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Beschluss

34 K 8309/09.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0818.34K8309.09PVL.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Gründe I. Der Beteiligte zu 1., der Personalrat beim Polizeipräsidium L. , verfügt über 16 Sitze für den Beamtenbereich, 3 Sitze für den Beschäftigtenbereich. Es sind 6 Freistellungen zu vergeben. Bei der Personalratswahl im Juni 2008 entfielen im Bereich der Beamten von 1729 gültigen Stimmen auf die Wahllisten: Liste 1 Deutsche Polizeigewerkschaft 000 Stimmen 0 Sitze Liste 2 Gewerkschaft der Polizei 000 Stimmen 0 Sitze Liste 3 (Ast. zu. 2) Bund Dt. Kriminalbeamter 000 Stimmen 0 Sitze Liste 5 (Ast. zu 1) Liste "Kurswechsel" 000 Stimmen 0 Sitze Die 3 Sitze für den Beschäftigtenbereich entfielen allein auf die Gewerkschaft der Polizei. Am 12.06.2008 fand die konstituierende Sitzung des Personalrats statt. In dieser Sitzung wurden im Ergebnis 4 Personalratsmitglieder der Gewerkschaft der Polizei in den Vorstand gewählt. Diese 4 Mitglieder sind voll freigestellt. Zum Personalratsvorsitzenden wurde der Beteiligte zu 2. gewählt. Die Vergabe der beiden weiteren vorgesehenen Freistellungen vollzog sich nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten wie folgt: Herr L1. von der Antragstellerin zu 1. stellte zunächst für diese und den Antragsteller zu 2. mündlich den Antrag, über die zwei weiteren Freistellungen Beschluss zu fassen und eines der gewählten Personalratsmitglieder der Antragstellerinnen zu 1. und 2. aus Gründen des Minderheitenschutzes gemäß § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW freizustellen. Diesen Antrag wies der Beteiligte zu 2. ohne Beschlussfassung mit dem Argument zurück, dass dieser Antrag nicht gesetzeskonform sei. Sodann wurde über die weiteren Freistellungen entschieden. Für die Entscheidung über die fünfte Freistellung standen die beiden Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei L2. und L3. sowie Herr L1. von der Antragstellerin zu 1. zur Wahl. Im Rahmen des ersten Wahlgangs ergab sich ein Patt. Die Stichwahl konnte Herr L2. für sich entscheiden, der die fünfte Freistellung erhielt. Die sechste Freistellung ging ebenfalls an ein Mitglied der Gewerkschaft der Polizei. Mit Schreiben vom 24.07.2008 begründete der Beteiligte zu 1. nachträglich die Zurückweisung des Antrags der Antragsteller zu 1. und 2. vom 12.06.2006 bezüglich der Freistellung. Zur Begründung wurde geltend gemacht: Einem Antrag auf Freistellung eines Personalratsmitglieds des Zusammenschlusses DPolG, BDK und Liste "Kurswechsel" habe nicht entsprochen werden können. Ein Zusammenschluss von DPolG, BDK und der Freien Liste Kurswechsel gemäß § 42 Abs. 3 Satz 3, 2.Halbsatz LPVG NRW komme nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift könnten sich Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehörten, gruppenübergreifend zusammenschließen. Die DPolG gehöre dem Deutschen Beamtenbund an, nicht aber der BDK. Die Gewerkschaften DPolG und BDK gehörten demzufolge nicht derselben Spitzenorganisation an, so dass ein Zusammenschluss von DPolG und BDK im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 3, 2.Halbsatz LPVG NRW ausscheide. Weiterhin könnten sich freie Listen gruppenübergreifend zusammenschließen. Die Liste Kurswechsel sei hingegen die einzige freie Liste, welche für die Wahlen zum örtlichen Personalrat beim Polizeipräsidium L. kandidiert habe. Ein Zusammenschluss der freien Liste "Kurswechsel" mit der DPolG und/oder dem BDK scheide nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls aus. Unter dem 04.09.2008 beantragte der Antragsteller zu 2. bei dem Beteiligten zu 1., der Personalrat möge beschließen, einem der gewählten Festmitglieder des BDK L. oder der freien Liste Kurswechsel im Personalrat des PP L. aus Gründen des Minderheitenschutzes eine Freistellung zuzuweisen, sei es durch Erwirkung einer weiteren Freistellung bei der Behördenleitung oder durch Austausch eines freigestellten Festmitgliedes. Zur Begründung wurde vorgetragen: Ein ähnlich lautender Antrag der freien Liste Kurswechsel vom 12.06.2008 sei durch den Personalratsvorsitzenden nicht zur Beschlussfassung zugelassen worden. Die schriftliche Begründung des Vorsitzenden am 24.07.2008 überzeuge nicht. Für die Antragsteller sei es nicht hinzunehmen, dass der BDK, nur weil er keiner Spitzenorganisation angehöre, sich mit keiner anderen Liste zusammenschließen dürfe. Der Antragsteller sehe in der Art und Weise der Auslegung des § 42 Abs. 3 LPVG NRW einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 GG. Wenn der BDK eine Gewerkschaft ohne Anbindung an eine Spitzenorganisation sei, so müsse zumindest ein Zusammenschluss mit einer freien Liste möglich sein. Eine dem § 42 LPVG NRW im Wortlaut ähnelnde Regelung sei im Hessischen Personalvertretungsgesetz zu finden (§ 40 Abs. 3 HPVG). In einem Beschluss vom 16.03.2006 (Aktenzeichen: 22 TL 2270/05) habe der VGH Kassel entschieden, dass bei der Auswahl der für eine Freistellung vorzuschlagenden Personalratsmitglieder die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil nach dem Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer zu berücksichtigen seien. Bei der Wahl der Personalvertretungen in NRW werde das Verteilungsverfahren D´Hondt verwandt. Lege man dieses Verteilungsverfahren zugrunde, so ergebe sich aufgrund des Ergebnisses der Personalratswahl 2008 in L. (Beamte) folgende Sitzverteilung: Sitz 1-2: GdP Sitz 3: BDK Sitz 4: Kurswechsel Sitz 5: GdP Sitz 6: DPolG Sitz 7-8: GdP Sitz 9: BDK Sitz 10: Kurswechsel Sitz 11-12: GdP Sitz 13: DPolG Sitz 14: GdP Sitz 15: BDK Sitz 16: Kurswechsel Lege man diese Sitzverteilung bei sechs zu vergebenden Freistellungen im örtlichen Personalrat zugrunde, so habe die GdP Anspruch auf drei Freistellungen, BDK, Kurswechsel und DPolG Anspruch auf jeweils eine Freistellung. Zwar sei bei der Freistellung zunächst der gewählte Vorstand zu berücksichtigen (4 Festmitglieder). Spätestens bei der Wahl zu den Freistellungen 5 und 6 habe aber gemäß der Entscheidung des VGH Kassel mindestens ein Festmitglied vom BDK, im Falle eines Verzichts aus Reihen des BDK ein Festmitglied von Kurswechsel berücksichtigt werden müssen, sogar unabhängig davon, ob ein Zusammenschluss erfolgt sei oder nicht. Dieser Antrag wurde auf der 11. Personalratssitzung am 11.09.2008 abgelehnt (00 Zustimmungen, 00 Gegenstimmen). Mit Schreiben vom 08.12.2009 haben die Antragsteller das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und zunächst folgende Anträge angekündigt: 1. den Beteiligten zu 2. zu verpflichten, unter Aufhebung seiner Zurückweisung vom 12.06.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Antragstellerin zu 1. bzgl. Freistellung zu entscheiden, 2. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, unter Aufhebung seines Beschlusses vom 11.09.2008 bzgl. der Freistellungen über den Antrag des Antragstellers zu 2. vom 04.09.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise, festzustellen, dass die Zurückweisung des Beteiligten zu 2. vom 12.06.2008 und der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 11.09.2008 bzgl. der Freistellungen rechtswidrig waren. Äußerst hilfsweise, festzustellen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. im Rahmen von § 42 Abs. 3 Satz 3, 2.Halbsatz LPVG NRW befugt sind sich zum Zwecke der Freistellung zusammenzuschließen. Zur Begründung haben ihre Verfahrensbevollmächtigten zunächst vorgetragen: Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin zu 1. vom 12.06.2008 ohne Beschlussfassung und die Ablehnung des Antrags des Antragsteller zu 2. vom 04.09.2008 seien rechtswidrig. Der Antrag der Antragstellerin vom 12.06.2008 sei gesetz- und rechtmäßig gewesen und habe daher vom Beteiligten zu 2. zur Beschlussfassung durch den Personalrat zugelassen werden müssen. Ein Recht des Personalratsvorsitzenden, Anträge seiner Mitglieder ohne Beschlussfasssung einfach zurückzuweisen, finde sich im LPVG NRW nicht. Schon deshalb sei die Zurückweisung durch den Beteiligten zu 2. rechtswidrig gewesen. Ebenso rechtswidrig sei die Ablehnung des Antrags des Antragstellers zu 2. vom 04.09.2008 gewesen. Sie könne insbesondere nicht auf § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW gestützt werden. § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW sei durch das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 09.10.2007 eingefügt worden. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift heiße es: "Mit der Ergänzung wird abweichend von der bisherigen Regelung erreicht, dass nicht zwingend Vertreter der stärksten Listen alle Freistellungen erhalten. So können durch Zusammenschlüsse von Listen auch für kleinere Gewerkschaften Freistellungen erreicht werden." Selbst der Gesetzgeber gehe also davon aus, dass § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW so auszulegen sei, dass durch entsprechende Zusammenschlüsse auch kleinere Gewerkschaften die Möglichkeit von Freistellungen erhielten. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung dieser Regelung erreichen wollen, dass Minderheiten geschützt würden. Vor allem aber habe er das in § 42 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz LPVG NRW garantierte Prinzip der Gruppenstärke stärken wollen. Situationen wie im vorliegenden Fall, dass alle 6 Freistellungen von Mitgliedern einer Gruppe, vorliegend nämlich der Gewerkschaft der Polizei, erfolgt seien, sollten in Zukunft vermieden werden. Da bereits die 4 Vorstandsmitglieder des Personalrats zwingend freizustellen gewesen seien und diese bereits alle von der Gruppe der Gewerkschaft der Polizei gestellt worden seien, seien die übrigen beiden Freistellungen nach der Gruppenstärke vorzunehmen, wobei dem Antragsteller zu 2. als zweitstärkster Gruppe eine Freistellung zugestanden habe. Dies gelte umso mehr, wenn sich zum Zwecke der Freistellung der Antragsteller zu 2. mit der Antragstellerin zu 1. hierfür gruppenübergreifend zusammenschließe und damit eine noch stärkere Gruppe im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW bilde. Im Lichte von Art. 9 Abs. 3 GG und der darin verbürgten Koalitionsfreiheit und des auch darin verfassungsrechtlich garantierten Minderheitenschutzes, der auch im Bereich des Personalrats gelte, sei vorliegend § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW nur dahingehend auszulegen, dass sich eine Gewerkschaft auch mit einer freien Liste gruppenübergreifend zusammenschließen könne. Der Antragsteller zu 2. sei im gewählten Personalrat die zweitstärkste Gruppe. Der Antragsteller zu 2. gehöre keiner Spitzenorganisation an. Würde man § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW dahingehend interpretieren, dass sich nur Gewerkschaften, die derselben Spitzenorganisation angehörten, und freie Listen untereinander gruppenübergreifend zusammenschließen könnten, so wäre vorliegend die zweitstärkste Gruppe im Personalrat rechtlos und der vom Gesetzgeber mit der Einführung dieser Vorschrift beabsichtigte Minderheitenschutz ausgehöhlt. Zweck des Bündnisses zwischen dem Antragsteller zu 2. und 1. zum Zwecke der Freistellung sei auch die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, da die Antragsteller durch die Freistellung eines ihrer Personalratsmitglieder hauptberuflich die Beschäftigtenvertretung mitbestritten. Die vom Personalrat vertretene Interpretation der Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW verletze auch den Kernbereich der Koalitionsfreiheit, der nicht beeinträchtigt werden dürfe. Denn insoweit bewirke die vom Personalrat vorgenommene Auslegung der Vorschrift, dass sich die Antragsteller zu 2. und 1. nicht zu einer Koalition im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG zusammenschließen könnten, um eine Freistellung eines ihrer Kandidaten im Personalrat zu erreichen. Die Vereinigungsbefugnis einer Koalition gehöre jedoch zum geschützten Kernbereich der Koalitionsfreiheit. Vorliegend sei auch keine Rechtfertigung eines solchen Eingriffs zu erkennen. Da Art. 9 Abs. 3 GG schrankenlos ausgestaltet sei, könne eine Rechtfertigung eines Eingriffs allenfalls im Wege der praktischen Konkordanz zwischen Verfassungswerten erfolgen. Insoweit sei aber kein verfassungsrechtlich verankerter Wert erkennbar, wieso vorliegend nur Gewerkschaften, die derselben Spitzenorganisation angehörten, untereinander und freie Listen untereinander und nicht Gewerkschaften mit freien Listen koalieren sollten. Diese vom Personalrat vorgenommene Auslegung sei auch nach dem Wortlaut nicht zwingend. Berücksichtige man zum einen das im Wortlaut von § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW vorhandene Wort "gruppenübergreifend" und ziehe im Wege der engen systematischen Auslegung noch den 1. Halbsatz der Vorschrift mit dem dort verankerten Gruppenprinzip heran, so ergebe sich, dass auch nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW hier auch eine Auslegung möglich sei, die die Koalitionsfreiheit der Antragsteller nicht verletzte. Denn insoweit lasse sich dem Wortlaut nicht zwingend entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Koalition zwischen Gewerkschaften und freien Listen habe verhindern wollen. Dies folge unter anderem auch daraus, dass insoweit ein klarstellender Wortbestandteil im Wortlaut von § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW fehle; denn insofern heiße es dort gerade nicht, dass sich Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehörten, "untereinander" sowie freie Listen "untereinander" zusammenschließen dürften. Ferner verwende der Gesetzgeber den Begriff der "freien Liste" und nicht nur den Begriff der "Liste". Der Gesetzgeber habe nicht definiert, was er unter einer freien Liste verstehe. Unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzgebers, einen umfassenden Minderheitenschutz über die Gruppenstärke zu etablieren, sei man der Auffassung, dass der Gesetzgeber vorliegend bewusst den offenen Begriff der freien Liste verwandt habe, um über diesen alle denkbaren Möglichkeiten und Konstellationen von Bündnissen im Rahmen der Koalitionsfreiheit zum Zwecke der Freistellung zu erfassen und zu ermöglichen. Da der Antragsteller zu 2. zwar eine Gewerkschaft sei, aber keiner Spitzenorganisation angehöre, stelle er eine freie Liste im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW dar. Dem traten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. wie folgt entgegen: Die gestellten Hauptanträge seien bereits unzulässig. Vorliegend handele es sich um ein personalvertretungsrechtliches Verfahren. Nach der Rechtsprechung seien insofern nur Anträge zulässig, die Rechte zwischen den Beteiligten feststellten. Soweit es um den Hilfsantrag zu 1. gehe, sei dieser ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es handele sich nämlich um einen abgeschlossenen Sachverhalt, es sei nicht zu erwarten, dass insofern eine ähnliche Konstellation noch einmal vorkomme. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 04.09.2008 noch einmal beantragt habe, dass einem der gewählten Festmitglieder des BDK L. oder der freien Liste Kurswechsel im Personalrat eine Freistellung zugewiesen werde, was durch den Personalrat einstimmig abgelehnt worden sei. Der Hauptantrag sowie der Hilfsantrag zu 1. gingen daher schon deswegen ins Leere, weil sich gerade daraus gezeigt habe, dass die Anträge ordnungsgemäß zugelassen und behandelt worden seien. Demgemäß liege ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag nicht mehr vor. Der weitere Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, denn es gehe letztendlich darum, dass die Antragsteller festgestellt haben wollten, dass sie sich zum Zwecke der Freistellung zusammenschließen könnten. Mit der Formulierung dieser Frage wollten die Antragsteller offensichtlich ein vom Gericht erstelltes Gutachten haben, was rechtlich nicht zulässig sei. Rein vorsorglich werde noch ausgeführt: Zunächst sei festzustellen, dass in der Antragsschrift der Begriff Gruppe offensichtlich mit Gewerkschaft oder Liste verwechselt werde. Dies ergebe sich aus Seite 6 der Antragsschrift, wo ausgeführt werde, dass "Situationen wie im vorliegenden Fall, dass alle 6 Freistellungen von Mitgliedern einer Gruppe, vorliegend nämlich der Gewerkschaft der Polizei erfolgten, in Zukunft vermieden werden sollten". Demgegenüber bedeute der Begriff Gruppe entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass sich jede Art von Gewerkschaft oder Liste miteinander verbinden könnten, sondern dass in den Grenzen des § 42 Abs. 3 nur Gewerkschaften, die derselben Spitzenorganisation angehörten, sowie freie Listen sich gruppenübergreifend zusammentun könnten. Gruppenübergreifend bedeute, dass der gruppenübergreifende Zusammenschluss überhaupt nur möglich sei, wenn die unterschiedlichen Gruppen auch im Personalrat - repräsentiert durch kleinere Gewerkschaften oder freie Listen - vertreten seien. Dies sei hier schon nicht der Fall. Die Antragsteller hätten sämtlich nur Mitglieder in der Gruppe der Beamten, schon deswegen scheide die Anwendung der Vorschrift aus. In der Gruppe der Arbeitnehmer seien ausschließlich Mitglieder der GdP in den Personalrat gewählt worden. Unabhängig davon gehe das Gesetz ausweislich des Wortlauts davon aus, dass sich Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehörten, zusammenschließen könnten, "sowie" freie Listen. Bei dem BDK und der DPolG handele es sich nicht um Gewerkschaften, die derselben Spitzenorganisation angehörten. Schon deswegen sei ein Zusammenschluss unabhängig von der vorgenannten Rechtswidrigkeit nicht möglich. Ebenso sei ein Zusammenschluss mit der Liste Kurswechsel nicht möglich. Denn diese sei eine freie Liste. Der Zusammenschluss von freien Listen und Gewerkschaften sei nach dem Gesetzeswortlaut und nach der Gesetzesbegründung nicht vorgesehen. Der Wortlaut sei vielmehr eindeutig. Durch den gebildeten Gegensatz mit dem Wort "sowie" ergebe sich schon, dass ein Zusammenschluss von Gewerkschaften und freien Listen nicht zulässig sei. Dass diese Überlegung richtig sei ergebe sich auch aus der Tatsache, dass sich nur Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehörten, zusammentun könnten. Hätte der Gesetzgeber ein allübergreifendes Zusammenschließen gewollt, hätte diese Einschränkung keinen Sinn gemacht. Demgemäß sei die Möglichkeit des Zusammenschlusses auch nur auf entweder freien Listen oder Gewerkschaften möglich. Die bemühte Koalitionsfreiheit sei vorliegend nicht einschlägig. Inwiefern die Koalitionsfreiheit beeinträchtigt sein solle, sei nicht einmal ansatzweise dargetan. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kernbereich verletzt sei. Zum Kernbereich gehörten die Vereinigungsfreiheit und die Teilnahme als Gegner im Wirtschaftsleben. Beides sei gewährleistet. Das LPVG diene nämlich nicht dazu, jegliche Bildung von Koalitionen zu unterstützen. Vielmehr diene es dazu, Rechte von Beschäftigten zu sichern. Soweit der Antragsteller rüge, dass in seine Koalitionsfreiheit eingegriffen würde, liege dieser Ansatz neben der Sache. Selbstverständlich habe man koalieren können, nämlich vor der Wahl. Dies habe man aber offensichtlich aus wahltaktischen Gründen nicht getan, um seine eigene Klientel nicht zu verprellen. Dann könne man nicht im Anschluss daran behaupten, dass es koalitionsfeindlich sei, wenn dem Gesetzestext des § 42 Abs. 3 LPVG NRW entsprechend ein Zusammenschluss dann nicht mehr möglich sei. Letztendlich halte man den Antrag unabhängig von den sonstigen Erwägungen auch deswegen für unbegründet, weil er verwirkt sei. Die Antragsteller hätten seit der Wahl und den entsprechenden Anträgen mehr als 1 1/2 Jahre ins Land gehen lassen, ohne ein Verfahren einzuleiten. Sowohl Umstand als auch Zeitmoment seien gegeben. Im Laufe des Verfahrens haben beide Seiten ihr Vorbringen weiter ergänzt und vertieft. Im Anhörungstermin am 18.08.2010 haben die Antragsteller nur noch beantragt, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, unter Aufhebung seines Beschlusses vom 11.09.2008 bzgl. der Freistellungen über den Antrag des Antragstellers zu 2. vom 04.09.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise, festzustellen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. im Rahmen von § 42 Abs. 3 Satz 3, 2.Halbsatz LPVG NRW befugt sind sich zum Zwecke der Freistellung zusammenzuschließen. Die Beteiligten haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Es kann dahinstehen, ob gegen die Zulässigkeit der Anträge Bedenken bestehen. Denn sie haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der verbliebene Hauptantrag scheitert bereits daran, dass die Antragsteller keinen Anspruch darauf haben, dass der Personalrat eines der gewählten Festmitglieder des BDK L. oder der Liste "Kurswechsel" der Dienststelle für eine Freistellung vorschlägt. Folglich steht ihnen auch kein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags des Antragstellers zu 2. vom 04.09.2008 zu. Maßgebliche rechtliche Grundlage ist § 42 Abs. 3 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift sind Mitglieder des Personalrats durch den Leiter der Dienststelle von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Dabei sind zunächst die gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Dem hat der Beteiligte zu 1. entsprochen, da alle 4 gewählten Vorstandsmitglieder freigestellt worden sind. Die übrigen Freistellungen richten sich nach Satz 3 der Vorschrift nach der Gruppenstärke; Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen können sich hierfür gruppenübergreifend zusammenschließen, § 40 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz LPVG NRW. Dabei ist der Begriff "Gruppe" in § 6 LPVG NRW eindeutig definiert, wonach die Beamten und Arbeitnehmer je eine Gruppe bilden. § 40 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW verhält sich somit weder zu "Listen" noch zu "Gewerkschaften", sondern nur zu "Gruppen", wobei aus der Formulierung "gruppenübergreifend" bereits eindeutig folgt, dass diese Vorschrift ausschließlich das Verhältnis der verschiedenen Gruppen (Beamte und Arbeitnehmer) im Personalrat betrifft und dann nicht anwendbar ist, wenn es wie hier um eine Freistellung innerhalb einer Gruppe geht. Dies haben die Antragsteller verkannt, die in ihren Ausführungen durchgängig den Begriff "Gruppe" durch die Worte "Liste" oder "Gewerkschaft" ersetzten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann der Norm nicht entnommen werden, dass durch sie Minderheitengewerkschaften oder -listen ein Recht auf eine Freistellung eingeräumt worden ist. Der Wortlaut gibt - wie bereits aufgezeigt - hierfür nichts her. Aus der von den Antragstellern selbst zitierten amtlichen Begründung folgt nur, dass es aufgrund der Neuregelung nicht mehr zwingend ist, dass die Vertreter der stärksten Liste alle Freistellungen erhalten, dass dies aber gleichwohl weiterhin möglich bleibt. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck führt nicht zu dem von den Antragstellern gewünschten Ergebnis. Ohne Erfolg berufen sie sich insoweit darauf, die Vorschrift habe dieselbe Zielsetzung wie die ähnlich lautende Vorschrift des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Durch die Vorschrift solle sichergestellt werden, dass Gewerkschaftslisten bei den Freistellungen entsprechend der auf sie abgegebenen Stimmen berücksichtigt würden. Dem ist entgegen zu halten, dass im Hessischen Personalvertretungsgesetz und auch im Bundespersonalvertretungsgesetz, das der Landesgesetzgeber NRW ausdrücklich als Vorbild genommen hat, vgl. B Absatz 1 des Gesetzentwurfes der Landesregierung, LT Drs. 14/4239, S. 2, hierzu eigenständige Formulierungen enthalten sind, die im hier zu behandelnden LPVG NRW nicht enthalten sind. Während in § 46 Abs. 3 Satz 3 BPersVG die Formulierung enthalten ist "Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen..." und im Hessischen Landespersonalvertretungsgesetz in § 40 Abs. 3 Satz 2 formuliert ist "Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen...", fehlt in § 42 Abs. 3 Satz 3 LPersVG der ausdrückliche Hinweis, wonach Gewerkschaften und freie Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen seien. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen in diesem Punkt gerade nicht dem Bundespersonalvertretungsgesetz (und dem hessischen Personalvertretungsgesetz) folgen wollte. Darauf, dass der Gesetzgeber auch aus sonstigen Gründen hierzu auch nicht verpflichtet war, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 25.08.2006, - 1 A 3619/05.PVL - zur Vorgängervorschrift hingewiesen. Das OVG hat dort ausgeführt: Im Personalvertretungsrecht sowohl des Landes Nordrhein-Westfalens als auch des Bundes gibt es ........ keinen allgemeinen, ungeschriebenen Grundsatz des Inhalts, dass in sämtliche personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes gewissermaßen zwangsläufig hineinzulesen wäre. Soweit das Gesetz in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen einen Minderheitenschutz beabsichtigt, ist dies vielmehr in einzelnen einschlägigen Regelungen den Sachbezügen entsprechend differenziert zum Ausdruck gekommen (vgl. etwa §§ 14 Abs. 5, 16 Abs. 5 LPVG NRW sowie § 33 BPersVG). Fehlt es aber wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Sachzusammenhang daran, so betrifft der Minderheitenschutz keinen Gesichtspunkt, der sich gegenüber einer eindeutigen sprachlichen Fassung und Systematik des Gesetzes bei dessen Auslegung und Anwendung durchsetzen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen vom 5. Mai 2006 - 1 A 897/05.PVB - und - 1 A 917/05.PVB -. Dabei wird nicht verkannt, dass auch bereits der Umstand, dass Personalratswahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW), zugleich dem Minderheitenschutz der sich zur Wahl stellenden Listen zugute kommt. Aus dem Minderheitenschutz bei Wahlen ist aber nicht zwangsläufig auf einen spiegelbildlich vergleichbaren Schutz auch bei der Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder zu schließen, wenn - wie hier - dafür im Gesetz jeder positive Anhalt fehlt. Es kommt hinzu, dass der Minderheitenschutz im Personalvertretungsrecht in verschiedene Richtungen gehen kann. Gibt es wie im LPVG NRW eine starke Prägung durch das Gruppenprinzip (§ 14), so stehen bezogen auf den Schutz von Minderheiten in erster Linie die einzelnen Gruppen der Beschäftigten und nicht notwendig gleichermaßen auch - innerhalb der Gruppen - die Listenverteilung der Personalratsmitglieder nach dem Wahlergebnis im Blick. Hiervon hat sich offenbar der Landesgesetzgeber jedenfalls betreffend die nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW vorzunehmenden "übrigen" Freistellungen leiten lassen. ........ Andere Bundesländer haben für ihren Bereich (im Kern) entsprechende Regelungen eingeführt - vgl. betreffend die Rechtslage in Baden-Württemberg (§ 47 Abs. 3 Satz 3 LPVG) etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. April 2001 - PL 1419/00 -, PersR 2001, 481 - oder haben mit der im Wesentlichen gleichen Zielsetzung, über die Berücksichtigungsfähigkeit der Vorschlagslisten entsprechend ihrem Stimmanteil in Abkehr vom früheren Rechtszustand zu einer "gerechteren" Verteilung der Freistellungen zu kommen, eigenständige neue Formulierungen entwickelt. Beispielhaft sei zu Letzterem auf § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494) hingewiesen, welche lauten: "Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen,... . Gewerkschaften, die zur selben Spitzenorganisation gehören sowie freie Listen können sich hierfür gruppenübergreifend zusammenschließen". Vgl. hierzu und zur Begründung für die Gesetzesänderung Hessischer VGH, Beschluss vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05 -. Mit Blick darauf, dass im Bund und in den angesprochenen Bundesländern Regelungen über die weiteren Freistellungen von Personalratsmitgliedern geschaffen worden sind, die von denen im nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht nach ihrer objektiven Fassung deutlich abweichen, wäre es Sache des hiesigen Landesgesetzgebers gewesen, seinerseits zu reagieren und die für seinen Bereich geltende Rechtslage gegebenenfalls anzupassen. Hiervon hat er aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. ........ Der Minderheitenschutz hat jedenfalls nicht in einer konkreten, den Gesetzgeber von vornherein auf ein bestimmtes "Modell" beschränkenden Ausgestaltung Verfassungsrang. Mit Blick auf die grundsätzlich auf den gesamten Personalrat bezogene Zielsetzung der Freistellungen ist dieser Gesichtspunkt - hier bezogen auf einen Schutz der nach dem Wahlergebnis schwächeren Vorschlagsliste einer Personalratswahl - vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber auch in dem konkret betroffenen Sachbezug nicht in unverhältnismäßiger Weise hinter andere Belange zurückgestellt worden. Die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG wird durch die im Streit stehende landesgesetzliche Regelung ebenfalls nicht verletzt. Denn die Tätigkeit der in den (kollektiven) Schutzbereich dieses Grundrechts fallenden Gewerkschaften wird durch § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW nicht beschränkt, sondern allenfalls als Rechtsreflex mittelbar betroffen. Die personalvertretungsrechtlich geschützte Rechtsstellung der Gewerkschaften ergibt sich grundsätzlich abschließend aus den einzelnen speziellen Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (z.B. §§ 3 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 7, 19, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 46 Abs. 3). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1962 - 7 P 7.61 -, PersV 1962, 236; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 2 Rn. 13 u. 14. Dem § 2 Abs. 1 Halbs. 2 LPVG NRW als allgemeines Strukturprinzip lassen sich dagegen nicht unmittelbar selbstständige Ansprüche entnehmen. Dies zugrunde gelegt, ist im vorliegenden Sachzusammenhang des § 42 LPVG NRW eine konkrete geschützte Rechtsstellung der Gewerkschaften schon nicht betroffen. Die dort normierten Freistellungen zielen vielmehr allein auf die Personalratsarbeit, die grundsätzlich mit der Gewerkschaftsarbeit weder vermengt noch verwechselt werden darf, mag es in der Praxis auch gewisse tatsächliche Bezugspunkte geben. Dem trägt auch § 3 Abs. 3 LPVG NRW Rechnung, indem er bestimmt, dass die - verfassungsrechtlich in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallenden - Aufgaben der Gewerkschaften (als solche) durch die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes "nicht berührt" werden. Darüber hinaus ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG unbeschadet des insoweit offenen Wortlauts nicht etwa "schrankenlos" gewährleistet, sondern lässt eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zu. Vgl. dazu näher Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a. O., § 3 Rn. 40, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG. " Diese Ausführungen, denen sich das Gericht anschließt, haben auch für das geänderte Personalvertretungsgesetz weiterhin Bestand. Gerade in Anbetracht dieser OVG NRW -Entscheidung hätte es einer eindeutigen Regelung seitens des Landesgesetzgebers bedurft, wenn er bei den Freistellungen - erstmals - einen Minderheitenschutz zugunsten kleinerer Gewerkschaften oder Listen hätte einführen wollen. An einer solchen eindeutigen Regelung fehlt es hier. Aus diesen Ausführungen ergibt sich weiterhin zugleich, dass auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.