Urteil
23 K 150/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist nur zu erteilen, wenn die Ausbildung ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet, der einem in der Gesellschaft gefestigten Berufsbild entspricht.
• Die Landesbehörde prüft ausschließlich, ob die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet; die Einordnung als Privatschule obliegt den Finanzbehörden.
• Zur Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 2. Alt. VwGO bedarf es eines vorausgegangenen Ablehnungsbescheids oder entsprechender Untätigkeit der Behörde.
• Bei berufsbezeichnungen und Ausbildungsinhalten, die nicht allgemein definierbar oder gesellschaftlich verankert sind, fehlt es an objektiven Maßstäben für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit i.S.v. § 4 Nr. 21 a) bb. UStG.
Entscheidungsgründe
Keine USt-Bescheinigung für Ausbildung ohne gefestigtes Berufsbild • Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist nur zu erteilen, wenn die Ausbildung ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet, der einem in der Gesellschaft gefestigten Berufsbild entspricht. • Die Landesbehörde prüft ausschließlich, ob die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet; die Einordnung als Privatschule obliegt den Finanzbehörden. • Zur Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 2. Alt. VwGO bedarf es eines vorausgegangenen Ablehnungsbescheids oder entsprechender Untätigkeit der Behörde. • Bei berufsbezeichnungen und Ausbildungsinhalten, die nicht allgemein definierbar oder gesellschaftlich verankert sind, fehlt es an objektiven Maßstäben für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit i.S.v. § 4 Nr. 21 a) bb. UStG. Die Klägerin betreibt eine Praxis für „Ganzheitliche Methodik“ und bietet Ausbildungen zum „Ganzheitlichen Therapeuten“ (zweijährig, über 500 Unterrichtsstunden) und zum „Spirituellen Heiler“ an. Sie ist Mitglied und Zertifizierte des Dachverbandes Geistiges Heilen e. V. und bat die Beklagte um Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zur Umsatzsteuerbefreiung rückwirkend ab 2007. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.12.2008 die Bescheinigung für die Ausbildung zum „Ganzheitlichen Therapeuten“ ab und kündigte an, dass auch der Antrag nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG insgesamt abgelehnt werde. Die Klägerin klagte; hinsichtlich der Ausbildung zum „Spirituellen Heiler“ war kein gesonderter Ablehnungsbescheid ergangen. Streitpunkt ist, ob die Ausbildung ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet, der ein gefestigtes Berufsbild aufweist, und somit die Bescheinigung zu erteilen ist. • Zuständigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; die Prüfung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG fällt in die Zuständigkeit der Landesbehörde und ist vor Verwaltungsgerichten nachprüfbar. • Unzulässigkeit: Die Klage insoweit unzulässig, als die Klägerin eine Bescheinigung für die getrennt angebotene Ausbildung zum „Spirituellen Heiler“ begehrt, weil es hierfür keinen Ablehnungsbescheid gab und keinen fortbestehenden Antrag; eine Untätigkeitsklage wurde nicht geführt. • Prüfungsmaßstab: § 4 Nr. 21 a) bb) UStG verlangt, dass die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet; dies setzt nach Auffassung des Gerichts ein in der Gesellschaft gefestigtes Berufsbild voraus, das objektive Mindestanforderungen und überprüfbare Qualifikationskriterien zulässt. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Bezeichnung „Ganzheitlicher Therapeut“ ist nicht allgemein gebräuchlich und von der Klägerin selbst geprägt; Lehrpläne und Prüfungen beruhen überwiegend auf der eigenen Konzeption der Klägerin und sind veränderlich, sodass objektiv nicht nachprüfbar ist, welche Kenntnisse für die Tätigkeit erforderlich sind. • Verbandswirkung: Die Zertifizierung durch einen Dachverband reicht nicht aus, um ein allgemein anerkanntes Berufsbild zu schaffen, da der Verband primär Interessen seiner Mitglieder vertritt und keine neutrale, staatliche Anerkennung ersetzt. • Zweck der Vorschrift: Die Umsatzsteuerbefreiung bezweckt steuerliche Gleichbehandlung privater und öffentlicher Bildungseinrichtungen; eine Anwendung setzt vergleichbare, gesellschaftlich verankerte Ausbildungs- bzw. Berufsstandards voraus, die hier fehlen. • Rechtsfolge: Mangels erfüllter Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält die begehrte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht. Soweit die Klägerin die Erteilung einer Bescheinigung für die gesonderte Ausbildung zum „Spirituellen Heiler“ begehrt, ist die Klage unzulässig, weil hierfür kein Ablehnungsbescheid vorliegt. Die Ablehnung der Bescheinigung für die Ausbildung zum „Ganzheitlichen Therapeuten“ ist materiell rechtmäßig, weil es an einem in der Gesellschaft gefestigten Berufsbild sowie an objektiv überprüfbaren Mindestanforderungen für die Ausbildung fehlt. Eine Zertifizierung durch einen Dachverband ersetzt keine staatliche oder gesellschaftliche Verankerung des Berufsbildes. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; gegen die Entscheidung ist Berufung zugelassen.