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Urteil

14 K 1629/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0720.14K1629.08.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Abwasserverbrauchsgebühren. Die Klägerin betreibt als Erbbauberechtigte einen Campingplatz/ein Feriendorf. Die Anlage besteht u.a. aus Holzhäusern, einem Restaurant, einem Wasch- und Toilettenhaus, sowie aus Plätzen für bewegliche Unterkünfte, für Wohnwagen und Zelte. Die Gesamtgrundstücksfläche beträgt ca. 60.000 m². Auf dem Gelände gibt es zwei Hauptwasserzähler, welche unterschiedliche Kundennummern haben. Durch von der Beklagten zu 3) für die Beklagten zu 2) erstellten Bescheid vom 31. Januar 2008 wurden gegenüber der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 zur Kundennummer 000000 insgesamt 41.264,10 EUR Wassergebühren festgesetzt, davon für den Zeitraum Januar bis 4. Oktober 2007 für die Zählernummer 0000000 für 6120 m³ Abwasser 24.174,00 EUR Verbrauchsgebühren sowie für den Zeitraum 5. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 hinsichtlich der Zählernummer 00000000 für - geschätzte - 760 m³ Wasser 3.002,00 EUR Abwasserverbrauchsgebühren. Ein entsprechender Bescheid erging am selben Tag zur Kundennummer 000000 über insgesamt 2.505,38 EUR, davon 1.232,40 EUR Abwasserverbrauchsgebühren für den Zeitraum Januar bis 4. Oktober 2007 für die Zählernummer 000000000 für 312 m³ Wasser sowie 375,25 EUR für den Zeitraum 5. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 für die Zählernummer 00000000 für - geschätzte - 95 m³ Wasser. Unter dem 19. Februar 2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte zu 3) und teilte mit, dass die Verbrauchszahlen für 2007, die um ein Vielfaches höher seien als in den Vorjahren, aus einem möglichen Leitungsschaden an der Trinkwasserleitung resultierten. Gegenwärtig werde die Ortung des Schadens veranlasst. Die Vermutung eines Leitungsschadens werde dadurch bestätigt, dass eine aktuelle Ablesung der Zählerstände für den Zeitraum Januar und Februar einen Stand von 460 m³ ergeben habe, obwohl in dieser Zeit kaum Camper auf dem Platz seien. Am 29. Februar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Eine Abwassermenge von fast 7.000 m³ sei unrealistisch. Ursache des plötzlichen Anstiegs der Wassermenge sei ein Wasserrohrbruch innerhalb des Geländes. Hinsichtlich der Kundenummer 000000 sei die Verbrauchsmenge im Jahr 2007 ca. fünfmal so hoch wie die für 2006. Für die Kundennummer 000000 ergebe sich ein dreifacher Wasserverbrauch. Sei aber eine unbestimmte Menge Wassers bereits vorab im Untergrund des Grundstücks versickert, so sei hierfür keine Abwassergebühr zu bezahlen, weil Schmutzwasser nicht in den Kanal eingeleitet worden sei. Am 6. Februar 2009 sei eine technische Prüfung auf dem Grundstück erfolgt. Hierbei sei der Sachverständige für Installation und Heizungsbau, der Installateur und Heizungsbaumeister F. zu dem Ergebnis gekommen, dass die oberirdischen Nutz- und Entnahmestellen keine Schäden oder Anomalien aufwiesen. Es sei nunmehr erforderlich, das gesamte Rohrnetz mittels fahrbarer Kamera systematisch zu untersuchen. Da das Leitungsnetz des Geländes über mehrere Kilometer Länge verfüge, sei dieses Vorgehen zeitaufwendig und kostenintensiv. Eine kurzfristige Überprüfung des Rohrleitungsnetzes sei nicht zu bewerkstelligen. Dies beruhe u.a. darauf, dass die entsprechenden Fachbetriebe durch die obligatorische Dichtigkeitsprüfung privater Hausanschlüsse derzeit überlastet seien. Da konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Wasserzähler den wirklichen Verbrauch nicht angebe, sei die Abwassermenge zu schätzen und die Bescheide entsprechend zu ändern. Am 13. März 2009 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Bescheide der Beklagten zu 2) vom 31. Januar 2008 hinsichtlich der darin jeweils festgesetzten Abwasserverbrauchsgebühren um insgesamt 15.000,00 EUR zu reduzieren. Die Beklagten zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die Klage unbegründet sei, weil keinerlei Nachweise vorgelegt worden seien, die eine Abänderung der angefochtenen Bescheide rechtfertigten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Campinggelände mit ständig wechselnden Nutzern handele, sei man nicht in der Lage, das Verbrauchsverhalten verlässlich einzuschätzen. Der vermeintliche Rohrbruch könne mengenmäßig nicht beziffert werden. Schäden am Leitungsnetz, die in 2009 festgestellt würden, könnten nicht als repräsentativ für einen Wasserverlust in 2007 herangezogen werden. Dass seit April 2008 keine Überprüfung des Leitungsnetzes möglich gewesen sei, sei auch angesichts des Auslastungsgrades der darauf spezialisierten Unternehmen nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung kein Vertreter der Beklagten zu 3) erschienen war, weil in der Ladung vom 15. Juni 2010 auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die Gebührenfestsetzungen, deren Änderung die Klägerin begehrt, beruhen auf den §§ 8, 9, 10 und 14 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde X. (BGS). Rechtliche Gesichtspunkte, die eine abweichende Festsetzung verlangen würden, bestehen nicht. Deshalb kann offenbleiben, in welcher Weise sie geltend zu machen wären. Sowohl eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 und 5 BGS als auch die Herausrechnung eines Wasserverlusts vor der Wasserentnahme aus dem Frischwasserverbrauch, vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 5 UZ 2623/07 -, juris Rdnr. 8 f., ebenso wie ein Billigkeitserlass nach § 20 BGS i.V.m. 227 der Abgabenordnung (AO), jeweils mit dem Ziel, die Wassermenge, die nicht in die Abwasserbeseitungsanlage gelangt ist, gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 162 AO zu schätzen und die Gebühr entsprechend zu verringern, setzen zunächst entscheidend voraus, dass dargetan bzw. bewiesen wird, dass entsprechende Wassermengen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind. Daran indes fehlt es. Beweise oder tragfähige Indizien dafür, dass es im Abrechnungszeitraum zu Wasserverlusten der vorgenannten Art gekommen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die durchgeführten Untersuchungen haben keinen Schaden erwiesen. Dass seit 2008 keine umfassendere Untersuchung möglich gewesen sein soll, ist nicht dargetan. Absagen entsprechender Unternehmen etwa sind nicht vorgelegt worden. Allein die Tatsache, dass die Verbrauchsmengen in den vorangegangenen Jahren im Vergleich zu den für 2007 veranlagten deutlich niedriger lagen, belegt für sich allein nicht, dass es zu einem Wasserverlust vor Eintritt in den Kanal gekommen ist. Hierfür ist zunächst maßgeblich, dass die hier ausgeübte Art der Nutzung es mit sich bringt, dass es zu stark schwankenden Verbrauchsmengen kommen kann, die ihre Ursache in unterschiedlichen Verbrauchsgewohnheiten wechselnder Nutzer und schwankenden Nutzerzahlen finden. Substantiierter Vortrag dazu, warum der Verbrauch im fraglichen Zeitraum im Hinblick auf diese Parameter nicht derart hoch gewesen sein kann, fehlt. Abgesehen davon belegt ein exorbitant hoher Verbrauch zunächst einmal allenfalls, dass im fraglichen Zeitraum "irgend etwas nicht stimmte". Damit ist indes nicht dargetan, dass Ursache hierfür nicht auch ein Umstand sein kann, bei dem das Wasser in den Kanal geflossen ist. Gegen die von der Klägerin vermutete Ursache "Wasserrohrbruch" spricht entscheidend, dass die Verbrauchswerte der Jahre 2008 und 2009 nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung wieder erheblich unter denjenigen des Jahres 2007 lagen, obwohl nicht dargetan ist, dass zwischenzeitlich ein dies erklärender Rohrbruch o.ä. auf dem Grundstück repariert worden ist. Unter diesen Umständen kann aber nicht festgestellt werden, dass es zu Wasserverlusten im o.g. Sinne gekommen ist, mit der Folge, dass deren Umfang auch nicht geschätzt werden kann. Ebenso wenig versetzt diese Sachlage die Beklagten in die Situation, in der sie von Amts wegen weitere Nachforschungen anstellen könnten oder müssten, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i.V.m. § 88 AO. Soweit im Übrigen die den Gebührenfestsetzungen zugrunde liegenden Verbrauchswerte (bereits) auf Schätzungen beruhen, begegnet dies angesichts § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 162 AO keinen Bedenken. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil § 10 Abs. 3 Satz 3 BGS sie nicht ausschließt und die Schätzungsregelung der Abgabenordnung auch ohne Regelung in der Satzung über die Verweisungsnorm des Kommunalabgabengesetzes unmittelbar anzuwenden ist. Vgl. auch Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 1 K 911/01 -, juris Rdnr. 72 f. Es liegt auf der Hand, dass für die Erstellung der Jahresrechnung nicht sämtliche Zähler zeitgleich abgelesen werden können. Der Höhe nach sind die Schätzwerte auch nicht angegriffen worden. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.