Urteil
14 K 6940/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0615.14K6940.08.00
8mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger bewirtschaftet von der Hofstelle S.-----straße 00 in 00000 X. -X1. einen landwirtschaftlichen Betrieb - auf eigenen und angepachteten Flächen - in Form der Grünlandwirtschaft mit Rinderhaltung und Milcherzeugung sowie Ackerbau. Die Wirtschaftsfläche beträgt ca. 200 ha. Es werden insgesamt 300 Tiere gehalten, davon 100 Milchkühe, 100 Mastbullen und 100 Stück Jungvieh. Unter dem 20.12.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Flüssigmistbehälters und eines Festmistplatzes mit Auffangbehälter einschließlich einer Zufahrt auf den Flurstücken 00, 00, und 00 der Flur 00, Gemarkung E. . Der runde Flüssigmistbehälter besitzt einen Durchmesser von ca. 22 m, ist 5,38 m hoch - wobei rd. 2,10 m in den Boden eingelassen bzw. durch Boden angeschüttet werden. Die Grundfläche des Flüssigmistbehälters nebst zugehörigem Abfüllplatz beträgt ca. 427 m². Der Festmistplatz nebst zugehörigem Auffangbehälter hat eine Grundfläche von ca. 155 m². Der geplante Standort ist in einer Talmulde unterhalb der Ortslagen X. -S1. und X. -X1. gelegen. Er liegt im Bereich einer ehemaligen Siegschleife. Die in Rede stehenden Grundstücke werden derzeit für den Ackerbau genutzt. Die Flächen liegen im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln (BZR) über "Landschaftsschutzgebiete in den Gemeinden X. , Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Much sowie den Städten Hennef und Siegburg im Rhein-Sieg-Kreis" vom 31.08.2006 (LSchVO), die den geplanten Standort als Landschaftsschutzgebiet ausweist. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 LSchVO ist es in Landschaftschutzgebieten insbesondere verboten, bauliche Anlagen i.S.v. § 2 BauO NRW zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. Von diesem Verbot sind nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1.1 ausgenommen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und Nrn. 2 BauGB auf und im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit Hofstellen von landwirtschaftlichen Betrieben, soweit keine Beeinträchtigung von Streuobstwiesen oder landschaftsprägenden Laubbäumen entsteht und deren Zulassung unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks und des Charakters des Gebietes im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO kann der Beklagte für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB unter Beachtung des besonderen Schutzzwecks und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gem. § 34 Abs. 4 a LG NRW i.V.m. § 42 a Abs. 3 LG NRW von den Verboten in § 4 Abs. 2 LSchVO erteilen. Der für das Bauvorhaben geplante Standort ist zudem als FFH-Gebiet DE-5210-303 "Sieg" ausgewiesen. Die Ausweisung als FFH-Gebiet erfolgte u.a. mit dem Schutzziel der Erhaltung und Förderung der Bläulingspopulationen. In etwa 85 m Entfernung vom geplanten Standort befindet sich der S2. bach, der als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Die Baubehörde des Beklagten legte den Bauantrag des Klägers der Unteren Landschaftsbehörde des Beklagten zur Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens gem. § 6 LG NRW vor. Die Untere Landschaftsbehörde des Beklagten wertete den Bauantrag des Klägers dahingehend, dass er auch einen Antrag auf Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung und Befreiung für die Errichtung des Flüssigmistbehälters und des Festmistplatzes mit Auffangbehälter umfasst. Mit seinem Schreiben vom 13.01.2008 nahm der Kläger alle zuvor für andere Standorte gestellten Bauanträge zurück und wies darauf hin, dass die geplante Errichtung des Flüssigmistbehälters im Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Teilaussiedlung seines wirtschaftlichen Betriebes stehe. Die Teilaussiedlung seines Betriebes sei Voraussetzung für die weitere wirtschaftliche Existenz seines Betriebs. Da der nunmehr geplante Standort im Bereich eines FFH-Gebietes liege, habe er eine sachverständige FFH-Verträglichkeitsprüfung in Auftrag gegeben. Den Antrag auf Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung und einer Befreiung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.10.2008 ab. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung versagte der Beklagte mit der Begründung, dass das aktuell harmonisch wirkende Landschaftsbild durch das geplante Vorhaben nachhaltig und erheblich beeinträchtigt werde. Das Vorhaben werde zu einer Zersiedelung der Landschaft führen und das Gebiet der alten Siegschleife als solches nicht mehr erlebbar machen. Die für die Erteilung einer Befreiung erforderliche nicht beabsichtigte Härte i.S.d. § 69 Abs. 1 LG NRW sei nicht gegeben. Dass der Kläger aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben (Cross Compliance) auf eine Lagermöglichkeit größerer Güllemengen angewiesen sei, rechtfertige nicht die Annahme einer nicht beabsichtigten Härte. Der Flüssigmistbehälter könne auch auf anderen alternativen Standorten errichtet werden. Der Kläger verfüge über landwirtschaftliche Flächen in der gesamten Gemeinde X. . Dass die Realisierung des Bauvorhabens auch andernorts möglich sei, werde dadurch belegt, dass der Kläger im August 2007 für den Alternativstandort 1 oberhalb von X1. (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 000) einen Bauantrag zur Errichtung eines Dungplatzes für Festmist mit Auffangbehälter gestellt habe. Diesen Antrag habe er zwischenzeitlich wieder zurückgenommen. Im Übrigen liege das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten zur FFH-Verträglichkeit des Vorhabens trotz entsprechender Zusage des Klägers immer noch nicht vor. Jedoch würde auch eine nachgewiesene FFH-Verträglichkeit keine andere Entscheidung rechtfertigen, weil bereits keine Ausnahme und keine Befreiung von den Verboten der LSchVO erteilt werden könne. Der Kläger hat am 25.10.2008 Klage erhoben, mit der er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass er aus betrieblichen Gründen auf den Bau des Flüssigmistbehälters angewiesen sei. Zum 01.01.2009 sei eine Änderung der JGS-AnlagenV in Kraft getreten, die für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft eine Lagerkapazität von mindestens 6 Monaten vorschreibe. Ein Verstoß gegen die JGS-AnlagenV sei "Cross-Compliance"-bewehrt, d.h. er führe zu Abzügen bei der Auszahlung der GAP-Flächenprämie. In einem ersten Schritt habe er deshalb beim Beklagten den Bauantrag zur Errichtung des Festmistbehälters gestellt. In weiteren Schritten solle die Aussiedlung seines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes folgen. Die Aussiedlung seines kompletten Betriebes sei für ihn von existenzieller Bedeutung. Deshalb habe er seinen Bauantrag vom 20.12.2007 Anfang Dezember 2008 um eine Bauvoranfrage für eine Komplettaussiedlung seines Betriebes erweitert. Für die Aussiedlung seines Betriebes sei der in Rede stehende Standort von allen in Betracht gezogenen Standorten der am besten geeignete. Aufgrund des Abstands zur Ortslage S1. gebe es hier keinen Konflikt mit angrenzender Wohnbebauung. Die Erschließung des Aussiedlungsstandortes erfolge ausschließlich über Wirtschaftswege. Die Betriebsmittel müssten nicht durch Wohngebiete transportiert werden. Der geplante Standort sei auch in landschaftsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig. Die formale Ausweisung der Fläche als Landschaftsschutzgebiet sei rechtlich unerheblich, weil bei Erlass der Schutzgebiets-VO keine Schutzwürdigkeitsprüfung in Bezug auf einzelne Grundstücksflächen vorgenommen worden sei. Entscheidend sei allein, ob ein baurechtlich privilegiertes Vorhaben - wie das streitige - das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtige. Dies sei hier nicht der Fall. Die den geplanten Standort umgebende Landschaft besitze keinen besonderen Reiz. Eine Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes in den Außenbereich führe im Regelfall nicht zu einer Zersiedelung der Landschaft, weil die Ansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 35 BauGB gerade gewollt sei. Die FFH-Verträglichkeit des geplanten Standortes werde belegt durch das jetzt vorliegende Gutachten des Dr. B. vom "Kölner Büro für Faunistik". Auf den streitigen Flächen seien Populationen des Bläulings nicht festgestellt worden. Zu dem geplanten Standort gebe es keine Alternative. Die im angefochtenen Bescheid genannten Flächen in Schladern, in der Siegaue in Übersetzig und Helpenstell stünden nicht in seinem Eigentum. Der vom Beklagten vorgeschlagene Standort an der K 66 sei wegen der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung in der Ortslage X1. ungeeignet. Der vom Beklagten vorgeschlagene Standort oberhalb der Ortslage X1. sei für die Ansiedlung seines kompletten landwirtschaftlichen Betriebes ungeeignet. Die Ansiedlung seines Betriebes führe dort zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Sein gesamter Betrieb könne nicht in dem Randbereich des Grundstücks untergebracht werden, wo eine Sichtverschattung bestehe. Der Standort sei auch deshalb ungeeignet, weil der von 200 ha landwirtschaftlicher Fläche stammende Aufwuchs durch die engen Straßen der Ortslage X1. auf die hoch gelegene Flächen zu den Stallungen transportiert werden müsste. Umgekehrt müsste die anfallende Gülle wieder durch den Ort zum Verteilen auf die Ackerflächen gebracht werden. Gleiches gelte für den vom Beklagten vorgeschlagenen Standort an der K 55. Dieser Standort stehe im Übrigen nicht in seinem Eigentum. Die Zufahrt zu ihm liege zudem in einer unübersichtlichen Kurve. Der Standort sei schließlich zu weit von seiner jetzigen Hofstelle entfernt. Während der auf 5 Jahre zu veranschlagenden Dauer der Aussiedlung könnten die neue und die alte Hofstelle aufgrund dieser weiten Entfernung nicht gleichzeitig betrieben werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 01.10.2008 zu verpflichten, ihm für das mit dem Bauantrag vom 20.12.2007 bezeichnete Vorhaben - Neubau eines Flüssigmistbehälters und eines Festmistbehälters mit Auffangbehälter - auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, 00 eine Ausnahmegenehmigung gem. § 7 LSchVO, hilfsweise eine Befreiung von den Verboten der LSchVO zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach hat der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung noch auf Erteilung einer Befreiung. Ein etwa 3,10 m hoher Güllebehälter stehe im Gegensatz zum Gebietscharakter einer offenen Kulturlandschaft und laufe damit dem Schutzzweck der LSchVO zuwider. Eine Befreiung stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Die Verbote der LSchVO führten weder zu einer nicht beabsichtigten Härte noch erforderten überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung. Ein Konflikt des landwirtschaftlichen Betriebes mit der benachbarten Wohnnutzung erfordere nicht die Errichtung des Güllebehälters am streitigen Standort. Für den Güllebehälten böten sich zumindest 2 Alternativstandorte an, die in landschaftsrechtlicher Hinsicht weniger nachteilig wären. Die Fläche oberhalb von X1. und der Standort oberhalb von S1. , hinter der K 55 seien für die Errichtung des Güllebehälters geeignet. Der Kläger habe die erstgenannte Fläche selbst in seinem Bauantrag vom 20.07.2007 für die Errichtung eines Festmistplatzes in Erwägung gezogen. Der Transport der Gülle zu diesem Standort sei für ihn zumutbar, da er nur etwa einen Kilometer von seiner jetzigen Betriebsstätte entfernt sei. Dass die Gülle zum Aufbringen auf die Ackerflächen durch die Ortslage transportiert werden müsse, falle nicht entscheidend ins Gewicht. Dies sei auch bei einem anderen Standort der Fall, weil der Kläger Ackerflächen bewirtschafte, die über das gesamte Gemeindegebiet verteilt seien. Dass die Alternativstandorte nach Einschätzung des Klägers für die Ansiedlung seines gesamten Betriebes ungeeignet seien, sei unerheblich. Verfahrensgegenstand sei nicht die Aussiedlung des gesamten Betriebes des Klägers, sondern nur die Errichtung des Güllebehälters. Im Übrigen würde die Ansiedlung des gesamten Betriebes auf dem streitgegenständlichen Grundstück erst recht gegen die Bestimmungen der LSchVO verstoßen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des vom Kläger geplanten Standortes sowie der vom Beklagten angeführten Alternativstandorte. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung am 10.06.2010. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte die begehrte Ausnahmegenehmigung und Befreiung erteilt noch darauf, dass der Beklagte seinen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und Befreiung gerichteten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet. Der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 01.10.2008 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Kläger bedarf für die von ihm beabsichtigte Errichtung eines Flüssigmistbehälters und Festmistplatzes auf dem geplanten Standort (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, 00) der von ihm beantragten Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der LSchVO. Diese setzt den geplanten Standort auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben der §§ 42 a, 21 LG NRW als Landschaftsschutzgebiet fest. Gegen die Ausweisung des in Rede stehenden Bereichs als Landschaftsschutzgebiet bestehen - entgegen der Ansicht des Klägers - keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Landschaftsschutzgebiete werden nach der im Zeitpunkt des Erlasses der LSchVO maßgeblichen Vorschrift des § 21 LG NRW festgesetzt, soweit dies a) zur Erholung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Die BZR Köln hat als höhere Landschaftsbehörde von dieser Ermächtigung in nicht zu beanstandener Weise Gebrauch gemacht. Nach den in § 3 LSchVO näher bezeichneten Schutzzwecken waren für die Unterschutzstellung vor allem die Schutzgründe des § 21 lit. a) und b) LG NRW ausschlaggebend. Die BZR Köln hat in ihrem Schriftsatz vom 31.05.2010 die von ihr für den streitigen Landschaftsbereich durchgeführte Schutzwürdigkeitsprüfung näher erläutert. Nach ihren Angaben sollten mit der LSchVO die alten Talräume der Sieg und alte bewaldete Laubwaldbestände im Siegtal geschützt werden. Das Siegtal zeichnet sich nach Angaben der BZR Köln durch vielfältige Biotopstrukturen der Täler und der Laub- und Mischwälder aus. Prägend für das Landschaftsbild des Siegtals sei der grundwassergeprägte Talraum mit vielfältigem Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsstrukturen. Der besonders bedeutsame Kern des schutzwürdigen Siegtales sei als Naturschutzgebiet und als FFH-Gebiet ausgewiesen worden. Die mit der streitigen LSchVO ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete grenzten zum Teil unmittelbar an die unter Naturschutz gestellten Kerngebiete an. Die Landschaftsschutzgebiete dienten damit zum einen als Pufferzone für die unter Naturschutz gestellten Kerngebiete des Siegtales (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a) 6. Spiegelstrich LSchVO) und stellten zum anderen den weiteren schutzwürdigen Talraum der Siegaue und ihrer Seitentäler unter Landschaftsschutz. Die streitigen Grundstücksparzellen befänden sich in dem landschaftsräumlichen Zusammenhang des vielfältig strukturierten Siegtales im Übergang zum Seitental des S2. baches. Auch wenn der Landschaftsraum im gesamten Siegtal durch dichte Besiedlung und Verkehrsachsen in seinem ökologischen und landschaftlichen Funktionszusammenhang durch dichte Besiedlung und Verkehrsachsen gestört werde, bleibe die Schutzwürdigkeit in den überwiegenden Teilen bestehen. Für diese Bereiche gelte es, weitere Beeinträchtigungen zu vermeiden. Mit diesen Erwägungen hält die BZR Köln sich in den Grenzen des ihr als Verordnungsgeberin eingeräumten Normsetzungsermessens. Bei der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes muss sich die Landschaftsbehörde nicht auf die am wenigsten berührten Gebiete beschränken, sondern kann in angemessenen Umfang auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete einbeziehen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn die weniger schutzwürdigen Gebiete - wie hier - als "Pufferzone" für besonders schutzwürdige Gebiete - wie hier dem unter Naturschutz gestellten S2. bach - dienen. Vgl. Stollmann, LG NRW, § 21, Ziff. 2; Bay.VGH, Urteil vom 29.07.2005 - 9 N 03.690 ("Pufferzone"); OVG SH, Urteil vom 08.07.2004 - 1 KN 42/03 -, ("Pufferzone"). Ist der vom Kläger geplante Standort somit zu Recht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, unterliegt der Kläger den Verbotsvorschriften der LSchVO. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 LSchVO ist es in Landschaftschutzgebieten insbesondere verboten, bauliche Anlagen i.S.v. § 2 BauO NRW - wie den hier streitigen Flüssigmistbehälter und und Festmistplatz - zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. Von diesem Verbot sind nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1.1 LSchVO ausgenommen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und Nrn. 2 BauGB auf und im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit Hofstellen von landwirtschaftlichen Betrieben, soweit keine Beeinträchtigung von Streuobstwiesen oder landschaftsprägenden Laubbäumen entsteht und deren Zulassung unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks und des Charakters des Gebietes im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgt. Das Vorhaben unterliegt dem in § 4 Abs. 2 Ziff. 1 LSchVO geregelten Bauverbot. Es ist nicht gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 1.1 von dem Bauverbot ausgenommen. Das Vorhaben ist auf einem mehr als 2 km vom Hof des Klägers entfernten Standort geplant und soll damit nicht im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit einer Hofstelle errichtet werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des Flüssigmistbehälters und des Festmistplatzes nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 LSchVO. Nach dieser Bestimmung kann der Beklagte als untere Landschaftsbehörde unter Beachtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Ausnahme erteilen. Der Schutzweck und der besondere Charakter des Gebiets erlauben hier keine Ausnahme von dem in § 4 Abs. 2 Nr. 1 LSchVO geregelten Bauverbot. Der Beklagte hat in seinem ablehnenden Bescheid vom 01.10.2008 das Bauvorhaben des Klägers als nicht vereinbar mit dem Schutzzweck des Gebiets angesehen, weil das Bauvorhaben das Landschaftsbild des sich als offene Kulturlandschaft darstellenden Gebiets nachhaltig und erheblich beeinträchtigen würde. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ausmaße des geplanten Bauvorhabens würden keinen nur unwesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild des durch eine offene, sanfte Tallage gekennzeichneten Gebietes bedeuten. Der geplante Güllebehälter würde mit seinem Umfang von ca. 22 m und namentlich mit seiner rund 3,20 m über dem Erdboden aufragenden Außenwand weithin sichtbar sein. Der Blick auf die bislang offene Tallage aus Richtung der Ortslage S1. würde auch aus größerer Entfernung durch den 3,20 m hohen Güllebehälter geprägt und den Eindruck einer harmonisch wirkenden Tallage nachhaltig beeinträchtigen. Davon hat sich das Gericht anlässlich der von ihm am 10.06.2010 vorgenommenen Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit überzeugt. Im Übrigen wäre das geplante Bauvorhaben auch deshalb mit dem Schutzzweck der LSchVO nicht zu vereinbaren, weil es in einer Entfernung von lediglich ca. 85 m vom unter Naturschutz gestellten S2. bach errichtet werden soll. Die mit der LSchVO erfolgte Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete hatte auch zum Ziel, in den Randzonen der Naturschutzgebiete Pufferzonen für die Naturschutzgebiete zu schaffen (§ 3 Abs. 2 lit. a) 6. Spiegelstrich LSchVO). Diesem Schutzzweck kommt hier in einem nur ca. 85 m von einem Naturschutzgebiet entfernten Bereich besonderes Gewicht zu. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dem Bauverbot des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 LSchVO. Als Anspruchsgrundlage kommt nunmehr allein die zum 01.03.2010 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 67 BNatSchG in Betracht, die die zu einem früheren Zeitpunkt erlassene landesrechtliche Regelung des § 69 LG NRW verdrängt. Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies 1. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Im Falle des Klägers ist eine Befreiung weder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig noch führt das Bauverbot für den Kläger zu einer unzumutbaren Belastung. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er seit der Änderung der JGS-AnlagenV zum 01.01.2009 eine größere Lagerkapazität für Gülle vorzuhalten habe, ist es ihm zu zuzumuten dieser Lagerkapazität an einem anderen Standort, namentlich dem vom Beklagten als Alternativfläche 1 ("Oberhalb von X1. ") bezeichneten Standort zu schaffen. Über diese Fläche kann der Kläger ohne weiteres zivilrechtlich verfügen. Wie der Kläger im Ortstermin vom 10.06.2010 ausgeführt hat, steht seine grundbuchrechtliche Eintragung als Eigentümer für diese Fläche unmittelbar bevor. Der Transport der im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers anfallenden Gülle zu dem Alternativstandort "Oberhalb von X1. " ist für den Kläger zumutbar. Der Alternativstandort ist nur etwa einen Kilometer von der jetzigen Hofstelle des Klägers entfernt. Belange des Naturschutzes werden bei Errichtung des Güllebehälters nebst Festmistplatz auf dem Alternativstandort weit weniger beeinträchtigt. Das Gericht hat sich anlässlich des von ihm durchgeführten Ortstermins davon überzeugt, dass die Errichtung des Güllebehälters am Alternativstandort das Landschaftsbild nicht so schwer wiegend beeinträchtigen würde. In der steileren Hanglage des Alternativstandortes würde sich der Güllebehälter eher in die Landschaft einfügen und wäre - anders als in der unverbauten, weiträumigen Tallage der alten Siegschleife - aus größerer Entfernung nicht einsehbar. In seiner Funktion als "Pufferzone" wäre die LSchVO hier nicht betroffen, weil das für den Bereich des Alternativstandortes ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet nicht in räumlicher Nähe zu einem Naturschutzgebiet gelegen ist. Bau- und wasserrechtliche Bedenken stehen der Errichtung des Güllebehälters am Alternativstandort nach Angaben der Vertreter des Beklagten im Ortstermin nicht entgegen. Der Einwand des Klägers, dass der Alternativstandort "Oberhalb von X1. " für die Ansiedlung seines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes ungeeignet sei, greift nicht durch. Insoweit verkennt der Kläger, dass nur die Errichtung des Güllebehälters nebst Festmistplatz und nicht die Ansiedlung seines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist. Der Bauantrag des Klägers vom 20.12.2007, den der Beklagte zugleich als Antrag auf Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme und Befreiung wertete und den er mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2008 ablehnte, betraf lediglich die Errichtung des Güllebehälters nebst Festmistplatz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.