Urteil
10 K 7238/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0526.10K7238.08.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Köln geboren. Ihre Mutter, K. N. geb. P., ist ruandischer Staatsangehörigkeit und reiste am 00.00.0000 in das Bundesgebiet ein. Am 16.09.1999 erhielt sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 68 AsylVfG, da sie am 23.07.1999 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylbewerberin anerkannt wurde. Vom Juli 2001 bis Anfang März 2001 hielt sie sich außerhalb des Bundesgebiets auf. Nach Mitteilung der Deutschen Botschaft in Nairobi hielt sie sich in diesem Zeitraum in Kenia, Burundi und Uganda, nicht jedoch in Ruanda auf. Im Ausländeramt der Beklagten gab sie im März 2002 an, dass ihre Stiefmutter verstorben sei und sie deswegen nach im Juli 2001 nach Uganda ausgereist war. Sie sei dann erkrankt und zu einer Freundin nach Burundi verreist, wo sie sich besser erholen konnte. Dort sei sie bis Februar 2002 verblieben. Ihre 1996 geborene Tochter W. sei während der gesamten Zeit bei dem Vater in Köln-U. verblieben. Mit Schreiben vom 20.05.2008 wies die Beklagte die Klägerin auf eine von Amts wegen eingeleitete Überprüfung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit hin. Die Klägerin stamme von zwei ausländischen Eltern ab. Sie könne deswegen nur nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Voraussetzung hierfür sei, dass wenigstens ein Elternteil in den letzten 8 Jahren vor der Geburt des Kindes den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Der Vater der Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht, da er erst 2002 in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Mutter der Klägerin erfülle die Voraussetzungen, jedoch sei ihr Aufenthalt von Juli 2001 bis zum März 2002 unterbrochen gewesen, ohne dass die Ausländerbehörde davon unterrichtet worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Geburt der Klägerin nicht mehr vor. Mit Schreiben vom 20.08.2008 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederholte den Vortrag der Mutter der Klägerin, die einen derartig langen Aufenthalt im Ausland nicht geplant gehabt habe und berief sich zudem auf ihre Rechtsstellung als anerkannte Asylberechtigte nach § 51 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz. Mit Bescheid vom 15.10.2008 stellte der Beklagte fest, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht vorlägen. Zur Begründung führte er aus, dass der Auslandsaufenthalt der Mutter der Klägerin deren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterbrochen hätten. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als 6 Monaten bestünde dieser nur dann fort, wenn die Ausländerbehörde vor oder während der Ausreise eine entsprechende Frist bestimmt habe und die Wiedereinreise innerhalb dieser Frist erfolgt sei. Am 11.11.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der gewöhnliche Inlandsaufenthalt der Mutter der Klägerin durch die 9-monatige Reise in Afrika, der unfreiwillig so lange gedauert habe, nicht unterbrochen worden sei. Die Mutter habe ein betreuungsbedürftiges Kind, ihre Halbschwester W., in Deutschland zurückgelassen und ihre Wohnung in Köln beibehalten. Sie beantragt , den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.10.2008 zu verpflichten, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Abs. 1 StAG auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides. Der Klägerin wurde durch Beschluss der Kammer vom 24.06.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, denn sie ist keine deutsche Staatsangehörige. Sie ist durch den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2008 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch ihre Geburt im Inland gemäß § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeit - StAG - in der zur Zeit ihrer Geburt gültigen Fassung erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Das Erfordernis des seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts entspricht der wortgleichen Voraussetzungen des § 10 StAG, früher dem § 85 Abs. 1 Ausländergesetz, an die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG ersichtlich angeknüpft hat. Zur Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG wird nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die zu demselben Begriff des § 85 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz entwickelt worden sind. Danach hat ein Ausländer seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat demnach im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff „dauernder Aufenthalt“ im Sinne des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.06.1977. Ferner kann an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil (SGB I) und der dazu ergangenen Rechtsprechung angeknüpft werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 31/03 -, Beschluss vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 -, zitiert nach juris. Diese Voraussetzungen sind bei der Mutter der Klägerin - die insoweit allein als Bezugsperson in Betracht kommt, da der Vater der Klägerin erst im Jahr 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht erfüllt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Mutter der Klägerin vor der Geburt der Klägerin einen achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Nach Auffassung des Gerichts hat der 9-monatige Auslandsaufenthalt der Mutter der Klägerin vom Juli 2001 bis zum März 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt unterbrochen. Unter welchen Umständen eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes beachtlich bzw. unbeachtlich ist, ist im § 4 Abs. 3 StAG nicht geregelt. Die Kammer geht davon aus, dass die in § 12 b Abs. 1 StAG niedergelegten Wertungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Unbeachtlichkeit von Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen von Anspruchseinbürgerungen nach § 10 StAG auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG heranzuziehen sind. Dafür spricht zum einen, dass § 4 Abs. 3 StAG als auch § 10 Abs. 1 StAG mit dem Erfordernis des „rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts“ wortgleich sind. Beide Vorschriften enthalten eine weitere Parallele hinsichtlich der gesetzgeberischen Annahme, dass ein verfestigter Inlandsaufenthalt, einmal im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG der maßgeblichen Bezugsperson und einmal nach § 10 Abs. 1 StAG des Einbürgerungsbewerbers bereits Ausdruck einer Integrationsleistung ist, die es erwarten lässt, dass das hier geborene Kind - im Fall des § 4 Abs. 3 StAG - sich in die hiesigen Verhältnisse einleben wird und dass der Einbürgerungsbewerber im Fall des § 10 Abs. 1 StAG ein deutscher Staatsangehöriger werden kann. Ist also die gesetzgeberische Intention bei beiden Vorschriften ähnlich, so liegt es nahe, die unbeachtlichen Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 12 b Abs. 1 StAG und des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 12 b Abs. 3 StAG auch auf die maßgebliche Bezugsperson gemäß § 4 Abs. 3 StAG zu übertragen. Für diese Auffassung spricht auch, dass Ziffer 4.3.1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13.12.2000 die Vorgängervorschrift des § 12 b Abs. 1 StAG, den § 89 Abs. 1 AuslG, wortgleich wiedergibt und auf sie Bezug nimmt. Das Bundesverwaltungsgerichts hat mit ähnlichen Überlegungen jedenfalls die Wertungen der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 12 b Abs. 3 StAG (Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 89 Abs. 3 Ausländergesetz) auf den § 4 Abs. 3 StAG übertragen, BVerwG, Urteil vom 29.03.2006 - 5 C 4/05 - und Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 31/03 - beide zitiert nach juris. Nach § 12 b Abs. 1 StAG wird der gewöhnliche Aufenthalt im Inland durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Eine solche ist im vorliegenden Fall durch die Ausländerbehörde des Beklagten nicht bestimmt worden, da dieser der Auslandsaufenthalt der Mutter der Klägerin unbekannt war. Die Mutter der Klägerin hielt sich auch nicht zur Ableistung der Wehrpflicht im Ausland auf, so dass auch die weitere gesetzlich geregelt Unbeachtlichkeit des gewöhnlichen Aufenthalts hier nicht zur Anwendung kommt. Es kann vorliegend offen bleiben, ob § 12 b Abs. 1 StAG so zu verstehen ist, dass jeder Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate, der weder der Ausländerbehörde angezeigt noch der Ableistung des Wehrdienstes gilt, den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterbricht. Folgt man dieser von dem Beklagten vertretenen Auffassung, so wäre die Klage schon aufgrund der Länge des Aufenthalts ohne Bezugnahme auf den Zweck des Auslandsaufenthaltes abzuweisen, da die neunmonatige Dauer des Auslandsaufenthaltes feststeht und auch von der Klägerin nicht bestritten wird. Gegen diese „enge“ Auslegung des § 12 b Abs. 1 StGB spricht zum einen der Wortlaut der Norm, der in Satz 2 keine Einschränkung in Form eines Zusatzes „nur“ enthält; der Wortlaut des Satzes 2 deutet eher auf eine exemplarische Aufzählung von Sonderfällen hin, bei denen auch längere Auslandsaufenthalte über 6 Monate hinaus den gewöhnlichen Inlandsaufenthalt nicht unterbrechen. Nach der Kommentarliteratur soll es bei einem mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt darauf ankommen, ob sich der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe. Die Frist von sechs Monaten sei deswegen ein Anhaltspunkt, welcher Auslandsaufenthalt nicht mehr als vorrübergehend anzusehen sei. Ist der Ausreisezweck mit seiner Begrenzung nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezogen, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unübersehbare Zeit ausgerichtet, liege kein seiner Natur nach lediglich vorübergehender Grund vor. vgl. Hailbronner/ Renner Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar 4. Aufl. 2005, § 12 b StAG Rn 3; Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht Marx § 4 Rn 274 und Berlit § 12 b Rn. 42. Selbst wenn sich das Gericht der in der Kommentarliteratur geäußerten „weiten“ Auffassung anschließt, vermag das dieser Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da das Gericht einen vorübergehenden Grund für den Auslandsaufenthalt der Mutter der Klägerin nicht sicher hat feststellen können. Die Angaben der Mutter der Klägerin sind widersprüchlich und auf ihre Befragung in der mündlichen Verhandlung so dunkel geblieben, dass das Gericht auch bei wohlwollender Betrachtung der für einen bloß vorübergehenden Zweck der Auslandsreise sprechenden Indizien nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass die Mutter der Klägerin ihren dauernden Aufenthalt im Inland zwischen dem Juli 2001 und März 2002 beibehalten hat. Während die Mutter der Klägerin im Verwaltungsverfahren und auch im Verfahren vor der Ausländerbehörde hinsichtlich der Frage ihres fortbestehenden rechtmäßigen Aufenthalts als Reisezweck angab, sie sei nach Uganda gereist, weil ihre Stiefmutter verstorben sei, und sei dann selbst erkrankt, so erklärte in der mündlichen Verhandlung, sie sei nach Burundi gereist, weil sie gehört habe, dass eine Schwester von ihr sich dort aufhalte und sei dort erkrankt. Diese Aussage steht hinsichtlich des Reisezieles - Uganda oder Burundi - und hinsichtlich des Zwecks- Tod der Stiefmutter oder Suchen der Schwester- in Widerspruch zueinander. Ferner wurde vor dem Ausländeramt und im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2009 geschildert, dass die Mutter der Klägerin nach ihrer Erkrankung nach Burundi weitergereist sei, während sie in der mündlichen Verhandlung angab, sie sei- von Burundi- nach Uganda gereist. Weiter wird die Glaubhaftigkeit der Aussage der Mutter der Klägerin dadurch erschüttert, dass die Aussage so detailarm bleibt. Die Mutter der Klägerin schildert ihren Aufenthalt und ihre Krankheit in Burundi und Uganda nur in dürresten Worten und nur auf Nachfrage, was nach Ansicht der Einzelrichterin nicht an einem eingeschränkten deutschen Sprachvermögen liegt. Denn die Mutter der Klägerin vermochte der mündlichen Verhandlung zu folgen und bei anderen Themen, etwa der psychischen Erkrankung/ Suizidversuch 1999 im Bundesgebiet durchaus spontan, verständlich und nachvollziehbar mit einfachen Worten ein Geschehen schildern. In der Gesamtbewertung sowohl der Aussage der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als auch der sich aus der Akte ergebenen Umstände, die für einen bloß vorübergehenden Aufenthalt der Mutter der Klägerin in Burundi/Uganda/Kenia sprechen, kann die Einzelrichterin nicht zu der für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Grad der Gewissheit gelangen, dass die Mutter der Klägerin sich lediglich vorübergehend im Ausland aufgehalten hat. Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass der Umstand, dass die Mutter der Klägerin für die Dauer der Auslandsreise ihre viereinhalbjährige Tochter W. in Köln zurückgelassen hat, erheblich für einen bloß vorübergehenden Zweck der Auslandsreise spricht. Jedoch sind auch in diesem Bereich die Angaben der Mutter der Klägerin widersprüchlich, nach dem Schriftsatz vom 26.01.2009 war das Kind bei einer Freundin untergebracht, nach dem Vermerk des Ausländeramtes vom März 2002 war die Tochter W. nach Aussagen der Mutter der Klägerin bei ihrem Vater untergebracht. Da die Motivation der Mutter der Klägerin hinsichtlich des Zwecks und der Dauer der Reise rätselhaft bleibt, weil die dazu gemachten Angaben aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft sind, kann allein der Umstand, dass eine betreuungsbedüftige Tochter im Inland verbleibt, nicht die Annahme eines bloß vorübergehenden Auslandsaufenthaltes der Mutter begründen. Denn es ist auch denkbar, dass die Mutter der Klägerin beabsichtigte, ihre Tochter W. später ins Ausland nachzuholen, wenn ihr etwa eine Rücksiedlung in einen Nachbarstaat Ruandas gelungen wäre. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 27.05.2010, dass die erforderlichen Aufenthaltszeiten doch bei korrekter Ermessensausübung nach § 12 b Abs. 2 StAG vorlägen, gehen fehlt. § 12 b Abs. 2 StAG betrifft allein den Fall der Antragseinbürgerung nach § 10 StAG. Rechtsgedanken, die sich auch auf den Geburtserwerb im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG übertragen lassen, enthält diese Vorschrift nicht. Ein ius-soli Erwerb, der in der Regel vom Standesbeamten durch Eintragung im Geburtsregister festgestellt wird, schließt eine Ermessensausübung hinsichtlich der Anrechnung von früheren Aufenthaltszeiten des maßgeblichen Elternteils aus rechtssystematischen Gründen aus, so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.11.2003 - 13 S 122/03 - und vom 5.11.2003 - 13 S 807/03 - zitiert nach juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.