Urteil
23 K 7786/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0519.23K7786.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I. 00 in Bergheim-G. (Gemarkung I1. , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Reiheneckhaus bebaut. Dieses weist, wie die ganze Häuserreihe entlang der Straße I. 0 - 00, ein Flachdach auf. Eine dreigeschossige Bebauung mit Flachdächern findet sich ebenfalls auf den östlich gelegenen Grundstücken N. Straße 0 - 00. Angeschlossen an die Straße I. verlaufen in östlicher Richtung weiterhin zwei begehbare Wohnwege. Die an diesen Wohnwegen gelegenen Grundstücke weisen ganz überwiegend eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdächern auf. Die Wohngebäude I. 0, 00, 00 und 00 sind in der Vergangenheit mit Genehmigung der Beklagten um ein Dachgeschoss mit Satteldach aufgestockt worden. Die beschriebenen Grundstücke werden ausschließlich für Wohnzwecke genutzt. Sie liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 24. Januar 2008 und vom 19. März 2008 Bauanträge der Kläger für die Aufstockung ihres Hauses um ein Dachgeschoss unter Hinweis auf entgegenstehendes Bauplanungsrecht abgelehnt hatte, stellten diese unter dem 8. Juni 2009 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids und fragten an, ob die Aufstockung ihres dreigeschossigen Wohngebäudes um ein Dachgeschoss mit Satteldach bauplanungsrechtlich zulässig sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 3. November 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben füge sich nicht i. S. v. § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der First des geplanten Satteldaches überrage das Niveau der Flachdächer der dreigeschossigen Gebäude um ca. 3,50 m und das der zweigeschossigen Gebäude um ca. 6 m. Es entstehe durch den geplanten Dachaufbau der Eindruck eines viergeschossigen Wohngebäudes, welches im gesamten Baugebiet ohne Beispiel sei. Das Vorhaben könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Seine Verwirklichung würde nämlich die nähere Umgebung in einer Weise in Bewegung bringen, welche das Bedürfnis nach einem Bauleitplanverfahren hervorrufe. Die Kläger haben am 23. November 2009 Klage erhoben. Sie machen geltend, das von ihnen geplante Bauvorhaben sei auf der Grundlage von § 34 BauGB genehmigungsfähig. Die vorhandenen vier Satteldachaufstockungen auf den Häusern I. 0, 00, 00 und 00 habe die Beklagte genehmigt. Sie prägten die maßgebliche Umgebung deutlich mit, was insbesondere für das dem Vorhaben unmittelbar gegenüber stehende Haus I. 00 gelte. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob das von ihnen bewohnte Haus Nr. 00 drei Vollgeschosse aufweise. Das Haus sei nicht unterkellert, das Erdgeschoss sei ein Garagengeschoss nebst Heizungsraum und weiteren Nebenräumen. Die lichte Innenhöhe betrage in der Garage 2,0 m und ansonsten 2,10 m. Es bestehe auch keine wirklich deutliche Höhenstufung zwischen den Häusern mit zwei Vollgeschossen einerseits und denen mit drei Vollgeschossen andererseits. Die Höhendifferenz zwischen Flachdach mit zweigeschossiger Bebauung und Flachdach mit "dreigeschossiger" Bebauung liege nur bei ca. 2,20 m. Die Wandhöhe des Gebäudes I. 00 betrage 6,89 m, die des Gebäudes I. 00 betrage 7,75 m, so dass nur eine Höhendifferenz von 0,86 m gegeben sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. November 2009 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids vom 8. Juni 2009 für eine Dachgeschossaufstockung auf das Einfamilienhaus I. 00, 00000 Bergheim (Gemarkung I1. , Flur 00, Flurstück 000) positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweis sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid vom 3. November 2009. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift vom 15. April 2010 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Vorsitzende kann als Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a Abs. 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 34 BauGB, denn das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne dieser Bestimmung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich u. a. nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Bei der Beurteilung, ob sich ein Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18/92 -, BVerwGE 95, 277 - 284; Beschluss vom 21. Juni 1996 - 4 B 84/96 -, BRS 58 Nr. 83; Hofherr in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, § 34 Rdnr. 31 m. w. N.. Der als "nähere Umgebung" für das Einfügen des Bauvorhabens maßgebliche Bereich reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, ständige Rechtsprechung seit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 380. Die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst danach, soweit es das hier allein entscheidungserhebliche Maß der baulichen Nutzung betrifft, nach dem Eindruck von der Örtlichkeit, den das Gericht im Ortstermin gewonnen hat und der durch die vorliegenden Lichtbilder und das vorhandene Kartenmaterial bestätigt wird, den bebauten Grundstücksbereich am südöstlichen Rand des Stadtteils Bergheim-G. , östlich der L 000 und südlich der N. Straße, der dort entlang dieser Straße und der Straße I. gelegen sind. Die Baulichkeiten in diesem von der übrigen Bebauung deutlich abgegrenzten Siedlungsstück prägen nach ihrer Höhe und Geschossigkeit einerseits das Grundstück der Kläger, andererseits kann sich das streitige Vorhaben nach dem Maß der geplanten baulichen Nutzung auch auf diese beschriebene Umgebung auswirken. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten im Übrigen kein Streit. Die Liegenschaften in dieser für die bauplanungsrechtliche Beurteilung relevanten Umgebung weisen nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin vom 15. April 2010 eine Bebauung mit zwei bzw. drei über die Geländeoberfläche hinausragenden Geschossen auf. Entlang der westlichen Seite der Straße I. sind die Grundstücke bislang ausschließlich dreigeschossig mit jeweiligen Flachdächern bebaut. Dabei kommt es rechtlich nicht auf die von den Klägern aufgeworfene Frage an, ob ihr Wohnhaus drei Vollgeschosse aufweist. Die für die Beurteilung im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Geschosszahl richtet sich allein nach der in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Geschosszahl. Zur Bestimmung dieser Geschosszahl ist nicht auf die Feinheiten des landesrechtlichen Vollgeschossbegriffs (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) abzustellen. Auch kommt es nicht darauf an, wie das Geschoss konkret baulich genutzt wird. Entscheidend ist vielmehr allein, ob sich das Gebäude nach seinen nach außen wahrnehmbaren Maßen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 1994, a. a. O.. Nach den Feststellungen im Ortstermin wirkt das Wohngebäude der Kläger auf den Betrachter optisch eindeutig dreigeschossig. Die sichtbaren Geschosse sind in vollem Umfang oberirdisch angelegt. Das trifft auch auf das Erdgeschoss zu, das entgegen der Auffassung der Kläger nicht wie ein Keller- oder Garagengeschoss wirkt. In ihm befindet sich der Hauseingang, neben dem ein Fenster angeordnet ist, das optisch den Eindruck eines Wohnraumfensters vermittelt. Optisch ebenfalls dreigeschossig wirken nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin, wie auch durch die in diesem Termin gefertigten Fotografien belegt wird, die Wohngebäude auf den Grundstücken I. 0 bis 00. Im Übrigen hat das Gericht keine Zweifel, dass auch das Erdgeschoss des streitigen Wohnhauses der Kläger bauplanungsrechtlich als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Vollgeschosse sind nach § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante Fußboden bis zur Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke gemessen (§ 2 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW). Danach ist das Erdgeschoss des Hauses I. 00 eindeutig ein Vollgeschoss, es weist insbesondere die erforderliche Höhe auf. Diese Höhe beträgt 2,375 m, wie sich aus der dem Antrag vom 8. Juni 2009 beigefügten Schnittzeichnung ergibt. Östlich der Straße I. und südlich der N. Straße sind die Grundstücke überwiegend mit zweigeschossigen Wohngebäuden mit Flachdächern bebaut. Nur die Gebäude auf den Grundstücken I. 0, 00, 00 und 00 weisen eine andere Geschosszahl auf. Diese ursprünglich ebenfalls zweigeschossigen Gebäude sind in der Vergangenheit mit Genehmigung der Beklagten jeweils um ein Dachgeschoss mit Satteldach aufgestockt worden. In diesen so bestimmten Rahmen fügt sich das Vorhaben der Kläger nicht ein. Ihr Wohnhaus soll aufgestockt werden um ein Dachgeschoss mit einer Gesamthöhe (bis zur Firstoberkante) von 3,60 m, wodurch eine Wohnfläche von ca. 35,41 qm gewonnen werden soll. Für ein Bauvorhaben mit einer derartigen Geschosszahl (drei Geschosse plus Dachgeschoss) gibt es in der maßgeblichen Umgebung kein Vorbild. Maximal vorhanden sind darin, wie aufgezeigt, Gebäude mit drei Geschossen bzw. zwei Geschossen nebst Dachgeschoss. Auch nach seiner geplanten Höhe fügt sich das Vorhaben der Kläger nicht in die nähere Umgebung ein. Die eingereichten Bauvorlagen belegen, dass der First des Hauses das Niveau der Flachdächer der nördlich anstoßenden dreigeschossigen Gebäude um ca. 3,50 m überragen soll. Nach den Feststellungen der Beklagten soll der First des geplanten Vorhabens auch ca. 2,50 m über dem Niveau der Firste der mit einem Satteldach versehenen zweigeschossigen Gebäude in der näheren Umgebung liegen. Das Gericht sieht auch aufgrund der Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 21. April 2010, die sie in der mündlichen Verhandlung nochmals unter Hinweis auf ein von ihrem Architektenbüro erstelltes Höhenschema vom 18. April 2010 erläutert haben, keinen Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen im Ergebnis zu zweifeln. Die Kläger stellen nämlich lediglich auf die Wandhöhe des Gebäudes I. 00, nicht aber auf die allein maßgebliche Gesamthöhe des Hauses (einschließlich First) ab, die nach dem von ihnen vorgelegten HöheHöHöhenschema 8,35 m betragen soll. Nach der dem Antrag der Kläger auf Erteilung eines Bauvorbescheids beigefügten Schnittzeichnung hätte ihr Bauvorhaben nach Fertigstellung aber eine Gesamthöhe (einschließlich First) von 11,51 m. Auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger hält ihr Bauvorhaben damit wegen der sich errechnenden Höhendifferenz von deutlich über 3 m zum Gebäude Nr. 00 den vorgegebenen Rahmen nicht ein. Hat das strittige Vorhaben der Kläger nach alledem, soweit es das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung betrifft, kein Vorbild in der maßgeblichen Umgebung und überschreitet es damit den aus seiner Umgebung abgeleiteten Rahmen, ist es auch nicht - ausnahmsweise - zulässig, weil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorrufen würde, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978, a. a. O.; Hofherr, a. a. O., § 34 Rdzif. 20 m. w. N.. Bodenrechtliche Spannungen sind hier im Gegenteil zu bejahen, weil das den Rahmen überschreitende Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung in Gestalt der Aufstockung mit einem Dachgeschoss die gegebene Situation in negativer Hinsicht in Bewegung bringt und verschlechtert, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1994, - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61. Ließe man das strittige Bauvorhaben nämlich zu, bestünde die konkrete Gefahr, dass auch die weiteren Gebäude auf den Grundstücken I. 0 - 00 jeweils mit einem Dachgeschoss in der geplanten Dimension aufgestockt würden. Entsprechende Bauwünsche könnte die Beklagte dann schwerlich verhindern. Die Voraussetzungen für die Zulassung des Bauvorhabens der Kläger lassen sich nach allem nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen, nach § 34 BauGB ist das Vorhaben hingegen nicht realisierbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.