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Beschluss

4 L 36/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0223.4L36.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwältin T. D. , I.----ring 000, 50000 Köln beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 169/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Dezember 2009 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Anträge, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 169/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Dezember 2009 wiederherzustellen 4 und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 5 haben Erfolg. 6 Das Gericht kann die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitigen Bescheides überwiegt. Dies ist hier der Fall, da sich der Bescheid des Antragsgegners vom 08. Dezember 2009 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. 7 Nach der Begründung des Bescheides vom 08. Dezember 2009 ist Rechtsgrundlage für den Bescheid § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 8 Als nachträglich eingetretene Tatsachen hat der Antragsgegner die Mitteilungen über die Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Scheinehe und Bedrohung herangezogen. Hierbei handelt es sich allerdings nur hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wegen der Bedrohung um eine nachträglich eingetretene Tatsache. Denn dieses Ermittlungsverfahren beruht auf der Strafanzeige der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers vom 27. Mai 2009 und wurde damit erst nach der Erteilung der Zuverlässigkeit unter dem 19. Mai 2009 eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wegen der Scheinehe beruht hingegen auf einer Strafanzeige vom 05. Mai 2008. 9 Diese Ermittlungsverfahren begründen allerdings keine ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 LuftSiG, so dass sie bei summarischer Prüfung weder einen Widerruf noch eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW des Erteilungsbescheides vom 19. Mai 2009 rechtfertigten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabes, der an die Sicherheitsüberprüfungen anzulegen ist. 10 Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1. LuftSiG hat die Luftsicherheitsbehörde, also der Antragsgegner, die Zuverlässigkeit von Personen zu überprüfen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll. Der Antragsteller, der als Reinigungskraft im Sicherheitsbereich des Flughafens Köln/Bonn arbeitet, wird von dieser Regelung erfasst. 11 Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die in einem sicherheitsempfindlichen Bereich eines Verkehrsflughafens tätig ist, aufgrund des hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter nur geringe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihr zu verantwortenden Schadenseintritts zu stellen. Daher schließen schon geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eine Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich aus. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - DÖV 2005, 218 und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182. 13 Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. 14 Vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 20 CS 05.1674 - Juris. 15 In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt von Bedeutung, ob Verstöße von einigem Gewicht gegen Strafgesetze vorliegen, so dass daraus auf die fehlende Zuverlässigkeit und/oder Selbstbeherrschung geschlossen werden kann. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person nur durch Tatsachen widerlegt werden kann, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, das im Hinblick auf die Straftat alleine Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Solche Zweifel sind allerdings dann nicht ausgeräumt, wenn die Schwere der Straftat oder die kriminelle Energie oder die in der Begehung der Straftat zum Ausdruck kommende Steuerungsunfähigkeit in Stresssituationen eine weitere Würdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Täters schlechterdings in den Hintergrund drängt. 16 Vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 20 CS 05.1674 - a.a.O.. 17 Gemessen hieran kann derzeit aus den vom Antragsgegner im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung festgestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller nicht auf eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG geschlossen werden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Antragstellers ist der Antragsgegner im streitigen Bescheid vom 08. Dezember 2009 zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwei Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller laufen. Denn der Antragsegner hat verkannt, dass das Ermittlungsverfahren/Strafverfahren wegen Nötigung zur Eingehung einer Ehe - 41 JS 275/08 - bereits mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 09. September 2009 nach § 153a StPO endgültig eingestellt wurde. Alleine das Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung (§ 241 StGB) - 47 JS 848/09 - ist noch anhängig. Damit beruht die Ermessensentscheidung des Antragsgegners bereits auf einer falschen tatsächlichen Grundlage. 18 Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Antragsteller bislang - soweit ersichtlich - nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde, sondern gegen ihn wegen des Verdachts der Bedrohung ermittelt wird. Insoweit spricht bereits die Unschuldsvermutung für ihn. Unabhängig hiervon lassen sich aus den vorliegenden Zeugenaussagen keine ernsthaften Bedenken gegen die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers herleiten. Ein konkretes vorwerfbares und damit eine Unzuverlässigkeit begründendes Verhalten des Antragstellers ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht erkennbar. Weder nach Aussage der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers noch nach Aussage des Zeugen S. L. hat der Antragsteller persönlich Drohungen gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau ausgesprochen. Die ehemalige Ehefrau hat anlässlich der Erstattung der Strafanzeige am 27.05.2009 erklärt, dass sie vom Antragsteller und seinem Bruder bedroht werde, wisse sie vom Zeugen S. L. ; dieser habe ihr alles gesagt. Dies hat sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25. September 2009 nochmals wiederholt und ausgeführt, der Zeuge S. L. habe sie mehrfach angerufen und ihr immer wieder mitgeteilt, dass sie "unbedingt aufpassen" müsse. Über das Verhalten des Antragstellers, namentlich ausgesprochene konkrete Bedrohungen, hat sie keine Angaben gemacht. 19 Auch der Zeuge S. L. hat bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Tatsachen benannt, die derzeit für eine luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. Denn die Annahme des Zeugen, die ehemalige Ehefrau des Antragstellers werde bedroht, beruht alleine auf einem Gespräch mit dem Bruder des Antragstellers. Dabei war der Antragsteller selbst offenbar nicht Gegenstand des Gesprächs, vielmehr bleibt gänzlich offen, ob der Antragsteller von den Drohungen ("Wenn sie das nicht machen würde, würde ihr etwas widerfahren. Dann würde man auch schlagen und sie ermorden.") etwas weiß und ob er an etwaig angedrohten Taten beteiligt sein sollte. 20 Aus dem nach § 153a StPO eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Scheinehe kann weder isoliert noch im Zusammenhang mit dem weiteren Ermittlungsverfahren auf eine luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers geschlossen werden. Es handelt sich hierbei um eine singuläre Tat und der Zeitpunkt der Eingehung der Ehe liegt bereits 9 Jahre zurück. Seitdem ist der Antragsteller nicht mehr wegen der Begehung einer Straftat belangt worden. Davon, dass - wie der Antragsgegner im streitigen Bescheid ausgeführt hat - der Antragsteller in kurzen zeitlichen Abständen mehrere Straftaten begangen hat, kann daher nicht die Rede sein. Darüber hinaus kommt in der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO zum Ausdruck, dass die Staatsanwaltschaft nur von einer geringen Schuld ausgegangen ist. Daher kommt dieser einmaligen Tat nicht ein solches Gewicht zu, dass hieraus auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen werden könnte. 21 Ausgehend hiervon überwiegt das Interesse des Antragstellers, weiterhin seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, gegenüber dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand äußerst vagen Verdacht, dass der Antragsteller an einer Straftat beteiligt sein könnte. 22 Aus denselben Gründen sind auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO gegeben. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG; dabei wurde für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Streitwertes für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren angesetzt.