Urteil
3 K 8095/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0222.3K8095.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 24.07.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2008 werden aufgehoben, soweit der Zeitraum vom 01.04.1960 bis 30.09.1960 (Vorpraktikum) sowie der Zeitraum vom 01.10.1966 bis zum 30.09.1969 (vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht mehr anerkannt werden und soweit mehr als 2.490,33 Euro zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2008 als Universitätsprofessor im Diensten des beklagten Landes. 3 Bereits mit Schreiben vom 05.12.1997 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er nach damaligem Recht bei Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten einen Ruhegehaltssatz von 62,03% und ohne Vordienstzeiten einen Ruhegehaltssatz von 36,72% erreichen werde. Unter Berücksichtigung der zur Zeit gültigen Besoldungsmerkmale betrage die Höchstgrenze im Sinne des § 55 BeamtVG 6.992,75 DM und das ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten zustehende Ruhegehalt 3.423,65 DM. Da die Summe der dem Kläger zustehenden Renten (BfA-Rente und Betriebsrente) mehr als die Differenz dieser Beträge von 3.569,10 DM betrage, blieben im Fall des Klägers alle Vordienstzeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt. Diese Auskunft beruhe auf den Angaben des Klägers und stehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, Rechtsansprüche könnten aus ihr nicht hergeleitet werden. 4 Unter dem 08.04.2008 erklärte der Kläger, er habe das LBV-Merkblatt „Anzeigepflichten Stand 10/2006“ zur Kenntnis genommen und gebe hierzu folgende Erklärung ab: Ein Antrag auf BfA-Rente laufe. 5 Mit Schreiben vom 18.04.2008 gab der Kläger an, er werde bei seinem ehemaligen nicht-öffentlichen-rechtlichen Arbeitgeber die Zahlung seiner betrieblichen Pension in die Wege leiten. Diese betriebliche Pension werde weder in § 55 BeamtVG erwähnt, noch sei sie nach § 53 Abs. 8 BeamtVG relevant. Er fühle sich daher zu einer weiteren Berichterstattung nicht verpflichtet. 6 Mit Bescheid vom 19.03.2008 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt und mit Bescheid vom 30.04.2008 erfolgte die Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG. 7 Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass auch Zahlung eines nicht-öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers zu berücksichtigen seien. Der Kläger wurde zur unverzüglichen Übersendung des Rentenbescheides aufgefordert. 8 Mit Bescheid vom 24.07.2008 wurde vom Kläger ein Betrag von 4.275,13 € zurückgefordert, der aufgrund einer rückwirkenden Neufestsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.08.2008 entstanden war. Zur Begründung wurde angegeben, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge seien im Wege des Ermessens u.a. Vordienstzeiten nach den §§ 11, 12 und/oder 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Die beigefügte Vergleichsberechnung nach der Richtlinie 11.0.5 führe zu dem Ergebnis, dass für den Kläger Vordienstzeiten nicht oder nur noch eingeschränkt anrechenbar seien. Der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge werde mit Wirkung vom 19.03.2008 aufgrund des darin enthaltenen Vorbehalts aufgehoben, soweit er der anliegenden Festsetzung entgegen stehe. Die Aufhebung des Bescheides erfolge auf der Grundlage des § 48 VwVfG. 9 Mit Schreiben vom 06.08.2008 legte der Kläger Widerspruch ein. Unter dem 18.08.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Vergleichsberechnung habe ergeben, dass eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach §§ 11, 12 und 67 BeamtVG nicht möglich sei. Die Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten stelle eine Ermessensentscheidung dar. Dabei müsse berücksichtigt werden, ob ein Ruhestandsbeamter neben seinen Versorgungsbezügen andere Renten oder sonstige Versorgungsleistungen beziehe, die nicht einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unterfielen und die ein „Nur-„ Beamter nicht hätte erwerben können. Nach §§ 11, 12 und 67 BeamtVG könnten bzw. sollten bestimmte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Im Rahmen des durch diese Normen eröffneten Ermessens habe er eine Vergleichsberechnung vorgenommen. Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung sei die Leistungen der Betriebsrente berücksichtigt worden sowie die gesetzliche Rente, die zu einer Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG führe. In einem solchen Fall, in dem neben einer anderen Versorgungsleistung eine von § 55 BeamtVG erfasst Rente bezogen werde, erfordere es der Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 BeamtVG, die Rente im Rahmen der Ermessensausübung zusammen mit der anderen Versorgungsleistung zu berücksichtigen. 10 Mit Bescheid vom 05.12.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung auf die Schreiben vom 18.08. und 01.10.2008 verwiesen. 11 Der Kläger hat am 16.12.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, mit Ausgangsbescheid vom 19.03.2008 habe der Beklagte das Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 64,99% festgesetzt. Dabei habe der Beklagte ordnungsgemäß an Ausbildungszeiten des Klägers ein Vorpraktikum sowie das Studium einschließlich Prüfungszeit sowie zweimal volle 5 Jahre als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse berücksichtigt. Mit dem Änderungsbescheid vom 24.07.2008 habe das LBV das Ermessen bei den Vorschriften der §§ 12 und 67 BeamtVG erneut ausgeübt und diese Zeiten nicht mehr berücksichtigt. Dadurch reduziere sich der Ruhegehaltssatz auf 39,68%. Er wende sich gegen die Annahme der Befugnis des LBV, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten unter Berücksichtigung der aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis des Klägers resultierenden Betriebsrente zu seinem Nachteil neu zu berechnen. Anlässlich seiner Berufung seien mit Bescheid vom 11.01.1993 die Ausbildungszeiten des Klägers einschließlich Prüfungszeit zuzüglich Praktikum als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Darüber hinaus sei in dem genannten Bescheid die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis verbrachte Vordienstzeit für die ersten 5 Jahre voll und darüber hinaus zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden. Diese Festsetzung sei unter den Vorbehalt gestellt worden, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zuzüglich der Altersversorgung aus den genannten Tätigkeiten sowie sonstigen Versorgungsleistungen die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze nicht überschritten. Der gesetzliche Vorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG greife nicht, da dieser sich allein auf die gleichbleibende Rechtslage beziehe. Die Betriebsrente falle nicht unter den Rentenbegriff des § 55 Abs. 1 BeamtVG. Das bedeute, dass eine Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG nicht erfolgen könne. Es handele sich vielmehr um Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 BeamtVG. Die Betriebsrente vermöge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Ruhensberechnung nach den §§ 53 ff. BeamtVG zu rechtfertigen. Es sei rechtlich mehr als problematisch, unter Berufung auf Vorgaben in Nr. 11.0.5 VV BeamtVG das im Wege von Ruhensberechnungen nicht zu erzielende Ergebnis auf dem Umweg über eine erneute Ermessensentscheidung im Rahmen der Kann-Vorschriften über die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten zu bewerkstelligen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung 2 C 52/86 darauf hingewiesen, dass einem Ruhestandsbeamten die amtsangemessene Versorgung grundsätzlich unabhängig von anderen Einkommensquellen zustünde. Bereits der seiner Zeit im Anerkennungsbescheid vom 11.01.1993 zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt einer erneuten Ermessensüberprüfung auf der Grundlage der Textziffer 11.0.10 Satz 2 VV BeamtVG verstoße gegen das Gesetzmäßigkeitsprinzip und die vom BeamtVG ausdrücklich gewünschte Bindungswirkung von Anerkennungsentscheidungen nach §§ 49 Abs. 2, 67 Abs. 3 BeamtVG außerhalb des Sonderfalles der Veränderung der (Gesetzes-) Rechtslage. Vorbehalte, die die Bindungswirkung bestandskräftiger Anerkennungsbescheide relativieren sollten, verstießen gegen das Prinzip des Gesetzesvorbehaltes nach § 3 Abs. 1 BeamtVG und den übergreifenden Gesetzes- und Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes. In seiner Industrietätigkeit habe der Kläger durchaus erheblich mehr verdient als danach im Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe C3. Wäre er in der Industrie geblieben, so hätte er weiterhin über erhebliche höhere Bezüge verfügen können als in seinem nunmehrigen Professorenamt mit der Maßgabe, dass sich solches auch auf die Altersversorgung ausgewirkt hätte. Diese Erwartungen habe er mit den Möglichkeiten abgleichen müssen, die sich für ihn bei Übernahme des Beamtenverhältnisses und Aufbau einer beamtenrechtlichen Versorgung ergeben würden. Die Frage des Umfanges der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig habe in diesem Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung für die Entschließung zur Annahme des Amtes gehabt. Nachdem unstrittig die hier in Rede stehende Betriebsrente nicht unter den Rentenbegriff des § 55 BeamtVG falle, habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, im Ruhestandsfall von einer Kumulation von Pension und Betriebsrente ausgehen zu dürfen. Im Gesamtkonzept der Beamtenversorgung, zumal beim Zusammentreffen unterschiedlicher Versorgungssysteme, sei die Schaffung belastbarer und Vertrauensschutz schaffender Vorgaben hinsichtlich der Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten, für die Entscheidungsfindung über die Annahme des Amtes von eminenter Wichtigkeit. Damit vertrage sich der Ermessensvorbehalt aus Nr. 11.0 VV BeamtVG in keiner Weise. Hinzu komme, dass bei einer Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG eine Vordienstzeit lediglich dann nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen sei, wenn der Versorgungsberechtigte neben der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Zeit zusätzlich eine Betriebsrente erhalte. Ein solcher Fall liege hier vor, denn der Kläger habe die Betriebsrente weder für die Ausbildungszeiten vom 01.10.1966 bis zum 01.10.1969 erhalten, noch erhalte er für diese Zeit eine Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Demnach seien diese Zeiten jedenfalls im Umfang von 3 Jahren voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Ferner seien die Vorgaben aus § 67 Abs. 2 BeamtVG nicht hinreichend beachtet worden. Bei den Tätigkeiten, die der Kläger im Dienste der Leybold AG verbracht habe, handele es sich um Zeiten, in der für die Wahrnehmung des Amtes förderliche besondere Fachkenntnisse erworben worden seien. Dies liege gerade bei Fachhochschulprofessoren auf der Hand, deren anwendungsbezogene Qualifikation gerade aus dem Umstand der außeruniversitären, hauptberuflichen Vortätigkeit geschöpft werde. Dass vorliegend Soll- und Kann-Vorschriften des § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG im Rahmen der erneuten Ermessensausübung in Eins gesetzt würden, widerspräche den Vorgaben des § 67 Abs. 2 BeamtVG, soweit dort ein höherer Grad an Verbindlichkeit der Berücksichtigung entsprechender Vordienstzeiten postuliert werde. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers und der Heranziehung etwaiger Vordienstzeiten seien allein die Vorschriften der §§ 10, 12 sowie 67 BeamtVG maßgeblich. Hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten beinhalte § 12 BeamtVG eine Ermessensregelung wobei der Beklagte in Anwendung der Nr. 11.0.5 VV BeamtVG irrtümlich von einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Ausbildungszeiten des Klägers ausgegangen sei. Über die rechtswidrige Reduktion des Ermessens hinaus werde zugleich die gesetzgeberische Wertung des § 53 Abs. 8 sowie § 55 Abs. 1 BeamtVG umgangen. Denn damit werde trotz der Sperrwirkung des § 53 Abs. 8 BeamtVG sowie der Nichtanwendbarkeit des § 55 BeamtVG auf die hier gegebene Betriebsrente faktisch eine Implementierung der Höchstgrenze des§ 55 BeamtVG erreicht, obwohl die Voraussetzungen des § 55 BeamtVG nicht vorlägen. Eine solche nachträgliche Anwendung der Höchstgrenze des § 55 BeamtVG auf grundsätzlich nicht dem Vorbehalt des § 55 unterfallenden Zusatzrenten habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für rechtswidrig erklärt. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid vom 24.07.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 14 05.12.2008 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte trägt vor, mit Bescheid vom 19.03.2008 seien die Versorgungsbezüge berechnet worden mit einem Ruhegehaltssatz von 64,99%. Da jedoch bekannt gewesen sei, dass dem Kläger eine betriebliche Rente zustehe, die zu einer Vergleichsberechnung nach Nr. 11.0.5 BeamtVG VV führe, seien die Bezüge zunächst ohne die Hinzurechnung der Vordienstzeiten gezahlt worden. Nachdem sich die Ermittlung der Höhe der Betriebsrente in die Länge gezogen habe, sei dem Kläger eine Abschlagszahlung von 2.000,00 € gezahlt worden und ein Ruhegehalt in voller Höhe ab Juni 2008. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen über die Betriebsrente sei dann mit Bescheid vom 24.07.2008 die Vergleichsberechnung durchgeführt worden. Dies habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Vordienstzeiten nicht mehr anrechenbar seien. Dem Kläger stehe ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 39,68% zu, so dass es im Ergebnis zu einer Überzahlung an Versorgungsbezügen in Höhe von 4.275,13 € gekommen sei. Der Grundgedanke bei der Anwendung der Nr. 11.0.5 BeamtVG VV sei, dass das Ruhegehalt durch die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten zusammen mit anderen Versorgungsleistungen die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG nicht überschreiten solle, weil die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig lediglich Ausgleichszwecken diene und eine Benachteiligung gegenüber den bereits seit Vollendung des 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis stehenden Versorgungsempfängern verhindern solle. Es sei eine annähernde Gleichstellung der Versorgung mit der eines sogenannten „Nur-„ Beamten beabsichtigt und keine Besserstellung. Die Betriebsrente stelle eine sonstige Versorgungsleistung dar, die der Vergleichsberechnung nach Nr. 11.0.5 BeamtVG VV unterliege. Die Einbeziehung dieser sonstigen Versorgungsleistung im Rahmen der Vergleichsberechnung sei rechtlich nicht nur unbedenklich, sondern sogar geboten. Die Nichtanerkennung von grundsätzlich ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, weil sie zu einer ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Beschränkung der Gesamtaltersversorgung des Klägers führen würde. Die Anrechnung von Vordienstzeiten verfolge den Zweck, einem erst in vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt habe, bereits im Beamtenverhältnis befunden habe. Angesichts dessen werde die Entscheidung des Dienstherrn, eine unter diese Vorschriften fallende Vordienstzeit nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift sachgerecht erscheine. Diesem Ausgleichszweck, eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen des sogenannten „Nur- Beamten“ zu erreichen wiederspräche es jedoch, den Beamten durch Anrechnung von Vordienstzeiten versorgungsrechtlich wesentlich besser zu stellen, als er als „Nur- Beamter“ stünde. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem gesetzlichen Ziel, eine nur annähernde Gleichstellung mit „Nur- Beamten“ zu erreichen, werde zugunsten der betroffenen Beamten dadurch Rechnung getragen, dass eine nur geringe Überschreitung der Höchstgrenze hingenommen werde. Der Kläger sei gegenüber einem „Nur- Beamten“ wesentlich besser gestellt, weil die ihm aus Ruhegehalt und Renten zustehende Gesamtversorgung den Betrag übersteige, den er als „Nur- Beamter“ hätte erdienen können. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die zulässige Klage ist nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 21 Der Bescheid des Beklagten vom 24.07.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2008 sind rechtwidrig, soweit sie den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 19.03.2008 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und festgestellt haben, dass die Vor- und Ausbildungszeiten des Klägers gemäß § 12 BeamtVG a. F. nicht anerkannt werden und eine hierdurch entstandene angebliche Überzahlung zurückfordern; im übrigen sind sie rechtlich nicht zu beanstanden. 22 1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. 23 a) Hinsichtlich der Ausbildungszeiten gemäß § 12 BeamtVG kann eine Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 19.03.2008 allerdings nicht festgestellt werden. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, bei Überschreiten der im Beamtenverhältnis höchstmöglichen Versorgung, die durch Zusammentreffen von Versorgungsbezügen, gesetzlichen und anderen Rentenansprüchen auch nach Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG entstehen kann, Ausbildungszeiten schematisch nicht anzuerkennen, ist rechtswidrig und der Änderungsbescheid insoweit aufzuheben. 24 Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass Praktikums- und Ausbildungszeiten, um deren Anerkennung es hier geht, für die spätere Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben gewesen und grundsätzlich nach § 12 BeamtVG anerkennungsfähig sind. Unstreitig ist ferner, dass der Kläger aufgrund dieser Zeiten keine anderen Versorgungsansprüche (etwa aus BfA-Rente oder Betriebsrente) erworben hat. Damit musste der Beklagte diese Zeiten in die Festsetzung des Ruhegehaltes einbeziehen. Eine andere Entscheidung ist ermessensfehlerhaft, das behördliche Ermessen ist insoweit auf Null reduziert. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 2 C 9.08 -. 26 Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: 27 „Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 11 und 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (Urteile vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 = Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 10, vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14, vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 und - BVerwG 2 C 18.81 - juris und vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - BVerwGE 66, 65 = Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21, Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5). Die Vorschriften sollen Versorgungslücken schließen. Deshalb kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1967, 12. Februar 1971 a.a.O. und vom 28. Juni 1982 a.a.O.). Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG; die "Kann-Vorschrift" wird zu einer "Soll-Vorschrift". Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. 28 ... In die Ermessensausübung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. darf auch nicht eingestellt werden, dass der Kläger bereits ohne Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten bei Einbeziehung der Betriebsrente mehr als das Höchstruhegehalt von 75 v. H. erhält. Denn bei der Ermessensentscheidung nach §§ 11 und 12 BeamtVG geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln (Beschluss vom 24. September 1991 a.a.O.). Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. ist nicht die Begrenzung des Ruhegehaltes, sondern ausschließlich die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.“ 29 Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Der Beklagte hat in der vorliegenden Fallgestaltung im Ermessenwege keine andere Möglichkeit, als die Ausbildungszeiten zu berücksichtigen, jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft. Der angegriffene Bescheid war insoweit fehlerhaft und aufzuheben. 30 b) Hinsichtlich der Zeiten, in denen der Kläger besondere Fachkenntnisse im Sinne des § 67 Abs. 2 BeamtVG erworben hat, ist der Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 19.03.2008 demgegenüber rechtwidrig (geworden) und konnte durch Bescheid vom 24.07.2008 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rückwirkend aufgehoben werden. Denn die Ermessenserwägungen zu den §§ 11 und 12 BeamtVG gelten auch für die Vorschrift des § 67 BeamtVG, 31 vgl. Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Erl. 2 B zu § 67. 32 Diese Ermessensausübung bietet der Behörde auch eine Handhabe, um zu verhindern, dass Beamte aufgrund ihrer Vordienstzeiten besser gestellt werden, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2009 – 2 C 43/08 -, m.w.N.. 34 In Anwendung dieser Grundsätze ist die auf ständiger Verwaltungspraxis beruhende Ermessensentscheidung des Beklagten zu § 67 BeamtVG, diese Zeiten im Falle des Überschreitens der höchstmöglichen Versorgung eines „Nur“-Beamten nicht zu berücksichtigen und den Versorgungsfestsetzungsbescheid insoweit aufzuheben, nicht zu beanstanden. Denn die hier erfassten Zeiten werden – anders als in dem oben behandelten Fall der Anerkennung von Ausbildungszeiten - sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Eine weitere Anerkennung dieses Zeitraums auch bei der Beamtenversorgung würde zu einer dreifachen Berücksichtigung desselben Zeitraumes und damit zu einer durch nichts gerechtfertigten Besserstellung des Klägers gegenüber „Nur-Beamten“ führen. Dies durfte der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis berücksichtigen. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar, für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit für ein Stattgeben des Begehrens des Klägers besteht kein Raum. 35 Ohne Erfolg erwähnt der Kläger § 53 BeamtVG, denn die Betriebsrente ist ersichtlich weder Erwerbs- noch Erwerbsersatzeinkommen im Sinne dieser Vorschrift und der Beklagte hat diese Norm zutreffend nicht in den Blick genommen. 36 2. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen durfte der Beklagte auch nur den auf die Ausbildungszeit entfallenden Betrag gemäß § 52 Abs. 1 BeamtVG zurückfordern. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.