Urteil
2 K 4306/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0302.2K4306.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2). Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2). Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. T a t b e s t a n d Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , , die Kläger zu 3) und 4) Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. . Unmittelbar angrenzend an die mit (relativ neuen) Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Kläger liegt das im Eigentum des Beigeladenen zu 2) befindliche Grundstück Gemarkung L. , . Auf diesem Grundstück wird seit Anfang des vorigen Jahrhunderts das Ausflugslokal „E1. N. “ betrieben. Derzeitige Betreiberin ist die Beigeladene zu 1), die das Lokal von der Hauptpächterin, der Fa. E2. GmbH aus L1. , gepachtet hat. Die Anzahl der Sitzplätze im Erdgeschoss des Lokals beträgt 150. 1980 wurde das Gebiet durch den Bebauungsplan Nr. XXXXX der Stadt L1. überplant. Für das Grundstück der E1. N. wurde ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, während die Grundstücke der Kläger sich in einem festgesetzten Reinen Wohngebiet (WR) befinden. Die Grenze der beiden Baugebiete verläuft auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Kläger einerseits und des Beigeladenen zu 2) andererseits. Am 31.05.2000 erteilte der Beklagte dem Vater des Beigeladenen zu 2) antragsgemäß eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der Büro- und Personalräume im 1. Obergeschoss der E1. N. in einen Gastraum/Gesellschaftsraum für Senioren- und Familienfeiern sowie kleine Gruppen bis maximal 40 Personen. Die Baugenehmigung ist u.a. mit folgender Auflage versehen: „Die Terrasse im 1. Obergeschoss dient ausschließlich als 2. Rettungsweg. Die Nutzung als Fläche für Außengastronomie ist unzulässig und auch nicht Gegenstand dieser Baugenehmigung.“ Mit Bescheid vom 04.04.2002 verlängerte der Beklagte die Geltungsdauer der Baugenehmigung bis zum 05.06.2003. Am 14.05.2003 erteilte der Beklagte die Bescheinigung über die abschließende Fertigstellung des Vorhabens. Im September 2006 beschwerten sich die Klägerin zu 1) und der inzwischen verstorbene Herr F. T. (nachfolgend Kläger zu 2) genannt) beim Beklagten über die „in der vergangenen Zeit ständig aufgetretene“ Lärmbelästigung und erkundigten sich u.a. nach dem Vorliegen einer Baugenehmigung für den Gastraum und die Terrasse im 1. Obergeschoss (OG). Am 27.10.06 informierte der Beklagte die Kläger zu 1) und 2) über die Baugenehmigung für den Gastraum im 1. OG. Bei einer Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass die Terrasse im 1. OG bei Feiern im Gesellschaftsraum mitgenutzt werde, und wies die Betreiberin auf die Unzulässigkeit dieser Nutzung hin. Am 03.07.2007 erhoben die Kläger durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 31.05.2000. Die Baugenehmigung sei aus bauplanungsrechtlichen Gründen objektiv rechtswidrig. Von der Nutzung des Gastraumes im 1. OG sowie der Terrasse gehe zudem eine unzumutbare Lärmbelästigung aus, insbesondere wenn im Sommer bei offenen Fenstern und Türen gefeiert werde. Diese und das vollständige Fehlen von Schallschutzauflagen verletze die Kläger in ihren Nachbarrechten. Durch Ordnungsverfügung vom 06.09.2007 untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 1) die Nutzung der Terrasse zu gastronomischen Zwecken sowie die Nutzung des Gastraumes im 1. OG durch mehr als 40 Personen. Eine hiergegen gerichtete Klage (2 K 4068/07) hat die Beigeladene zu 1) 2008 zurückgenommen. Am 18.10.2007 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben und im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruch vom 03.07.2007 wiederholt. Ergänzend tragen sie vor, sie hätten sich erstmals 2006 durch die Nutzung des 1. OG der E1. N. gestört gefühlt und sich deshalb im September desselben Jahres an den Beklagten gewandt. Nach der Unterbindung der Terrassennutzung durch den Beklagten habe die Lärmbelästigung zwar abgenommen. Dennoch sei ein derartiger unmittelbar an einem WR-Gebiet gelegener Gastraum ohne jegliche Schallschutzauflage rechtswidrig. Zudem stehe den Klägern ein Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters zu, auch wenn die Grundstücke der Kläger und das Grundstück des Beigeladenen zu 2) sich nicht innerhalb desselben Baugebiets befänden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Baugenehmigung vom 31.05.2000 in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 04.04.2002 abgeändert und folgende weitere Auflage aufgenommen: „Die von der Straße aus gesehen rückwärtigen Fenster im Gesellschaftsraum im 1. OG sowie die beiden seitlich auf die Dacheindeckung des Erdgeschosses weisenden Ausgangstüren sind während der Durchführung von Veranstaltungen gleich welcher Art stets geschlossen zu halten. Es sind technische Einrichtungen anzubringen, welche das Öffnen der genannten Fenster bzw. Türen durch Gäste nicht ermöglichen. Aus Sicherheitsgründen sind die Ausgänge durch Türen mit Panikverschlüssen zu versehen.“ Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung des Beklagten vom 31.05.2000 in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 04.04.2002 und in der Fassung der Abänderung durch Aufnahme einer Auflage in der mündlichen Verhandlung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, durch die angefochtene Baugenehmigung würden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt. Die Störungen seien hauptsächlich darauf zurückzuführen gewesen, dass die Notausgangstüren zur Dachterrasse bei laufendem Betrieb geöffnet und die Gäste auf der Terrasse bewirtet worden seien. Dies sei durch die Ordnungsverfügung vom 06.09.2007 unterbunden worden. Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Der Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Kläger hätten ihre nachbarlichen Abwehrrechte verwirkt. Angesichts der geringen Entfernung zwischen dem Gastraum und den Wohnhäusern der Kläger sei es kaum vorstellbar, dass die Kläger von 2003 bis 2006 von dem neu eingerichteten Gastraum nichts bemerkt hätten. Zum Beleg für die Aufnahme der Nutzung des streitbefangenen Gastraumes im Sommer 2003 legt der Beigeladene zu 2) ein an ihn gerichtetes Schreiben seines Architekten vom 06.08.2003 vor, in dem dieser ihn u.a. darauf hinweist, dass die Terrasse im 1. OG unzulässigerweise in die gastronomische Fläche einbezogen werde, was aufgrund der erhöhten Lärmbelästigung mit Sicherheit zu erneuten Nachbarklagen führen werde. Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 01.12.2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei Fotos angefertigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie die den Beteiligten übersandten Fotografien Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 2 L 1263/07, 2 L 1452/07, 2 K 4068/07 und 2 K 2662/09 verwiesen; ferner wird auf den Inhalt der in den genannten Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Kammer lässt die Fragen nach der formellen und der materiellen Verwirkung des Widerspruchsrechts der Kläger ausdrücklich offen, da der Klage jedenfalls materiell aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleibt. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. Die dem Beigeladenen zu 2) bzw. seinem Vater erteilte Baugenehmigung vom 31.05.2000 in der Fassung des Verlängerungsbescheides vom 04.04.2002 und der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Abänderung verletzt die Kläger nicht in ihren (subjektiv-öffentlichen) Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch können sich die Kläger nicht berufen. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch grundsätzlich überhaupt von einem Nachbarn geltend gemacht werden kann, dessen Grundstück sich – wie hier - nicht in demselben Baugebiet befindet wie das Grundstück des Bauherrn (sog. gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird diese Frage unterschiedlich beantwortet, unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: OVG NW, Beschluss vom 25.02.2003 – 7 B 2374/02 -, in: DVBl. 2003, 810; grundsätzlich verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2009 – 10 S 15.09 -, zit. nach juris. Selbst wenn man den Klägern gegenüber dem Beigeladenen zu 2) grundsätzlich den Schutz des Anspruchs auf Wahrung des Gebietscharakters zubilligen würde, so würde dieser Anspruch aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles dennoch nicht durchgreifen. Die mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassene Nutzungsänderung ist nämlich von so geringem bodenrechtlichem Gewicht, dass ein Umkippen des Gebietscharakters des WR-Gebiets, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, nicht zu befürchten ist, vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: Hessischer VGH, Urteil vom 09.08.2007 – 3 UE 684/07 -, in: DÖV 2008, 385; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 – 4 B 36.07 -, zit. nach juris. Bei der E1. N. handelte es sich bereits vor der angegriffenen Nutzungsänderung und höchstwahrscheinlich vor dem Inkrafttreten des einschlägigen Bebbauungsplans im 1. OG um eine im Planungsgebiet unzulässige bauliche Anlage. Aufgrund ihrer überörtlichen Bedeutung als Ausflugslokal und der Größe dieses Gastronomiebetriebes (150 Sitzplätze allein im Erdgeschoss) wäre sie nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht zulässig im festgesetzten WA-Gebiet und unmittelbar an der Grenze eines festgesetzten WR-Gebiets. Unstreitig besitzt sie indes aufgrund ihres Alters und des Umstandes, dass das sie umgebende Wohngebiet - auch das der Kläger - erst nachträglich festgesetzt worden ist, Bestandsschutz. Die bodenrechtliche Situation der E1. N. war somit auch vor der angegriffenen Nutzungsänderung dadurch gekennzeichnet, dass sie zwar planungsrechtlich nicht im festgesetzte WA-Gebiet zulässig war, ein Umkippen des Gebiets aber dennoch nicht zu befürchten war, weil andere potentielle Bauherrn gebietsfremder Vorhaben sich nicht im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf das Vorbild der E1. N. berufen konnten. An dieser Situation ändert die Genehmigung, nunmehr auch im 1. OG einen Gastraum für 40 Personen zu betreiben, nichts. Ein Eindringen einer gebietsfremden Nutzung mit der Gefahr einer schleichenden Umwandlung des Baugebiets vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007, aaO. kann allein darin nicht gesehen werden. Angesichts des bereits vorhandenen Umfangs gastronomischer Bewirtungstätigkeit und auch gastronomisch genutzter Fläche in der E1. N. fällt der zusätzliche Gastraum im 1. OG nicht erheblich ins Gewicht. Nach Auffassung der Kammer hält die mit der Einrichtung eines Raumes für kleinere geschlossene Gesellschaften verbundene Erweiterung des Angebots der E1. N. sich zudem im Rahmen einer maßvollen wirtschaftlichen Fortentwicklung, die auch einer lediglich bestandsgeschützten, ansonsten aber nicht nach § 4 BauNVO zulässigen Speisewirtschaft nicht völlig versagt werden kann. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass es im Plangebiet weitere vergleichbare Ausflugslokale gäbe, die sich bei eigenen Vorhaben auf die genehmigte Erweiterung der gastronomisch genutzten Flächen in der E1. N. berufen könnten. In der Gesamtschau führen diese Erwägungen zu dem Schluss, dass allein die Genehmigung des streitbefangenen Gastraums nicht geeignet ist, planerisch unerwünschte Folgewirkungen im Sinne eines Umkippens der vorhandenen festgesetzten Wohngebiete nach sich zu ziehen. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheidet demnach aus. Eine Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung ist ebenfalls nicht erkennbar. Dies gilt jedenfalls, nachdem der Beklagte durch Aufnahme einer weiteren Auflage in der mündlichen Verhandlung dafür gesorgt hat, dass Veranstaltungen im streitbefangenen Gastraum zulässigerweise nur noch stattfinden dürfen, wenn die Terrassentüren und die zu den Klägern weisenden Fenster geschlossen sind. Es gibt keine ernsthaften Hinweise und es wird auch von den Klägern nicht ernstlich vorgetragen, dass die Lärmentwicklung bei Veranstaltungen in dem Gastraum auch dann das zumutbare Maß überschreitet, wenn die rückwärtigen Fenster und Türen nicht geöffnet sind. Auslöser für die Beschwerden der Kläger waren einerseits die illegale Terrassennutzung, andererseits die Durchführung lauter Veranstaltungen bei offenen Fenstern. Beides ist nunmehr unterbunden, so dass der Lärmpegel auf ein zumutbares Maß zurückgehen dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen, denn dieser hat einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit selbst dem Risiko ausgesetzt, mit Kosten belastet zu werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) gilt dies nicht, da sie keinen eigenen Antrag gestellt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei war zu berücksichtigen, dass Abwehrrechte für zwei Nachbargrundstücke geltend gemacht worden ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.