Beschluss
11 L 866/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0712.11L866.10.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.
3. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. 3. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Prozesskostenhilfeantrag war gemäß §166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus den unten genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Juni 2010 wiederherzustellen, ist zunächst unzulässig, soweit er sich gegen die Gebührenerhebung in der genannten Verfügung richtet. Es fehlt an der - nicht nachholbaren - Voraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO (vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde). Dass eine Vollstreckung gedroht hätte, ist nicht ersichtlich. Im übrigen ist der Antrag zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig, denn der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§ 80 Abs. 5 VwGO) zur Zeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 3 Abs. 1 StVG). Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hier konnte der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt. Denn der Antragsteller hat das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV zu Recht angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht; nachvollziehbare Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV ordnet die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Dies ist hier zutreffend geschehen. Der Antragsteller hat zweimal - und damit wiederholt - unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen (am 23. Mai 2001 in Kaufbeuren und am 28 März 2008 in Bonn). Hierfür spielt es keine Rolle, dass die zweite Zuwiderhandlung mit einem Fahrrad begangen worden ist; auch dies ist strafbar - wie der Strafbefehl vom 25. Juni 2008 zeigt - und § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV erfasst nicht nur Zuwiderhandlungen mit einem Kraftfahrzeug. Beide Taten sind auch noch verwertbar; die Tilgungsfrist für den Strafbefehl des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 08. August 2001 beträgt 10 Jahre (§ 29 Abs. 1 Ziff. 3 StVG) und hat überdies erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 10. Februar 2005 zu laufen begonnen (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Ein Verkehrsverstoß unter Alkoholeinfluss, der - wie derjenige in Kaufbeuren - zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, rechtfertigt im übrigen auch nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei einer erneuten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss eine Gutachtenanforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV, weil dadurch jetzt ein wiederholter Verstoß im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. SächsOVG, Beschluss vom 24.07.2008 - 3 b 18/08 -. Der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen ist unerheblich. Wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss geben vielmehr so lange Anlass zu einer Gutachtenanordnung, wie die Taten bei Beachtung des § 29 StVG noch verwertet werden können (was hier - wie ausgeführt - der Fall ist). Innerhalb dieser Tilgungsfrist kann es keine "Bewährung geben; dies ist vor dem Hintergrund der Rückfallgefahren bei alkoholauffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern nicht zu beanstanden. BayVGH, Beschlüsse vom 23.06.2008 - 11 ZB 08.1001 - und vom 13.02.2009 - 11 CS 08.2664 -; OVG NRW; Beschluss vom 06.08.2007 - 16 B 1050/07 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2007, Blutalkohol 2008, 146 unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21/04 -, DAR 2005, 578 zu Drogendelikten. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde in Köln vom 24. März 2010 erfolgte daher zu Recht. Ermessen steht der Behörde dabei nicht zu. Die Anordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller von der genannten Behörde mit Schreiben vom 23. März 2010 nahezu zeitgleich nach Maßgabe des Mehrfachtäter-Punktsystems beim Stand von 8 Punkten im Verkehrszentralregister verwarnt worden ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 StVG). Zwar wird der Behörde grundsätzlich ein gleichzeitiges Vorgehen innerhalb und außerhalb des Punktsystems verwehrt sein. Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2009 - 10 B 10387/09 -, DAR 2009, 478. § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV stellt aber insoweit eine Spezialregelung gegenüber dem Punktsystem des § 4 StVG dar, wonach die Maßnahme der Eignungsüberprüfung bereits bei einem wiederholten Alkoholverstoß zu ergreifen ist, unabhängig vom Punktestand. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 13 FeV, VkBl. 1998, 1070; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 13 FeV Rz. 22 m.w.N. Der Antragsteller hat das nach alledem zu Recht geforderte Gutachten nicht bis zur gesetzten Frist vorgelegt; er hat die Vorlage vielmehr mit Schreiben vom 09. Mai 2010 ausdrücklich verweigert. Zur Begründung hat er sich lediglich darauf berufen, dass hinsichtlich des Strafbefehls des AG Bonn "Strafklageverbrauch" eingetreten sei und er seit zwei Jahren nicht mehr negativ aufgefallen sei. Diese Gründe berechtigten jedoch nicht zur Verweigerung des Gutachtens. Hinsichtlich der verstrichenen Zeit wurde dies bereits ausgeführt; es ist nicht davon auszugehen, dass ein problematischer Alkoholkonsum mit wiederholtem Auffallen im Straßenverkehr im Abstand von 7 Jahren sich allein durch weiteren Zeitablauf sozusagen von selbst erledigt. Ein irgendwie gearteter "Strafklageverbrauch" ist nicht eingetreten, weil der Strafrichter einem Radfahrer nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis nicht nach § 69 des Strafgesetzbuches - StGB - entziehen kann (diese Vorschrift gilt nur Straftaten mit Kraftfahrzeugen). Auch Veranlassung zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hat er nicht. Eine Bindungswirkung kann daher für die Straßenverkehrsbehörde in keiner Weise entstehen; vielmehr hat der Verordnungsgeber sie - und nicht den Strafrichter - in § 13 FeV mit der Überprüfung der Fahreignung in solchen Fällen betraut. Da der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten damit ohne anzuerkennende Gründe verweigert hat, hat der Antragsgegner zutreffend nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurück stehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 3/4 des Abdrucks m. w. N. Dies gilt auch dann, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis mit beruflichen Nachteilen verbunden ist (was hier nicht einmal ersichtlich ist). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.