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Beschluss

34 K 4552/09.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0210.34K4552.09PVL.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte dem Vorsitzenden des Personalrats und einem weiteren von diesem zu bestimmenden Mitglied Einblick in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten der unter den Geltungsbereich des NV-Bühne fallenden Beschäftigten in der Weise zu gewähren hat, dass die entsprechenden Vergütungen der einzelnen Beschäftigten diesen individuell zugeordnet werden können, ohne dass bei der Einsichtnahme ein Vertreter des Beteiligten anwesend ist, der den Antragsteller überwacht oder mit seiner Überwachung beauftragt ist.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte dem Vorsitzenden des Personalrats und einem weiteren von diesem zu bestimmenden Mitglied Einblick in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten der unter den Geltungsbereich des NV-Bühne fallenden Beschäftigten in der Weise zu gewähren hat, dass die entsprechenden Vergütungen der einzelnen Beschäftigten diesen individuell zugeordnet werden können, ohne dass bei der Einsichtnahme ein Vertreter des Beteiligten anwesend ist, der den Antragsteller überwacht oder mit seiner Überwachung beauftragt ist. Gründe I. Der Antragsteller ist der Dienststellenpersonalrat für den Bereich Kunst und Kultur der Stadt L. . In der Dienststelle kommt unter anderem der Normalvertrag Bühne (NV-Bühne) zur Anwendung. Mit Schreiben vom 19.06.2009 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und teilte diesem mit, man habe beschlossen, dass der Vorsitzende im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit Einsicht in alle Gehalts- und Gagenlisten zu nehmen habe. Man bitte darum, die Personalabteilung davon in Kenntnis zu setzen, damit diese die Möglichkeit habe, mit dem Sekretariat des Antragstellers hierzu eine Terminabsprache tätigen zu können. Mit Schreiben vom 22.06.2009 antwortete der Beteiligte, die Theaterleitung lehne dieses Begehren des Antragstellers ab, da man hierfür keine Rechtsgrundlage sehe. Am 17.07.2009 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren anhängig gemacht, mit dem er die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte dem Vorsitzenden des Personalrats und einem weiteren vom diesem zu bestimmenden Mitglied Einblick in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten der unter den Geltungsbereich des NV-Bühne fallenden Beschäftigten in der Weise zu gewähren habe, dass die entsprechenden Vergütungen der einzelnen Beschäftigten diesen individuell zugeordnet werden könnten, ohne dass bei der Einsichtnahme ein Vertreter des Beteiligten anwesend sei, der den Antragsteller überwache oder mit seiner Überwachung beauftragt sei. Zur Begründung haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausgeführt: Gemäß § 64 Ziffer 2 LPVG NRW gehöre es zu den Aufgaben des Antragstellers, darüber zu wachen, dass unter anderem Tarifverträge eingehalten würden. Der im Sachverhalt geschilderte Tarifvertrag (NV-Bühne) enthalte (im Einzelnen näher aufgezeigte) Vergütungsbestimmungen. Deren Einhaltung zu überwachen sei Aufgabe des Antragstellers. Gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NRW sei der Antragsteller zur Durchführung seiner Aufgaben (vgl. § 64 Ziffer 2 LPVG NRW) rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm seien die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hierauf stütze sich das geltend gemachte Einblicksrecht. Eine weitere konkrete Veranlassung sei nach der Rechtsprechung der Obergerichte nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in einer Entscheidung vom 22.04.1998 ebenfalls mit der Vorlage von Gagenlisten bei Theatern befasst und ein entsprechendes Einblicksrecht anerkannt. Für den Bereich der Betriebsverfassung habe das Bundesarbeitsgericht das Einblicksrecht in Gehalts- und Gagenlisten bei Theatern ebenfalls anerkannt. Auch das Verwaltungsgericht Freiburg habe mit Beschluss vom 09.10.2007 ein entsprechendes Einblicksrecht anerkannt. Der VGH Baden-Württemberg habe die Entscheidung des VG Freiburg mit Beschluss vom 25.11.2008 aufgehoben und festgestellt, dass der dortige Personalrat allenfalls ein anonymisiertes Einblicksrecht habe. Der VGH Baden-Württemberg habe die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde hin habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.03.2009 die Rechtsbeschwerde zugelassen. In diesem Beschluss habe das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung damit begründet, dass der angefochtene Beschluss vom Senatsbeschluss vom 22.04.1998 abweiche. Abgesehen davon könne die vorliegende Sache dem Senat Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen, ob der Personalrat Einblick in die nicht anonymisierten Gagenlisten erhalten müsse, um seine Aufgaben auf dem Gebiet des Diskriminierungsschutzes sachgerecht ausüben zu können. Dem ist der Beteiligte mit Schreiben vom 09.10.2009 wie folgt entgegengetreten: Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Einsichtsrecht nicht zu. Ausgangspunkt aller Überlegungen seien die Regelungen in §§ 64 und 65 LPVG NRW, wonach es zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats gehöre, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt würden. Zur Durchführung seiner Aufgaben sei der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Bereits dem Wortlaut nach bestehe die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat mithin nicht uneingeschränkt. Voraussetzung sei vielmehr, dass sie zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sei. Eine Unterrichtungspflicht bestehe nur, soweit der Personalrat die Auskünfte seitens der Dienststelle benötige, um die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen und seine Rechte uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Der Personalrat sei kein Kontrollorgan der Verwaltung, dem es obliege, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen. Die vom Personalrat begehrte Information müsse stets einen Bezug zu seinen Aufgaben und deren Wahrnehmung haben. Welche Unterlagen dem Personalrat vorzulegen seien, sei bezogen auf die jeweilige konkrete Aufgabe und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelung zu beantworten. Dabei sei im Zusammenhang mit der beantragten Offenlegung von Gehaltslisten die Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LPVG NRW von erheblicher Bedeutung, der Beteiligungsrechte des Personalrats bei Beschäftigten an Theatern, die nach dem NV-Bühne beschäftigt seien, weitgehend ausschließe. Gleiche oder entsprechende Regelungen fänden sich im Betriebsverfassungsgesetz und in den Personalvertretungsgesetzen der übrigen Länder. Zweck der Vorschrift sei, die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Freiheit der Kunst zu gewährleisten. Der Bundes- und die jeweiligen Landesgesetzgeber seien davon ausgegangen, dass Beteiligungsrechte des Personalrats die Freiheit der Kunst beeinträchtigen könnten, andernfalls hätte es solcher Regelungen nicht bedurft. In diesem Licht sei folglich § 65 LPVG NRW zu sehen, wenn Beschäftigte nach dem NV-Bühne und damit künstlerisch Tätige betroffen seien. Die Freiheit der Kunst vertrage sich nicht mit einer personenbezogenen Offenlegung der Vergütung, jedenfalls nicht ohne eine ausdrückliche Zustimmung aller Betroffenen, also auch des Arbeitgebers. Die Betroffenen wüssten genau, dass die vereinbarte Vergütung nach zum Teil sehr subjektiven Kriterien festgelegt werde. Die Beurteilung der künstlerischen Leistung und des Rufs der Beschäftigten, die Bewertung ihrer Verfügbarkeit und persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten würden individuell, unvergleichbar und auch ungleich von den Beteiligten in eine Vergütung gegossen, die für Außenstehende nicht nachvollzieh- oder messbar seien möge, dies aber sein könne und dürfe. Dies sei Ausfluss der Freiheit der Kunst. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Regelung des § 65 Abs. 3 LPVG NRW, der den Einblick in Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten an die Zustimmung der Beschäftigten knüpfe. Es könne in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die hier in Rede stehenden Listen Sammlungen von Personaldaten im Sinne der Norm seien. Jedenfalls seien es Listen, die hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit und des Maßstabs, der an ihre Zugänglichkeit für die Personalvertretung anzulegen sei, Personalakten im Wesentlichen als gleich zu achten sein. Ausgenommen von der Zustimmungspflicht seien gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz LPVG NRW nur solche listenmäßig aufgeführten Personaldaten, die regelmäßig Entscheidungsgrundlage in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten seien. Personenbezogene Daten seien nach der Intention des Gesetzgebers also dann ohne Zustimmung des Betroffenen einsehbar, wenn der Personalrat sie ohnehin im Rahmen seiner Beteiligung bekäme. Hier bekomme der Personalrat aber diese Daten nicht, weil ihm nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LPVG NRW eine Beteiligung vom Gesetzgeber gerade nicht eingeräumt worden sei. Schließlich verlange auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass an die Weitergabe von personenbezogenen Daten, zu denen auch die Höhe der Vergütung zähle, strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten sei auf eine entsprechend gewichtige Veranlassung zu beschränken. Letztlich könne all dies aber dahinstehen, weil es im vorliegenden Streitfall schon am Kriterium der Erforderlichkeit fehle. Die Information, welche Namen den gezahlten Vergütungen zuzuordnen seien, habe keinen Bezug zu den Aufgaben des Antragstellers. Seine Aufgaben könne er vielmehr auch sachgerecht und in effektiver Weise wahrnehmen, wenn ihm eine Liste in anonymisierter Form vorgelegt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe fest, dass der Überwachung durch den Personalrat nicht die individuell und ohne tarifliche Vorgaben frei vereinbarten Gehaltsbestandteile unterlägen, das heißt die monatliche Gage, soweit sie die Mindestgage übersteige sowie besondere Vergütungen (z.B. Spielgelder und Übersinghonorare), die nicht als Vollzug oder sonstige Durchführung des Tarifvertrags zu verstehen seien. Diese Vergütungsbestandteile seien der freien individuellen Vereinbarung überlassen, die der Intendant in erster Linie auf der Grundlage seines künstlerischen Konzepts treffe. Insoweit sei ihm ein Freiraum eingeräumt, der dem Schutz der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Kunstfreiheit unterliege. Mit Rücksicht darauf sei der Personalvertretung eine Prüfung und Würdigung der künstlerischen Befähigung der Bühnenmitglieder, auf die es bei der Vereinbarung der Gagen entscheidend ankomme, verwehrt. Das gelte auch für die Überwachung der Regelungen, in denen für objektiv feststellbare Tatbestände (z.B. § 58 Abs. 3 NV-Bühne) eine angemessene Vergütung zu zahlen sei. Die Notwendigkeit, die Gagenlisten in individualisierter Form zu erhalten, ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsschutzes. Insofern habe der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 25.11.2008 bezogen auf die § 62 LPVG NRW entsprechende Regelung zutreffend ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, das hierfür in jedem Fall die Mitteilung der Namen der Beschäftigten erforderlich sei. Die Bemessung der Gagen für die Solisten und Bühnentechniker erfolge nämlich nach ausschließlich künstlerischen Maßstäben, indem etwa die künstlerischen Erfahrungen der Bühnenmitglieder berücksichtigt oder ihre Funktionen im künstlerischen Konzept des Intendanten honoriert würden. Die unterschiedliche Höhe der Gagen, die den Solomitgliedern und Bühnentechnikern gezahlt würden, gebe daher noch keinen Hinweis darauf, dass eine Recht und Billigkeit widersprechende Behandlung der Beschäftigten vorliege. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.1993 rechtfertige keine andere Beurteilung. In diesem Beschluss, der den Umfang des Unterrichtungsanspruchs im Hinblick auf die Überwachung der Gewährung von Leistungszulagen beträfe, habe das Bundesverwaltungsgericht der Personalvertretung einen Anspruch auf Bekanntgabe der Namen der Empfänger von Leistungszulagen zugesprochen. Der Unterschied zum vorliegenden Fall bestehe jedoch darin, dass es sich bei der Gewährung von Leistungszulagen trotz der Spielräume, die dem Dienstherrn eingeräumt seien, um Normvollzug handele, der nach einheitlichen Maßstäben vorzunehmen sei. Bei den vom Intendanten individuell ausgehandelten Gagen seien im Hinblick auf den ihm zugestandenen künstlerischen Freiraum dagegen keine einheitlichen Maßstäbe zu wahren. Insoweit vermöge eine mit Namen versehene Gagenliste der Personalvertretung auch keine Aufschlüsse zu geben, die für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe erforderlich wären. Unter dem 04.12.2009 haben die Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers abschließend ausgeführt: Es bleibe beim gesamten Sach- und Rechtsvortrag und die dort angebrachten Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die für den hier anhängigen Antrag einschlägig sei. Die §§ 64 und 65 LPVG NRW ließen kein anderes Ergebnis zu. Gemäß § 64 Nr. 2 LPVG NRW habe der Personalrat unter anderem darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten anwendbaren Tarifverträge durchgeführt würden. Mit den vorgenannten Entscheidungen sei davon auszugehen, dass dieser Überwachungsauftrag nicht abstrakt anonymisiert, sondern individuell zugeordnet durchgeführt werden müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Zulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.03.2009, der ausdrücklich darauf hinweise, dass die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg einmal von der Entscheidung des Senats vom 22.04.1998 abweiche und darüber hinaus aus dem Hinweis, dass dem Senat Gelegenheit gegeben werde, dazu Stellung zu nehmen, ob der Personalrat Einblick in die nicht anonymisierten Gagenlisten erhalten müsse, um seine Aufgaben auf dem Gebiet des Diskriminierungsschutzes sachgerecht ausüben zu können. Ein solcher Diskriminierungsschutz sei in § 67 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW Baden-Württemberg verankert. Auch das LPVG NRW enthalte in § 62 eine entsprechende Bestimmung. Gerade und auch im Bereich der Vergütungen sei Diskriminierung denkbar. Der Hinweis auf § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LPVG NRW gehe fehl. Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift besage lediglich, dass Satz 1, nämlich das Mitbestimmungsrecht bei dem in Satz 1 Ziffer 1 bis 13 aufgeführten Tatbeständen nicht greife. Demgegenüber suspendiere der Satz 2 nicht die Bestimmungen der §§ 64 und 65 LPVG NRW. Eine solche Auffassung sei abwegig und auch nicht mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen. Die Freiheit der Kunstausübung werde durch das streitgegenständliche Einblicksrecht in keiner Weise berührt. Auch der Hinweis auf § 65 Abs. 3 LPVG NRW liege neben der Sache. Bei den Gagenlisten handele es sich weder um Personalakten noch um Sammlungen von Personaldaten, sondern allenfalls um listenmäßig aufgeführte Personaldaten, die erforderlich seien, damit der Personalrat seiner Verpflichtung nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW nachkommen könne. Zudem sei der Personalrat bezüglich solcher Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Um den entsprechenden Kreis klein zu halten, beschränke sich der Antrag auf ein Einblicksrecht des Vorsitzenden des Antragstellers sowie ein weiteres vom Antragsteller zu bestimmendes Mitglied. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22.04.1998 über zwei Aspekte entschieden. Zum einen sei es um den Überwachungsauftrag nach dem sächsischen Personalvertretungsgesetz dahingehend gegangen, dass unter anderem Tarifverträge eingehalten würden. In diesem Zusammenhang habe das Bundesverwaltungsgericht das Recht zur Einblicknahme in individuelle Gagenlisten uneingeschränkt bejaht. Zum anderen sei es um die Frage gegangen, ob der dortige Personalrat auch ein Initiativrecht im Hinblick auf Lohngestaltung habe. Dieses habe das Bundesverwaltungsgericht verneint und nur in diesem Zusammenhang Art. 5 Abs. 3 GG bemüht. Es sei also falsch, wenn der Beteiligte vortrage, die entsprechende Information (Einblick in die Gagenlisten) habe für die Erfüllung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben keine Bedeutung. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht anders gesehen und dem dortigen Antragsteller das Einblicksrecht im Hinblick auf seine Überwachungsaufgaben zuerkannt. Im hiesigen Verfahren werde ein Initiativrecht gar nicht geltend gemacht. Soweit der Beteiligte sich der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg anschließe, sei nochmals anzumerken, dass diese Entscheidung auf Nichtzulassungsbeschwerde hin nicht rechtskräftig geworden sei und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Zulassungsbeschluss zu erkennen gegeben habe, dass es diese Frage genau anders als der VGH Baden-Württemberg sehe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte seinem Vorsitzenden und einem weiteren von ihm zu bestimmenden Mitglied Einblick in die Bruttolohn-, Gehalts- und Gagenlisten der unter den Geltungsbereich des NV-Bühne fallenden Beschäftigten in der Weise zu gewähren hat, dass die entsprechenden Vergütungen der einzelnen Beschäftigten diesen individuell zugeordnet werden können, ohne dass bei der Einsichtnahme ein Vertreter der Beteiligten anwesend ist, der den Antragsteller überwacht oder mit seiner Überwachung beauftragt ist. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller steht der tenorierte Anspruch aufgrund der §§ 64 Ziff. 2 und 65 Abs. 1 LPVG NRW zu. Die Kammer folgt insoweit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.1998 - 6 P 4/97 -, die sowohl dem Antragsteller als auch dem Beteiligten bekannt ist und auf die deshalb in weiten Teilen Bezug genommen werden kann. In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht nach Überzeugung der Kammer bereits mit sämtlichen Einwänden, die der Beteiligte dem Begehren des Antragstellers entgegenhält, auseinandergesetzt. Soweit sich der Beteiligte zur Stützung seiner Rechtsansicht auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "Die Kunstfreiheit des Intendanten steht einem Recht des Personalrats auf Einsichtnahme in die Bruttogehalts- und gagenlisten nicht grundsätzlich entgegen. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wird durch sie nicht berührt. Weder die unmittelbare Verwirklichung der künstlerischen Konzeption für die Bühne noch die dafür vorentscheidenden personellen Maßnahmen bis hin zur Festsetzung der finanziellen Spielräume für die Vereinbarung der Leistungsentgelte werden durch die Ausübung des Informationsrechts beeinträchtigt. ... Auch kann nicht die Rede davon sein, dass schon durch die Inanspruchnahme der Informationsrechte die Entscheidungsfreiheit des Intendanten einer nennenswerten Beeinflussung oder gar Behinderung unterworfen wird. Das ist nicht einmal der Fall, wenn es im Anschluss an eine Einsichtnahme - etwa während eines Quartalgesprächs oder sonst im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit - zu Nachfragen und weiteren Erörterungen zwischen Personalrat und Intendanten über die Gehaltsstrukturen kommen sollte. Der Intendant würde selbst durch eine solche Erörterung als mittelbare Folge einer Einsichtnahme nicht gehindert, die Entscheidungen zu treffen und auch durchzusetzen, die er für richtig hält. Denn die Kompetenz zur künstlerischen Beurteilung liegt eindeutig beim Intendanten." Soweit der Beteiligte der Auffassung ist, § 65 Abs. 3 LPVG NRW, der den Einblick in Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten an die Zustimmung der Beschäftigten knüpfe, stehe dem Anspruch des Klägers entgegen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "Bei den hier in Rede stehenden Listen wie sonst bei Bruttolohn- und Gehaltslisten oder Listen mit freiwillig gezahlten Leistungszulagen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht um Bestandteile der Personalakten, sondern lediglich um Listen, die "hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit und des Maßstabs, der in ihre Zugänglichkeit für die Personalvertretung anzulegen ist, derartigen Personalakten im Wesentlichen gleich zu achten" sind. Diese Vergleichbarkeit geht nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nicht soweit, dass sie die Einsichtnahme, deren Rechtsgrundlagen im Personalvertretungsrecht eine vorrangige bereichsspezifische Regelung im Sinne des Datenschutzrechts darstellen, an die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten bindet. Lediglich sind diese Listen nicht auszuhändigen, dürfen von ihnen auch Kopien oder komplette Abschriften nicht ausgefertigt werden; die Zahl der für den Personalrat Einsicht nehmenden Personen ist außerdem zu begrenzen; einzelne Notizen dürfen allerdings bei der Einsichtnahme in der Dienststelle gemacht werden. ... Bei der Einsichtnahme dürfen zwar andere Personen, die am Ort der Einsichtnahme ihrer Beschäftigung nachgehen, anwesend sein, jedoch keine Personen, die den Personalrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind ... Im Übrigen unterliegt der Personalrat der Verschwiegenheitspflicht ..., wobei ein Verstoß gegen diese Pflicht zu schwerwiegenden personalvertretungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Darüberhinaus sind auch seine Mitglieder, die in seinem Auftrage Einsicht in die Bruttogehalts- und gagenlisten genommen haben, gegenüber den Personalratsmitgliedern gemäß ... nicht vollends von der Schweigepflicht entbunden. Tatsachen, von denen sie bei Gelegenheit der Einsichtnahme Kenntnis erlangt haben, die sich jedoch für die Erfüllung der dem Personalrat obliegenden Aufgaben als belanglos erweisen, haben sie für sich zu behalten. Die dadurch begrenzte Eingrenzung des Kreises der Informationsträger dürfte für die Beachtung der Schweigepflicht durchaus förderlich sein." Soweit der Beteiligte der Auffassung ist, die Weitergabe personenbezogener Daten sei angesichts des in Rede stehenden Persönlichkeitsrechts auf eine entsprechend gewichtige Veranlassung zu beschränken, heißt es in der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung: "Zur Einsichtnahme ist entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht die Darlegung eines besonderen Anlasses erforderlich ... Zwar obliegt es der Personalvertretung nicht, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein und unabhängig von den ihr zugewiesenen Aufgaben zu überwachen... Ihre Aufgaben erschöpfen sich aber auch nicht darin, den ihr zugestandenen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss in sachlich abgrenzbaren Zusammenhängen oder gar nur in Einzelfällen zur Geltung zu bringen. Sie hat als Kollektivorgan der Beschäftigten auch - und zwar vorrangig - Sorge dafür zu tragen, dass die gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller Beschäftigten sowie der Gruppen und letztlich der einzelnen Beschäftigten untereinander nach Recht und Billigkeit gewahrt werden. Dies gilt nicht nur im Rahmen förmlicher Beteiligungsverfahren, sondern insbesondere auch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Leiter der Dienststelle ... Über Einzelinformationen hinaus benötigt die Personalvertretung daher den Überblick über alle diese Belange berührenden Fakten und Vorhaben, um Rechtsverstößen und Unbilligkeiten nach Möglichkeit bereits im Vorfeld entgegenwirken zu können... Daher darf insbesondere die Vorlage der Bruttogehalts- und gagenlisten, da sie die Personalvertretung in den Stand versetzen soll, ein Überwachungsrecht wahrzunehmen, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor die Besorgnis einer Rechtsverletzung dargelegt wird ... Ebenso wenig ist die Darlegung eines anderen Anlasses erforderlich." Zur Frage der - von dem Beteiligten verneinten - Erforderlichkeit der Vorlage der von dem Antragsteller begehrten Listen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "Auch der Einblick in die konkreten Zahlenwerte des festen monatlichen Gehalts erweist sich als für die Erfüllung der vom Beschwerdegericht zutreffend umschriebenen Überwachungsaufgabe noch als "erforderlich" im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG. Denn ohne Kenntnis des zur Auszahlung gelangenden Betrages lässt sich nicht feststellen, dass ein festes monatliches - d. h. regelmäßig monatlich gleichbleibendes - Gehalt geleistet wird. Erst recht lässt sich nicht überwachen, dass dieses feste monatliche Gehalt im Rahmen der Durchführungstarifverträge ... sinngemäß angepasst wird. Dies hat der Antragsteller zu Recht gerügt. Ohne Einblick in die konkret als festes Gehalt geleisteten monatlichen Zahlungen ist daher eine Überwachung der Durchführung der genannten Tarifverträge in dem als berechtigt anzuerkennenden Umfang nicht durchzuführen." Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, was von ihm unter dem Begriff des "festen Gehalts" verstanden wird. Es hat insoweit ausgeführt: "Soweit der Beteiligte demgegenüber geltend macht, als "festes Gehalt" im Sinne von § 3 Abs. 1 NV Solo sei nur das Mindestgehalt anzusehen, ist dem schon vom Wortlaut her nicht zu folgen. Dort wird nicht zwischen dem festen Mindestgehalt und etwaigen sonstigen frei zu vereinbarenden Gehaltsbestandteilen unterschieden. Es gibt nur ein einheitliches festes Gehalt, das zu vereinbaren ist und als solches mindestens den Betrag von derzeit 2.500,00 DM ausmachen muss." Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, das dem Antragsteller aufgrund seiner Aufgaben zur Überwachung der Tarifverträge zustehende Einsichtsrecht in die Bruttogehalts- und gagenlisten umfasse uneingeschränkt die Zahlung der nach § 3 Abs. 1 NV Solo individuell vereinbarten festen monatlichen Gehälter der von ihm vertretenen Bühnenmitglieder. Hieraus folgt zugleich, dass eine Vorlage anonymisierter Gehaltslisten, wie sie der Beteiligte nach wie vor allein für richtig hält, nicht ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, da es dem Antragsteller ausdrücklich ein Einsichtsrecht in die individuell vereinbarten Listen gibt, was eine Namensnennung der jeweiligen Gehaltsempfänger unabdingbar macht. Soweit der VGH Baden-Württemberg entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben nach §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG (PersVG BW) sei es nicht erforderlich, dass die Angaben in den der Personalvertretung vorzulegenden Gagenlisten der Solisten und Bühnentechniker eines Theaters den Beschäftigten namentlich (individuell) zuordbar sind, folgt dem die Kammer aufgrund der aus ihrer Sicht auch heute noch überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 22.04.1998 nicht. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.03.2009 die - im Übrigen nicht nachvollziehbare - Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.11.2008 aufgehoben und in den Gründen festgestellt, dass der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom Senatsbeschluss vom 22.04.1998 - BVerwG 6 P 4.97 - insoweit abweiche, als er dem Personalrat ein Recht auf Einsichtnahme nur in die anonymisierten Gagenlisten der Solomitglieder und Bühnentechniker einräume. Auch von daher hat die Kammer keinen Anlass, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.1998 abzurücken. Soweit der Beteiligte letztlich der Auffassung ist, die Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LPVG NRW stehe dem Begehren des Antragstellers entgegen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LPVG NRW bezieht sich ausdrücklich nur auf Satz 1 dieser Vorschrift und die dort aufgeführten Mitbestimmungstatbestände und lässt die sich aus den §§ 64 und 65 LPVG NRW für den Antragsteller ergebenen Rechte unberührt. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten kein Raum.