Urteil
20 K 3188/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0812.20K3188.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung im Zusammenhang mit einer Wohnungsverweisung. Der Kläger war mit Verfügung vom 03.03.2009 gemäß § 34a PolG für zehn Tage -bis zum 13.3.2009- der Wohnung verwiesen worden. Zugleich war für den Fall eines Verstoßes gegen das Rückkehrverbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht worden. Die Lebensgefährtin des Klägers -Frau V. - hatte die Polizei benachrichtigt, weil sie nach ihren Angaben einige Tage vorher wegen des Verlustes eines geschenkten Handys vom Kläger geschlagen worden sei und er ihr dann ein Kissen ins Gesicht gedrückt habe, bis sie die "Sternchen" gesehen habe. Der Kläger bestritt dies. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren (StA Köln 91 Js 53/09) wegen versuchten Totschlags wurde nach Ermittlungen der Polizei am 08.06.2009 von der Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Kläger bestreite den Vorfall, es gebe keine Zeugen, die Aussage der Geschädigten sei teilweise widersprüchlich und lasse sich zum Teil nicht mit der ärztlichen Diagnose vereinbaren. Gemäß Vermerk vom 17.03.2009 war bei einer polizeilichen Kontrolle am 10.03.2009 festgestellt worden, dass der Kläger sich zusammen mit der Geschädigten in der Wohnung aufhielt. Mit Leistungsbescheid vom 08.04.2009 wurde wegen des Verstoßes gegen das Rückkehrverbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro gegen den Kläger festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Zwangsgeldfestsetzung handele es sich nicht um eine Strafe, sondern lediglich um eine Beugemaßnahme, um weitere Verstöße gegen eventuelle Rückkehrverbote zu verhindern. Nach der Rechtsprechung sei die nachträgliche Anordnung von Zwangsgeld möglich, damit der Androhung des Zwangsgeldes der nötige Nachdruck verliehen werde. Anderenfalls könnte der Pflichtige davon ausgehen, die bloße Androhung eines Zwangsgeldes wurde ohnehin ins Leere laufen und eine Reaktion darauf sei nicht von Nöten. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei auch verhältnismäßig, da der Kläger bereits in der Vergangenheit die Geschädigte vielfach sowohl schwerwiegend körperlich angegriffen als auch physisch unter Druck gesetzt habe und dies auch in Zukunft zum Nachteil der Geschädigten nicht ausgeschlossen werden könne. Durch den Leistungsbescheid solle der durch den Kläger begonnene Gewaltkreislauf mit Hilfe staatlicher Mittel durchbrochen werden. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Die Kammer hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.03.2010 wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat das OVG NRW durch Beschluss vom 21.04.2010 - 5 E 320/10 - unter Abänderung des Beschlusses der Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Es hat ausgeführt, dass die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung zwar in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung mehrerer Senate des OVG NRW zum nordrhein-westfälischen Landesrecht stehe. Die Vereinbarkeit der nachträglichen Festsetzung eines Zwangsgeldes mit dem bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip im Hinblick auf die ausschließlich präventive Funktion des Zwangsgeldes als Beugemittel sei in der vom Kläger angeführten Rechtsprechung umstritten. Die Frage werde auch durch das Urteil des BVerwG vom 21.01.2003 - 1 C 5.02 - noch nicht beantwortet. Danach dürfe das Zwangsgeld zur Durchsetzung von Beförderungsverboten nach § 74 Abs. 2 AuslG wegen der ausschließlichen Ausrichtung auf eine präventive (Beuge-) Wirkung zur Vermeidung künftiger objektiver Rechtsverletzungen nicht mehr beigetrieben werden, wenn die Grundverfügung gegenstandslos geworden sei. Daraus ergebe sich nicht, inwieweit das Verhältnismäßigkeitsprinzip Raum für ein abweichendes landesrechtliches Rechtsverständnis lasse. Vielmehr sei dort offen gelassen worden, ob die Ermächtigung zur Erzwingung zur Unterlassungen durch Zwangsgelder im Verwaltungsvollstreckungsrecht generell nur als striktes Beugemittel ohne strafähnlichen Ahndungscharakter ausgestaltet und zulässig sei. Der Kläger führt zur Klagebegründung aus, er habe sich am Vorabend des 10.03.2009 nur auf inständiges Bitten von Frau V. in die Wohnung begeben und dort übernachtet. Diese hat in einer schriftlichen Erklärung vom 26.04.2009 angegeben, sie habe dem Kläger am 09.03.2009 ausnahmsweise erlaubt, bei ihr zu übernachten, da sie so starke Schmerzen gehabt und ihn um Hilfe gebeten habe, ihr im Haushalt und bei ihrer Versorgung zu helfen, weil ihr Vater sie erst am 10.03. zum Arzt habe fahren können. Nach Auffassung des Klägers enthalte der Bescheid vom 08.04.2009 keine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt. Die dortige Annahme, der Kläger habe Frau V. bereits in der Vergangenheit vielfach sowohl schwerwiegend körperlich angegriffen als auch physisch unter Druck gesetzt und dies könne auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, beinhalte nur allgemein gehaltene und undatierte Beschuldigungen gegenüber dem Kläger. Bei den in der Vergangenheit gestellten Strafanzeigen gegen den Kläger habe es sich um Reaktionen von Frau V. auf gänzlich andere Gegebenheiten gehandelt. In einem dieser Strafverfahren, welches aus einem vorgeblich einschlägigen Vorfall herrührte, habe das Amtsgericht den Kläger am 06.03.2009 freigesprochen. Dort habe Frau V. den von ihr erhobenen Vorwurf nach eindringlichem Vorhalt und Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht durch das Gericht nicht aufrecht erhalten. Im Rahmen der Hauptverhandlung habe der Bewährungshelfer des Klägers ausführlich über die Beziehung zwischen Frau V. und dem Kläger berichtet. Danach kümmere sich dieser in besonderem Maße aufgrund ihrer Alkoholproblematik um Frau V. . Eine Gewaltbereitschaft des Klägers lasse sich nicht erkennen. Gleichwohl sei der Kläger auf der Suche nach einer Wohnung für sich alleine, um weiteren Beschuldigungen durch Frau V. zu entgehen. Zwar habe Frau V. am 11.03.2009 beim Amtsgericht Kerpen einen Antrag auf Unterlassung gemäß § 1 GewSchG gestellt, der zu einer entsprechenden einstweiligen Anordnung des Amtsgericht Kerpen vom 12.03.2009 geführt habe. Nach der sofortigen Beschwerde des Klägers sei die einstweilige Anordnung in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2009 auf ausdrücklichen Antrag der Frau V. aufgehoben und das Verfahren mit einem Vergleich beendet worden. In diesem hätten sich die Parteien wechselseitig verpflichtet, einander nicht zu belästigen und zu beleidigen. Die Vorwürfe, die sowohl Grundlage der familiengerichtlichen Anordnung als auch der polizeilichen Verfügung gewesen seien, seien nicht aufrecht erhalten und in keiner Weise bestätigt worden. Zu den Vorgängen, die Grundlage der Wohnungsverweisung waren, hat der Kläger sich im Ermittlungsverfahren 91 Js 53/09 wie folgt eingelassen: Frau V. habe ihm erzählt, dass sie bereits am Dienstag vor Karneval (17.02.2009) ohnmächtig im Wald gefunden worden sei. Auf der Intensivstation des Krankenhauses Bergheim sei sie zu sich gekommen. Der Kläger erinnere sich daran, dass sie ihn aus dem Krankenhaus angerufen habe mit der Bitte, sie dort abzuholen. Später sei sie in das Landeskrankenhaus Düren gebracht worden und habe ihn telefonisch gebeten, eine Tasche vorbeizubringen. Kurze Zeit später sei sie aber bereits in der I.-----straße erschienen. Den Ablauf des Weiberfastnachttages kenne er im Wesentlichen nur aus ihren Erzählungen. Er habe gegen 22.00 Uhr von der Bergheimer Polizei telefonisch die Information erhalten, dass sich Frau V. in einer Ausnüchterungszelle befinde, nachdem sie die ganze Polizeistation zusammen gebrüllt habe. Sie selbst habe später erzählt, in der Zelle des Polizeigewahrsams mit zerrissener Unterwäsche und zerrissenem Oberteil aufgewacht zu sein. Des Weiteren habe sie sich an eine Situation im Krankenhaus erinnert, bei der sie einer Krankenschwester den Telefonhörer mehrfach auf den Kopf geschlagen habe. In den Abendstunden sei sie in völlig desolatem Zustand nach Hause gekommen. Mehrere Tage später habe sie erzählt, sie sei von vier Türken und einem Deutschen vergewaltigt worden. Er habe sie bewegen wollen, zur Polizei zugehen. Am 24.02. (Veilchendienstag) habe der Kläger im Hinblick auf die hochgradige Alkoholisierung von Frau V. die Wohnung abgeschlossen bis sie wieder nüchtern gewesen sei. Er habe Sorge gehabt, dass sie auf die Straße gehen und erneut in Schwierigkeiten geraten würde. Am 25. oder 26.02. sei sie von einem Arzt geröntgt worden, der keine Brüche festgestellt habe. Sie meine aber auf dem Röntgenbild erkannt zuhaben, dass ihre Rippen gebrochen gewesen seien. Ihre Schilderung der angeblichen Körperverletzungen am 24. bzw. 25. 02.2009 seien unrichtig. Er erinnere sich, dass über ein Handy gesprochen worden sei. Das sei aber möglicherweise ein paar Tage später gewesen. Frau V. habe ihm erzählt, die Männer, die sie vergewaltigt hätten, hätten ihr das Handy abgenommen. Zuvor hatte sie erzählt, dass Handy sei ihr in einem Veranstaltungszelt entwendet worden. Wohl am 03.03.habe Frau V. ihn gebeten, mit ihr nach Köln zufahren um Heroin zu besorgen. Er habe sich geweigert, weil er nicht wieder habe rückfällig werden wollen. Es sei richtig, dass sie an dem Tag die Bestellung eines Rettungswagens verlangt habe. Er habe gesagt, dies koste 500,00 Euro und sei auch nicht nötig. Denn es habe keine neuen Verletzungen gegeben. Sie habe daraufhin wütend die Wohnung verlassen. Ihre Behauptung, sie habe in dem strafrechtlichen Verfahren zumindest eine unvollständige Aussage aus Angst vor dem Kläger gemacht, erscheine im Hinblick darauf erstaunlich, dass sie selbst nach der Verhandlung auf ihn gewartet habe. Am 09.03 habe sie den Kläger angerufen und ihn ausdrücklich gebeten, bei ihr zu übernachten, weil sie Angst vor den Männer gehabt habe, die sie vergewaltigt hätten. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie erst nach Ablauf der Frist der Wohnungsverweisung (13.03.2009) erfolgt sei. Eine nachträgliche Zwangsgeldfestsetzung widerspreche der ausschließlich präventiven Funktion des Zwangsgeldes als Beugemittel. Mit diesem Zweck und dem Übermaßverbot sei es nicht zu vereinbaren, das Beugemittel auch dann noch einzusetzen, wenn weitere Verstöße gegen das Verbot ausgeschlossen seien. Das Zwangsgeld - und dessen Beitreibung- sei dann kein Beugemittel mehr, sondern eine Strafe, für die es an der gesetzlichen Grundlage fehle. Durch die Zwangsgeldfestsetzung für ein Verhalten, welches im Einverständnis der vorgeblich zur schützenden Person erfolgt sei, werde der Kläger zudem in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Diese Sanktion solle das Verhalten des Klägers - ebenso wie auch das der zu schützenden Frau V. - in der Weise reglementieren, dass beide keinen Kontakt mehr miteinander aufnehmen könnten. Ihnen werde die tatsächliche Lebensgemeinschaft, sogar schon ein kurzfristiger Kontakt bei körperlicher Anwesenheit, untersagt. Dieses Verbot stelle zugleich einen nicht legitimierten Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK dar. Schließlich verletzte es den Kläger in seiner Freizügigkeit (Art.11 GG), denn es sanktioniere das - im Einverständnis mit Frau V. - erfolgte Betreten der gemeinsamen Wohnung. Es werde physisch Druck auf ihn ausgeübt, auch in Zukunft die Wohnung zu meiden, wolle er sich nicht erneut der Gefahr einer Sanktion aussetzen. Eine solche Einschränkung des Art.11 Abs. 1 GG sei durch § 34 a PolG NRW als einschränkendes Gesetz nicht mehr legitimiert, da diese Vorschrift ebenso wie der Gesetzesvorbehalt in Art. 11 Abs. 2 GG lediglich Eingriffe vorbeugenden Charakters erlaube, aber nicht bestrafende Maßnahmen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei im vorliegenden Fall auch unverhältnismäßig, denn sie sei unzweckmäßig und nicht angemessen. Gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW müsse das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 500,00 Euro seien mehr als dem Kläger, der Arbeitslosengeld gemäß SGB II beziehe, monatlich für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Schon der Höhe nach würde die Festsetzung dem Anlass in keiner Weise gerecht, insbesondere wenn man berücksichtige, dass der Kläger auf Bitten von Frau V. die Wohnung aufgesucht habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8.4.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot wirksam und daher zu beachten gewesen seien. Eine nachträgliche Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig. Entscheidend sei nur, dass der Verstoß während der Geltungsdauer des Rückkehrverbotes und der Androhung erfolgt sei. Anderenfalls könne der Zweck des Zwangsgeldes als Folgemittel nicht erreicht werden, weil der voraus gegangenen Androhung ein ernstlicher Beugecharakter fehle. Anderenfalls sei auch eine Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr möglich, wenn der Betreffende erst am letzten Tag der Frist gegen das Rückkehrverbot verstoße. Das Einverständnis der Geschädigten bezüglich der Rückkehr des Klägers in die Wohnung sei unbeachtlich. Es komme vielmehr allein auf die Güterrechtsgefährdung aus ex-ante-Sicht an. Zudem neigten Opfer einer Gewaltbeziehung typischerweise dazu, das Geschehen zu verharmlosen oder die betroffene Person in Schutz zu nehmen. Auch in solchen Situationen dürfe der Zweck des Rückkehrverbotes (sich ohne Angst und Gewalt über die zukünftige Lebenssituation Gedanken zu machen) nicht unterlaufen werden. Der Geschädigten V. habe es auch freigestanden, statt des Klägers einen Notarzt zu rufen. Es sei auch verwunderlich, dass Frau V. zwei Tage nach der angeblichen Bitte an den Kläger, in die Wohnung zurückzukehren, beim Amtsgericht Kerpen einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 1 GewSchG gestellt habe. Entweder seien nach der Nacht vom 09. auf den 10.03. erneut Vorfälle eingetreten, die zu einer Meinungsänderung geführt hätten, oder sie habe endlich den Mut gefasst, sich dem Druck des Klägers zu widersetzen. Von daher sei zumindest in Erwägung zu ziehen, dass das Schreiben der Frau V. vom 26.04.2009 ebenfalls unter Druck gefertigt worden sein könnte. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch ausreichend begründet worden, insbesondere sei der wesentliche Sachverhalt dargestellt worden. Es sei nicht nur die "Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt", sondern auch die ausführliche Sachverhaltsdarstellung der eingesetzten Polizeibeamten zugrunde gelegt worden. Die seinerzeit erfolgte Aussage der Geschädigten V. habe einen völlig glaubwürdigen Eindruck gemacht nicht zuletzt in Hinblick auf die Umstände der Aussage (sie sackte mehrmals zusammen und fing an zu weinen). Es liege auch kein unzulässiger Eingriff in die vom Kläger genannten Grundrechte vor. Insbesondere stelle § 34 a Abs. 1 PolG NRW ein Gesetz im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG dar. Die Höhe des Zwangsgeldes sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es müsse so bemessen werden, dass es seine Beugefunktion erfüllen könne. Bei einem Rahmen von 5 bis 2.500 Euro sei es unter Berücksichtigung des mit der Androhung verfolgten Zweckes nicht unverhältnismäßig. Dies gelte auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Ihm wäre voraussichtlich bei entsprechendem Antrag auch eine Ratenzahlung bewilligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Strafakte 91 Js 53/09 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Zwangsgeldfestsetzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen ebenfalls vor. Diesbezüglich hat die Kammer im Beschluss vom 02.03.2010 (betreffend Prozesskostenhilfe) ausgeführt: "Die Zwangsgeldfestsetzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es nicht an einer ausreichenden Begründung. Soweit der Kläger in dem Festsetzungsbescheid vom 08.04.2009 eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 34 a PolG NRW vermisst, kommt es darauf in diesem Zusammenhang nicht an. Denn Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist lediglich die Vollziehbarkeit der Wohnungsverweisung, nicht jedoch deren Rechtmäßigkeit. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR liegen vor. Gegenüber dem Kläger wurde am 03.03.2009 eine Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot bis zum 13.03.2009 ausgesprochen. Diese Maßnahme war als unaufschiebbare Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen die Rechtmäßigkeit der Wohnungsverweisung in Frage stellen will, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Relevanz. Weiter wurde dem Kläger bei Verstoß gegen diese Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (§ 56 PolG NRW). Der Beklagte hat die Androhung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und wie erforderlich durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, §§ 56 Abs. 2 S. 2 und Abs. 6 PolG NRW, § 5 VwZG NRW. Die polizeiliche Überprüfung am 10.03.2009 hat ergeben, dass der Kläger gegen das Rückkehrverbot verstoßen hat. Sein Einwand, dass er sich am Vorabend des 10.03.2009 auf inständiges Bitten der Geschädigten in die Wohnung begeben und dort übernachtet habe, räumt den Verstoß gegen das Rückkehrverbot nicht aus. Dessen Wirksamkeit hängt weder von der Zustimmung der geschädigten Person ab noch kann diese den Adressaten der Verfügung von dem polizeilichen Rückkehrverbot suspendieren. Denn der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 34 a PolG NRW in den Blick genommen, dass häusliche Gewalt häufig kein isoliertes, einmaliges Vorkommnis ist und Opfer einer Gewaltbeziehung, die sich über einen längeren Zeitraum stabilisiert, typischerweise dazu neigen, das Geschehen zu verharmlosen. Ein der Wohnungsverweisung oder dem Rückkehrverbot entgegenstehender Wille des Gewaltopfers ist daher grundsätzlich unbeachtlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2007 -5 E 1493/06- unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfes, Landtag NRW, Drs. 13/1525, S. 12, 17. Auf diese Rechtslage ist in dem der Verfügung beigefügten Blatt "Allgemeine Hinweise" unter dem Stichwort "Überprüfung der Einhaltung" ausdrücklich hingewiesen worden. Sofern es aus Sicht der Betroffenen erforderlich erscheint, dass der Adressat der polizeilichen Verfügung sich während der Dauer des Rückkehrverbotes in die Wohnung begibt, setzt dies daher eine entsprechende Entscheidung der Polizeibehörde voraus." An dieser Bewertung hält die Kammer fest. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erst nach Ablauf des Rückkehrverbotes verfügt worden ist. Die Maßnahme erhält dadurch keinen Strafcharakter, es fehlt nicht an einer gesetzlichen Grundlage und es liegt auch kein Verstoß gegen das bundesrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass bei einem Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot das Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden kann, wenn ein weiterer Verstoß gegen die konkrete Ordnungsverfügung nicht mehr möglich ist. Maßgeblich ist allein, dass der Verstoß gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der das Gebot oder Verbot noch galt. Dazu hat das OVG NRW etwa im Urteil vom 21.12.1988 - 7 A 2555/87 -, DVBl. 1989, 889 ausgeführt: "Dies ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel und aus dem Wortlaut von §§ 60 Abs. 3, 65 Abs. 3 VwVG. Der Gesichtspunkt, dass es in Fällen wie dem vorliegenden ebenso wie bei befristeten Geboten und Verboten nach Ablauf der Frist im Zeitpunkt der Beitreibung oder sogar schon zur Zeit der Festsetzung des Zwangsgeldes einen Willen des Pflichtigen nicht mehr zu beugen gilt, steht der Festsetzung und Beitreibung nicht entgegen, vielmehr erfordert gerade der Beugecharakter des Zwangsgeldes seine weitere Durchsetzung in derartigen Fallkonstellationen. In den genannten Fällen erfüllt nämlich die Androhung die Beugefunktion. Ihr Zweck ist es, den Ordnungspflichtigen in einen psychischen Zwangszustand zu versetzen, der ihn veranlasst, der Ordnungsverfügung nachzukommen. Im Stadium der Androhung des Zwangsmittels kann und soll der Wille des Ordnungspflichtigen i.S. der Erfüllung der Ordnungsverfügung gebeugt werden. Die nachfolgende Festsetzung dient dazu, dieser Androhung Nachdruck zu verleihen. Dieselbe Funktion in bezug auf die vorausgegangene Androhung und den bereits erfolgten Verstoß hat die Festsetzung in denjenigen Fällen, in denen nach einem Verstoß die Wiederholungsgefahr fortbesteht; die Beugewirkung wird auch in solchen Fällen im Hinblick auf weitere Verstöße von der fortbestehenden oder erneut vorgenommenen Androhung erzielt. ... Die Beugefunktion des Zwangsgeldes wird nur dann der Wirksamkeit nicht beraubt, wenn der Androhung für den Fall ihrer Erfolglosigkeit durch die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes Nachdruck verliehen wird. Nur das Bewusstsein, dass jede Zuwiderhandlung die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes nach sich zieht, erhält der Zwangsgeldandrohung ihren Charakter als Beugemittel. Eine Androhung des Zwangsgeldes ohne nachfolgende Festsetzungsmöglichkeit ist weitgehend wertlos. Insbesondere Gebote und Verbote, deren Befristung absehbar ist, könnten nicht mehr wirksam durchgesetzt werden, wenn eine Festsetzung und Beitreibung nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich wäre. Entsprechendes gilt für Unterlassungsverfügungen, bei denen die Wiederholungsgefahr bereits mit einem Verstoß ausgeschlossen wird. In all diesen Fällen würde die Androhung als psychologisches Druckmittel versagen, wenn der Ordnungspflichtige die berechtigte Erwartung haben könne, einer Zwangsmittelfestsetzung und Beitreibung nicht mehr ausgesetzt zu werden. Dieses am Zweck der Zwangsmittel als Beugemittel orientierte Ergebnis betreffend die Festsetzung und Beitreibung wird bestätigt durch den Wortlaut der das Verfahren nach der Zwangsmittelfestsetzung regelnden Vorschriften des VwVG. Nach § 65 Abs. 3 VwVG ist der Vollzug eines Zwangsgeldes einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist. Ein Fall, in dem der Wortlaut dieser Bestimmung einschlägig ist, liegt hier nicht vor. Denn ein Zwangsgeld hat seinen Zweck erreicht, wenn es die Befolgung des Verwaltungsaktes herbeiführt, dessen Durchsetzung es dient. Das Zwangsmittel soll, entsprechend seinem Charakter als Beugemittel, motivierend auf den Betroffenen einwirken und ihn zur Befolgung des Verwaltungsakts veranlassen. Bei der Durchsetzung eines - hier vorliegenden - Verbots ist eine Zweckerreichung nur in der Weise denkbar, dass der Betroffene sich durch die Erwartung, eine Zuwiderhandlung gegen das angedrohte Zwangsgeld werde dessen Festsetzung nach sich ziehen, von der Übertretung des Verbots abhalten lässt. Übertritt der Pflichtige - wie hier - das Verbot, so ist eine Zweckerreichung des konkret angedrohten Zwangsmittels bereits durch die Übertretung des Verbotes ausgeschlossen, so dass § 65 Abs. 3 VwVG nach seinem Wortlaut insoweit nicht zur Anwendung kommt." Diese rechtliche Einordnung von Charakter und Intention auch der nachträglichen Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes hält die Kammer nach wie vor für zutreffend und geboten und zwar insbesondere auch im hier maßgeblichen Bereich der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot. Denn es liegt auf der Hand, dass sich angesichts der relativ kurzen Frist für eine Wohnungsverweisung (im Regelfall gemäß § 34 a Abs. 5 S. 1 PolG NRW zehn Tage) schon Probleme ergeben können, bei einem Verstoß gegen Ende der Frist noch eine formgerechte Zwangsgeldfestsetzungsverfügung zu erlassen. In jedem Fall erscheint es aber praktisch ausgeschlossen, innerhalb der Frist ein derartiges Zwangsgeld noch beizutreiben. Dabei besteht - was die motivierende Wirkung im Hinblick auf die Befolgung des Rückkehrverbotes angeht - ein enger Zusammenhang zwischen der Festsetzung und der Beitreibung des Zwangsmittels. Denn in Bezug auf die Beugewirkung macht es aus Sicht des Betroffenen letztlich keinen Unterschied, ob er schon nicht mehr mit einer Festsetzung oder erst anschließend nicht mehr mit einer Beitreibung des Zwangsgeldes rechnen muss. In beiden Fällen würde die Motivation entfallen, im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung der Unterlassungspflicht nachzukommen. Auf der anderen Seite stellt der zu befürchtende Zugriff auf das Vermögen des Betroffenen, d.h. die Beitreibung, das eigentliche "Übel" dar, welches den Pflichtigen zur Befolgung des Verbotes veranlasst. Davon ausgehend ist in den Blick zu nehmen, dass § 60 Abs. 3, S. 2, 2. HS VwVG NRW vorsieht, dass eine Beitreibung eines Zwangsgeldes zu erfolgen hat, wenn einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwider gehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Da dies ohne Einschränkung gilt, wird damit auch der Fall der nachträglichen Beitreibung eines Zwangsgeldes erfasst. Regelungsgehalt aber auch systematische Stellung der Bestimmung machen deutlich, dass es um eine rein vollstreckungsrechtliche Regelung geht mit der Zielrichtung, die Beugefunktion der Zwangsgeldandrohung im Bereich von Unterlassungspflichten aufrecht zu erhalten. Auch wenn die Norm unmittelbar nur die Beitreibung eines Zwangsgeldes erfasst, ist daraus im Hinblick auf den dargestellten engen Zusammenhang von Festsetzung und Beitreibung abzuleiten, dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW auch die nachträgliche Festsetzung eines Zwangsgeldes von dieser Intention des § 60 VwVG NRW mit erfasst wird. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage etwa von der des Bundes und anderer Bundesländer; so enthalten etwa § 11 VwVG oder § 67 Nds SOG Abs. 2 keine dem § 60 Abs. 3 S. 2 2. HS VwVG NRW entsprechende Regelung. Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung widerspricht auch nicht dem bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dies gilt zunächst unter dem vom BVerwG, Urteil vom 21.01.2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332, angesprochenen Aspekt eines Zusammentreffens mit Bußgeld- oder Strafvorschriften bereits deshalb, weil Verstöße gegen ordnungs-/polizeirechtliche Unterlassungspflichten allgemein bzw. hier Verstöße gegen § 34 a PolG NRW nicht durch Bußgeld- oder Strafvorschriften sanktioniert werden. Die Aufrechterhaltung der Beugewirkung durch nachträgliche Zwangsgeldfestsetzung und Beitreibung ist auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Denn im Rahmen des § 34 a PolG NRW geht es um den Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gerade im vorliegenden Zusammenhang der Einsatz eines anderen Zwangsmittels als das des Zwangsgeldes nicht in Betracht kommt, vgl. dazu in Bezug auf andere Fallgestaltungen Dünchheim, NVwZ 1996, 117. Denn abgesehen von einer kurzfristigen Ingewahrsamnahme des Pflichtigen (etwa weil dieser aufgrund Alkoholisierung Widerstand leistet und die Wohnung nicht verlassen will) kommt der Einsatz unmittelbaren Zwangs nicht in Betracht, um während der gesamten Dauer des Rückkehrverbotes dessen Einhaltung sicherzustellen. Auch sind sonstige geeignete Maßnahmen der Polizei zur Erreichung dieses Zweckes nicht ersichtlich. Angesichts dieser rechtlichen Gegebenheiten sieht die Kammer auch keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG, Art. 11 GG oder Art. 7 oder 8 EMRK. Die Höhe des Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit hält die Kammer ebenfalls an ihrer Bewertung im Beschluss vom 2.3.2010 fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.