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Urteil

27 K 8098/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0714.27K8098.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d: Der Kläger stand als Soldat auf Zeit, zuletzt als Oberfeldwebel, im Dienst der Beklagten. Seine zwölfjährige Verpflichtungszeit endete mit Ablauf des 30. Juni 2010. Im Rahmen der ihm zustehenden Berufsförderung bewilligte ihm der Berufsförderungsdienst beim Kreiswehrersatzamt Köln mit Bescheid vom 08. Oktober 2008 die Teilnahme am Besuch der Bundeswehrfachschule Köln zum Erwerb der Fachhochschulreife Wirtschaft einschließlich des Vorkurses für den Zeitraum vom 06. Januar 2009 bis um 17. Juni 2010. Die Gewährung von Trennungsgeld für den Ausbildungsort Köln wurde abgelehnt, da nach der Ermittlung des eingeschalteten Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr die kürzeste üblicherweise befahrbare Strecke zwischen der Wohnung des Klägers in 00000 B. , Q. -T. -Straße 00 und der Bundeswehrfach-schule in 50968 Köln Kardorfer Straße 1 über H. -A. -Straße - E.------straße - V.---straße - L.---straße - C.----------------straße - B 56 - BONN - B 9 - HERSEL - WESSELING - GODORF - L 186 - A 555 - Am Verteilerkreis - Bonner Straße - Heidekaul - Rösbergerstraße 29,7 km betrage. Damit liege die Wohnung des Klägers im Einzugsgebiet der Ausbildungsstädte, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld nicht vorlägen. Mit seiner gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Kläger geltend, eine solche exakte Entfernungsmessung durch den Geoinformationsdienst mittels MilGeo-PCMap sei nicht möglich, da nach seinem Kenntnisstand die vorhandene Software dafür nicht vorgesehen sei. Nach der dienstlich zur Entfernungsermittlung verwendeten Software "Map&Guide" liege die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Ausbildungsstätte über 30 km. Auch nach den Routenplanern "google maps", " map 24" und "Falk" betrage die Entfernung mehr als 30 km. Beim Abfahren der vom Geoinformationsdienst vorgegebenen Fahrtstrecke mit seinem privaten PKW habe er eine tatsächliche Entfernung von 31,7 km gemessen. Ebenfalls habe eine Berechung der vorgegebenen Strecke anhand des Programms "Map&Guide" eine Entfernung von über 30 km ergeben. Die Beschwerde wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Beschwerdebescheid vom 20. November 2008 zurück. Sie führte aus, für die üblicherweise befahrene Strecke im Sinne des § 3 Abs.1 c) BUKG komme es nicht auf die tatsächlich genutzte oder die allgemein akzeptierte Streckenführung an. Eine Wohnung befinde sich dann im Einzugsgebiet, wenn ein objektiv benutzbarer Verkehrsweg zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte von weniger als 30 km vorhanden sei. Dies sei vorliegend anhand der Entfernungsermittlung durch das Amt für Geoinformationswesen festgestellt worden. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der amtlichen Entfernungsermittlung bestehe nicht. Der Kläger hat am 16. Dezember 2008 Klage erhoben zu deren Begündung er über sein bisheriges Vorbringen hinaus vorträgt, die von der Beklagten gewählte Methode der Ernfernungsermittlung sei unzuverlässig, da das Amt für Geoinformationswesen auf Kartenmaterial aus dem Jahre 2002 zurückgreife. Hingegen sei die dienstlich zur Entfernungsermittlung verwendete Software und die Software der Routenplaner zwischenzeitlich mehrfach aktualisiert worden. Zudem sei eine reale Messung mittels eines Kilometerzählers aussagekräftiger, da diese auch Höhenunterschiede berück-sichtige und somit zu einer längeren Strecke führe. Nachdem der Kläger den Besuch der Bundeswehrfachschule nach Ablauf des Vorkurses im Juli 2009 abgebrochen hat, beantragt er, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Kreiswehrersatzamtes Köln - Berufsförderungsdienst - vom 08. Oktober 2008 und des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung West vom 20. November 2008 zu verpflichten, ihm für den Besuch der Bundeswehrfachschule Köln in der Zeit vom Januar 2009 bis Juli 2009 Trennungsauslagen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Köln - Berufsförderungsdienst - vom 08. Oktober 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung West vom 20. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Gewährung des begehrten Trennungsgeldes anlässlich des Besuchs der Bundeswehrfachschule in Köln nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i. V. m. § 23 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten - Berufsförderungsverordnung - sind bei der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) kann Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, wobei bei schulischen bzw. beruflichen Förderungsmaßnahmen an die Stelle des Dienstortes die Ausbildungsstätte tritt. Eine Wohnung befindet sich im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienst-(Ausbildungs-)stätte entfernt ist (vgl. § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. c BUKG). Hiervon ausgehend steht dem Kläger für die Zeit des Besuchs der Bundeswehrfachschule in Köln kein Trennungsgeld zu, da seine Wohnung im Einzugsgebiet der neuen Ausbildungsstätte liegt. Denn ausweislich der Entfernungsermittlung des eingeschalteten Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr (vgl. Blatt 121 des Verwaltungsvorgangs) beträgt die Entfernung zwischen seiner Wohnung in B. , Q. -T. -Straße 00 und der Bundeswehrfachschule in Köln, Kardorfer Straße 1, unter Zugrundelegung der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke 29,7 km. Bei der amtlich gemessenen Route handelt es sich um die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst. c BUKG. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann (vgl. auch Tz 3.1.4 BUKGVwV). Danach ist die objektiv kürzeste Strecke heranzuziehen, die üblicherweise befahrbar ist, womit normalerweise nicht befahrbare Streckenstücke ausgeschieden werden. Unerheblich ist hingegen ob sie auch die verkehrsgünstigste, am häufigsten genutzte oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende, die umweltfreundlichste oder verkehrspolitisch wünschenswerte Strecke ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - 6 C 57.76 -, ZBR 1977, 402; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 14 ZB 07.1645 -, Juris; Nds. OVG, Beschluss vom 08. Juli 1999 - 2 L 869/98 -, DÖD 1999, 275; VG Mainz, Urteil vom 24. September 2008 - 7 K 168/08.MZ -, Juris; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juli 2006 - 6 A 3132/04 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 25. Mai 2007 - Au 7 K 06.1372 -, Juris; Urteile der Kammer vom 10. Dezember 2004 - 27 K 7354/02 - und vom 28. Mai 2010 - 27 K 7174/08 -. Insbesondere im Interesse der Gleichbehandlung der betroffenen Soldatinnen und Soldaten ist es geboten, allein auf die eindeutig feststellbare, kürzeste, benutzbare Verkehrsverbindung zwischen der Wohnung und der Dienststelle/Ausbildungsstätte abzustellen. Vgl. Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes - Kommentar, § 3 BUKG, Anm. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 a.a.O.. Substantiierte Bedenken gegen die Benutzbarkeit der vom Amt für Geoinformationswesen der Entfernungsermittlung zugrunde gelegten Fahrtstrecke hat der Kläger nicht vorgetragen. Solche Bedenken sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Einwendungen des Klägers gegen die vom Amt für Geoinformationswesen ermittelte Länge (29,7 km) der maßgeblichen Fahrtstrecke greifen nicht durch. Die von der Beklagten gewählte Methode, die Länge der Strecke unter Einschaltung des zuständigen Fachamtes anhand einer amtlichen digitalen Karte zu ermitteln, ist nicht zu beanstanden. Die in Rede stehenden Bestimmungen des Trennungsgeld- und Umzugskostenrechts sehen eine bestimmte Messmethode nicht vor. Rechtsprechung und Literatur erkennen generell Messungen an, die unter Einschaltung geeigneter Dienststellen (wie des Fachamtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr) anhand von amtlichen topographischen Karten, gegebenenfalls in digitaler Form, vorgenommen werden. Vgl. Nds. OVG a.a.O.; VG Augsburg a.a.O.; Kopicki-Irlenbusch a.a.O. Rdnr.33. Dem schließt sich die Kammer an, vgl. ebenso Urteil vom 28. Mai 2010 - 27 K 7174/08 -, weil die Methode grundsätzlich geeignet und in der Verwaltungspraxis handhabbar erscheint; sie gewährleistet darüber hinaus, dass in allen Verfahren gleichartig betroffener Bediensteter nach einem einheitlichen Verfahren vorgegangen werden kann. Dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass amtliche Messungen, deren Ergebnis mit verlässlichen abweichenden Erkenntnissen in Zweifel gezogen werden, einer Überprüfung unterliegen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich indessen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit des seitens des Fachamtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr gewonnenen Messungsergebnisses. Der allgemeine Hinweis des Klägers, eine derart exakte Entfernungsermittlung sei nicht erfolgt, weil die Software dafür nicht vorgesehen sei, bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt, dass die Entfernungsermittlung fehlerhaft durchgeführt worden ist. Auch der Hinweis auf die mangelnde Aktualität der digitalen Karte ist nicht durchschlagend, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die zugrunde gelegte Fahrtstrecke im Jahre 2009 in diesem Verlauf nicht mehr vorhanden und befahrbar war. Dass bei der von der Beklagten gewählten Methode nur die die horizontale Entfernung und nicht auch Höhenmeter berücksichtigt werden, ist aus dem Gesichtspunkt einer gebotenen gleichmäßigen Behandlung der Soldatinnen und Soldaten bei der Ermittlung der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sich auf abweichende eigene Entfernungsermittlungen anhand verschiedener Routenplaner beruft, sind diese nicht geeignet, amtliche Messungsergebnisse zu erschüttern. Vgl. VG Augsburg a.a.O.; VG Mainz a.a.O.; Kopicki-Irlenbusch a.a.O. Rdnr.33. Ungeachtet der Frage, ob die Routenplaner überhaupt eine vergleichbare Genauigkeit wie die Entfernungsermittlung des Amtes für Geoinformationswesen haben, können deren Ergebnisse hier auch deshalb nicht herangezogen werden, da die Routenplaner einen anderen Streckenverlauf als den seitens des Amtes für Geoinformationswesen zugrundegelegten berücksichtigen. Ergänzend wird angemerkt, dass eine eigene Recherche des Gerichts mit google maps - die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war - unter exakter Berücksichtigung der vom Amt für Geoinformationswesen zugrundegelegten Fahrtstrecke ebenfalls eine Entfernung von 29,7 km zwischen der Wohnung des Klägers und der Bundeswehrfachschule ergeben hat. Auch das Abfahren der Strecke mit dem eigenen Pkw führt nicht zu verlässlichen Ergebnissen, denn die Beschaffenheit des Fahrzeugs, wie etwa der Abnutzungsgrad der Reifen, und der gewählte Fahrweg innerhalb der festgelegten Strecke etwa bei Fahrmanövern beeinflussen die Messung. Diese Unwägbarkeiten führen dazu, dass selbst die Verwendung eines Fahrzeugs mit geeichtem Tacho ungeeignet wäre, ein aussagekräftiges Messungsergebnis zu erzielen, das die Zuverlässigkeit der amtlichen Ermittlungen erschüttern könnte. Vgl. Nds. OVG a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.