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Beschluss

6 L 264/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ohne Anordnung nicht wieder gutzumachende schwerwiegende Nachteile drohen. • Bei Prüfungsbewertungen steht den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zu; Gerichte können bei fehlerhafter Bewertung nur Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung anordnen, nicht aber eine bestandene Note erzwingen. • Der Antragsteller muss im Prüfungsverfahren seine Beanstandungen konkret und substantiiert darlegen; bloße Gegenvorstellungen genügen nicht, um eine willkürliche Bewertung zu belegen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung bei Prüfungsbewertung nur bei hoher Erfolgsaussicht und substantiierter Rügen • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ohne Anordnung nicht wieder gutzumachende schwerwiegende Nachteile drohen. • Bei Prüfungsbewertungen steht den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zu; Gerichte können bei fehlerhafter Bewertung nur Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung anordnen, nicht aber eine bestandene Note erzwingen. • Der Antragsteller muss im Prüfungsverfahren seine Beanstandungen konkret und substantiiert darlegen; bloße Gegenvorstellungen genügen nicht, um eine willkürliche Bewertung zu belegen. Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnungen gegen das Schulamt: Hauptsächlich soll seine unterrichtspraktische Prüfung im Fach Physik vom 08.12.2009 mindestens mit ‚ausreichend‘ bewertet, er zum Kolloquium zugelassen und das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung neu festgestellt werden. Hilfsweise beantragt er die einmalige Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung oder die Zulassung zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Das Schulamt hatte die Prüfung als nicht bestanden bewertet und einen Nichtbestehensbescheid erlassen; ein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.03.2010 zurückgewiesen. Der Antrag ist auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und verlangt einstweilige gerichtliche Regelungen. Das Gericht prüfte summarisch die Bewertungen der Prüfer und die Begründungen im Prüfungsprotokoll sowie die Vorbringen des Antragstellers. Relevante Normen sind die landesrechtlichen OVP-B/OVP-Vorschriften zur Zweiten Staatsprüfung und die Verfahrensvorschriften der VwGO. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnung: gem. §123 VwGO i.V.m. §920 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen (nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens und drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteilen). • Zum Hauptantrag fehlt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch, weil Gerichte nicht anordnen können, dass eine mangelhaft bewertete Leistung als bestanden zu gelten hat; bei Beurteilungsspielraum der Prüfer kommt allenfalls Neubewertung oder Wiederholung in Betracht. • Zum ersten Hilfsantrag: Nach summarischer Prüfung sind die Nichtbestehensentscheidung und der Widerspruchsbescheid voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlagen sind §15 Satz 2 OVP-B i.V.m. §37 Abs.2,3 OVP; nach den Berechnungen gemäß §15 Satz 2 i.V.m. §34 Abs.1 Satz4 OVP ergab sich eine Gesamtnote 4,1 (mangelhaft). • Gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen: Art.12 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG gebieten vollständige rechtliche und tatsächliche Überprüfung; bei prüfungsspezifischen Wertungen besteht ein eingeschränkter Spielraum. Prüfling muss konkrete, nachvollziehbare Hinweise vorlegen, damit das Gericht eine eigene Überzeugungsbildung treffen kann. • Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen konkrete Prüferkritik (z.B. zur Sicherungsphase, Tafelbild, Zeitmanagement, Differenzierung) sind unsubstantiiert und reichen nicht aus, um die Bewertungen als willkürlich darzustellen. Ergänzende Erläuterungen der Prüfer im Überdenkungsverfahren präzisieren und stützen die Kritik. • Zum zweiten Hilfsantrag (Zulassung zu Wiederholungsprüfung nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes): Es fehlt ein Anordnungsgrund, weil kein eilbedürftiger Bedarf vorliegt (Wiederholungsversuch stünde erst in etwa einem Jahr an) und die Zuständigkeit für Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei der Bezirksregierung liegt; die Kammer geht davon aus, dass eine Zulassung ohne gerichtliche Hilfe erfolgen würde, sobald Voraussetzungen vorliegen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Antragsteller trägt die Kosten (§154 Abs.1 VwGO); Streitwert vorläufig 7.500 Euro, halber Wert eines vollen Prüfungsverfahrens. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller weder den erforderlichen Anordnungsanspruch noch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat; die Prüfungsnoten und die Berechnung der Gesamtnote sind nach summarischer Prüfung nicht rechtsfehlerhaft. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände sind nicht substantiiert und genügen nicht, um eine willkürliche Bewertung der Prüfer zu belegen, sodass eine gerichtliche Anordnung zur Umwertung oder sofortigen Zulassung zum Kolloquium nicht gerechtfertigt ist. Auch die begehrte vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung oder die Zulassung zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sind nicht eilbedürftig und daher nicht anzuordnen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.