Beschluss
33 K 1439/10.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0702.33K1439.10PVB.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. Der Beteiligte führte u.a. im Mai und Juni 2009 sowie in der Folgezeit ständig Schulungen zur Gefahrgutüberwachung in Form von viertägigen Seminaren für seine Beschäftigten durch. Am letzten Seminartag fand eine schriftliche Lernerfolgskontrolle statt. Dabei war von den Seminarteilnehmern ein Fragebogen auszufüllen, dessen Beantwortung mit Punkten versehen wurde. Wurde die Mindestpunktzahl (50 % der möglichen Punkte) erreicht - was nach dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten bei allen Teilnehmern der Fall war -, wurde eine besondere Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme erteilt. Der Gesamtpersonalrat beim Eisenbahn-Bundesamt war (und ist weiterhin) der Auffassung, dass die Lernerfolgskontrolle als "Prüfung" im Sinne des § 80 BPersVG anzusehen sei mit der Folge, dass ein von ihm benanntes Mitglied hieran beratend teilnehmen könne. Unter dem 12. Mai 2009 reklamierte er ein Teilnahmerecht nach § 80 BPersVG und bat um rechtzeitige Unterrichtung über Inhalt, Ablauf und Umfang der Prüfung, insbesondere um Beantwortung einzelner Detailfragen. Als Teilnehmer benannte er den Antragsteller. Durch E-Mail vom 25. Mai 2009 - wiederholt durch Schreiben vom 27. Mai 2009 - teilte der Beteiligte dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats mit, dass nach seiner Rechtsauffassung die Lernerfolgskontrollen keine Prüfung in Sinne des § 80 BPersVG seien und deshalb die Teilnahme eines Mitglieds an der am 29. Mai 2009 anstehenden Lernerfolgskontrolle nicht angezeigt sei. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass ihn der Gesamtpersonalrat für die beratende Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle benannt habe, die am 05. Juni 2009 in Bonn stattfinde. Aufgrund der zeitlichen Vorgabe reise er bereits am Vortag an. Die Reise zur Lernerfolgskontrolle in Brühl am 29. Mai 2009 sei entfallen. Dem Antragsteller wurden nach Durchführung dieser Reise Kosten in Höhe von 242,96 Euro erstattet. Diesen Betrag forderte der Beteiligte durch Bescheid vom 22. Juni 2009 unter Hinweis darauf zurück, dass die am 04. Und 05. Juni 2009 durchgeführte Reise zur Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle in Bonn nicht erstattungsfähig sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beteiligte durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2009 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Dem Antragsteller hätten keine Reisekosten für die Fahrt nach Bonn am 04. Und 05. Juni 2009 erstattet werden dürfen, weil diese Fahrt nicht notwendig gewesen sei. Da die durchgeführte Lernerfolgskontrolle keine Prüfung im Sinne des § 80 BPersVG sei, habe der Antragsteller hieran nicht als vom Gesamtpersonalrat benanntes Mitglied beratend teilnehmen dürfen. Am 08. Oktober 2009 hat der Antragsteller entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben, die von der Fachkammer für Bundespersonalvertretungsangelegenheiten als personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren übernommen und durch Beschluss vom 01. März 2010 an die erkennende Fachkammer verwiesen worden ist. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Rückforderung der in Höhe von 242,96 Euro erstatteten Reisekosten sei rechtswidrig, weil er einen Anspruch auf Zahlung dieser Reisekosten gemäß § 44 i. V. m. § 80 BPersVG habe. Als vom Gesamtpersonalrat benanntes Mitglied habe er an der Lernerfolgskontrolle vom 05. Juni 2009 in Bonn beratend teilnehmen dürfen, weil diese im Rahmen der Schulungsmaßnahme zur Gefahrgutüberwachung durchgeführte Lernerfolgskontrolle als "Prüfung" i. S. d. § 80 BPersVG anzusehen sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte die ihm - dem Antragsteller - für die Reise zur Lernerfolgskontrolle am 05. Juni 2009 in Bonn gewährte Reisekostenvergütung in Höhe von 242,96 Euro nicht zurückfordern darf. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und verteidigt seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt. Die Fachkammer hat im Verfahren 33 K 685/10.PVB den Feststellungsantrag des Gesamtpersonalrats beim Eisenbahn-Bundesamt, dass ihm bei Durchführung von Lernerfolgskontrollen im Rahmen von Schulungsmaßnahmen zur Gefahrgutüberwachung das Recht auf beratende Teilnahme gem. § 80 BPersVG zusteht, durch Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die Fachkammer kann die begehrte Feststellung nicht treffen. Die Fahrt des Antragstellers zu der am 05. Juni 2009 durchgeführten Lernerfolgskontrolle in Bonn war keine für die Wahrnehmung von Personalratsaufgaben notwendige Reise, deren Kosten die Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zu tragen hätte. Zwar war der Antragsteller durch Beschluss des Gesamtpersonalrats zur beratenden Teilnahme an dieser Lernerfolgskontrolle entsandt worden. Wie die Fachkammer in dem vom Gesamtpersonalrat mit dem Beteiligten geführten Beschlussverfahren durch Beschluss vom heutigen Tage - 33 K 685/10.PVB - entschieden hat, steht dem Gesamtpersonalrat ein Recht auf beratende Teilnahme an den am Ende der Schulungen für Gefahrgutüberwachung stattfindenden Lernkontrollen durch ein von ihm entsandtes Mitglied aber nicht zu. Dazu hat die Fachkammer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: ..."Gemäß § 80 BPersVG kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereichs zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Unter "Prüfung" ist ein in bestimmter Weise geregeltes Verfahren zu verstehen, dass der Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Beschäftigten dient (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2009 - 6 P 8.08 -, ZfPR online 5/2009, S. 3 ff. mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Lernerfolgskontrolle einer lediglich mehrtätigen Schulungsveranstaltung überhaupt vom Schutzzweck der Norm erfasst wird, denn die verfahrensmäßig geregelte Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten von Beschäftigten setzt regelmäßig eine längere, ebenfalls verfahrensmäßig geregelte Ausbildung voraus. Demgemäß betreffen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle allesamt Prüfungen nach längeren Ausbildungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2009, a.a.O. und die dort zitierten älteren Entscheidungen). Wäre dies anders, ergäben sich für den Personalrat bei Lernerfolgskontrollen der vorliegenden Art in einem ungewöhnlichen hohen Maße Teilnahmemöglichkeiten, die in keinem angemessenem Verhältnis zu den übrigen Personalratsaufgaben ständen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen deshalb nicht erfüllt, weil es an einem zur Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften der Beschäftigten dienenden geregelten Verfahren fehlt. In Anlage 8 Nr. 5 Unterpunkt 6 der GGVSEB - Durchführungsrichtlinien ist lediglich geregelt, dass die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte durch Lernzielkontrollen überprüft würden. Eine etwaige "Prüfungsordnung" oder sonstige Regelung, die insbesondere Inhalt, Dauer und Ablauf der Lernzielkontrolle im Einzelnen festlegt, existiert nach übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin nicht. In der am 05. Juni 2009 durchgeführten Lernkontrolle waren beispielsweise auf einem Fragebogen fünf Fragen innerhalb von 45 Minuten zu beantworten (vgl. Beiakte 1, Anlage K 4). Nach Angaben des Vertreters des Beteiligten im Anhörungstermin gibt es keine Vorgaben für die anhand von Fragebogen durchgeführten Lernerfolgskontrollen; die Fragebogen werden vom Dozenten eines Lehrgangs jeweils neu gestaltet. Darüberhinaus existiert auch keine irgendwie geartete "Ausbildungsordnung" bzw. Verfahrensregelung für die Vermittlung der Lerninhalte für die vom Beteiligten durchgeführten Schulungsveranstaltungen zur Gefahrgutüberwachung. Zwar wird in der Anlage 8, Nr. 7 und 8 sowie den folgenden Seiten (vgl. das im Anhörungstermin zu den Akten gereichte Verkehrsblatt, Dokument Nr. B 2207 Bl. 64 ff.) eine Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte mit Detailangaben zur Wissensvermittlung gegeben. Danach wird die zur Vermittlung des Lehrstoffes erforderliche Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten auf 102 beziffert, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten beträgt. Ein Lehrplan, der abweichend von diesen Vorgaben auf die Wissensvermittlung in einem lediglich viertägigen Seminar, das zudem jeweils durch eine halbtägige Anreise und halbtägige Abreise verkürzt wird, ausgerichtet ist, existiert nicht. Mithin fehlt es an einem geregelten Verfahren für die Vermittlung des Fachwissens, dessen Vorhandensein bei den Seminarteilnehmern gerade Gegenstand der Lernerfolgskontrolle sein soll. Der Umstand, dass Teilnehmern des Seminars die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird, wenn sie bei Ausfüllen des Fragebogens die Mindestpunktzahl erreichen, rechtfertigt es nicht, die Lernerfolgskontrolle als "Prüfung" anzusehen. Denn dieser Bescheinigung kommt im Hinblick auf das berufliche Fortkommen der Beschäftigten erkennbar keine besondere Bedeutung zu. Nach übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten ist bisher jedem Teilnehmer eines solchen Seminars die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt worden. Selbst wenn einem Seminarteilnehmer keine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden könnte, würde nichts anderes gelten. Denn dann wäre dieser Beschäftigte nach Vorstellung des Beteiligten nachzuschulen. Nach den - im Anhörungstermin bekräftigten - Angaben des Beteiligten ist auch gewährleistet, dass das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle jedenfalls seit 01. Januar 2004 keine Auswirkungen auf die Beurteilungen hat."... Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die ihm zu Unrecht erstattete Reisekostenvergütung in Höhe von 242,96 Euro nicht zurückgefordert werden darf. Ihm war bekannt, dass der Beteiligte die Lernerfolgskontrolle nicht als "Prüfung" i. S. d. § 80 BPersVG angesehen und diese Rechtsauffassung auf beachtliche Gründe gestützt hatte (und hat). Der Beteiligte hatte nämlich dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats durch E-Mail vom 25. Mai 2009 - wiederholt durch Schreiben vom 27. Mai 2009 - diese näher begründete Rechtsauffassung mitgeteilt und der angekündigten Teilnahme des Antragstellers an der Lernerfolgskontrolle vom 29. Mai 2009 widersprochen. Aus den im Verfahren 33 K 685/10.PVB vom Gesamtpersonalrat vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats diese E-Mail am 25. Mai 2009 um 14.17 Uhr erhalten und kurz danach um 14.40 Uhr an den Antragsteller weitergeleitet hatte (vgl. Anlage K 6 zur Antragsschrift). Somit wusste der Antragsteller vor Antritt der Reise, dass der vom Gesamtpersonalrat und ihm eingenommene Rechtsstandpunkt zweifelbehaftet war und er die Reise gegen den Willen des Beteiligten letztlich auf eigenes Risiko durchführte. Da der Antragsteller die gegenteilige Rechtsauffassung des Beteiligten kannte, musste er auch davon ausgehen, dass die gleichwohl vorgenommene Erstattung für die zur Lernkontrolle am 05. Juni 2009 zur Abrechnung angemeldeten Reisekosten auf Unkenntnis der Auszahlungsstelle beruhte oder aber der Erstattungsbetrag allenfalls unter Vorbehalt geleistet werden sollte. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.