Medizin im Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität zu Köln. In diesem Rahmen nahm sie am 21.02.2007, 06.08.2007 und 16.02.2009 an den Aufsichtsarbeiten der Ärztlichen Basisprüfung im Fach "Biochemie unter Berücksichtigung der Inhalte der Chemie" teil, die sie in allen drei Versuchen nicht bestand. Zur Korrektur wurden die Arbeiten in einzelne Seiten aufgeteilt und von einem für die entsprechende Seite bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeiter korrigiert, der das Ergebnis in eine Excel-Tabelle eintrug. Die Addition der Punkte und die Eingabe überprüfte ein zweiter Korrektor. Alle Klausuren mit einem Ergebnis zwischen 36 und 39,75 Punkten sowie stichprobenartig weitere 10 % der Klausuren korrigierten die Fragesteller, Dozenten der Biochemie, nochmals nach. Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten wurden jeweils für zwei Wochen im Internet veröffentlicht. Zusätzlich wurde mit der nach Nichtbestehen automatisch erfolgenden Ladung zur 1. und 2. Wiederholungsprüfung das Nichtbestehen der vorangegangenen Prüfung mitgeteilt. In dem entsprechenden Schreiben, dessen Zugang die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigte, heißt es: "Sie haben die schriftliche Aufsichtsarbeit im Fach Biochemie/Molekularbiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Chemie im WS 2006/2007 (bzw. SS 2007) nicht bestanden bzw. sind unentschuldigt ferngeblieben oder waren durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt. In diesen beiden Fällen werden Sie mit dem heutigen Schreiben aufgrund der Regelung für Wiederholungsprüfungen gemäß § 20 ÄAppO zum nächstmöglichen Prüfungstermin von Amts wegen geladen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann bis zum Montag, 30.07.2007 (Freitag, 08.02.2008) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Vorsitzenden der Curriculumskommission (Postadresse: c/o Prüfungsamt der Medizinischen Fakultät, Joseph-Stelzmann-Str. 20 - Geb. 42, 50931 Köln) einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden." Am 03.03.2009, begründet mit Schreiben vom 18.03.2009, legte die Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der Klausur vom 16.02.2009 Widerspruch ein, mit dem sie zahlreiche Bewertungsrügen erhob. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (BA 1, Bl. 50-55) Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer Nachkorrektur und Stellungnahme durch die Fragesteller mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2009 zurück. Mit Schreiben vom 15.04.2009 legte die Klägerin weiterhin Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidungen in den beiden Prüfungsversuchen vom 21.02.2007 und 06.08.2007 ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2009 als verfristet zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 06.05.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe die Ärztliche Basisprüfung aufgrund der drei erfolglosen Prüfungsversuche im Fach Biochemie endgültig nicht bestanden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2009 zurück. Am 16.04.2009 hat die Klägerin Klage gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung vom 16.02.2009 erhoben. Mit Antrag vom 11.05.2009 hat sie die Klage auf Aufhebung der Prüfungsentscheidungen in den Prüfungsversuchen vom 21.02.2007 und 06.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2009 und mit Antrag vom 21.05.2009 auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten über das endgültige Nichtbestehen der Basisprüfung vom 06.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2009 erweitert. Am 21.07.2009 hat die Klägerin Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 1080/09) durch vorläufige Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch in dem Fach Biochemie gestellt. Die Beteiligten einigten sich auf Vorschlag des Gerichts, die Klägerin vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch am 21.08.2009 zuzulassen. Nachdem die Klägerin diesen Versuch wiederum nicht bestanden hatte, legte sie mit Schreiben vom 23.09.2009 gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen Widerspruch ein, mit dem sie Bewertungsrügen erhob. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (BA 2, Bl. 158-173) Bezug genommen. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 ab. Mit Bescheid vom 17.11.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe nach Absolvierung des vorläufigen Prüfungsversuches die Ärztliche Basisprüfung erneut endgültig nicht bestanden. Der dagegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17.03.2010 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13.11.2009 hat die Klägerin gegen die Entscheidung über den Prüfungsversuch vom 21.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2009 und mit Schreiben vom 26.03.2010 gegen die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Basisprüfung vom 17.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2010 Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt und ergänzt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren, rügt die Rechtswidrigkeit der Studienordnung und trägt ergänzend vor, die Prüfungsentscheidungen hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten vom 21.02.2007 und 06.08.2007 seien noch angreifbar, da es an einer Bekanntgabe des Verwaltungsaktes fehle und somit auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht zu laufen beginne. Die Bekanntgabe im Internet sei eine öffentliche Bekanntgabe, die nach § 41 Abs. 3 VwVfG NRW durch Rechtsvorschrift zugelassen werden müsse. Eine solche Rechtsvorschrift liege nicht vor. Hinsichtlich der von ihr erhobenen Bewertungsrügen zu der Klausur vom 16.02.2009 legt sie zusätzlich ein Gutachten des Prof. Dr. K. L. vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevortrags wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides über das Nichtbestehen der fraglichen Prüfung vom 16.02.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2009 zu verpflichten, die Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise die Klägerin zu einer erneuten Prüfung zuzulassen, 2. die Entscheidungen der Beklagten über das Nichtbestehen der schriftlichen Äquivalenzprüfung im fraglichen Fach vom 21.02.2007 und 06.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2009 aufzuheben, 3. den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2009 über das endgültige Nichtbestehen der Ärztlichen Basisprüfung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2009 aufzuheben, 4. die Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der schriftlichen Aufsichtsarbeit im fraglichen Fach vom 27.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2009 aufzuheben, 5. den Bescheid vom 17.11.2009 über das endgültige Nichtbestehen der Ärztlichen Basisprüfung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die Klage sei hinsichtlich der Klausuren vom 21.02.2007 und 06.08.2007 unzulässig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch sei verfristet gewesen. Die Entscheidungen seien bestandskräftig geworden. Spätestens mit Ladung zu der Wiederholungsprüfung sei das vorherige Prüfungsergebnis der Klägerin bekannt gemacht worden. Die Prüfungsordnung sei rechtmäßig, insbesondere ordnungsgemäß erlassen worden. Bezüglich des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des Verfahrens 6 L 1080/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 4. unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 07.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Neubewertung (1.) noch auf Zulassung zu einer erneuten Prüfung (2.) oder Aufhebung der Prüfungsentscheidung (3.) zu. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005 ff., sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, Seite 20 des Umdrucks, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Gemessen hieran ist die Bewertung der in Rede stehenden Prüfungsarbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin erhobenen Bewertungsrügen greifen im Wesentlichen nicht durch: a) Soweit die Klägerin ursprünglich die Bewertung der Fragen 9, 12 a), 19, 41 und 51 a) rügte, ist diese auch nach dem von ihr vorgelegten Privatgutachten korrekt. Anlass zu ergänzenden Ausführungen sieht die Kammer angesichts dessen nicht, zumal sich auch die Klägerin nicht mehr mit den Erläuterungen von Prof. L. auseinander gesetzt hat. b) Auch die Bewertung der Frage 11 ist nicht zu beanstanden. Die in der Antwort der Klägerin fehlende Beschreibung der Glykogenstruktur ist entgegen der Ausführungen des Privatgutachtens Teil der Aufgabenstellung. c) Hinsichtlich der Frage 12 a) ist die Rüge unsubstantiiert. Das Privatgutachten räumt ein, dass die Klägerin die Frage teilweise falsch beantwortete, indem sie eine Hemmung des Abbaus von cAMP annahm und setzt im Übrigen lediglich seine eigene Bewertung an Stelle der Prüferbewertung, indem es diese nicht als falsch, sondern als zu streng ansieht. Damit greift der Gutachter aber in unzulässiger Weise in den Bewertungsspielraum der Prüfer ein. d) Soweit die Klägerin die Bewertung der Frage 24 b) und c) rügt, räumt das Privatgutachten hinsichtlich Frage 24 b) ein, dass die Ausführungen der Klägerin teilweise falsch sind, da Cytochrom c entgegen der Antwort der Klägerin nicht direkt am Protonentransport beteiligt ist. Die weiteren Ausführungen des Gutachtens zur Beantwortung der Frage lassen sich in der Antwort der Klägerin gerade nicht finden. Hinsichtlich der Frage 24 c) liest das Gutachten wiederum eigene Ausführungen in die Antwort der Klägerin hinein, die in der Klausur so nicht zu finden sind und setzt seine eigene Bewertung an Stelle der Prüferbewertung, ohne konkrete und nachvollziehbare Gesichtspunkte für eine willkürliche bzw. falsche Bewertung vorzutragen. e) Die Rüge der Bewertung der Frage 26 a) greift nicht durch. Die in Klageschrift und Privatgutachten enthaltenen Ausführungen finden sich nicht in der Klausur. Es wird die korrekte Antwort in die knappe und entgegen der Aufgabenstellung nicht beschreibende Antwort der Klägerin hineingelesen, ohne dass diese sich in der Klausur findet. f) Die Rüge der Klägerin zu Frage 27 ist unsubstantiiert. Das Gutachten räumt ein, dass die gegebene Antwort unvollständig und so wie gegeben, nicht richtig ist, gibt aber "mit Wohlwollen" eine Bewertung von 0,25 Punkten. Die letztendliche Bewertung einer fehlerhaften Aussage obliegt indes dem zuständigen Prüfer, der die Grenzen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums nicht überschritten hat. g) Soweit die Klägerin die Bewertung der Frage 32 rügt, räumt das Gutachten ein, dass die Frage nicht ausreichend beantwortet wurde. Es liegt im prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum, ob für eine unzureichende Antwort Punkte vergeben werden. Die Bewertung ist nicht zu beanstanden. h) Auch die Bewertung der Frage 40 ist nicht zu beanstanden. Die Frage zielte auf die Benennung des Effektors, die nicht erfolgte. Das Gutachten räumt Widersprüche und Fehler ein und liest aus der von der Klägerin als Antwort gefertigten Zeichnung Aussagen heraus, die sich dort nicht finden lassen. i) Soweit die Klägerin die Bewertung der Frage 46 a) rügt, greift die Rüge aus den Gründen der Stellungnahme der Fragensteller (BA 4 Bl. 2; BA 3 Bl. 154) nicht durch. Die Ausführungen der Klägerin und des Gutachtens beziehen sich auf die Teilfrage b) - die Verwendung der Ketonkörper -, für die die Klägerin die vom Gutachten empfohlenen 0,5 Punkte erhalten hat. j) Die Rüge hinsichtlich Frage 50 ist unbegründet. Es wurde nach einem Protein gefragt und nicht nach einem physikalischen Prozess wie der Osmose. k) Soweit die Klägerin rügt, ihre Antwort auf Frage 51 b), "ER", sei korrekt gewesen, ist die Rüge unbegründet. Das Endoplasmatische Retikulum (ER) wird nach dem Gutachten und der vorgelegten Literatur im Muskel als Sarkoplasmatisches Retikulum (SR) bezeichnet. Da sich die Frage auf den Skelettmuskel bezieht, ist die Antwort der Klägerin nicht vollständig korrekt. Der vorgenommene Abzug von 0,25 Punkten mag kleinlich sein, liegt aber im prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum. Von der Prüfung der restlichen, von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Bewertung der Fragen 1, 2, 26 b), 39, 42, 55, die bei Durchgreifen allenfalls zu einer Höherbewertung von insgesamt 2,75 Punkten führen könnten, kann abgesehen werden. Eine derartige Höherbewertung genügt zum Erreichen der Bestehensgrenze nicht. Die Klägerin hatte lediglich 35 Punkte erzielt und verfehlt mit dann zugrunde zu legenden 37,75 Punkten weiterhin die Bestehensgrenze von 40 Punkten. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer erneuten Prüfung nicht zu. a) Mit den Rügen hinsichtlich der Wirksamkeit der Studienordnung des Beklagten vom 13.08.2008 (StO 2008), insbesondere des ordnungsgemäßen Erlasses der StO, kann eine erneute Prüfungszulassung nicht erreicht werden. Im Falle einer unwirksamen Prüfungsordnung fehlt es bereits denknotwendig an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf erneute Prüfung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2010 - 14 B 1791/09 -. Die erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der StO 2008 sind ferner auch unbegründet: Soweit die Klägerin das nicht ordnungsgemäße Zustandekommen der StO 2008 rügt, da die erforderliche Studierendenbeteiligung gemäß § 64 Abs. 1 S. 2 HG NRW nicht eingehalten worden sei sowie weiterhin die notwendige Zustimmung/Genehmigung durch Ministerium und Rektorat in Frage stellt, besteht für die Kammer kein Anlass, am ordnungsgemäßen Erlass der StO 2008 zu zweifeln. Die Beklagte hat die Einhaltung der Studierendenbeteiligung sowie der notwendigen Zustimmung/Genehmigung durch Rektorat und Ministerium glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen dargelegt sowie durch Vorlage entsprechender Protokolle belegt (Bl. 182, 186 ff. GA). Weitere Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der StO 2008 hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Kammer in dem Beschluss vom 03.08.2009 - 6 L 1080/09 - Probleme der Regelung der Zuständigkeit in der Studienordnung angesprochen hat, bezogen sich diese auf die fehlende Regelung der Zuständigkeit für den schriftlichen Teil der Ärztlichen Basisprüfung in der Studienordnung vom 23.07.2003, die für die in Rede stehende Klausur (anders für die im Jahr 2007 absolvierten und ebenfalls angegriffenen Klausuren) nicht einschlägig ist. Die in der StO 2008 in § 15 Abs. 2 lit. d) befindliche Zuständigkeitsübertragung auf die Beklagte hält die Kammer demgegenüber für ausreichend. Das ebenfalls in dem Vergleichsvorschlag angesprochene Problem der ausreichenden Regelungen hinsichtlich der Art der Prüfungsaufgaben bezog sich auf die Durchführung der Prüfung als Multiple-Choice-Prüfung in dem dort genannten vergleichbaren Verfahren 6 L 55/09 und stellt sich hinsichtlich der vorliegenden Prüfungsform nicht. b) Soweit die Klägerin die Nichteinhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips nach § 65 Abs. 2 S. 1 HG NRW rügt, greift diese Rüge nicht durch. Gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 HG NRW sind Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen so wie vorliegend keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Vorliegend ist jede Seite der Klausur durch einen Korrektor, die 14 Klausurseiten im vorliegenden Falle demnach durch 14 Erstkorrektoren bewertet worden. Die Klausur der Klägerin, die 35 Punkte erlangt hatte und damit nicht unter die Zweitkorrekturregelung für die zwischen 36 und 39,75 Punkten liegenden Klausuren fiel, ist somit zwar von 14 Korrektoren korrigiert worden, dies jedoch nur abschnittsweise. Das Zwei-Prüfer-Prinzip ist trotz der 14 Korrektoren seinem Sinn nach, die Vornahme einer erneuten Bewertung noch durch einen weiteren Prüfer, demnach nicht erfüllt. Die darin liegende Verletzung des § 65 Abs. 2 S. HG NRW ist jedoch durch Nachholung der Korrektur im Vorverfahren durch die Fragensteller geheilt worden. Dabei sieht es die Kammer nicht als notwendig und Voraussetzung für die Heilung der verfahrensfehlerhaften Korrektur an, dass der Zweitprüfer alle Prüfungsarbeiten des Prüfungstermins bewertet hat und sein individueller Bewertungsmaßstab auf jede der Bearbeitungen angewandt wird. So aber OVG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - 14 A 2154/08 -. Eine solche Auslegung lässt sich nach Auffassung der Kammer bereits nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 65 Abs. 2 S. 1 HG NRW in Einklang bringen, der lediglich festlegt, dass die entsprechenden Klausuren von zwei Prüfern zu bewerten sind, nicht aber, dass die Prüfer alle weiteren Arbeiten zur Bildung eines Maßstabes gesehen und korrigiert haben müssen. Auch der Sinn und Zweck dieser Regelung gebietet die vom OVG NRW vorgenommene Auslegung nicht. Die Kollegialprüfung soll zu einer Objektivierung des Prüfungsverfahrens führen, indem nie ganz auszuschließende Irrtümer vermieden bzw. korrigiert und Extremansichten von Prüfern abgemildert werden und so einen Ausgleich für die in der Person der Prüfer liegenden unterschiedlichen Bewertungstendenzen bilden. Vgl. Weber in Leuze/Epping, HG NRW, Band 2 § 65 Rn. 33. Ein Ausgleich durch einen zweiten Prüfer ist aber auch dann erfolgt, wenn dieser nur eine begrenzte Anzahl von Klausuren korrigiert. Die Kenntnis aller weiteren Arbeiten des Prüfungsdurchgangs ist zur Herstellung eines Ausgleichs weder notwendig noch geboten. Auch der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine solche weitgehende Auslegung des Zwei-Prüfer-Prinzips nicht. Zum einen steht auch dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt des praktisch Möglichen. Die Anforderungen an das Prüfungsverfahren dürfen nicht so hoch gesetzt werden, dass die Durchführung einer Prüfung tatsächlich unmöglich würde. Das wäre bei Zugrundelegung der Maßstäbe des OVG NRW in der angeführten Entscheidung jedoch der Fall. Die derartige Ausgestaltung des Korrekturverfahrens hätte zur Folge, dass auch in umfangreichen Prüfungsdurchgängen mit hunderten Prüfungsarbeiten - so etwa in den juristischen Staatsexamina - ein Korrektor sämtliche Arbeiten zu korrigieren hat, um den notwendigen Vergleichsmaßstab zu bilden. Derartige Prüfungsanforderungen sind praktisch nicht zu erfüllen und würden schon daran scheitern, dass sich kaum ein Prüfer gewinnen ließe, der dazu zeitlich in der Lage bzw. bereit wäre. Aus diesem Grunde werden in den umfangreichen Prüfungsdurchgängen der juristischen Staatsexamina die Arbeiten auf verschiedene Prüfer aufgeteilt, ohne dass dies von der Rechtsprechung beanstandet worden ist. Zum anderen würde diese Ausweitung des Zwei-Prüfer-Prinzips in der Konsequenz zu einer unzumutbaren Belastung der Prüflinge und damit selbst zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit in den Fallgestaltungen führen, in denen eine Neubewertung durch neue Prüfer (etwa wegen Befangenheit oder Ausfall eines Prüfers) in Betracht kommt. In diesen Fällen könnte in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 06.07.1998 - 22 A 1566/96 -, da eine Korrektur aller Arbeiten durch die neuen Prüfer nicht mehr möglich ist, nur ein erneuter Prüfungsversuch eingeräumt werden, der den Prüfling ungleich mehr belastet als die Durchführung einer Neubewertung. Soweit die Klägerin diesbezüglich ausführt, dass zur Herstellung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht alle Prüfungsarbeiten, jedenfalls aber genügend zur Bildung eines Beurteilungs- und Vergleichsmaßstabes vom Zweitkorrektor korrigiert werden müssen, so ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Zweitkorrektoren haben mindestens 10 % der Klausuren des Durchgangs und damit einen genügend repräsentativen Querschnitt zur Bildung eines Beurteilungs- und Vergleichsmaßstabes korrigiert. Ist die getroffene Prüfungsentscheidung somit rechtmäßig, insbesondere bewertungs- und verfahrensfehlerfrei, steht der Klägerin ein Anspruch auf ihre Aufhebung nicht zu. Der Klageantrag zu 2.) ist aufgrund nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens bereits unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchzuführen. Wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens ist die Wahrung der gesetzlichen Form und Frist der Einlegung des Widerspruchs. Dementsprechend ist die Wahrung der Widerspruchsfrist nicht nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch, sondern auch für die Klage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.09.1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 623-624; Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 70 Rn. 1. Der von der Klägerin am 15.04.2009 eingelegte Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidungen über das Nichtbestehen der Prüfungen vom 21.02.2007 und 06.08.2007 ist verfristet. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Ist dem zugrundeliegenden Bescheid keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, so ist gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 S. 1 VwGO die Einlegung eines Widerspruchs innerhalb eines Jahres ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Der Klägerin sind die jeweiligen Prüfungsentscheidungen spätestens als Anlage mit der Ladung zu der Wiederholungsprüfung im Juli 2007 und Februar 2008 bekannt gemacht worden. Dem steht nicht entgegen, dass in diesen Bescheiden weder die erreichte Punktzahl mitgeteilt, noch ausgeführt wird, welche der dort aufgeführten Varianten, die eine erneute Prüfung erfordern (Nichtbestehen, entschuldigtes und unentschuldigtes Fernbleiben), im Falle der Klägerin vorliegen. Notwendig und auch ausreichend ist, dass die Klägerin dem jeweiligen Bescheid hinreichend deutlich entnehmen konnte, dass sie die Prüfung nicht bestanden hatte. Dies setzt weder die Mitteilung der genauen Punktzahl, die für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens keine Relevanz besitzt, noch die Eingrenzung des Grundes einer erneuten Prüfung - der für die Klägerin, die an der Klausur teilgenommen hatte und für die allein die erste Variante, das Nichtbestehen, einschlägig sein konnte, klar ersichtlich war - voraus. Jedenfalls im Juli 2007 und Februar 2008 lagen der Klägerin die entsprechenden Bescheide auch vor. Zwar lässt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken nicht genau ersehen, wann die Bescheide erstellt wurden und wann sie zugingen, jedoch kann auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide aufgeführten Rechtsbehelfsfristen bis zum 30.07.2007 und 08.02.2008 abgestellt werden, bis zu deren Ablauf ein Zugang jedenfalls erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO dürften die diese Widerspruchsfrist einräumenden Bescheide um den 30.06.2007 und 08.01.2008 ergangen sein. Selbst unter Berücksichtigung der hier aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung einschlägigen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO und Abstellen auf das in den Bescheiden angegebene Datum der Rechtsbehelfsfrist als Bekanntgabedatum und Fristbeginn endete die Widerspruchsfrist für die Klausur vom 21.02.2007 spätestens am 30.07.2008 und für die Klausur vom 06.08.2007 spätestens am 08.02.2009 und somit vor Einlegung des Widerspruchs am 15.04.2009. Die Klageanträge zu 3. und 5. auf Aufhebung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Ärztlichen Basisprüfung sind unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 06.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.05.2009 und vom 17.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat die Ärztliche Basisprüfung endgültig nicht bestanden. Gemäß § 15 Abs. 2 lit. a) S. 1 StO ist für das Bestehen der Ärztlichen Basisprüfung u. a. das Bestehen der schriftlichen Aufsichtsarbeit in dem Fach Biochemie/Molekularbiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Chemie erforderlich. Nach § 15 Abs. 2 lit a) S. 5 StO ist die Wiederholbarkeit der Aufsichtsarbeiten je Fach auf zwei Versuche beschränkt. Die Klägerin hat die Klausur dreimal erfolglos absolviert und damit endgültig nicht bestanden. Der Klageantrag zu 4. ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. An der Überprüfung der erhobenen Rügen besteht kein rechtliches Interesse. Etwaige Bewertungs- oder Verfahrensfehler sind irrelevant. Der vorläufig absolvierte Prüfungsversuch vom 21.08.2009 kann nicht zu einem gültigen, rechtliche Folgen für die Klägerin nach sich ziehenden, Versuch werden. Die Klägerin hat bereits mit dem Ergebnis der Klausur vom 16.02.2009 die Ärztliche Basisprüfung zum dritten Mal und damit nach § 15 Abs. 2 lit a) S. 5 StO endgültig nicht bestanden. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Die von der Klägerin erhobenen Bewertungsrügen sind bereits unsubstantiiert sowie aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Beklagten im Widerspruchsverfahren (BA 2 Bl. 154) auch unbegründet. Anlass zu ergänzenden Ausführungen sieht die Kammer angesichts dessen nicht. Auch auf Verfahrensfehler kann die Klägerin sich nicht berufen. Rügen gegen die StO 2008 kann die Klägerin für diese Klausur nicht mehr geltend machen. Ein diesbezügliches Rügerecht hat sie dadurch, dass sie sich in Kenntnis der unterstellten (und mit der Klage gegen die Klausur vom 16.02.2009 gerügten) Mängel der Klausur unterzogen hat, verwirkt. Mit Absolvierung der Klausur in Kenntnis der (unterstellten) Mängel der StO hat sie ihr Einverständnis mit der vorgenommenen Verfahrensweise (für diese Klausur) erklärt. Die nachfolgende Berufung auf Rechtsmängel der StO ist als treuwidrig und unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. A., Rn. 515; die Rüge von Verfahrensfehlern für alle vorhergehenden Prüfungen bei rügeloser Einlassung auf nachfolgende gleichartige Kontrollen gänzlich ausschließend OVG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 11244/08 -, juris. Der allenfalls noch rügbare Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip ist durch die hier bereits vor dem Vorverfahren durchgeführte Nachkorrektur (die Klägerin lag mit ursprünglich 36,25 Punkten in dem Ergebnisrahmen, der grundsätzlich nachkorrigiert wird) nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Soweit die Klägerin die Einhaltung des Zwei-Prüfer-Prinzips aufgrund des eingeschränkten Beurteilungs- und Bewertungsmaßstabes der Zweitkorrektoren, die nicht alle, sondern die in einem bestimmten Ergebnisrahmen liegenden sowie stichprobenhaft weitere, insgesamt mindestens 10 % der geschriebenen Klausuren, korrigierten, mit der genannten Rechtsprechung des OVG NRW ablehnt, folgt die Kammer dem aus den bereits aufgeführten Gründen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da die Entscheidung von dem Urteil des OVG NRW vom 16.12.2008 - 14 A 2154/08 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht.