Urteil
13 K 5847/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0624.13K5847.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Geflügelschlachterei. Als solche unterlag sie der Beitragspflicht nach dem Absatzfondsgesetz. Die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragserhebung wurden vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 für nichtig erklärt. Die Veranlagung der Klägerin zu den Beiträgen für den Absatzfonds erfolgte im Wege der so genannten "Absatzfonds-Beitragsmitteilungen". In diesen gab die Klägerin auf einem von der Beklagten vorgegebenen Formular jeweils für die Zeiträume Januar bis Juni und Juli bis Dezember eines jeden Jahres die Menge des geschlachteten Geflügels an, errechnete daraus den Beitrag und sandte diese Mitteilung, versehen mit der Unterschrift des dazu gesellschaftsintern Ermächtigten und dem Datum der Erstellung, an die Beklagte. Dies erfolgte auch für die hier streitigen Beitragszeiträume von Juli 2002 bis Dezember 2007. Im Adressfeld war jeweils die Beklagte aufgeführt, als Absender wiesen die Beitragsmitteilungen die Klägerin aus. Die Beitragsmitteilungen enthielten jeweils den Passus "Diese Beitragsmitteilung gilt als Bescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben wird. Ist dies nicht der Fall, so erteilt die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid." Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete dahin gehend, dass gegen "diesen Bescheid ... binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden" könne. Die Beitragsmitteilungen gingen jeweils im Januar bzw. Juli nach Ablauf des Erhebungszeitraums bei der Beklagten ein und die Beiträge wurden von der Klägerin entrichtet. Gesonderte Beitragsbescheide der Beklagten ergingen nicht. Gegen die "Absatzfonds-Beitragsmitteilung" Nr. 010 für den Zeitraum Januar bis Juni 2006, unterzeichnet am 7. Juli 2006, legte die Klägerin am 16. Oktober 2006 Widerspruch ein. Diesen nahm sie am 27. Oktober 2006 wieder zurück, nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Monatsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Beklagte wies in dem Schreiben vom 23. Oktober 2006 weiter darauf hin, dass die Klägerin gegen die zukünftigen Beitragsmitteilungen Widerspruch einlegen könne und müsse. Gegen die "Absatzfonds-Beitragsmitteilungen" Nr. 012 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 und Nr. 013 für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 legte die Klägerin gleichzeitig mit Eingang der Beitragsmitteilung Widerspruch ein, nachdem das erkennende Gericht die maßgeblichen Regelungen des Absatzfondsgesetzes im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte. Auch diese Widersprüche nahm sie am 10. September 2007 wieder zurück, nachdem die Beklagte darauf verwiesen hatte, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie einer Änderung des Absatzfondsgesetzes keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetzes bestünden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2009 legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2009, eingegangen bei der Beklagten am 11. Mai 2009, Widerspruch gegen die Bescheide Nr. 001 bis 010, 012 bis 016 betreffend die Zeiträume Juli 2001 bis Dezember 2008 ein und beantragte, die Bescheide aufzuheben und die gezahlten Beiträge nebst Zinsen zu erstatten. Zur Begründung führte sie an, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für die Widerspruchseinlegung die Jahresfrist gelte und dass die Beitragserhebung verfassungswidrig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2009, zugestellt am 6. August 2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil die Klägerin die in der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Monatsfrist nicht eingehalten habe. Der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts werde nicht gefolgt, im Übrigen sei auch für die Beitragsbescheide Nr. 001 bis 010 und 012 bis 014 die Jahresfrist nicht eingehalten. Am 7. September 2009, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Rückerstattung der aufgrund der Beitragsmitteilungen Nr. 003 bis 010 und 012 bis 014 für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2007 geleisteten Beiträge - 419.748,27 Euro - begehrt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, weil den Beitragszahlungen keine bestandskräftigen Bescheide zugrunde gelegen hätten. Bei den "Absatzfonds-Beitragsmitteilungen" habe es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes gehandelt. Die Beitragsmitteilungen stammten von der Klägerin als einer Privatperson und nicht von einer Behörde, wie in der Norm vorausgesetzt. Die in der Verordnung zum Absatzfondsgesetz geregelte Fiktion sei im Wege der Rechtsverordnung nicht möglich, sondern bedürfe der formellgesetzlichen Regelung, an der es fehle. Überdies sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Beitragsmitteilungen über den reinen Posteingang hinaus tatsächlich geprüft und stillschweigend gebilligt habe. Darüber hinaus fehle es auch an einer Bekanntgabe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Insofern mangele es an einem Verlautbarungswillen ebenso wie an einem Zugang an den Betroffenen. Aus der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung ergebe sich, dass nicht in der Übersendung der Beitragsmitteilung durch die Klägerin, sondern erst in deren widerspruchslosen Entgegennahme durch die Beklagte ein Verwaltungsakt gesehen werden könne. Dieser Zeitpunkt sei für den Betroffenen nicht bestimmbar. Gesetzliche Fiktionen für diese Konstellation gebe es nicht. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2009 ergebe sich keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Beiträgen. Mangels Existenz von bestandskräftigen Beitragsbescheiden und aufgrund der Feststellung der Nichtigkeit der Rechtsgrundlagen des Absatzfondsgesetzes habe die Beklagte die Beitragszahlungen ohne Rechtsgrund erhalten und sei daher zur Rückzahlung und Verzinsung verpflichtet. Sollten die "Absatzfonds-Beitragsmitteilungen" hingegen als Verwaltungsakte anzusehen sein, fehle es immer noch an deren Bekanntgabe mit der Folge, dass der im Mai 2009 eingelegte Widerspruch fristgerecht erfolgt sei. Die Beitragserhebung sei dann mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und die gezahlten Beiträge seien zu erstatten. Das Rückabwicklungsverbot des § 79 Abs. 2 BVerfGG stehe der Erstattung nicht entgegen, da die Beitragszahlungen eben nicht auf der Grundlage von Entscheidungen im Sinne der Norm erfolgt seien; eine analoge Anwendung sei ausgeschlossen. Von einer Verjährung des Erstattungsanspruchs könne nicht ausgegangen werden. Insofern sei eine Widerspruchseinlegung und anschließende Klageerhebung der Klägerin bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zumutbar gewesen, weil die Rechtslage unklar gewesen und die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz teilweise für verfassungsmäßig erachtet worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 3. August 2009 zu verurteilen, die entrichteten Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in Höhe von 419.748,27 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen, hilfsweise, die Bescheide der Beklagten mit den Nrn. 003 bis 010 und 012 bis 014 über Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 3. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die entrichteten Beiträge in Höhe von 419.748,27 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, durch die stillschweigende Annahme der "Absatzfonds-Beitragsmitteilungen" seitens der Beklagten lägen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils Verwaltungsakte vor. Gleichzeitig sei darin auch ein konkludenter Akt der Bekanntgabe zu sehen. Soweit die Klägerin zunächst Widerspruch eingelegt und im Folgenden wieder zurückgenommen habe, habe sie zudem ihr Anfechtungsrecht verwirkt. Der Erstattungsanspruch sei im Übrigen analog den Regelungen der Abgabenordnung verjährt, eine Anfechtung der Beitragserhebung sei der Klägerin seit dem Vorlagebeschluss des erkennenden Gerichts zumutbar gewesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Beschäftigten der Beklagten, Frau Q. und Frau L. , zum verwaltungsmäßigen Ablauf der Beitragserhebung durch Beitragsmitteilungen informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit ihrem Hauptantrag (I.) noch dem Hilfsantrag (II.) Erfolg; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der für den Absatzfonds geleisteten Beiträge. Mangels Rückzahlungspflicht besteht auch keine Verzinsungspflicht. I. Rechtsgrundlage des mit dem Hauptantrag im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Rückzahlungsbegehrens ist der allgemeine, gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dabei handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich (vgl. etwa § 37 Abs. 2 AO) geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 2007 - 2 C 15.06 -, juris Rn. 15 m. w. Nachw.; zuletzt etwa Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 24.09 -, juris Rn. 5 m. w. Nachw.; stRspr. Der Anspruch ist im hier maßgeblichen Verhältnis von Bürger zu öffentlicher Hand gegeben, wenn der Bürger Leistungen ohne Rechtsgrund aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung an den Bereicherungsschuldner erbracht hat. Hier sind die Beiträge für den Absatzfonds als erbrachte Leistungen an die Beklagte jedoch jeweils mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund der als Beitragsbescheide geltenden Beitragsmitteilungen erfolgt. Die Erhebung von Beiträgen zum Absatzfonds für Geflügelschlachtereien beruhte zuletzt auf § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 8 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1993 (BGBl I S. 998 - Absatzfondsgesetz <AbsFondsG>), neu gefasst durch die Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342). Danach wurden Beiträge von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft erhoben, die für Geflügelschlachtereien, deren monatliche Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere betrug, 0,36 Euro je 100 Kilogramm Lebendgewicht des geschlachteten, zur Vermarktung bestimmten Mastgeflügels ausmachte. Das Verfahren der Beitragserhebung war durch Rechtsverordnung geregelt. Nach § 10 Abs. 8 AFOG war das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (§ 2 Abs. 4 Satz 2 AbsFondsG) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Beiträge durch Rechtsverordnung zu regeln. In Ausfüllung dieser Verordnungsermächtigung war die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456) ergangen, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215 - AbsFondsGBeitrV). Unter anderem für Geflügelschlachtereien bestimmte deren § 4, dass der Beitrag halbjährlich erhoben werde (Abs. 1). Nach § 4 Abs. 2 AbsFondsGBeitrV war der Betriebsinhaber verpflichtet, der Beklagten die für die halbjährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrages auf einem von der Beklagten im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Muster mitzuteilen. Diese Beitragsmitteilung galt nach § 4 Abs. 3 AbsFondsGBeitrV als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden war (Satz 1). War dies nicht der Fall oder war die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so konnte die Beklagte auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen oder Werte einen Beitragsbescheid erteilen (Satz 2). Auf die Rechtsfolge des Satzes 1 wurde auf dem allgemein und auch hier jeweils von der Klägerin verwendeten Muster hingewiesen. Nach § 4 Abs. 4 AbsFondsGBeitrV wurde der aufgrund der Beitragsmitteilungen geschuldete Beitrag sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres fällig und war an die Beklagte zu zahlen. Sofern die Beklagte einen Beitragsbescheid erließ, wurde der Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. Schließlich enthielten die Beitragsmitteilungen noch den Hinweis, dass gegen sie sie Widerspruch eingelegt werden konnte. Die von der Klägerin für den Erstattungszeitraum Juli 2002 bis Dezember 2007 abgegebenen Beitragsmitteilungen stellen - nicht nichtige - Verwaltungsakte dar, auf deren Grundlage die Zahlungen erfolgten. Allerdings ist Aussteller der Beitragsmitteilung der Beitragsschuldner selbst; daher handelt es sich schon nicht im Sinne der Definition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes um die "Maßnahme einer Behörde". Jedoch gelten die Beitragsmitteilungen als Beitragsbescheide. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV gilt die Beitragsmitteilung als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben wird. Diese Regelung war wirksam. Anders als das Bundesverwaltungsgericht vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 107, für die auf identischer gesetzlicher Grundlage erfolgende Beitragsleistung zum Deutschen Weinfonds, meint, hatte der Verordnungsgeber der AbsFondsGBeitrV die "Rechtsmacht", auch eine von § 35 Satz 1 VwVfG abweichende Regelung zu treffen: Die Ermächtigung in § 10 Abs. 8 AbsFondsG räumte dem Verordnungsgeber die Befugnis ein, Regelungen über die Zuständigkeit "und das Verfahren bei der Erhebung der Beiträge" zu erlassen. In diesem, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung genügendem Rahmen zu den Anforderungen vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04 und 2 BvR 414/08 -, juris Rn. 38, hält sich die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV. "Verfahren", zu verstehen als Verwaltungsverfahren, ist nach der Legaldefinition des § 9 VwVfG "die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein". Dabei können in speziellen Verfahrensregelungen auch vom Regelungsvorbild des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende Regelungen getroffen werden. Dies folgt schon aus der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 VwVfG, wonach das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz nur Anwendung findet, soweit nicht "Rechtsvorschriften" - wie hier eine Verordnung -, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 1 Rn. 30, des Bundes inhaltsgleiche "oder entgegenstehende Bestimmungen" treffen. Diese Bestimmung ist auch daher nicht mehr am Maßstab des Verwaltungsverfahrensgesetzes - hier des § 35 Satz 1 VwVfG - zu messen. Auch hat der Verordnungsgeber mit § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV nicht ein völlig neues, dem Gesetzgeber des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbekanntes Rechtsinstitut geschaffen, das sich außerhalb der denkbaren "entgegenstehenden Bestimmungen" des § 1 Abs. 1 VwVfG bewegen würde. Denn das Institut des aufgrund einer Selbsterrechnungserklärung oder einer Steueranmeldung zustande kommenden Abgabenbescheides war dem Gesetzgeber der Reichsabgabenordnung ebenso bekannt wie dem der Abgabenordnung und des ehemaligen § 26 Abs. 1 GewStG, vgl. dazu die ständige Rspr des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Juni 1964 - VII C 6.64 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 19, 68 (69); Urteil vom 16. Oktober 1964 - VII C 100.63 -, BVerwGE 19, 323 (325); Urteil vom 18. September 1970 - VII C 68.68 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1971, 10 (11); Urteil vom 18. August 1972 - VII C 55.70 -, Verwaltungsrechtsprechung (VerwRspr.) 24 Nr. 171; durchgängig Buchholz 410.5 § 26 GewStG Nr. 2 ff., und daher ist § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV auch nicht durch das Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Jahre 1977 als späterem Gesetz gegenstandslos geworden, zumal der Gesetzgeber die AbsFondsGBeitrV im Jahre 1994 vollständig neu bekannt gemacht hat. Überdies handelt es sich bei § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV um die Regelung einer Fiktion, weswegen eine "gesetzeskonforme Auslegung" - wie das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung zum Deutschen Weinfonds meint - nicht notwendig ist. Einer Fiktion eines Verwaltungsakts ist notwendig wesenseigen, dass es an einzelnen Merkmalen des Verwaltungsaktsbegriffs - wie hier der Maßnahme einer Behörde - fehlt. Wären alle Begriffsmerkmale gegeben, handelte es sich um einen Verwaltungsakt nach der gesetzlichen Definition des § 35 Satz 1 VwVfG, so zutreffend Caspar, Der fiktive Verwaltungsakt, Archiv des öffentlichen Rechts, Band 125 (2000), S. 131 (138). Diese Regelungsidee liegt auch den an anderer Stelle im Rechtssystem auf Bundesebene geregelten Fiktionen von Verwaltungsakten zugrunde: Nach § 15 Abs. 1 BlmSchG sind Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen vor der Vornahme der Änderung anzuzeigen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Äußert sich die Behörde nicht innerhalb der Monatsfrist, so darf der Träger des Vorhabens die Änderung vornehmen, § 15 Abs. 2 Satz 2 BlmSchG. Die Genehmigung von Tierversuchen gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der in § 8 Abs. 5a TierSchG genannten Frist schriftlich entscheidet. Vergleichbares gilt nach der Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 2 GenTechG, auch hier gilt eine Entscheidung der Behörde als ergangen, wenn die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiert. Den genannten Beispielsfällen ist ebenso wie § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV gemeinsam, dass es an einer nach außen wahrnehmbaren "Maßnahme einer Behörde", verstanden als Willensäußerung, fehlt. Der Konstruktion einer konkludenten Willensäußerung durch die widerspruchslose Entgegennahme bedarf es daher nicht. Das Gericht folgt daher insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, a.a.O., NVwZ-RR 1996, 107, wonach die aufgrund der Beitragsmitteilungen entrichteten Zahlungen auf der Grundlage eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erfolgt sind. Dieser Verwaltungsakt kommt allerdings aufgrund der Fiktionsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV zustande. Es bedarf nicht des Rückgriffs auf eine konkludente, in der stillschweigenden widerspruchslosen Annahme der seitens der Klägerin als einer Privatperson erstellten Beitragsmitteilung durch die Beklagte zu sehenden "hoheitlichen Maßnahme einer Behörde" als konstitutives Merkmal des Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, so aber das BVerwG in st. Rspr. zu § 26 Gewerbesteuergesetz a. F., vgl. Urteil vom 26. Juni 1964 - VII C 6.64 -, BVerwGE 19, 68 (69); Urteil vom 16. Oktober 1964 - VII C 100.63 -, BVerwGE 19, 323 (325); Urteil vom 18. September 1970 - VII C 68.68 -, KStZ 1971, 10 (11); Urteil vom 18. August 1972 - VII C 55.70 -, VerwRspr. 24 Nr. 171 sowie BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, a.a.O. Der Funktion der Beitragsmitteilungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als fiktiven Verwaltungsakten und mithin Rechtsgrund für die entrichteten Beiträge steht auch nicht entgegen, dass sie nicht formlos oder förmlich bekannt gegeben worden sind. Die Bekanntgabe(pflicht) nach § 41 VwVfG ist selbst kein Element des Verwaltungsakts, sondern Voraussetzung seiner Wirksamkeit, § 43 Abs. 1 VwVfG. Wird ein Verwaltungsakt wie hier nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV oder in den beispielsweise angeführten Bereichen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BlmSchG, § 8 Abs. 5a TierSchG oder § 12 Abs. 5 Satz 2 GenTechG fingiert, so erfasst die Fiktion des Zustandekommens eines Verwaltungsakts notwendigerweise auch die Fiktion der Bekanntgabe. Denn die - in den Beispielsfällen den Bürger begünstigende - Fiktionsregelung liefe faktisch leer, wenn es trotz der fiktiv erteilten Genehmigung nunmehr doch wieder eines willensgetragenen, nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens der Behörde bedürfte, um von der Genehmigung Gebrauch machen zu dürfen. Deswegen umfasst die Fiktion nicht nur das Vorliegen eines Verwaltungsakts selbst, sondern das Vorliegen eines in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren zustande gekommenen, dem Adressaten bekannt gegebenen Verwaltungsakts, vgl. nur U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 67 m. w. Nachw. in Fn. 276. Der Klägerin als Beitragspflichtiger, die gemäß der Verpflichtung in der Verordnung die Beitragsmitteilung abgegeben hat, ist dieser Heranziehungsakt bekannt, so BVerwG, Urteil vom 18. August 1972, a.a.O., zu § 26 GewStG. Unabhängig davon ist der Klägerin der Einwand, dass ihr die fingierten Beitragsbescheide nicht bekannt gegeben worden sind, nach Treu und Glauben verwehrt. Die Bekanntgabe dient der Information des Betroffenen darüber, was die Behörde als für ihn rechtens einseitig hoheitlich regelnd festgestellt hat, vgl. nur U. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 1. Die Klägerin hat aber nicht nur den "Verwaltungsakt" selbst erstellt, kennt also mithin den genauen Inhalt. Sie hat ihn darüber hinaus auch als ihr gegenüber wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG) und damit bekannt gegeben akzeptiert, indem sie den Beitrag nach Fälligkeit entrichtet hat. Zwar hat die Bekanntgabe auch die rechtsstaatlich nach Art. 19 Abs. 4 GG zu fordernde Funktion, den Beitragsschuldner über die Rechtsschutzmöglichkeiten, zunächst also den Widerspruch, und die dafür maßgeblichen Fristen in Kenntnis zu setzen. Dem ist aber durch die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts Rechnung getragen, dass die den Beitragsmitteilungen beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung mit der Verwendung des insoweit irreführenden, ein Tätigwerden der Beklagten erwarten lassenden Begriffs der "Bekanntgabe" fehlerhaft ist und daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 30. April 2009, etwa im Verfahren - 13 K 4793/07 -, bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2010 - 20 A 1196/09 -. Die Beitragsmitteilungen der Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum gelten daher nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als Bescheide. Sie enthalten damit den Rechtsgrund, weil der "Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist". Denn die Beklagte hat entsprechend der in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschilderten Verwaltungsabläufe jeweils geprüft, ob der Beitragsbetrag zutreffend angegeben worden ist; die zutreffende Ermittlung der Beitragshöhe wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Dazu sind - nach einer überschlägigen Vorabkontrolle - in der Buchungsabteilung der Beklagten der angegebene Schlachtumfang und der daraus errechnete Beitrag (je 100 kg 0,36 Euro, § 10 Abs. 3 Nr. 8 AbsFondsG) rechnerisch überprüft worden. Da die Beitragsmitteilungen nach diesem Ergebnis jeweils "zutreffend" im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV waren, sind keine Bescheide nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AbsFondsGBeitrV ergangen. Der damit bestehende Rechtsgrund für die entrichteten Beiträge ist auch nicht nachträglich wieder entfallen. Die aufgrund der Fiktionsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als Beitragsbescheide geltenden Beitragsmitteilungen sind nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichtig geworden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 8 Satz 1 AbsFondsG ab dem 1. Juli 2002 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Dies berührt jedoch nicht die Gültigkeit der darauf gestützten Verordnung, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage der Verordnung nicht von Anfang an bestanden hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 78, 179 (198 f.); stRspr. Auch lässt die Nichtigerklärung der maßgeblichen Regelungen des AbsFondsG die darauf beruhenden Verwaltungsakte unberührt. Zwar sind die fingierten Beitragsbescheide nach dem 1. Juli 2002 rechtswidrig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgrundlagen ab diesem Zeitpunkt für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erachtet hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316. Jedoch bleiben nach § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), der nach § 82 Abs. 1 BVerfGG auch für die im Wege der konkreten Normenkontrolle für verfassungswidrig und nichtig erachteten Normen des Absatzfondsgesetzes Anwendung findet, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unberührt. Zu den "Entscheidungen" im Sinne der Vorschrift gehören sowohl die auf der Grundlage der verfassungswidrigen und damit "ex tunc" nichtigen Norm ergangenen - bestandskräftigen - Verwaltungsakte als auch die diese bestätigenden nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen, vgl. Bethge, in Maunz/Schmidt Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 79 Rn. 46 m. w. Nachw. (Stand: Mai 2009). Dies gilt entsprechend für die hier nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV fingierten Beitragsbescheide, die von der Klägerin entweder überhaupt nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen worden sind oder - so hinsichtlich der Beitragsmitteilungen Nr. 010 für Januar bis Juni 2006, Nr. 012 für Juli bis Dezember 2006 und Nr. 013 für Januar bis Juni 2007 - gegen die zwar Widerspruch eingelegt, dieser aber wieder zurückgenommen worden ist. Dahinstehen kann, ob dem geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht ohnehin nach Treu und Glauben der Einwand der Verwirkung entgegenzuhalten ist. Für eine Verwirkung bedarf es sowohl eines nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Zeitablaufs als auch eines so genannten Umstandsmoments, wonach die Beklagte wegen des bisherigen Verhaltens der Klägerin nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte, diese werde gegen die Beitragsmitteilungen nicht mehr vorgehen, und die Beklagte dieses Vertrauen auch betätigt hat, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, BVerwGE 115, 302 (310). Für eine Verwirkung sprechen hier der - überwiegend deutlich die als Anhaltspunkt zu nehmende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO übersteigende - Zeitablauf seit Absendung der jeweiligen Beitragsmitteilungen sowie der Umstand, dass die Klägerin - abgesehen von den genannten drei Einzelfällen - keinen Widerspruch eingelegt und die selbst errechneten Beiträge ausnahmslos ohne Beanstandung bezahlt hat. Auch hat die Beklagte das Vertrauen auf den Bestand der nach der Fiktion des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbsFondsGBeitrV als Beitragsbescheide geltenden Verwaltungsakte betätigt, indem sie die vereinnahmten Beträge an den Absatzfonds weitergeleitet hat, damit dieser seine Ausgaben decken konnte. Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden werden. II. Auch mit dem danach zur Entscheidung des Gerichts gestellten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakte fingierten Beitragsmitteilungen ist unzulässig, weil die Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach § 70 Abs. 1, § 58 Abs. 2 VwGO vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30. April 2009 - 13 K 4793/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2010 - 20 A 1196/09 -, Widerspruch eingelegt bzw. diesen in drei Fällen wieder zurückgenommen hat. Die Einhaltung der Widerspruchsfrist (wie der Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch einen Widerspruchsbescheid) ist auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung der späteren Klage; ihre Einhaltung ist von Amts wegen zu prüfen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 128.84 -; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 63; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, 623 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 70 Rn. 6 m. w. N. Auch die Voraussetzungen einer so genannten Nachsichtgewährung sind zu verneinen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn die mangelnde Fristwahrung auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anspruchsteller seine Rechte nicht wahren kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - 8 C 8.08 -, juris Rn. 26. Hier handelt es sich bei der Widerspruchsfrist schon nicht um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist. Überdies ist weder in der Beifügung der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung noch in den unzutreffenden Hinweisen, mit denen die Beklagte die Klägerin jeweils zur Rücknahme ihre Widersprüche gegen die Beitragsmitteilungen Nr. 010 für Januar bis Juni 2006, Nr. 012 für Juli bis Dezember 2006 und Nr. 013 für Januar bis Juni 2007 bewegt hat, ein schuldhaftes behördliches Fehlverhalten zu sehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestanden nicht. Zunächst hat die Rechtssache - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der zahlreichen weiteren bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren - keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es sich um nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgelaufenes Recht handelt und die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, NVwZ-RR 1996, 107, geklärt sind. Von dieser Entscheidung weicht das erkennende Gericht zwar in der Begründung ab. Jedoch wirkt sich diese Abweichung nicht aus, weil ansonsten nach der vorgenannten Entscheidung ein Verwaltungsakt in der - nach der Prüfung - widerspruchslosen Entgegennahme der Beitragsmitteilungen durch die Beklagte zu sehen wäre, sich daher das Ergebnis nicht ändern würde und daher dieses Urteil nicht auf der Abweichung im Rechtssinne beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).