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Beschluss

6 L 264/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0428.6L264.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2 Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 1. Der Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner zu verpflichten, die von dem Antragsteller am 08.12.2009 absolvierte unterrichtspraktische Prüfung im Fach Physik mindestens mit der Note „ausreichend“ zu bewerten, den Antragsteller zum Kolloquium zuzulassen und über das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung auf der Grundlage der Bewertung seiner Leistung in dem Colloquium neu zu entscheiden, 4 hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Physik zu wiederholen und für den Fall, dass diese mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wird, zum Kolloquium zuzulassen, 5 hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung nach entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zuzulassen, 6 hat insgesamt keinen Erfolg. 7 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 8 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 14, m. w. N. 9 Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung weder in Bezug auf den Hauptantrag (dazu unten a) noch in Bezug auf die beiden Hilfsanträge (dazu unten b und c) in Betracht. 10 a) Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das ergibt sich zum einen aus den nachfolgenden Beschlussgründen zum ersten Hilfsantrag (siehe unten b) und zum anderen schon daraus, dass die Gerichte die Prüfungsbehörde nicht verpflichten können, eine von den Prüfern mit mangelhaft bewertete Prüfungsleistung für bestanden zu erklären, wenn den Prüfern – wie hier – ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung einer Prüfungsleistung zusteht. In diesem Fall kann das Gericht, sofern es einen Bewertungsfehler feststellt, (abhängig von der Art der Prüfungsleistung und den sonstigen Umständen) vielmehr lediglich eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung anordnen. 11 Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 690, m. w. N. 12 Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen kommt auch die zugleich begehrte (vorläufige) Zulassung zum Kolloquium nicht in Betracht. 13 b) Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags hat der Antragsteller ebenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand werden sich der Nichtbestehensbescheid des Antragsgegners vom 09.12.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 im Hauptsacheverfahren (6 K 1475/10) als rechtmäßig erweisen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 14 Rechtsgrundlage für die Entscheidung des beklagten Amtes, die vom Antragsteller abgelegte Prüfung für nicht bestanden zu erklären, ist § 15 Satz 2 der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 24.07.2003 – OVP-B – (GV. NRW. 438) i. V. m. § 37 Abs. 3 und Abs. 2 Buchstabe c) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11.11.2003 – OVP – (GV. NRW. S. 699). Nach diesen Vorschriften ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. 15 Der Antragsteller hat nach der gemäß § 15 Satz 2 OVP-B i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 4 OVP durchzuführenden Berechnung nur die Gesamtnote „mangelhaft“ (4,1) erreicht. Die dieser Berechnung zugrunde liegenden Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 08.12.2009 sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Die vom Antragsteller gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik erhobenen Einwände erweisen sich bei summarischer Prüfung als unberechtigt. 16 Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist von den folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 17 vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 – 1 BvR 419.81 und 213.83 –, NJW 1991, 2005 ff., sowie – 1 BvR 1529.84 und 138.87 –, NJW 1991, 2008 f., 18 der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 19 Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht „wirkungsvolle Hinweise" gibt. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 – 22 A 1071/93 – mit weiteren Nachweisen. 21 Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 22 vgl. Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55.97 –, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, 23 alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, 24 vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 – 6 C 9.95 –, Seite 20 des Umdrucks, 25 gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. 26 Gemessen daran wird die Bewertung der (hier nur in Rede stehenden) unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik bislang nicht erfolgreich angegriffen. 27 Unberechtigt ist zunächst die Rüge des Antragstellers gegen die in der Prüfungsniederschrift unter dem Punkt „Angaben zum Unterrichtsverlauf“ gemachte Prüferbemerkung „Der Unterricht verlief weitgehend (Ausnahme: zeitl. Verschiebungen u. Wegfall der Sicherungsphase 1) der vorgelegten Planung“. Seine hiergegen erhobener Einwand, die Sicherungsphase 1 habe sehr wohl stattgefunden, ist unsubstantiiert. Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Rüge lediglich aus, dass die Sicherungsphase „etwas kürzer [als geplant] ausgefallen“ sei. Diese Einschätzung ist nicht geeignet, die Prüferkritik wirkungsvoll in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass die vage Behauptung als solche ohne weitere (und hier fehlende) Angaben keinen tragfähigen Hinweis für eine fehlerhafte Bewertung liefert, unterlässt der Antragsteller auch eine Auseinandersetzung mit den ergänzenden Erläuterungen der Prüfer im Überdenkungsverfahren. Hierin hat der Prüfungsausschuss seine Kritik dahingehend präzisiert, dass die erste Sicherungsphase verkürzt gewesen sei und dass die unzureichende Ergebnissicherung unter anderem darauf beruht habe, dass der Tafelanschrieb durch den Antragsteller einen gravierenden fachlich-inhaltlichen Fehler aufgewiesen habe, der von ihm erst nach einem Schülerhinweis korrigiert worden sei. Vor diesem Hintergrund kann die Prüferkritik nur dahingehend verstanden werden, dass die fragliche Sicherungsphase nur mangelhaft durchgeführt worden sei. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist oder fehlerhaft sein könnte, hat der Antragsteller bislang nicht benannt. 28 Nicht substantiiert angegriffen wird auch die Einschätzung der Prüfer, die Differenzierungsmaßnahmen, das Zeitmanagement, der Umgang mit Unterrichtsstörungen, die Dokumentationsformen/Ergebnissicherungen, das Tafelbild, die Gesprächsgestaltung, die Unterrichtsorganisation, der sinnvolle Einsatz von Arbeits- und Sozialformen und das sinnstiftende Kommunizieren seien „zu optimieren“. Die dazu vorgebrachte Rüge, die Wortwahl des Prüfungsausschusses spreche nicht dafür, dass die Leistung des Antragstellers unzureichend gewesen sei, ist nach Lage der Akten unzutreffend. Im Ausgangspunkt richtig ist allerdings die Annahme des Antragstellers, die von den Prüfern vergebene Prüfungsnote müsse von der dazu gegebenen Begründung gedeckt werden. Daraus kann der Antragsteller allerdings für ihn Günstiges nicht herleiten, denn die hier fragliche Begründung genügt den vorstehenden Anforderungen. Die von den Prüfern vergebene Note „mangelhaft“ wird – anders als der Antragsteller meint – durch die im Prüfungsprotokoll niedergeschriebene Begründung des Prüfungsausschusses getragen. Die im Prüfungsprotokoll aufgeführten „Optimierungsempfehlungen“ machen nach Gewicht und Anzahl der Beanstandungen auch ohne ergänzende Ausführungen hinreichend deutlich, dass und warum die Leistung des Antragstellers aus der Sicht der Prüfer nicht mehr als ausreichend angesehen werden konnte. Hiervon ausgehend kann dem Prüfungsausschuss nicht angelastet werden, dass er seine Kritik mit der „freundlichen“ Formulierung „Zu optimieren ist“ eingeleitet hat. Dies gilt umso mehr, als die Prüfer die Schwächen der vom Antragsteller geleiteten Unterrichtsstunde im Überdenkungsverfahren eingehend wie nachvollziehbar konkretisiert und damit die Gründe für ihre negative Prüfungsentscheidung detailliert erläutert haben. Dem ist der Antragsteller bislang nicht hinreichend entgegengetreten. Er beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass er seine Leistung anders und besser beurteilt hätte als es die Prüfer getan haben. Damit ersetzt er aber lediglich die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfer durch seine eigene Einschätzung, ohne konkrete und plausible Anhaltspunkte für eine willkürliche und falsche Bewertung vorzubringen. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in den Bewertungsspielraum der Prüfer dar, die die Leistung des Antragstellers in eigener Zuständigkeit und nicht entsprechend der Auffassung des Antragstellers bewerten müssen. 29 c) Schließlich hat auch der zweite Hilfsantrag keinen Erfolg. 30 Die Kammer versteht diesen Antrag im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahingehend, dass er vom Antragsgegner „lediglich“ die Zulassung zu einem Wiederholungsversuch und nicht auch die Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst begehrt. Letzteres müsste der Antragsteller ebenso wie die angestrebte Verlängerung des Arbeitsvertrags gegenüber der Bezirksregierung Köln geltend machen, die als Ausbildungsbehörde allein dafür zuständig ist, das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrer im Angestelltenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 OVP-B) zu verlängern und – auf dieser arbeitsvertraglichen Grundlage – den (Wieder-)Eintritt in den Vorbereitungsdienst zu ermöglichen. 31 Der so verstandene Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine vorläufige Regelung dahingehend, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller (nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes) zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen, ist derzeit nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Sache ist ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls wann der Antragsteller die Verlängerung seines Arbeitsvertrags und seiner Abordnung und den Wiedereintritt in den Vorbereitungsdienst erreichen sollte, jedenfalls derzeit nicht eilbedürftig, weil der begehrte Wiederholungsversuch nach Aktenlage ohnehin erst in etwa einem Jahr anstünde. Davon abgesehen geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner den Antragsteller auch ohne gerichtliche Hilfe zu einer Wiederholungsprüfung zulassen würde, soweit und sobald die vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen sollten. 32 d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 2. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer hat in Anlehnung an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossen Änderungen (NVwZ 2004, 1327 ff.) den Wert für – den Vorbereitungsdienst abschließende – Staatsprüfungen in Höhe von 15.000,- Euro zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.