Urteil
27 K 7917/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0129.27K7917.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2008 und der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2008 werden insoweit aufgehoben, als darin mehr als 131,20 Euro Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin von mehreren Grundstücken S. Straße/ Ecke S1. N.---pfad (Gemarkung I. , Flur 0, Fl. Nr. 000, 000, 00/0, 00/0, 000). Auf diesen Grundstücken befindet sich die Endhaltestelle der Straßenbahnlinie von L. -Zentrum nach L1. , die die Klägerin betreibt, und ein "Park and Ride" Parkplatz. Die Parzellen 000 und 000 grenzen unmittelbar an die S. Straße, die vom Beklagten gereinigt wird. Die Parzellen 00/0 und 00/0 liegen von der S. Straße aus gesehen hinter diesen Parzellen und grenzen selbst an den S1. N.---pfad an, der in dem betreffenden Abschnitt nicht gereinigt wird. Nach dem Liegenschaftskataster wird die Parzelle 00/0 als Bahngelände für die Straßenbahn genutzt. Über sie erreicht die Straßenbahn die auf der Parzelle 000 mit erhöhten Bahnsteigen angelegte Endhaltestelle und die sich daran anschließende Wendeschleife. Auf der Parzelle selbst hat die Klägerin eine Haltestelle für von ihr betriebene Linienbusse eingerichtet. Nach den vorgelegten Fotos ist die Parzelle im Wesentlichen als Straßenfläche mit darin verlaufenden Schienen und davon niveaugetrennt einem breiten Gehweg ausgebaut. Auf dem Gehweg befinden sich zwei Haltestellenunterstände. Bei einem der beiden wird eine Seitenwand dazu genutzt, Werbeplakate auszustellen. An die Parzelle 00/0 grenzt die Parzelle 00/0, die als PKW-Parkplatz dient. Straßenfläche und Parkplatz werden durch einen breiten Grünstreifen getrennt; zwei Fußwege führen von der Straßenfläche durch den Grünstreifen zum Parkplatz. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage des betroffenen Grundstücks wird auf Bl. 3 und 22 - 25 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen . 3 Nachdem der Beklagte die Klägerin zunächst zu Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2008 für die Reinigung von Fahrbahn und Gehweg der S. Straße nur auf der Grundlage von 7 Frontmetern in Höhe von insgesamt 48,37 EUR herangezogen hatte, setzte er mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2008 die Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Fahrbahn der S. Straße für 2008 auf insgesamt 264,45 EUR fest. Dabei legte er der Berechnung nunmehr 64 Frontmeter für die Parzelle 000 und weitere 65 Frontmeter für die Parzelle 00/0 zu Grunde . 4 Daraufhin bat die Klägerin um Überprüfung der Heranziehung für die Parzelle 00/0, weil es sich hierbei um einen Schienenweg handele. 5 Mit (mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem) Bescheid vom 7. November 2008 hielt der Beklagte an der Festsetzung im Bescheid vom 20. Oktober 2008 fest und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Parzelle 00/0 nicht nur als Schienenweg, sondern mit den beiden Werbeplakaten an einem der Haltestellenhäuschen auch wirtschaftlich genutzt werde und deshalb im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen sei. Die Größe der erschließenden Straße und der Umfang des darüber abgewickelten Verkehrs stehe in direkter Beziehung zur Werbewirksamkeit der aufgestellten Plakate. 6 Gegen den am 12. November 2008 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 9. Dezember 2008 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend, dass die Parzelle 00/0 durch die Nutzung für den öffentlichen Personennahverkehr geprägt werde und eine öffentliche Verkehrsfläche darstelle, die selbst nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen werde. Hieran ändere auch nichts, dass zwei Werbeplakate in einem Haltestellenhäuschen auf dem Grundstück aufgestellt seien. Selbst wenn man hierin eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung im Sinn des Straßenreinigungsrechts sehe, trete sie allein schon von der räumlichen Ausdehnung her auf dem über 1.500 m² großen Grundstück in den Hintergrund. Es sei auch unverhältnismäßig, der Berechnung der Gebühren die volle Länge der der S. Straße zugewandten Grundstücksseite zu Grunde zu legen. Würde man dieser Argumentation des Beklagten folgen, müssten im Übrigen auch sämtliche anderen öffentlichen Verkehrsflächen zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, die mit Werbeflächen versehen sind, wie z.B. Verkehrsinseln und Bürgersteige. Die vorgelegte Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren ließe nicht erkennen, dass dies geschehen sei. Die Heranziehung verstoße daher auch gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit (Art. 3 GG). 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Änderungsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2008 und den Bescheid vom 07. November 2008 insoweit aufzuheben, als darin mehr als 131,20 EUR Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. 9 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass das Grundstück kein reines Schienengrundstück sei, sondern mit der Bushaltestelle und den Wartehäuschen dem Betrieb des Beförderungsunternehmens der Klägerin und damit ihrem Geschäftszweck diene. Demgegenüber dienten öffentliche Straßen und Gehwege auch dann dem öffentlichen Verkehr und seien selbst erschließende Grundstücke, wenn dort Werbetafeln aufgestellt würden. Als öffentliche Verkehrsfläche könnten sie aber selbst nicht straßenreinigungsrechtlich durch andere Verkehrsflächen erschlossen werden und seien daher auch zu Recht bei der Kalkulation der Gebühren nicht berücksichtigt worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Veraltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2008 und der Bescheid vom 7. November 2008 sind hinsichtlich der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für die Parzelle 00/0 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist insoweit zu Unrecht zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der S. Straße herangezogen worden. 17 Rechtliche Grundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 des Straßenreinigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) i.V.m. §§ 7,8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 29.12.2006 (Neufassung) (SRS) in der für 2008 geltenden Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Nach § 7 Abs. 1 SRS bemessen sich die Straßenreinigungsgebühren nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen der erschließenden Straße, den Kosten der Reinigung und der Verkehrsbedeutung der Straße. 18 Nach diesen Regelungen, gegen deren formelle und materielle Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, kann die Klägerin mit der Parzelle 16/1 nicht zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der S. Straße herangezogen werden, weil dieses Grundstück nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinn von dieser Straße erschlossen wird. Es ist nämlich selbst eine Wegefläche, die als Privatweg die dahinterliegenden Grundstücke der Klägerin an das öffentliche Straßennetz anbindet. Katasterrechtlich selbstständige (private) Wegeparzellen, die ausschließlich die Funktion haben, als Zuwegung verkehrsmäßig die Erschließung von der öffentlichen Straße zu Hinterliegergrundstücken zu vermitteln, und in dieser Funktion auch tatsächlich so genutzt werden, sind nicht selbst von der Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn "erschlossene" Grundstücke. 19 So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juni 1989 - 9 A 2460/87 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 11; Stemshorn in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt Stand: September 2009, zu § 6 KAG, Rz. 430 20 Das Grundstück ist nach dem Flurkartenausschnitt und den vorgelegten Fotos als Wegefläche mit Fahrbahn, einem davon durch Höhenunterschied getrennten breiten Gehweg, eigenständiger Beleuchtungsanlage und Entwässerung ausgebaut. In der Fahrbahn sind die Schienen verlegt, über die die Straßenbahnen der Klägerin von und zur Endhaltestelle und zur Wendeschleife gelangen. Auch der Linienbusverkehr der Klägerin wird über dieses Grundstück geführt und hat hier eine Haltestelle. Es stellt darüber hinaus für Fußgänger die fußläufige Verbindung zwischen S1. N.---pfad , S. Straße und der Bahnsteiganlage der Endhaltestelle sowie dem als "park and ride" ausgebauten Parkplatz an der Endhaltestelle dar. Sowohl nach seiner Funktion als auch nach seinem Ausbauzustand wird das Grundstück also als eine Wegefläche genutzt, die den umgebenden Grundstücken der Klägerin die verkehrsmäßige Erschließung zum S1. N.---pfad vermittelt. 21 Hieran ändert auch die weitere Nutzung des Grundstücks als Bushaltestelle mit Wartehäuschen, in denen Werbeplakate zur Schau gestellt werden, nichts. Diese weitere Nutzung hält sich nämlich im Rahmen dessen, was zur typischen und bestimmungsgemäßen Nutzung einer Wegefläche gehört. Dies gilt nicht nur für den darüber verlaufenden Linienbusverkehr und den Straßenbahnbetrieb als solchen, sondern auch für die Wartehäuschen, die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmt sind und damit zu den Betriebsanlagen des öffentlichen Personennahverkehrs gehören (für die Straßenbahnen ausdrücklich § 1 Abs. 7 Nr. 2 Straßenbahn-Bau- und -Betriebs-ordnung vom 11. Dezember 1987, BGBl. I 2648). 22 Allenfalls dann, wenn die Nutzung des Grundstücks über den reinen Betrieb des öffentlichen Personennahverkehr hinaus geht und darauf eine in der geschlossenen Ortslage übliche wirtschaftliche Nutzung stattfindet, käme in Betracht, das Grundstück als im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen anzusehen. 23 So Hessischer VGH, Beschluss vom 15. April 1977 - V N 2/73 -, KStZ 1979, 13, 16; Stemshorn in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt Stand: September 2009, zu § 6 KAG, Rz. 437 24 Im vorliegenden Fall mag die Nutzung eines der Wartehäuschen zum Ausstellen von Werbeplakaten über die Nutzung als Wegefläche hinaus gehen. Diese Nutzung der mehr als 1.500 qm großen Parzelle tritt jedoch sowohl räumlich als auch von der Bedeutung her gegenüber der Nutzung als Wegefläche insbesondere für den öffentlichen Nahverkehr vollkommen in den Hintergrund und prägt diese Nutzung nicht derart, dass das Grundstück den Charakter einer öffentlichen Wegefläche verliert. Vielmehr werden - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - auch Teile des öffentlichen Straßenraums für die Aufstellung derartiger Werbeplakate, Litfaßsäulen u.ä. genutzt, ohne dass sie nunmehr den Charakter wirtschaftlich genutzter Grundstücke haben. Entsprechend hat der Beklagte diese öffentlichen Straßenflächen nicht bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren in die Kalkulation der Gebührensätze einbezogen. 25 Daher war der Klage stattzugeben mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.