Urteil
20 K 4397/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0624.20K4397.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 15.03.2007 und 05.06.2009 verpflichtet, dem Kläger für 59 Personen eine Aufwandspauschale nach § 4 a FlüAG von insgesamt 61.124,00 EUR für den Stichtag 01.01.2007 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 15.03.2007 und 05.06.2009 verpflichtet, dem Kläger für 59 Personen eine Aufwandspauschale nach § 4 a FlüAG von insgesamt 61.124,00 EUR für den Stichtag 01.01.2007 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Pauschalen nach § 4 a Abs. 1 a) und b) Flüchtlingsaufnahmegesetz zum Stichtag 01.01.2007. Im Einzelnen geht es um Erstattungen aus Landesmitteln für Ausländer (nebst Familienangehörigen), deren tatsächlich und rechtlich mögliche Abschiebung aufgrund des Bleiberechtserlasses vom 11.12.2006 ausgesetzt wurde. Am 10.01.2007 meldete der Kläger per E-Mail bei der Beklagten 689 Personen zur Erstattung nach § 4 a FlüAG an. Des Weiteren sandte er am 07.02.2007 eine Namensliste für weitere 164 Personen und kündigte an, für diese Personen eine Bescheinigung im Sinne der Anlage 4 des IM-Erlasses zu den FlüAG-Abrechnungen vom 15.12.2006 zu übersenden. Mit Schreiben vom 05.03.2007 begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf die vorangegangenen E-Mails unter Beifügung von Unterlagen die Gewährung von insgesamt 635 Kostenpauschalen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15.03.2007 den Erstattungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei zum Stichtag 15.01.2007 nicht vollständig gewesen, da der Kläger die nach dem Erlass des IM vom 15.12.2006 erforderlichen Nachweise der Pauschalberechtigung erst mit Bericht vom 05.03.2007 vorgelegt habe. Nach den Regelungen des IM-Erlasses vom 07.03.2007 sei der Antrag bei dieser Sachlage abzulehnen gewesen. Nach Ablauf der Meldefristen könnten die Vierteljahrespauschalen nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW gewährt werden. Gegen diesen ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 13.04.2007 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, er habe die Meldefrist eingehalten. § 4 a Abs. 3 Satz 1 FlüAG verpflichte die Gemeinden lediglich, die Zahl der ausländischen Flüchtlinge zu den dort näher bezeichneten Terminen zu melden. Dem sei er nachgekommen. Die im IM-Erlass vom 07.03.2007 geregelte Ausschlussfrist für die Vorlage der vollständigen Unterlagen enge den gesetzlichen Anspruch aus § 4 a Abs. 1 FlüAG in rechtswidriger Weise ein. Hilfsweise beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fristversäumung sei unverschuldet, da es zahlreiche Unsicherheiten gegeben habe, welche erst später mit einer Regelung des Innenministers beseitigt worden seien. Mit Anhörung vom 04.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Widerspruch zurückzuweisen und auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen. Die Fristversäumung sei verschuldet, da dem Kläger das Vorliegen der ausländerrechtlichen und leistungsrechtlichen Voraussetzungen bereits am 01.01.2007 bekannt gewesen sei. Sollte einzelfallbezogen eine Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen vor dem 05.03.2007 nicht möglich gewesen sein, so habe der Kläger dies darzulegen. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass für eine Vielzahl der gemeldeten Personen die Voraussetzungen für eine Pauschalzahlung nicht oder noch nicht gegeben seien. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 12.03.2009 den Widerspruch zum überwiegenden Teil zurück: eine nochmalige Prüfung der Meldeliste von Januar 2007 habe ergeben, dass die Voraussetzungen des § 4 a FlüAG für 59 Personen vorgelegen hätten. Insoweit wurde der Widerspruch aufrecht erhalten. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2009 zurück. Zugleich wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW abgelehnt. Der Kläger hat am 09.07.2009 Klage gegen den am 09.06.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren, wonach die von der Beklagten geforderte vollständige Vorlage von Unterlagen zum Stichtag 15.01.2007 keine Grundlage in der gesetzlichen Regelung finde. Nach der einschlägigen Regelung des § 4 a Abs. 3 Satz 1 FlüAG seien die Gemeinden lediglich verpflichtet, die Zahl der ausländischen Flüchtlinge zu den dort näher bezeichneten Terminen zu melden. Dem sei er mit Übersendung der Namensliste am 10.01.2007 nachgekommen. Insofern seien die Ausführungen der Beklagten dazu, ob über die Anmeldung als solche noch weitere Unterlagen innerhalb der gesetzlichen Frist gefordert werden könnten, nicht zielführend. Der Kläger verweist zur Stützung seiner Auffassung auf das Urteil des OVG NRW vom 26.02.2002 - 15 A 527/00 -. Dort habe das OVG NRW zur vergleichbaren gesetzlichen Norm des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 entschieden, dass in dieser Norm keine gesetzliche Antragsfrist zur Erlangung einer Landeserstattung begründet sei, sondern es sich um eine das Melde- und Auszahlungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift handele. Eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist könne nur dann angenommen werden, wenn sie der Fachwelt und den betroffenen Beteiligten ausdrücklich und rechtzeitig zur Disposition öffentlich bekannt gegeben worden sei. Daran fehle es hier, zumal der maßgebliche Erlass, nach dem die Antrags- und Beibringungsfrist bereits am 15.01.2007 enden solle, erst vom 07.03.2007 datiere. Nach der Rechtsprechung bedürfe eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist einer gesetzlichen Grundlage. Zumindest müsse im Vorhinein ähnlich einer gesetzlichen Regelung deutlich sein, dass es sich um einen Rechtssatz mit Außenwirkung und gerade nicht um interne Regelungen handele. Der Kläger vertritt des Weiteren die Ansicht, die Beklagte habe ihm jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, da bis zum 06.03.2007 zahlreiche Fragen zur Abrechenbarkeit von Pauschalen offen gewesen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2009 zu verpflichten, für 59 Personen die Aufwandspauschale nach § 4 a FlüAG von jeweils 1.036,00 EUR, insgesamt 61.124,00 EUR für den Stichtag 01.01.2007 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie legt unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide dar, die dem Antrag beizufügenden Unterlagen seien erst nach dem in § 4 a Abs. 1 FlüAG genannten Stichtag 15.01.2007 gemeldet worden. Das IM NRW habe mit Erlassen vom 15.12.2006 und 07.03.2007 auf seine stets vertretene Rechtsauffassung hingewiesen, dass es sich bei der in § 4 a Abs. 3 FlüAG genannten Meldefrist um eine Ausschlussfrist handele. Außerdem habe das Innenministerium mit Erlass vom 07.03.2007 klargestellt, dass unvollständig vorgelegte Anträge abgelehnt werden müssten. Fehlende Unterlagen können gemäß diesem Erlass als nachträgliche Verfahrenshandlung nur im Rahmen des § 32 VwVfG NRW nachgereicht werden. Die Beklagte meint des Weiteren, die Klägerin könne sich nicht auf das zitierte OVG-Urteil berufen. Dieses betreffe das FlüAG in der Fassung von 1994. Die Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsantrages sei unter Berücksichtigung der OVG-Rechtsprechung geändert worden. Bis zu dieser OVG-Entscheidung habe das Land die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Stichtagsregelung in § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 VwVfG handele. Demgegenüber habe das OVG die Frist lediglich als Ordnungsvorschrift angesehen. Im Interesse des Landes habe der Gesetzgeber den aufgrund dieses Urteils geschaffenen Rechtszustand, nach dem die Gemeinden auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. genannten Frist noch jederzeit Flüchtlinge zur Kostenerstattung hätten melden können, beendet. Die Meldefrist in § 4 a Abs. 3 FlüAG sei daher bewusst als gesetzliche Frist im Sinne des § 32 VwVfG ausgestaltet worden, um zu verhindern, dass Meldungen wie in der Vergangenheit jederzeit möglich seien. Der Erlass vom 07.03.2007 habe keine neue rechtliche Aussage des Landes enthalten, sondern es sei lediglich die bekannte Rechtsauffassung für die Anwendung der Bleiberechtsregelung konkretisiert worden. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Namentlich habe der Kläger keine Gründe dargelegt, aufgrund derer er an der rechtzeitigen Vorlage der erbetenen Bescheinigungen gehindert gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der beantragten Pauschalen zum Stichtag 01.01.2007 für 59 Personen. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 4 a Abs. 1 und 2 FlüAG in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung. Nach Absatz 1 dieser Norm gewährt das Land für jeden Ausländer, der aufgrund einer nach dem 01.01.2005 getroffenen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzt und nicht ab dem 01.01.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurde sowie für jeden Ausländer, dessen tatsächlich und rechtlich mögliche Abschiebung aufgrund einer Anordnung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG ausgesetzt worden ist und welcher Geldleistungen nach Buchstaben a) bis c) erhält, längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 990 EUR. Ferner gewährt das Land nach Absatz 2 zur Abgeltung des Betreuungsaufwandes eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 46 Euro. Aus diesen beiden Einzelbeträgen errechnet sich der vom Kläger für jeden Flüchtling geltend gemachte Gesamtbetrag von 1.036,00 EUR. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bezüglich der noch geltend gemachten 59 Pauschalen die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 a Abs. 1 und 2 FlüAG vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch nicht wegen Versäumung der Meldefrist des § 4 a Abs. 3 FlüAG präkludiert. Nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 und 2 FlüAG haben die Gemeinden die Zahl der ausländischen Flüchtlinge nach Absatz 1 an den Stichtagen 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10 jeweils bis zum darauffolgenden 15.01, 15.04, 15.07 und 15.10 zu melden. Nach Ablauf der Meldefrist nach Satz 1 werden die Vierteljahrespauschalen nach Absatz 1 und 2 nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG gewährt. Zunächst handelt es sich bei der Meldefrist nicht um eine Ausschlussfrist im eigentlichen Sinne (bei deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist), sondern um eine gesetzliche Frist nach § 32 VwVfG NRW. Diese gesetzliche Frist hat der Kläger nicht versäumt. Nach Satz 1 des § 4 a Abs. 3 FlüAG haben die Gemeinden lediglich die Zahl (Hervorhebung durch das Gericht) der ausländischen Flüchtlinge zu den maßgeblichen Stichtagen - hier 15.01.2007 - zu melden. Dem ist der Kläger mit seiner Meldung per E-Mail vom 10.01.2007 nachgekommen. Ungeachtet des Umstandes, dass hier wegen des eindeutigen Wortlautes eine ausdehnende Auslegung der Meldeerfordernisse nicht möglich ist, bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anknüpfungspunkt für die von der Beklagten in Anwendung der maßgeblichen IM-Erlasse vorgenommene Auslegung. Die Beklagte hat insofern die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die Entscheidung des OVG NRW vom 26.02.2002 - 15 A 527/00 - die Regelung als Ausschlussnorm ausgestaltet, nachdem das OVG NRW die Vorgängernorm als bloße Ordnungsvorschrift angesehen habe. Dass ein Ausschluss eines an sich bestehenden Anspruchs bei verspäteter Vorlage von Unterlagen durch den Gesetzgeber gewollt war, lässt sich den Gesetzesmaterialien indes nicht entnehmen: Die Einführung des § 4 a FlüAG beruht auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform (Drucksache 13/6504 zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/6224). Dort ist (terminologisch ebenfalls ungenau) von der Einführung einer "gesetzlichen Ausschlussfrist im Sinne des § 32 VwVfG NRW" die Rede. Ferner wird erläutert, dass Nachmeldungen damit nicht mehr wie bisher jederzeit möglich seien, sondern nur unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Erläuterung zeigt, dass lediglich die Nachmeldung von weiteren Personen unterbunden werden sollte. Rückschlüsse auf eine Frist zur Vervollständigung von Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen bezüglich bereits gemeldeter Personen lassen sich hieraus nicht ziehen. Schließlich kann sich ein Anspruchsausschluss auch nicht aus dem Erlass des Innenministers vom 07.03.2007 ergeben. Durch Erlass kann im Wege der Ermessenslenkung eine konkrete Verwaltungspraxis gestaltet werden, sofern die zugrunde liegende Norm einen Ermessensspielraum vorsieht. Hier steht jedoch nicht die Auslegung einer Ermessensvorschrift in Rede, sondern im Wege des Erlasses soll eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausschlussfrist installiert werden. Ein Anspruchsausschluss bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10/92 -, DVBl. 1994 S. 170 ff. zu den Anforderungen an eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle mehr, dass der den Anspruch ausschließende Erlass vom 07.03.2007 stammt und somit erst nach dem Ablauf der Meldefrist erlassen wurde. Mangels Fristversäumung kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.