Urteil
26 K 409/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0506.26K409.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Nachdem der Beklagte der Klägerin als Mutter des Kindes T. , geb. am 00.00.0000, Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von monatlich zuletzt 117,00 EUR geleistet hatte, änderte er diese Leistung mit Bescheid vom 28.12.2009 ab dem 01.01.2010 auf 133,00 EUR. Der Beklagte wies die Klägerin auf die sich aus der Verabschiedung des Wirtschaftsbeschleunigungsgesetzes ergebenden Auswirkungen auf die Höhe des Mindestunterhaltes und des Kindergeldes ab dem 01.10.2010 hin und berechnete die monatliche Unterhaltsvorschussleistung wie folgt: Mindestunterhalt ab 01.01.2010 317,00 EUR Abzüglich volles Kindergeld 184,00 EUR Unterhaltsleistung: 133,00 EUR Hiergegen hat die Klägerin am 24.01.2010 Klage erhoben mit der Begründung, es sei nicht richtig, das Kindergeld in Abzug zu bringen. § 2 Abs. 2 UVG treffe im Falle der Klägerin für die Festlegung der Höhe des Unterhaltsvorschusses nicht zu. Der Unterhaltsvorschuss solle nicht die Unterhaltsleistung der Klägerin ihrer Tochter gegenüber abdecken, sondern den Ausfall der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils. Die Entscheidung des Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs.1 GG. 3 Die Klägerin beantragt, 4 den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 28.12.2009 zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.01.2010 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von mindestens 317,00 EUR zu gewähren. 5 Der Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Der Beklagte verweist darauf, dass sich auf der Grundlage des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ab dem 01.01.2010 der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe von 281,00 EUR auf 317,00 EUR und das für ein erstes Kind monatlich zu zahlende Kindergeld von bisher 164,00 EUR auf 184,00 EUR erhöht habe. Hieraus ergebe sich, dass ab dem 01.10.2010 Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133,00 EUR statt bisher 117,00 EUR zu gewähren sei. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 9 Mit Beschluss vom 25.01.2010 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter entschieden wird, ist unbegründet. 12 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 01.01.2010 in Höhe des nicht um das Kindergeld geminderten Mindestunterhaltes. Der Bescheid des Beklagten vom 28.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Vorbringen der Klägerin, § 2 Abs. 2 UVG, wonach das volle Kindergeld vom Mindestunterhalt in Abzug zu bringen ist, sei in ihrem Fall nicht anwendbar, kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber ist weder durch das Sozialstaatsprinzip und die Schutzpflicht zugunsten der Familie noch durch den Gleichheitssatz gehalten, im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes auf die Anrechnung des einem alleinerziehenden Elternteil zufließenden Kindergelds zu verzichten. Zwar ist der Staat nach Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, das finanzielle Existenzminimum von Kindern zu sichern. Doch kann er dieser Pflicht durch das Steuerrecht, durch Sozialleistungen oder durch familienrechtliche Regelungen zur Deckung des individuellen Unterhaltsbedarfs oder durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen nachkommen. Dass die Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nur gewährt werden, wenn der Lebensunterhalt des Kindes nicht durch eigene Leistungen der Eltern sichergestellt werden kann, wozu auch der Einsatz der elterlichen Arbeitskraft gehört, entspricht dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz des Nachrangs der genannten Sozialleistungen (vgl., § 2 Abs. 2 SGB II,§ 2 Abs. 1 SGB XII). Im Gegensatz zu den genannten sozialen Sicherungssystemen gewährt das Unterhaltsvorschussgesetz zur Verbesserung der finanziellen Situation von Kindern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, anstelle der nicht oder nicht regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils staatliche Unterhaltsleistungen. Diese Vorschuss- oder Ausfallleistungen, die unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gewährt werden, dienen allerdings nicht der Sicherung des finanziellen Existenzminimums oder des individuellen Unterhaltsbedarfs der Kinder, sondern sollen als ergänzende Leistungen die erschwerten Bedingungen alleinerziehender Elternteile mildern (vgl. Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 14.3.1979, BT-Drs. 8/2774 S. 11 und 12). Dass das Unterhaltsvorschussgesetz nicht auf eine umfassende Sicherung des Existenzminimums abzielt, zeigen bereits die Begrenzung der Leistungsdauer auf derzeit höchstens 6 Jahre (§ 3 UVG) und des Alters der anspruchsberechtigten Kinder auf 12 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG). Wird aber das finanzielle Existenzminimum der Kinder durch das Zusammenwirken verschiedener Systeme außerhalb des Unterhaltsvorschussgesetzes gesichert, so kann weder aus dem Sozialstaatsgebot noch aus der Schutzpflicht zugunsten der Familie ein Anspruch auf eine zusätzliche Förderung alleinerziehender Elternteile im Unterhaltsvorschussgesetz abgeleitet werden. Ebenso wenig lässt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz eine Verpflichtung ableiten, im Unterhaltsvorschussgesetz auf eine Anrechnung des dem allein erziehenden Elternteil zufließenden Kindergelds zu verzichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Ausschluss von Begünstigungen. Da das Unterhaltsvorschussgesetz der sozialrechtlichen Förderung der Familien dient, unterliegt der Gesetzgeber tendenziell weniger strikten Bindungen als bei Regelungen zur Sicherung des Familienexistenzminimums (vgl. BVerfG vom 11.1.2005 NJW 2005, 1923). Da Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz weder an die Stelle der Unterhaltsansprüche der Kinder treten noch Ansprüche auf Sozialhilfe ersetzen, sondern lediglich ausbleibende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, zeitlich und in der Höhe begrenzt, kompensieren sollen, ist eine Reduzierung der staatlichen Unterhaltsleistungen gerechtfertigt, wenn dem alleinerziehenden Elternteil der Kindergeldanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils ohnehin zufließt. Denn insoweit ist ein Ausgleich durch staatliche Unterhaltsleistungen nicht mehr erforderlich. 13 Vgl. zu alledem VGH München, Beschluss vom 13.12.2005 - 12 B 03.1619 -(JURIS) zur seinerzeitigen hälftigen Anrechnung des Kindergeldes. 14 Vor dem Hintergrund der Umstellung der Bemessung des Umfangs der Unterhaltsleistung nach dem früheren Regelbetrag auf den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB ist es nicht zu beanstanden, nunmehr (seit dem 01.01.2008) auch das volle Kindergeld mindernd zu berücksichtigen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 03.02.2009 - 12 C 08.3413 - (JURIS). 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).