Urteil
20 K 3582/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0121.20K3582.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. 3 Gegen ihn war bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Az.: 555 Js 19/09 P ein Verfahren anhängig, bei dem ihm eine Straftat gem. § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und gem. § 304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen und Plätzen) vorgeworfen wurde. Hintergrund des Vorwurfs war, dass der Kläger am 07.11.2008 dabei beobachtet wurde, wie er einen sog. "Stolperstein" mittels eines Edding-Stiftes mit SS-Runen beschmierte. Der Kläger wurde in dem Verfahren zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30.06.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt (82 Ds-555 Js 19/09-297/09). 4 Nach Hinzuziehung der über den Kläger geführten Kriminalakte und vorheriger Anhörung ordnete der Beklagte aus Anlass des vorgenannten Verfahrens mit Bescheid vom 06.05.2009 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung wurde in einem der Verfügung beigefügten Beiblatt darauf hingewiesen, dass der Kläger neben dem Anlassverfahren bereits wiederholt in dem gleichen Deliktsbereich aufgefallen sei. Seit der ersten rechtskräftigen Verurteilung wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung im Jahre 2000 sei der Kläger erneut in dem Deliktsbereich straffällig geworden und 2003 vom Amtsgericht Brühl rechtskräftig verurteilt worden. Eine Verhaltensänderung sei nicht erkennbar und es sei auf der Grundlage kriminologischer Erkenntnisse und kriminalistischer Erfahrungswerte davon auszugehen, dass der Kläger auch zukünftig in ähnlicher oder auch anderer Weise erneut straffällig werden könnte. Eine erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 81 b 2. Alt. StPO sei daher nicht unverhältnismäßig. Die aus diesen Gründen angemessenen Maßnahmen (Abnahme der Finger- und Handflächenabdrücke sowie die Fertigung von Lichtbildern) stünden nicht erkennbar außer Verhältnis zur kriminalpolizeilichen Aufgabe, Straftaten aufzuklären. Die letzte erkennungsdienstliche Behandlung habe am 09.05.2000 stattgefunden und es sei davon auszugehen, dass sich das Erscheinungsbild des Klägers in den letzten 9 Jahren verändert habe. Aktuelle Finger- bzw. Handflächenabdrücke sowie Lichtbilder lägen nicht vor, so dass gemäß den gegenwärtigen Richtlinien des Erkennungsdienstes des Landes NRW sowie des Bundeskriminalamtes i.V.m. § 81 b 2. Alt. StPO eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung zur Aktualisierung der vorhandenen Daten erforderlich sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 08.05.2009 zugestellt. 5 Am 04.06.2009 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Bescheid nicht in hinreichender Weise begründet worden sei; die dem Bescheid in Form eines Beiblattes beigefügte Begründung sei nicht ausreichend. Es sei zudem zweifelhaft, ob die in Rede stehende Maßnahme notwendig sei, weil der verfahrensauslösende Vorgang tatsächlich nicht bewiesen sei und im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch bestritten werde. Außerdem sei der Beklagte bereits im Besitz von Unterlagen aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung aus dem Jahre 2000 und es erschließe sich nicht, warum diese nunmehr wiederholt werden solle. Auch die erforderliche Abwägung der miteinander konkurrierenden Rechtsgüter sei in nicht sachangemessener Weise erfolgt. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 06.05.2009 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger sei seit 1985 einschlägig wegen seiner mutmaßlich rechtsradikalen politischen Einstellung polizeilich in Erscheinung getreten. Der nunmehr vorgetragene Tatverdacht in Verbindung mit seiner dokumentierten Vorgeschichte lasse den Schluss zu, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger auch zukünftig wegen seiner mutmaßlichen rechtsradikalen politischen Gesinnung erneut öffentlich polizeilich in Erscheinung trete. In diesem Fall wären erkennungsdienstliche Unterlagen geeignet, den Kläger als Tatverdächtigen zu identifizieren oder auch zu entlasten. Die bereits vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen seien veraltet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogenen Strafakten verwiesen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 06.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. Insbesondere entspricht die Begründung den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG, da die dem Bescheid in Form eines Beiblattes beigefügte Begründung ihrerseits den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG genügt und diese zudem ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden ist. 15 Auch in materieller Hinsicht bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht. 16 Eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. alt StPO kann angeordnet werden, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, 17 vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, BVerwGE 66, 192 ff. sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 18 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. Der Kläger ist in dem Anlassverfahren (82 Ds-555 Js 19/09-297/09) durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30.06.2009 wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Auch ist eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher gegen den Kläger seit dem Jahre 2000 anhängiger Verfahren und erfolgten Verurteilungen, wegen deren Einzelheiten auf die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Anlage sowie auf die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 30.06.2009 verwiesen wird. Namentlich ist der Kläger bereits mehrfach im Zusammenhang mit seiner mutmaßlich rechtsradikalen Gesinnung strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde gegen den Kläger in dem Verfahren 121 Js 1257/04 bei der Staatsanwaltschaft Köln aufgrund einer Strafanzeige vom 03.11.2004 wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Sachbeschädigung ermittelt, weil er am 05.10.2004 und am 13.10.2004 das Foyer der Kreissparkasse in Brühl betreten und Plakate der Kreissparkasse mit den Buchstaben "NPD" versehen hatte. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 19.04.2005 gem. § 153 a Abs. 2 StPO unter der Auflage eingestellt, dass bis zum 19.10.2005 ein Geldbetrag von 2500,00 EUR gezahlt werde; nach Auflagenerfüllung wurde das Verfahren am 27.10.2005 endgültig eingestellt. In dem Verfahren 50 Ds 121 Js 147/03 468/03 wurde der Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 17.10.2003 wegen Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Diebstahl geringwertiger Sachen sowie Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Dieser Verurteilung lag u.a. die Verteilung von Handzetteln mit rechtsradikalem Inhalt zugrunde. In dem Verfahren 50 Cs 121 Js 292/00 486/00 wurde der Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 10.10.2000 wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilung lag eine Strafanzeige vom 19.04.2000 zugrunde, nach der der Kläger dabei beobachtet worden war, wie er auf einem Verkehrsschild einen Aufkleber mit der Aufschrift "Türken raus" anbrachte; eine Zeugin gab während des Verfahrens an, dass auf dem Gelände eines Campingplatzes an verschiedenen Stellen mit einem Eddingstift oder durch Einritzen Aufschriften mit gleichem Wortlaut angebracht worden seien und der Kläger Flugzettel mit nationalsozialistischem Inhalt an Badegäste oder Camper verteilt habe. 19 Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig, insbesondere ist sie unter Berücksichtigung der seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahre 2000 verstrichenen Zeit notwendig. Hinsichtlich des Zeitraums, nach dem die erneute Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken auch ohne das Vorliegen sonstiger Besonderheiten des Sachverhalts angemessen erscheint, begegnet es keinen Bedenken, die in Ziffer 5.2.2 Satz 2, 2. Spiegelstrich der erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamts und die in den Richtlinien des Erkennungsdienstes des Landes NRW, vorgesehene Zeitspanne von fünf Jahren heranzuziehen. Der in diesen Richtlinien für die Durchführung einer erneuten vollständigen erkennungsdienstlichen Behandlung unter Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken bestimmte Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt in der polizeilichen Praxis gewonnene Erfahrungswerte über die Wahrscheinlichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts von daktyloskopische Untersuchungen beeinträchtigenden Veränderungen der Haut. Da insbesondere Verletzungen der Finger und Handinnenflächen auch bei alltäglichen Verrichtungen eintreten können und jeder Mensch dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt, ist der für die erneute Abnahme von Abdrücken der Finger und der Handflächen vorgesehene Zeitabstand von fünf Jahren auch in Ansehung der Grundrechte des Betroffenen nicht zu kurz bemessen, 20 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.02.2008 - 11 LB 417/07 - Juris. 21 Auch hinsichtlich der Anfertigung von Lichtbildern bestehen infolge des natürlichen Alterungsprozesses keine Bedenken gegen die Notwendigkeit einer Aktualisierung nach Ablauf von fünf Jahren. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.