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Urteil

14 K 1654/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0824.14K1654.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind die Alleinerben von Frau B. D. , diese wiederum war die Alleinerbin von Herrn E. X. . Herr X. war Eigentümer des Grundstücks O. Str. 00 in 00000 Köln. Mit bestandskräftigen Grundbesitzabgabenbescheiden vom 20. Januar 1997 bzw. 22. Januar 1998 wurde er zur Zahlung von Grundbesitzabgaben in Höhe von 1.502,25 EUR herangezogen. Von diesen Grundbesitzabgaben steht heute noch ein Restbetrag von 1.149,35 EUR offen. Weiter sind - bis jetzt - Säumniszuschläge über 1.058,38 EUR sowie Mahngebühren in Höhe von 75,20 EUR angefallen (insgesamt: 2.282,93 EUR). Nachdem verschiedene Vollstreckungsversuche erfolglos blieben, wurden die Grundbesitzabgabenforderungen gegenüber Herrn X. niedergeschlagen. Am 12. August 2000 verstarb er. Ausweislich des Erbscheines des AG Wipperfürth von 26. September 2003 war dessen Alleinerbin Frau D. . Mit Leistungsgebot vom 23. Oktober 2003 forderte der Beklagte Frau D. zur Leistung der ausstehenden Grundbesitzabgaben nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren auf. Gegen dieses Leistungsgebot legte Frau D. am 31. Oktober 2003 Widerspruch ein. Dabei machte sie geltend, dass Herr X. völlig mittellos verstorben sei. Gleichwohl unternahm der Beklagte Vollstreckungsversuche bzw. Aufenthaltsermittlungsmaßnahmen. Im Ergebnis schlug der Beklagte die Grundbesitzabgabenforderungen dann jedoch auch gegenüber Frau D. nieder. Am 8. November 2008 verstarb Frau D. . Die Alleinerben von Frau D. sind die Kläger. Mit Leistungsgeboten vom 18. Februar 2009 forderte der Beklagte die Kläger zur Leistung der ausstehenden Grundbesitzabgaben nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren auf (jeweils in Höhe von 2.282,93 EUR). Am 18. März 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Nachlasse des Herr X. notleidend im Sinne des § 1990 BGB gewesen sei; insoweit sei die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Auch seien die Forderungen - insbesondere die aus dem Jahr 1997 - verjährt. Die Kläger beantragen (sinngemäß), die Leistungsgebote vom 18. Februar 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Einwand, dass der Nachlass des Herrn X. notleidend gewesen sei, könne allein im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen seien erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Leistungsgebote vom 18. Februar 2009 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach. § 254 Abs. 1 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) KAG NW) kann ein Leistungsgebot erlassen werden, mit dem der Steuer- bzw. Abgabenschuldner zur Leistung aufgefordert wird. Das Leistungsgebot ist dann rechtmäßig, wenn die geschuldete Leistung ordnungsgemäß festgesetzt worden ist bzw. tatsächlich geschuldet wird, der Adressat des Leistungsgebots der richtige Steuer- bzw. Abgabenschuldner ist und die geschuldete Leistung nicht verjährt ist. Eine Beschränkung der Erbenhaftung durch die Einreden der Dürftigkeit oder der Unzulänglichkeit des Nachlasses ist aber nicht im Verfahren gegen das Leistungsgebot geltend zu machen, sondern allein im Zwangsvollstreckungsverfahren. Zum Erlass von Leistungsgeboten in Verfahren nach dem KAG NRW OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 A 2828/88 - ,NVwZ-RR 1994, 414. Zum systematischen Standort der Einrede nach § 1990 BGB siehe z.B. BFH, Beschlüsse vom 24. Juni 1981 - I B 18/81 -, BFHE 133, 494 und vom 18. Februar 2008 - VII B 155/07 -, FamRZ 2008, 1621. Hier sind die geschuldeten Grundbesitzabgaben ordnungsgemäß festgesetzt worden; auch an der Berechnung der Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren sind Zweifel weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger sind als Erben von Herr X. und Frau D. auch Schuldner der Grundbesitzabgaben, Säumniszuschläge und Mahngebühren (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 BGB <i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW>). Insoweit konnten auch die Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren übergehen bzw. in der Person der Kläger entstehen. Die Einrede der Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses kann - wie Gesagt - nicht in Verfahren gegen die hier angegriffenen Leistungsgebote geltend gemacht werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass hier allenfalls eine Dürftigkeit bzw. Unzulänglichkeit des Nachlasses des vorverstorbenen Herrn X. (und nicht der Nachverstorbenen Frau D. ) in Rede steht. Zum Übergang bzw. der Entstehung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren auch auf bzw. bei Erben z.B. BFH, Urteile vom 22. Januar 1993 - III R 92/89 - , BFH/NV 1993, 455 und vom 23. September 2009 - XI R 56/07 - , BFH/NV 2010, 12. Schließlich sind die mit den Leistungsgeboten geltend gemachten Abgaben bzw. Säumniszuschläge und Mahngebührensind nicht verjährt. Nach § 228 Abs. 1 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW) beträgt die Zahlungsverjährungsfrist 5 Jahre. Diese Frist wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch eine Vollstreckungsmaßnahme und durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen, § 231 Abs. 1 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW). Mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist, § 231 Abs. 3 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW). Die Zahlungsverjährungsfrist bezüglich der Grundbesitzabgabenbescheide vom 20. Januar 1997 bzw. 22. Januar 1998 wurde hier z.B. durch den Vollstreckungsversuch vom 14. Januar 1999 (Ablauf dann 31. Dezember 2005), durch die schriftliche Geltendmachung durch Leistungsgebot vom 23. Oktober 2003 (Ablauf dann 31. Dezember 2008), durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10. Oktober 2005 (Ablauf dann am 31. Dezember 2010), durch die Aufenthaltsermittlung vom 15. Oktober 2008 (Ablauf dann am 31. Dezember 2003) sowie durch das hier streitgegenständliche Leistungsgebot (Ablauf dann am 31. Dezember 2014) unterbrochen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.