Urteil
10 K 3339/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0310.10K3339.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 ehelich in Lüderitz/Südwestafrika (Namibia) geborene Kläger beantragte unter dem 01.08.2006 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem Bundesverwaltungsamt. Er gab an, von seinem Vater, F. G. , durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben. F. G. wurde am 00.00.0000 in Wilhelmshaven geboren und verzog 1913 in das damalige Deutsch-Südwestafrika. Nach Angaben des Klägers wurde er von dort 1914 nach Südafrika deportiert und bis 1919 in Fort Napier/Gebiet Natal/Südafrika interniert. Zwischen 1919 und 1927 war er in Kapstadt/Südafrika ansässig. Im Jahre 1927 kehrte er nach Angaben des Klägers nach Südwestafrika zurück und verblieb dort bis zu seinem Tod im Jahr 1966. Im Jahr 1928 ehelichte er in Simonstown/Südafrika die Mutter des Klägers, N. G. geb. T. . 3 In der "Government Gazette" (Regierungsamtsblatt) vom 25.01.1935 wurde der Vater des Klägers unter dem Titel "Return of Naturalization" (Bericht über die Einwanderung) sowie dem Untertitel "The following return of persons to whom Certificates of Naturalization have been granted during the period 1st July 1934 to 31st December 1934 (inclusive), is published in accordance with the provisions of section twenty-seven (1) (d) of the British Nationality in the Union and Naturalization and Status of Aliens Act, 1926" (Der folgende Bericht über Personen, denen in der Zeit vom 1. Juli 1934 bis einschließlich zum 31. Dezember 1934 eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wurde, wird gemäß den Vorschriften Abschnitt 27 Abs. 1 lit. d) des Gesetzes über die Britische Nationalität in der Union und Staatsangehörigkeit von Ausländern aus dem Jahre 1926 veröffentlicht) in einer Liste von Personen aufgeführt. Danach wurde dem Vater des Klägers am 13.07.1934 eine britische Einbürgerungsurkunde mit der Nummer 00000 ausgehändigt. In der Rubrik "Nationality prior to the grant of a Certificate of Naturalization" (Staatsangehörigkeit vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) war "German" (deutsch) vermerkt. 4 Der Kläger legte eine Bescheinigung des Department of Home Affairs (Innenministerium) der Republik Südafrika aus dem Jahre 2007 vor, nach der er südafrikanischer Staatsangehöriger durch Geburt ist ("South African citizen by birth"). 5 Mit Bescheid vom 21.02.2008 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Zur Begründung führte es aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers nicht festgestellt worden sei. Vielmehr habe der Vater, wie sich aus der Bekanntgabe von Einbürgerungen Deutscher in den südafrikanischen Gesetzesblättern ergebe, auf Antrag die britische Staatsangehörigkeit erworben. Aufgrund dieses Antragserwerbs 1934 habe er die deutsche Staatsangehörigkeit vor der Geburt des Klägers verloren. 6 Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Vater könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch einen - angeblichen - Antrag auf Einzeleinbürgerung in den britischen Staatsverband verloren haben, weil er bereits zuvor gemäß dem South West Africa Naturalization of Aliens Act vom 12.09.1924 (Gesetz Nr. 30/1924) sammeleingebürgert worden sei. Diese Sammeleinbürgerung führe zum einen nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und zum anderen dazu, dass einer späteren Einzeleinbürgerung allenfalls deklaratorische Wirkung zukomme. Der Kläger forderte das Bundesverwaltungsamt auf, den angeblichen Antrag seines Vaters auf Einzeleinbürgerung vorzulegen. Sollte das Bundesverwaltungsamt die Sammeleinbürgerung nicht annehmen, weil der Vater des Klägers zu spät in das Mandatsgebiet zurückgekehrt sei, so sei dies völkerrechtswidrig. Zum einen müsse die Internierung des Vaters Berücksichtigung finden, zum anderen könnten britische/südafrikanische Regelungen nicht wirksam in deutsches Staatsangehörigkeitsrecht eingreifen. Solche Regelungen seien völkerrechtswidrig und daher nichtig. Die Auffassung der Beklagten hätte zur Folge, dass man dem Vater des Klägers sein Rückkehrrecht in die alte Heimat Deutsch-Südwestafrika nehmen würde. Die befristete Rückkehrmöglichkeit sei vergleichbar mit der kollektiven Ausbürgerung, wie sie das Gesetz Nr. 35/1942 vorgesehen hätte und die ebenfalls völkerrechtswidrig sei. Maßgebend für den Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seien allein deutsche Gesetze. Zur Begründung seiner Auffassung verwies der Kläger auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 27.05.2005 - 19 A 4102/02 -. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2009, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheids führte es aus, dass die Einzeleinbürgerung des Vaters nicht deklaratorischer Natur war, da er nach dem Gesetz Nr. 30/1924 nicht sammeleingebürgert worden sei, weil er im maßgeblichen Zeitraum seinen Wohnsitz nicht im Mandatsgebiet Südwestafrika, sondern in Südafrika hatte. Eine Beibehaltungsgenehmigung sei dem Vater vor dem Antragserwerb nicht erteilt worden. 8 Mit seiner am 22.05.2009 erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass es für die Sammeleinbürgerung des Vaters genügt hätte, dass er seinen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitpunkt in Südafrika hatte, weil dies mit dem Mandatsgebiet Südwestafrika eine Einheit bildete. Die Fristen für die Rückkehr, sollten diese wirksam sein, hätten sich daher auf ein Gebiet außerhalb von Südafrika und Südwestafrika bezogen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 21.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2009 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Rechtsgrundlage der Einzeleinbürgerung des Vaters bilde Kapitel 2, Sec. 2 Abs. 1 des British Nationality in the Union and Naturalization and Status of Aliens Act vom 12.09.1924 (Gesetz Nr. 18/1926). Die Einbürgerung nach dieser Vorschrift erfordere eine vorherige Antragstellung. Aufgrund des Union Nationality and Flags Act aus dem Jahre 1927 habe dies zur Folge gehabt, dass der Vater des Klägers durch die Einbürgerung die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union erworben habe. Durch diesen Antragserwerb habe der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OVG NRW sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Vater des Klägers als maßgebliche Person im Hinblick auf die Beurteilung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Südwestafrika, sondern in Deutschland geboren sei. 14 Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Er wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen solchen zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), weil nicht festgestellt werden kann, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. 17 Der 1935 ehelich geborene Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der damaligen Fassung (RuStAG) durch Geburt von seinem Vater erworben, weil der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit vor Geburt des Klägers verloren hatte. 18 Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verlor ein Deutscher, der weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt im Inland hatte, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Vater des Klägers 1934 die britische Staatsangehörigkeit gemäß Abschnitt 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 18/1926 auf seinen Antrag erworben und dadurch in der Rechtsfolge die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. 19 Zwar ist der Antragserwerb nicht unmittelbar durch den Antrag selbst oder die Einbürgerungsurkunde urkundlich belegt. Die richterliche Überzeugung kann jedoch auch aus anderen urkundlichen Belegen oder Umständen gebildet werden, was insbesondere dann gilt, wenn die in Rede stehenden Vorgänge zeitlich besonders weit zurück liegen oder in einer Situation erfolgt sind, aus der heraus das Fehlen von Urkunden erklärlich erscheint, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.03.1987 - 9 B 307/86 -. 21 Solche anderen Belege, aus denen das Gericht die hinreichende Überzeugung für die Antragstellung gewinnen kann, liegen hier vor. Der Vater des Klägers wurde gemäß der Bestimmung des Abschnittes 27 Abs. 1 lit. d) des Gesetzes Nr. 18/1926 in einer Liste von Personen in der Gouvernment Gazette aufgeführt, denen in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1934 eine Einbürgerungsurkunde über die Einbürgerung nach dem genannten Gesetz ausgehändigt wurde. Die Einbürgerung nach dem Gesetz Nr. 18/1926 konnte für den Vater des Klägers nur über eine vorherige Antragstellung erfolgen. Gemäß Abschnitt 2 Abs. 1 konnte der Minister einem Ausländer eine Einbürgerungsurkunde erteilen, wenn dieser einen entsprechenden Antrag stellte und dem Minister nachwies, dass er sich nicht weniger als fünf Jahre im Herrschaftsgebiet Seiner Majestät aufhielt, unbescholten war und beabsichtigte, sich nach Bewilligung im Herrschaftsgebiet Seiner Majestät aufzuhalten, 22 abgedruckt in: Parry, Nationality and Citizenship Laws of the Commonwealth and the Republic of Ireland, 1957, S. 672 f.; auch abgedruckt unter Nr. 1 Lit. c) des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 31.05.1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 5. 23 Dafür, dass der Vater des Klägers fehlerhaft in dieser Liste eingetragen wurde, bestehen keine Anhaltspunkte. Ihm wurde vor dem Antragserwerb auch keine Beibehaltungsgenehmigung erteilt. 24 Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem Antragserwerb seines Vaters nicht dessen vorherige Sammeleinbürgerung entgegen, weil der Vater des Kläger nicht sammeleingebürgert wurde. 25 Grundlage für die Sammeleinbürgerung ist das Gesetz Nr. 30/1924, das nach seinem Anwendungsbereich die Einbürgerung von Ausländern im Mandatsgebiet Südwestafrika regeln soll. Nach Abschnitt 2 Abs. 1 gilt jeder volljährige Europäer, der Angehöriger einer der ehemals feindlichen Staaten ist und am 01.01.1924 oder zu einer späteren Zeit, jedoch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes [15.09.1924] in dem Gebiet seinen Wohnsitz hatte, mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als im Sinne des Gesetzes von 1910 [Gesetz Nr. 4/1910 - Naturalisationsgesetz] eingebürgerter britischer Staatsangehöriger, wenn er nicht innerhalb der erwähnten sechs Monate schriftlich erklärt, dass er nicht wünscht, auf diese Weise eingebürgert zu werden, 26 abgedruckt in: Parry, a.a.O., S. 688; auch abgedruckt unter Nr. 1 Lit. b) des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 31.05.1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 3. 27 Demzufolge wurde der Vater des Klägers von der Sammeleinbürgerung nicht erfasst. Er hatte seinen Wohnsitz zwischen dem 01.01.1924 und dem 15.09.1924 nicht im Mandatsgebiet Südwestafrika, sondern in Südafrika. Er wurde nach Angaben des Klägers von 1914-1919 dort interniert und verblieb im Anschluss bis 1927 in Kapstadt. 28 Südafrika und das Mandatsgebiet Südwestafrika waren auch kein einheitliches Gebiet im Sinne des Gesetzes, weshalb für die Sammeleinbürgerung ein Aufenthalt in Südafrika nicht ausgereicht hat. In der Einleitung des Gesetzes wird "Gebiet" eindeutig als "Mandatsgebiet Südwestafrika" definiert. In der entscheidenden Vorschrift des Abschnittes 2 Abs. 1 ist der Passus "in dem Gebiet seinen Wohnsitz" daher so zu verstehen, dass damit ausschließlich das Gebiet Südwestafrika gemeint sein soll. Auch aus dem Versailler Vertrag ergibt sich, dass als Mandatsgebiet allgemein das ehemalige Deutsch-Südwestafrika bezeichnet wurde. 29 Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte berücksichtige bei ihrer Auffassung die Internierung des Vaters des Klägers und seine spätere zwangsweise Verbringung in das Kerngebiet Südafrikas nicht hinreichend, überzeugt der Vortrag bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht. Der Vater des Klägers wurde nach dem Vortrag des Klägers bereits 1919 aus der Internierung entlassen. Warum er an einer Rückkehr nach Südwestafrika im Jahr 1924 gehindert gewesen sein soll, wird weder vorgetragen oder belegt noch ist dies sonst ersichtlich. 30 Die zeitliche Begrenzung der Sammeleinbürgerung ist auch nicht völkerrechtswidrig. Die Regelung hat entgegen der Auffassung des Klägers keine Auswirkung auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht; sie führt nicht zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt allenfalls mittelbar dann ein, wenn ein nicht Sammeleingebürgerter später die britische oder südafrikanische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin erwirbt. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt in diesem Fall allerdings aufgrund der deutschen Gesetze. Ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Sammeleinbürgerung ergibt sich weder aus dem Versailler Vertrag noch aus späteren Abkommen. Es ist nicht erkennbar, dass durch die zeitliche Begrenzung der Sammeleinbürgerung Völkerrecht verletzt wird und sich dies darüber hinaus in einem individuellen Anspruch des Klägers niederschlägt. Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG NRW (Beschluss vom 27.05.2005 - 19 A 4102/02 -) ergibt sich keine andere Bewertung. Die zitierte Entscheidung trifft keine Aussage zur Völkerrechtswidrigkeit des Gesetzes Nr. 35/1942, aus der eine auf die Rückkehrregelung übertragbare Wertung gezogen werden könnte. Überdies betraf der zu entscheidende Fall die Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs nach dem Geburtsortprinzip auf dem Gebiet Südwestafrika nach dem Gesetz Nr. 18/1926. 31 Weil der Vater des Klägers nicht sammeleingebürgert wurde, kann vorliegend dahinstehen, ob eine Sammeleinbürgerung einem späteren Antragserwerb überhaupt entgegenstehen kann oder der Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Antrag nach dem Gesetz Nr. 18/1926 mit Wirkung für das gesamte Britische Reich gegenüber der gebietsbeschränkten Sammeleinbürgerung als eine andere Staatsangehörigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG anzusehen ist, so wie es in der damaligen Verwaltungspraxis beurteilt wurde, 32 vgl. dazu Crusen/Maas/Siedler: Das Recht der Staatsangehörigkeit der europäischen und außereuropäischen Staaten, 1. Teil, 1940, S. 1000 Fn. 274. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.