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Urteil

22 K 4769/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0601.22K4769.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Der Sohn M. der Kläger besuchte ab dem 1. August 2006 die Kindertagesstätte "Waldorfkindergarten B. -I. " im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Hierfür entrichteten die Kläger im Kindergartenjahr 2006/07 einen Elternbeitrag von 166,47 monatlich. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 setzte der Beklagte die Elternbeiträge für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 aufgrund der Angaben der Kläger zu ihrem Einkommen und unter Abänderung früherer Festsetzungsbescheide auf monatlich 246,33 EUR fest. Dieser Festsetzung lag eine Einstufung der Kläger in die Einkommensgruppe über 85.897,- EUR nach der Elternbeitragssetzung des Rhein-Sieg-Kreises vom 19. Juni 2006 in der Fassung vom 28. April 2008 zugrunde. Am 17. Juli 2008 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die dem Elternbeitragsbescheid zugrundeliegende Satzung sei nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Darüber hinaus bestünden Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung. Die Erhöhung der Elternbeiträge um fast 50 % sei nicht nachvollziehbar. Die Unterteilung der Einkommensgruppen, insbesondere die Schaffung von zwei neuen Einkommensstufen sei willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung. Zudem sei der Gleichheitssatz verletzt, weil der Satzungsgeber keine lineare Erhöhung der Elternbeiträge vorgenommen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2008 aufzuheben, soweit ein höherer Betrag als 166,47 Euro monatlich festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Oberbergischen Kreises Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid findet in § 3 Abs. 2, i.V.m. § 4 der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder vom 19. Juni 2006 i.d.F. vom 28. April 2008 eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Satzung ist formell rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Satzung ist gem. § 5 Abs. 4 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 7, 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BekanntmVO) erfolgt. Diese Vorschrift sieht für öffentliche Bekanntmachungen drei Alternativen vor, nämlich eine Bekanntmachung a) im Amtsblatt der Gemeinde, das mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden kann, bzw. für kreisangehörige Gemeinden auch im Amtsblatt des Kreises oder b) in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder c) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist. Die Elternbeitragssatzung wurde durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Kreishauses im Februar 2008 und - im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Einwohner - erneut im Oktober 2008 in den Wochenendausgaben der Bonner Rundschau, des Bonner Generalanzeigers, des Rhein-Sieg-Anzeigers sowie der Rhein-Sieg-Rundschau gem. § 4 Abs. 1 b) BekanntmVO veröffentlicht. Diese Satzung ist rückwirkend zum 8. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich. Zwar sind grundsätzlich rückwirkende Gesetze unter dem Aspekt der rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich problematisch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 ff.; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 - BVerfGE 30, 367 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 262 ff. Da dieses grundsätzliche Verbot von belastenden Gesetzen mit echter Rückwirkung auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt, beruht, können Ausnahmen nur dann gelten, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. Dezember 1997, a. a. O.. So wird in den Fällen, in denen das vorangegangene Ortsrecht unwirksam war und eine neue Satzung zeitlich später an die Stelle des unwirksamen Ortsrechts tritt, ein etwaiges Vertrauen von Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von einer Beitrags- oder Steuerpflicht verschont zu bleiben, nicht geschützt. Diesem etwaigen Vertrauen des Betroffenen fehlt die Schutzwürdigkeit, weil die Betroffenen mit einer erneuten Heranziehung rechnen müssen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 ff. und OVG NRW, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5053/95 -. So wussten die Kläger seit dem Elternbeitragsbescheid vom 20. Juli 2006, dass sie elternbeitragspflichtig sind. Deshalb konnten sie nicht darauf vertrauen, im Hinblick auf eine etwaige fehlerhafte Bekanntmachung der Satzung, keine Elternbeiträge für den Besuch ihres Kindes in einer Tageseinrichtung leisten zu müssen. Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KiBiz. Mit der erstgenannten Regelung hat der Bund von der ihm nach Art. 72, 74 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zukommenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NWVBI 1994, 376, und - 16 A 571/94 -, NWVB11994, 381. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII und dem zum 1. August 2008 erfolgten Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), dem Vierten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII- vom 30 Oktober 2007, GV. NRW. S. 462, können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 und 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII wirkt unmittelbar; einer zusätzlichen landesrechtlichen Ermächtigung für die Erhebung von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen bedarf es nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, FEV8 48, 16 ff. zu der insoweit im wesentlichen gleich lautenden Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 38GB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. I S.1163 (1166). Die wesentlichen Vorgaben für den Satzungsgeber ergeben sich aus § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 4 KiBiz. Danach ist eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit sind zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Vorgaben ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers weit. Es genügt die Vermeidung von Willkür, d.h. die getroffenen Regelungen müssen auf sachgerechten und sich am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung orientierenden Erwägungen beruhen. Einschränkungen ergeben sich aus dem im Beitragsrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach dem Äquivalenzprinzip, darf die Höhe des Beitrages nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Zudem darf der Satzungsgeber auch den Aspekt der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigen. Vgl. zu diesen Vorgaben die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 17 GTK: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, NWVBl. 2009, S. 61 ff. Es entsprach gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber im vormaligen § 17 GTK gewählte - relativ grobe - Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und die Schaffung von Einkommensgruppen mit höherrangigem Recht, insbesondere der Verfassung und sich daraus ergebenden Grundsätzen vereinbar ist. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008, a.a.O. S. 62 f. u. S. 65 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Eine Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts ist bereits durch § 17 GTK in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung (Fassung vom 23. Mai 2006, GV. NRW. S. 197) eingetreten. Das KiBiz hat diesen Prozess fortgeführt. Es soll im Wesentlichen der Konsolidierung des Landeshaushaltes dienen. Eine substantielle Veränderung des Elternbeitragsrechts ist damit aber nicht verbunden. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009 -24 K 5323/08-, juris, Rn 69 ff.; Jansen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt Stand: Juli 2009, § 23, Anm. 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Elternbeitragssatzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Sowohl die Abschichtung in Einkommensstufen als auch die Einführung neuer Einkommensstufen (8 statt bisher 6 Einkommensstufen) mit entsprechenden Anhebungen des darauf entfallenden Beitrags ist von § 23 KiBiz gedeckt: Es entspricht dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit im oberen (Einkommens-)Bereich der Beitragstabelle zwei weitere Einkommensstufen einzuführen, weil sich der Anteil der Beitragsschuldner, die in die vormals höchste Stufe fallen, aufgrund von Inflation und Einkommenserhöhungen deutlich vergrößert hat. Die weitere Ausdifferenzierung der Satzung entspricht daher auch dem Gebot, die sich vornehmlich in der Höhe des Einkommens niederschlagende "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" der Eltern zu berücksichtigen, wie es § 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz ausdrücklich vorschreibt. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn 85 ff. Dem Satzungsgeber ist dabei nicht zwingend aufgegeben, bei der Bemessung der Höhe des auf die jeweilige Einkommensstufe entfallenden Elternbeitrages eine lineare Gestaltung ohne Progression oder Degression vorzunehmen. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn 91. Eine gewisse relative Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Einkommensstufen zuzuordnenden Beitragsschuldner ist als systembedingte Folge gebotener Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen. Einer Optimierungspflicht stünde nämlich schon der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität entgegen, dem im Elternbeitragsrecht besondere Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW; Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/07 -, a.a:O., m.w.N. Auch die Höhe des monatlichen Beitrages in der Beitragsstufe über 85.897,- Euro ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er sich bei der Beitragskalkulation an den Gesamtbetriebskosten orientiert hat und durch die Elternbeiträge eine Deckungsquote erreicht werde, die noch unter einer Deckungsquote von 19% liegt. Vgl. zur Deckungsquote von 19% nach KiBiz: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn 96. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten zu zweifeln, zumal die Kläger die Angaben des Beklagten nicht bestritten haben. Im Übrigen hat der nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII und § 23 KiBiz bestehende weite Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der Elternbeiträge als sozial rechtliche Abgaben eigener Art insoweit nicht einmal eine gesetzliche Einschränkung erfahren. Denn im Elternbeitragsverhältnis zwischen den beitragspflichtigen Eltern und dem Jugendamt (§ 23 KiBiz) ist (ebenso wie unter Geltung des GTK) eine ausdrückliche oder auch nur konkludente, mittelbare Bestimmung einer verbindlichen Höchstgrenze des Anteils der Elternbeiträge im Rahmen der Mischfinanzierung auf 19 v.H. nicht erfolgt. Jedenfalls im Elternbeitragsverhältnis kann danach nicht von einer strikten gesetzlichen Bemessungsgrenze von 19 v.H. für den Anteil der Elternbeiträge an der Finanzierung der Kindpauschalen ausgegangen werden. Deshalb ist der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung der EIternbeiträge auch nicht an eine solche (Rechtmäßigkeits-)Grenze gebunden und insbesondere nicht verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Grenze bezogenes schlüssiges Abwägungsmaterial zu erstellen und zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses zu machen. Der Anteil der EIternbeiträge kann daher im Ergebnis - etwa bei einem relativ hohen Anteil wohlhabender Elternbeitragspflichtiger - auch über 19 v.H. liegen, ohne dass dies schon allein im Außenverhältnis zwischen Elternbeitragspflichtigen und Jugendamt zur Rechtswidrigkeit der Beitragssätze führt. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die - im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbare - Umgestaltung der Elternbeitragssatzung aus dem Zusammenspiel aufgesattelter Einkommensstufen und der diesen neuen Stufen jeweils zugeordneten Höhe des Beitrages ergibt, dass sich die Beitragslast der Kläger nicht unerheblich erhöht, ohne dass dafür eine andere Leistung geboten würde als im Vorjahr. Denn bei dem Elternbeitrag handelt es sich nicht um eine gebührenähnliche Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn 115. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.