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Urteil

8 K 9112/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0428.8K9112.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem SB-Warenhaus (I. ) bebauten Grundstücks B.----weg 00 in M. (Gemarkung M. , Flur 00 und 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000). 3 Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Rat der Stadt M. am 17. September 1998 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 "B.----weg /S.---------straße " beschlossen hatte. Am 20. Dezember 2001 trat für das Plangebiet eine Veränderungssperre in Kraft, die in der Folgezeit zunächst um ein Jahr und dann erneut letztmals bis zum 19. Dezember 2004 verlängert wurde. 4 Unter dem 17. Oktober 2003 beantragte die Klägerin für das streitbefangene Grundstück die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides, gerichtet auf den Abbruch eines als Gebäude bestehenden, aber geschlossenen Baumarktes, den Abbruch eines Bürogebäudes, die Erweiterung des bestehenden SB-Warenhauses (Erweiterung der Verkaufsfläche um 465,71 qm von 1.484,67 auf 1.950,38 qm) und Neuordnung der Stellplätze auf 250 Stück. 5 Die Erteilung des Vorbescheides wurde mit Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 6 und Widerspruchsbescheid des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises vom 15. Dezember 2004 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem mitgeteilt, die Veränderungssperre stehe der Erteilung des begehrten Vorbescheides entgegen. 7 Am 13. November 2004 trat die Sanierungssatzung "M. -B.----weg " in Kraft. 8 Am 23. Dezember 2004 wurde der Bebauungsplan Nr. 000 "B.----weg /S.---------straße " bekannt gemacht. 9 Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet des streitgegenständlichen Vorhabens der Art nach Gewerbegebiet fest und sah in seiner Ursprungsfassung unter anderem einen Ausschluss für zentrenrelevanten Einzelhandel mit einem erweiterten Bestandsschutz (Erweiterung maximal 10%) für bereits vorhandenen Einzelhandel vor. Unter dem 31. März 2006 wurde - rückwirkend zum 23. Dezember 2004 - die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 mit modifizierter Bestandsschutzregelung (Ziffer 1.3.6 der textlichen Festsetzungen) bekannt gemacht. 10 Wegen der Einzelheiten der Bebauungspläne wird auf die beigezogenen Planunterlagen Bezug genommen. 11 Die Klägerin hat gegen die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides am 27. Dezember 2004 Klage erhoben, die zunächst auf Erteilung des begehrten Vorbescheides gerichtet war. Zur Begründung hat sie unter anderem geltend gemacht, dass der 12 Bebauungsplan unwirksam sei und von dem Bauvorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB ausgingen. Jedenfalls im Zeitraum 20. bis 23. Dezember 2004 (Zeitfenster zwischen dem Ende der Veränderungssperre und der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 000) habe ein Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid bestanden. 13 Von der Sanierungssatzung hat die Klägerin erst nach Klageerhebung Kenntnis erlangt. Sie hat die Gültigkeit der Sanierungssatzung in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) überprüfen lassen. Das OVG NRW hat die Sanierungssatzung zunächst mit Urteil vom 13. November 2006 - 7 D 74/05.NE - aus formellen Gründen (Bekanntmachungsfehler) für unwirksam erklärt. Mit am 19. Januar 2007 bekannt gemachter Entscheidung vom 19. Dezember 2006 hat der Rat der Stadt M. die Sanierungssatzung erneut beschlossen und rückwirkend zum 13. November 2004 in Kraft gesetzt. Dagegen richtete sich ein weiterer Normenkontrollantrag der Klägerin. Mit Urteil des OVG NRW vom 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE - wurde dieser Normenkontrollantrag abgelehnt und die Wirksamkeit der erneut beschlossenen und rückwirkend zum 13. November 2004 in Kraft gesetzten Sanierungssatzung festgestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - 4 BN 1.09 - wurde die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 23. Oktober 2008 zurückgewiesen. 14 Da die Sanierungssatzung - auch nach Auffassung der Klägerin (Bl. 133 GA) - der Erteilung des Bauvorbescheides entgegensteht, verfolgt sie ihr Begehren jetzt noch als Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses weiter. Insoweit macht die Klägerin unter anderem geltend, sie habe jedenfalls bis zum Tag der Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 am 31. März 2006 einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung gehabt. Der Umstand, dass das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2008 die rückwirkende Inkraftsetzung der Sanierungssatzung für zulässig erachtet hat, bedeute nicht, dass damit nachträglich auch die Grundlage für den geltend gemachten Genehmigungsanspruch entfallen sei bzw. der wegen der Nichterfüllung des Genehmigungsanspruchs entstandene Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch nachträglich entfallen sei. Es könne nicht sein, dass dem Staat die Möglichkeit eingeräumt werde, sich einem ihm gegenüber bereits entstandenen Entschädigungsanspruch durch einseitiges Verhalten wieder zu entziehen. Es könne jedenfalls keine Rede davon sein, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche von vorneherein und offensichtlich aussichtslos seien, nur das habe aber das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu prüfen. 15 Die Klägerin beantragt nunmehr, 16 festzustellen, dass der Beklagte bis zur Bekanntmachung über die rückwirkende Inkraftsetzung der Sanierungssatzung am 19. Januar 2007 verpflichtet war, der Klägerin den streitgegenständlichen Bauvorbescheid zu erteilen, 17 hilfsweise, 18 festzustellen, dass der Beklagte bis zur Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 in ihrem Mitteilungsblatt vom 31. März 2006 verpflichtet war, der Klägerin den streitgegenständlichen Bauvorbescheid zu erteilen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er macht zur Begründung des Klageabweisungsantrags unter anderem geltend, es fehle das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da ein Amtshaftungsprozess offensichtlich unbegründet sei. Bis zum 31. März 2006 habe unstreitig die am 12. November 2004 bekannt gemachte Sanierungssatzung gegolten, die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Abs. 1 BauGB sei unstreitig weder beantragt noch erteilt worden. Das Urteil des OVG NRW vom 13. November 2006 habe auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung grundsätzlich keinen Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung in materiell-rechtlicher Hinsicht werde durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB bei behebbaren Verfahrens- und Formfehlern nicht in Zweifel gezogen. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei zudem auch unbegründet, da der geltend gemachte Genehmigungsanspruch wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung der Sanierungssatzung zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Dem Bauvorhaben habe auch im Zeitfenster 20. bis 23. Dezember 2004 die Sanierungssatzung entgegengestanden. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag bereits unzulässig. 26 Die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setzt voraus, dass eine Erledigung eingetreten ist. Daran fehlt es vorliegend. 27 Von einer Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auszugehen, wenn durch ein nachträgliches Ereignis das Begehren des Klägers gegenstandslos wird. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen, 28 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. August 1988 - 4 B 89/88 -, NVwZ 1989, 48. 29 An einem nachträglichen Ereignis im vorgenannten Sinne fehlt es hier. Die Klage war zu jeder Zeit gegenstandslos. Dem begehrten Bauvorbescheid stand seit dem 13. November 2004 die Sanierungssatzung und in der Zeit davor die Veränderungssperre entgegen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Sanierungssatzung zunächst wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam war und erst mit erneuter Bekanntmachung am 19. Januar 2007 wirksam wurde, denn die Sanierungssatzung wurde gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 13. November 2004 in Kraft gesetzt. Konsequenz dieser Rückwirkungsvorschrift ist es, dass die Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Inkrafttreten der Sanierungssatzung nicht nachträglich erfolgte, denn es handelt sich bei der rückwirkenden Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB um das Inkraftsetzen zu eben dem Zeitpunkt, in dem die Satzung bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre, 30 vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 214 Rdn. 92. 31 Darüber hinaus fehlt es auch am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Klägerin macht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier unter dem Gesichtspunkt der Präjudizität zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses geltend. Zu verneinen ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Präjudizität aber dann, wenn ein Ersatzanspruch in Ermangelung einer rechtswidrigen Amtshandlung oder Maßnahme offensichtlich nicht gegeben ist, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992, - 4 C 29/90 -, NVwZ 1992, 1092. 33 So liegt der Fall auch hier. Die Sanierungssatzung stand wegen der aus § 214 Abs. 4 BauGB folgenden ex-tunc-Wirkung von Anfang an der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüche nach § 39 des Ordnungsbehördengesetzes oder § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs setzen eine objektiv rechtswidrige Amtshandlung voraus, an der es hier jedenfalls wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung der Sanierungssatzung offensichtlich fehlt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ohne die Rückwirkung der Sanierungssatzung einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung gehabt hätte; die rückwirkende Inkraftsetzung der Sanierungssatzung hätte jedenfalls eine ohne Rechtsgrundlage erfolgte Ablehnung mit ex-tunc-Wirkung heilt, 34 vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 9. März 2005 - 5 O 1685/04 -, NVwZ 2005, 1457; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 -, BVerwGE 75, 262, 270 zur "Heilung" einer zunächst ohne Rechtsgrundlage ergangenen baurechtlichen Beseitigungsverfügung. 35 Ein Vorhaben, das den Festsetzungen einer baurechtlichen Satzung widerspricht, die wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers unwirksam war, aber nach Behebung des Mangels rückwirkend erneut in Kraft gesetzt wurde, ist deshalb als ein von Anfang an rechtswidriges Vorhaben zu behandeln, 36 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 B 00.2488 -, BayVBl 2002, 737. 37 Das angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in § 214 Abs. 4 BauGB offensichtliche Ergebnis ist auch nicht unbillig. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird nicht verletzt, wenn einer Baugenehmigung eine materiell rechtmäßige Sanierungssatzung entgegensteht, die - wie hier - lediglich wegen eines formellen Mangels ungültig ist. Mit einer nachträglichen, zurückwirkenden Heilung auf der Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB muss der Betroffene bei einer derartigen Sachlage rechnen. 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 -, a.a.O. und BayVGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 B 00.2488 -, a.a.O.. 39 Nur informatorisch sei darauf hingewiesen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage unabhängig davon auch unbegründet gewesen wäre. Voraussetzung der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist es, dass das auf Erteilung des Bauvorbescheides gerichtete Verpflichtungsbegehren ursprünglich zulässig und begründet war. Auch daran fehlt es wegen der Rückwirkungsvorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB. Dem Bauvorhaben stand wie ausgeführt seit dem 13. November 2004 die Sanierungssatzung und in der Zeit davor die Veränderungssperre entgegen. Da eine Realisierung des Bauvorhabens von Anfang an ausgeschlossen war, bestand zu keiner Zeit das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für den beantragten Bauvorbescheid. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung.