Urteil
14 K 1294/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0209.14K1294.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. Str. 0 in 50000 Köln. Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen. Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 zog die Beklagte den Kläger zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 523,60 EUR für das Jahr 2008 heran. Dabei wurde eine Einleitung von 385 m³ zugrunde gelegt. Am 19. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die zugrunde gelegte Einleitungsmenge falsch sei. Die Beklagte beziehe sich "blind" auf Angaben des Versorgungsunternehmens, sie müsse aber selbst feststellen, welcher Frischwasserbezug tatsächlich erfolgt sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Versorgungsunternehmen den Verbrauch schätze. So beruhe hier die Angabe von 385 m³ auf einer fehlerhaften Schätzung durch die RheinEnergieAG. Das Grundstück werde nur von einer Person bewohnt, so dass kein Wasserverbrauch in dieser Höhe angefallen sein könne. Im Übrigen habe die RheinEnergieAG nunmehr für den Zeitraum zwischen 11. April 2006 und 30. Januar 2008 durch Zählerablesung festgehalten, dass in dieser Zeit 432 m³ Wasser verbraucht worden seien. Bei Umrechnung über Kalendertage ergebe dies einen Verbrauch von 240,73 m³ jährlich; die Schätzung sei also fehlerhaft gewesen. Nachdem für 2007 bereits 385 m³ in Rechnung gestellt worden seien, könne für 2008 nur noch eine Menge von 47 m³ berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Schmutzwassergebührenbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2008 - Kassenzeichen 137.290.000.017 - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Satzung sei die eingeleitete Menge nach der Frischwassermenge zu bestimmen, wie sie von dem Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt worden sei. Ob die Rechnungsstellung auf einer Schätzung beruhe oder nicht, sei unerheblich. Tatsächlich sei der Verbrauch hier zunächst geschätzt worden. Eine Benachteiligung sei aber nicht ersichtlich, da eine Kundenablesung durch die Mieterin am 30. Januar 2008 ergeben habe, dass weitere 47 m³ tatsächlich verbraucht worden seien. Die Schlussrechnung des Wasserversorgers vom 5. Februar 2008 ändere an dem Gesagten nichts, da nach der Satzung maßgeblich sei, welches die vom Wasserversorger in Rechnung gestellte Menge für den Zeitraum September 2006 bis August 2007 sei. Die Rechnung vom 5. Februar 2008 werde in der Veranlagung für 2009 berücksichtigt werden. Am 2. Februar 2010 hat das Gericht einen Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Schmutzwassergebührenbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2008 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) der Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 3. Dezember 2007 (AbwGebS) bemessen sich die Gebühren bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassermenge. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. a) der AbwGebS gilt als Schmutzwassermenge die von dem Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung gestellte Wassermenge. Für die Berechnung der Gebühren im Einzelnen gilt dabei: Als Schmutzwassermenge gilt die Wassermenge, die für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat (Schmutzwassereinleitungsjahr). Dabei gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September 2006 bis August 2007 fällt (§ 3 Abs. 3 Buchst. a) und aa) AbwGebS). Grundsätzliche Bedenken gegen eine solche Art der Satzungsgestaltung bestehen nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Berechnung der Schmutzwassergebühren der Frischwasserbezug sein kann, da wahrscheinlich ist, dass das verbrauchte Frischwasser als Schmutzwasser der Kanalisation zugeführt wird. Auch darf der Satzungsgeber an einen Vorjahresfrischwassermaßstab anknüpfen. Es besteht nämlich die Wahrscheinlichkeitsannahme, dass der Wasserverbrauch auf den Grundstücken regelmäßig gleich bleibt. Vgl. zu alldem Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rdnr. 371 ff., 382 ff., 384 f. Dabei kann die Satzung auch auf die von dem Frischwasserversorger in Rechnung gestellten Mengen Bezug nehmen, da sich der Frischwasserverbrauch im Regelfall aus den Abrechnungen des Wasserwerks ergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Abrechnungen auf Schätzungen durch das Wasserwerk beruhen, da ansonsten der gesamte Abrechnungsmodus fehleranfällig würde. Eine Grenze für diese Bezugnahme besteht nach § 4 Abs. 2 KAG NRW allenfalls dann, wenn die Abrechnungen bzw. Schätzungen des Wasserwerks offensichtlich fehlerhaft sind. Vgl. dazu Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 374. Legt man dies zugrunde, ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Hier hat der Frischwasserversorger für den Zeitraum von 11. April 2006 bis 16. April 2007 die Menge von insgesamt 385 m³ festgestellt und berechnet, diese Menge durfte dementsprechend auch für das Gebührenjahr 2008 als gebührenpflichtige Menge zugrunde gelegt werden. Dass diese Feststellung und Berechnung des Frischwasserversorgers ihrerseits auf einer Schätzung - in der ein durchschnittlicher Verbrauch von 1,03 m³ pro Tag zugrunde gelegt wurde - beruhte ist unerheblich, da diese Schätzung nicht offensichtlich fehlerhaft war (zumal bei Schätzungen dieser Art großzügige Sicherheitszuschläge angebracht sind). Zwischen 2001 und dem April 2006 schwanke der durchschnittliche Verbrauch pro Tag nämlich zwischen 0,18 m³ und 1,11 m³, bei der Kundin T. war vom 10. Januar 2006 bis zum 10. April 2006 ein durchschnittlicher Verbrauch von 0,74 m³ festgestellt worden. Auch tatsächlich lag die zwischen dem 11. April 2006 und dem 30. Januar 2008 im Durchschnitt verbrauchte Menge bei 0,65 m³, wie am 30. Januar 2008 festgestellt wurde. Der Bescheid vom 18. Januar 2008 ist infolge der Feststellung der RheinEnergieAG vom 30. Januar 2008 auch nicht rechtswidrig geworden. Denn diese Feststellung ist keine Feststellung und Berechnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchst. a) AbwGebS i.V.m. § 3 Abs. 3 Buchst. a) Satz 2 AbwGebS. Zum einen bezieht sich die Feststellung vom 30. Januar 2008 auf mehrere Jahre, zum anderen ist sie nicht zwischen September 2006 und August 2007 ergangen. Weitere Mängel des Gebührenbescheides bzw. der zugrunde liegenden Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich; es ist nicht Sache des Gerichts in eine weitergehende - gleichsam ungefragte - Fehlersuche einzutreten. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob dem Kläger gegen die Beklagte - insbesondere im Hinblick auf die Feststellung vom 30. Januar 2008 - nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 227 AO einen Erlassanspruch zusteht. Zur Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auf konkrete Rügen BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - , NWVBl. 2002, S. 427; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - , NWVBl. 2007, S. 110. Zur Selbstständigkeit des Billigkeitserlassverfahrens z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 162/81 - BVerwGE 68, 121; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 - , NWVBl. 2002, 188. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.