Urteil
14 K 8331/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0727.14K8331.08.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G.--------straße 00-00 in C. H. , bestehend aus den Flurstücken 0000 und 000/00, Flur 0, Gemarkung H1. . Das gewerblich und genutzte Grundstück ist insgesamt 8.563 m² groß. Das auf den bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser wird an der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 0000 in eine unterirdisch verlegte Rohrleitung eingeleitet, die das angefallene Regenwasser über eine Entfernung von ca. 70 -75 m zu einem offenen Graben (Einleitstelle A 118) führt, der in das Fließgewässer namens T. mündet. Der Beklagte veranlagte die Klägerin bis zum Ende des Jahres 2003 zu einheitlichen Abwassergebühren auf der Grundlage des für Schmutz- und Regenwassergebühren einheitlichen Frischwassermaßstabes. Im Jahr 2004 führte der Beklagte erstmals eine nach Schmutz- und Regenwasser getrennte Abwassergebühr ein. Mit Schreiben vom 20.07.2004 vertrat der Beklagte zunächst die Auffassung, dass die Einleitung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Regenwassers in die unterirdische Rohrleitung als Direkteinleitung in das Gewässer T. zu werten sei. Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises - Untere Wasserbehörde -, bei dem die Klägerin am 12.09.2008 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis von Niederschlagswasser in die T. gestellt hatte, vertrat mit Schreiben vom 30.09.2008 die Auffassung, dass die unterirdische Verrohrung, in die das Regenwasser eingeleitet werde, als städtischer Abwasserkanal anzusehen sei. Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 26.11.2008 für die Jahre 2004 bis 2008 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 19.702,80 EUR heran. Der Berechnung der Gebühren legte sie eine gebührenpflichtige bebaute und/oder befestigte Fläche von 3.368 m² zugrunde. Diese Fläche hatte die Beklagte u.a. anhand der Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung einer Direkteinleitererlaubnis ermittelt. Am 23.12.2008 legte die Klägerin dem Beklagten eine korrigierte Flächenberechnung vor, aus der sich eine abflusswirksame Grundstücksfläche von 2.800 m² ergibt. Die Klägerin hat am 23.12.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Nachveranlagung sei schon der Höhe nach fehlerhaft. Für das Jahr 2009 habe der Beklagte die gebührenpflichtige Fläche bereits auf 2.800 m² reduziert. Im Übrigen sei ein gebührenpflichtiger Tatbestand nicht gegeben. Die Entwässerung ihres Grundstücks werde durch den städtischen Kanal bzw. die Verrohrung des Baches nicht ermöglicht. Die Entwässerung in den namenlosen Bach sei auch ohne die Verrohrung ohne weiteres möglich. Das Oberflächenwasser müsse lediglich an anderer Stelle des Bachs in denselben eingeführt werden. Es sei nicht dafür ersichtlich, dass die Verrohrung durch Widmung zu einem Teil des öffentlichen Kanals gemacht worden sei. Eine Widmung sei hier frühestens mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid erfolgt. Vor dessen Erlass habe der Beklagte keine Regenwassergebühren verlangt. Der Beklagte hat die streitige Gebührenforderung mit Änderungsbescheid vom 26.07.2010 um 3.322,80 EUR reduziert. Der reduzierten Gebührenberechnung hat der Beklagte eine gebührenpflichtige Fläche von 2.800 m² zugrundegelegt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Niederschlagswassergebühren mit dem Bescheid vom 26.07.2010 reduziert wurden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.07.2010 betreffend die Nachveranlagung zu Regenwassergebühren und Abwasserabgaben für die Jahre 2004 bis 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach ist die unterirdisch verlegte Rohrleitung Bestandteil der öffentlichen Regenwasseranlage. Ausweislich des vorgelegten Kanalbestandsplanes sei sie in der Weise in die öffentliche Kanalisation eingebunden, dass mit ihr nicht nur das auf den Grundstücken der Klägerin anfallende Niederschlagswasser zur T. hin abgeleitet werde. Die Verrohrung diene vielmehr auch der Ableitung von Regenwasser, das von weiter oberhalb verlegten Leitungen der öffentlichen Abwasseranlage gesammelt werde. Dass die Rohrleitung als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sei, ergebe sich auch daraus, dass er - der Beklagte - sie stets - bereits vor dem Jahr 2004 - kontrolliert und unterhalten habe. Die Vornahme der Unterhaltungsarbeiten könne durch Vorlage von Reinigungsplänen und eines Überwachungsvideos aus dem Jahre 2003 belegt werden. Im Übrigen sei die Klägerin - ausweislich der Bescheide vom 31.07.2003 und 28.01.2004 - bereits vor der Umstellung des Gebührenmaßstabes für die Regenwassergebühren zu Regenwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab veranlagt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.11.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 26.11.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.07.2010 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu den streitigen Regenwassergebühren sind §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5, 9 der für die Jahre 2004 bis 2008 geltenden Gebührensatzungen der Stadt C. H. (GebS 2004-2008). Nach diesen Bestimmungen erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 2 GebS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der Schmutzwassergebühr - nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 3 Abs. 3 GebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 9 Abs. 1 GebS). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe ist § 3 lit. c) der für die Jahre 2004 - 2008 geltenden Satzungen über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe. Nach dieser Bestimmung erhebt der Beklagte von den Benutzern der städtischen Entwässerungsanlage die Abwasserabgabe. Der Beklagte hat die Klägerin zu den noch streitigen, auf der Grundlage einer gebührenpflichtigen Fläche von 2.800 m² berechneten Niederschlagswassergebühren zu Recht veranlagt. Die Klägerin nimmt die öffentliche Regenwasserkanalisation in Anspruch. Sie leitet das auf ihrem Grundstück anfallende Regenwasser ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten auf S. 47 vorhandenen Planzeichnung an der nordöstlichen Grenze ihrer Parzelle 2127 in eine unterirdisch verlegte Rohrleitung ein, die das Regenwasser über eine Strecke von 70-75 m zu einem Graben leitet, der in die T. mündet. Die unterirdisch verlegte Rohrleitung, in die die Klägerin das Regenwasser einleitet, ist Teil der öffentlichen Kanalisation des Beklagten. Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, hängt davon ab, ob er zum entwässerungstechnischen Zweck technisch geeignet ist und durch Widmung bestimmt ist. Die Widmung ist nicht formgebunden, sie kann auch konkludent erfolgen, OVG NRW, Urteil vom 18.05.1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl 2000, 300. Der Beklagte hat die zur Ableitung des Niederschlagswassers geeignete Rohrleitung zu öffentlichen Entwässerungszwecken gewidmet und damit zum Teil der öffentlichen Kanalisation gemacht. Aus dem vom Beklagten überreichten Kanalbestandsverzeichnis ist erkennbar, dass die Rohrleitung nicht nur der Ableitung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Niederschlagswassers dient. Die unterirdisch verlegte Rohrleitung ist als Endstück der Gesamtkanalisation der Stadt C. H. in der Weise in die öffentliche Kanalisation eingebunden, dass sie auch auf anderen Grundstücken angefallenes Regenwasser, das von weiter oberhalb verlegten Leitungen der öffentlichen Abwasseranlage gesammelt wurde, in die T. ableitet. Dass der Beklagte Unterhaltungs- und Kontrollarbeiten an der streitigen Rohrleitung bereits seit dem Jahre 2003 durchführt - wie das von ihm vorgelegte Überwachungsvideo zur TV-Untersuchung aus dem Jahre 2003 belegt - spricht ebenfalls dafür, dass der Beklagte die Rohrleitung zu öffentlichen Entwässerungszwecken bestimmt hat. Die Widmung der Rohrleitung zum Bestandteil der öffentlichen Kanalisation ergibt sich auch daraus, dass der Beklagte die Klägerin bereits vor der im Jahre 2004 erfolgten Maßstabsumstellung für die Regenwassergebühren in den Jahren 2003 und 2002 nach dem Frischwassermaßstab zu Regenwassergebühren herangezogen hat. Dass die Rohrleitung zu öffentlichen Entwässerungszwecken gewidmet wurde, folgt schließlich auch daraus, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin im Rahmen des in den 1980-iger Jahren durchgeführten Baugenehmigungsverfahrens den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal beantragte. Der beantragte Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal wurde dem Rechtsvorgänger mit der am 23.06.1993 ausgestellten Abnahmebescheinigung vom Beklagten gestattet (Beiakte 1 S. 13). Der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte die Rohrleitung mit seinem Schreiben vom 20.07.2004 entwidmet habe, greift nicht durch. Mit dem Schreiben vom 20.07.2004 wird die öffentliche Nutzungsbestimmung der Rohrleitung nicht verändert. Das Schreiben vom 20.07.2004 beinhaltet lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich hier ergibt, dass die Rohrleitung zum Bestandteil der öffentlichen Kanalisation gewidmet wurde. Mit der Einleitung des auf ihrem Grundstück anfallenden Regenwassers in ein Teilstück des öffentlichen Regenwasserkanals hat die Klägerin eine gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen. Der Einwand der Klägerin, in ihrem Falle ermögliche nicht erst ein städtischer Kanal die Ableitung von Oberflächenwasser in einen namenlosen Bach, weil sie das Oberflächenwasser auch an anderer Stelle direkt in den Bach einleiten könne, greift nicht durch. Eine Inanspruchnahme des öffentlichen Kanalnetzes ist gegeben, weil die Klägerin unstreitig in die zum öffentlichen Kanal gehörende Verrohrung einleitet. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die Inanspruchnahme des öffentlichen Kanalnetzes durch Einleitung des Niederschlagswassers an einer anderen Stelle theoretisch vermieden werden könnte. Gegen die mit dem Änderungsbescheid vom 26.07.2010 festgesetzten Gebühren bestehen der Höhe nach keine Bedenken. Die dem Änderungsbescheid zugrundegelegte gebührenpflichtige Fläche von 2.800 m² beruht auf einer korrigierten Flächenberechnung, die die Klägerin im Dezember 2008 selbst vorgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er sich mit der Gebührenreduzierung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.