Urteil
20 K 2236/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0121.20K2236.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Inhaber der ihm in seiner Eigenschaft als Sportschütze vom ehemaligen Polizeipräsidenten Leverkusen am 16.01.1978, 26.06.1978, 24.04.1980 und am 09.11.1982 ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 0000, 0000, 0000 und 0000. Auf diesen Waffenbesitzkarten sind insgesamt vier Kurzwaffen eingetragen, und zwar eine Pistole Kaliber .22, ein Revolver Kaliber .38, eine Pistole Kaliber 357/.45ACP sowie ein Perkussionsrevolver Kaliber .44. Zudem wurde dem Kläger am 13.04.1982 vom Polizeipräsidenten Leverkusen im Wege der Erbfolge die Waffenbesitzkarte Nr. 0000 erteilt, auf der 6 Langwaffen eingetragen sind. Des Weiteren ist der Kläger Inhaber der ihm am 31.01.1994 im Rahmen einer Einfuhr von Schusswaffen aus dem Ausland erteilten Waffenbesitzkarten Nr. 0000, 0000/0, 0000, 0000 und 0000, auf denen eine Büchse mit 9 Wechselläufen eingetragen sind, weitere 12 Langwaffen sowie an Kurzwaffen ein Revolver Kaliber .22, eine Pistole Kaliber .22, drei Pistolen Kaliber 9 mm, ein Revolver .357 Magnum, ein Revolver Kaliber .38 sowie ein Revolver Kaliber .44. 3 Am 02.04.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Waffenbesitzkarte mit einer Erwerbsberechtigung für eine Pistole Kaliber 9 mm mit Wechselsystem Kaliber .22 in seiner Eigenschaft als Jäger und legte Kopie seines Jahresjagdscheines Nr. 000/00, gültig bis zum 31.03.2009, vor. Auf den Hinweis des Beklagten hin, dass der Kläger bereits mehrere Kurzwaffen in seinem Besitz habe, erfolgte ein längerer Schriftverkehr zwischen den Beteiligten zur Frage des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Im Rahmen dieses Schriftverkehrs bot der Kläger an, eine in seinem Besitz befindliche Pistole 9 mm sowie eine Kurzwaffe Kaliber .22 zu veräußern, um die Zahl der in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen nicht weiter zu erhöhen. 4 Am 27.03.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, mit der er sein Begehren auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte aufgrund seines Bedürfnisses als Jäger weiterverfolgt. 5 Mit Bescheid vom 28.03.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis ab; der Kläger hat diesen ablehnenden Bescheid mit in das Klageverfahren einbezogen. 6 Zur Begründung trägt er vor, dass er die begehrte Waffe als geeignete Schusswaffe zur Abgabe des Fangschusses erwerben möchte. Insoweit bestimme § 13 Abs. 2 WaffG ausdrücklich, dass bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, unter den dort genannten Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung erfolge. Er müsse sich auch den vorhandenen Waffenbesitz nicht anrechnen lassen. Die bereits in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen habe er nicht als Jäger erworben, diese seien auch teilweise weder zum Führen auf der Jagd geeignet noch aufgrund ihres technischen Zustandes zum Einsatz bei der Jagd geeignet. Er habe vielmehr einen eigenständigen Bedürfnisgrund als Jäger geltend gemacht. Wenn ihm dies aufgrund seines Waffenbestandes verwehrt sein sollte, wäre es z.B. für einen Waffensammler völlig unmöglich, jemals eine gebrauchsfähige und für die Jagd geeignete Kurzwaffe zu erwerben. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG, die die Bedürfnisprüfung für Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines vereinfache, enthalte nicht die Einschränkung, dass das Bedürfnis dann nicht vorliege, wenn der Betroffene bereits anderweitig über Schusswaffen verfüge, die ebenfalls im Rahmen der Jagdausübung eingesetzt werden könnten. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.03.2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz einer Pistole Kaliber 9 mm mit Wechselsystem Kaliber .22 lfb zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid und macht geltend, dass im vorliegenden Fall das in § 13 Abs. 2 WaffG angeführte Kontingent für Jäger auf zwei Kurzwaffen vom Kläger überschritten werde und demnach die Privilegierung dieser Vorschrift keine Anwendung finde. Demzufolge sei im vorliegenden Fall eine Prüfung des § 13 Abs. 1 WaffG für das Bedürfnis einer weiteren Kurzwaffe anzustellen, die angesichts des beim Kläger vorhandenen Bestandes an Kurzwaffen, die auch hinreichend zur Ausübung jagdlicher Belange geeignet seien, zu Lasten des Klägers ausgehe. Dabei sei die Bereitschaft des Klägers, eine Waffe im Kaliber 9 mm und eine weitere Waffe im Kaliber .22 zu veräußern, unerheblich, denn im Falle der Veräußerung dieser Waffen wäre der Kläger auch weiterhin im Besitz mehrerer Schusswaffen, die für den von ihm angestrebten Zweck geeignet und verwendbar seien. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse. 16 Die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG setzt nach § 4 Abs. 1 WaffG u.a. voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat (Nr. 4); im Falle des Klägers als Jäger unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 8 Abs. 1, 2 Nr. 2 WaffG. 17 Diesen Nachweis hat der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erbracht. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass er sein "Jägerkontingent" von zwei Kurzwaffen noch nicht ausgeschöpft habe und ihm demgemäß der Erwerb einer Pistole Kaliber 9 mm mit Wechselsystem Kaliber .22 lfb ohne Bedürfnisprüfung erlaubt sei gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG. Der Kläger muss sich vielmehr darauf verweisen lassen, dass er bereits im Besitz von mehreren Kurzwaffen entsprechender Kaliber ist, die zur Nutzung für Jagdzwecke - und zwar, wie der Kläger vorgetragen hat, zur Abgabe von Fangschüssen - geeignet sind. So hat er nach seiner Rückkehr aus den USA drei dort erworbene Pistolen Kaliber 9 mm sowie einen Revolver Kaliber .22 und eine Pistole Kaliber .22 in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und entsprechende Waffenbesitzkarten erhalten. Eine weitere Pistole Kaliber .22 hatte er zudem bereits im Jahre 1978 als Sportschütze erworben. Es ist bezüglich dieser Waffen weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass und aus welchen Gründen diese nicht (mehr) zur jagdlichen Benutzung geeignet wären. So hat er in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass er Kurzwaffen in seinem Besitz habe, mit denen Fangschüsse abgegeben werden können. Er ist auch berechtigt, diese Kurzwaffen (in der für Jäger erlaubten Anzahl) zur Jagd mitzunehmen, denn gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. 18 Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass § 13 Abs. 2 WaffG (und auch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) keine ausdrückliche Einschränkung enthält, was den bereits vorhandenen Vorbesitz an Kurzwaffen anbetrifft. Dies ergibt sich indes aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die ersichtlich darauf abzielt, Jägern erstmals einen Sockelbestand von zwei Kurzwaffen zu ermöglichen, bei dem es dann aber auch grundsätzlich bleiben soll (sofern nicht ein Bedürfnis für eine weitere Kurzwaffe nach § 13 Abs. 1 WaffG konkret nachgewiesen werden kann). Wenn der Betroffene bereits aus anderen Gründen, so z.B. in seiner Eigenschaft als Sportschütze, in berechtigtem Besitz von für die vorgesehenen Jagdzwecke geeigneten Kurzwaffen ist, ist hingegen kein Bedarf erkennbar, zusätzlich noch weitere Kurzwaffen unter Berufung darauf zu erwerben, dass er (auch) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sei. Dies folgt daraus, dass dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung der persönlichen Interessen der betroffenen Antragsteller und des öffentlichen Interesses zugrunde liegt, dass "möglichst wenig Waffen ins Volk kommen" sollen. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -, NVwZ-RR 1998, 234. 20 Das öffentliche Interesse daran, die Anzahl der in Umlauf befindlichen Waffen möglichst gering zu halten, rechtfertigt es, auch im Rahmen des § 13 Abs. 2 WaffG den bereits vorhandenen Bestand an Kurzwaffen zu berücksichtigen, wenn der Jagdscheininhaber insofern den geltend gemachten Bedarf auf andere Weise als durch den Erwerb einer weiteren Waffe befriedigen kann. Denn der gesetzlichen Regelung liegt (nur) die Überlegung zugrunde, dass ein Jagdscheininhaber zur Jagdausübung regelmäßig zwei Kurzwaffen benötigt und deshalb ein gesonderter Nachweis, dass solche Waffen benötigt werden, entbehrlich erscheint. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2005 - 20 A 348/04 - (dort zum Bedürfnis für eine 3. Kurzwaffe). 22 Der Argumentation des Klägers, dass es unter Zugrundelegung der vom Beklagten gegebenen Begründung z.B. für einen Waffensammler völlig unmöglich wäre, jemals eine gebrauchsfähige und für die Jagd geeignete Kurzwaffe zu erwerben, folgt die Kammer nicht. Eine Waffensammelerlaubnis wird in Form einer sog. "roten" Waffenbesitzkarte 23 Personen erteilt, die glaubhaft gemacht haben, Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung zu benötigen (§ 17 Abs. 1 WaffG), d.h. der Erlaubnisinhaber ist regelmäßig im Besitz älterer, dem jeweiligen Sammelthema zuzuordnenden Schusswaffen ohne entsprechende Munitionserwerbserlaubnis. Diese Waffen werden - unbeschadet der nicht vorhandenen Munitionserwerbserlaubnis - in der Regel zu Jagdzwecken nicht gebrauchsfähig bzw. geeignet sein, so dass sich die Frage einer Verweisung auf den vorhandenen Kurzwaffenbestand gar nicht stellt. Diese Fallkonstellation ist mit derjenigen von Sportschützen als Inhabern von "grünen" Waffenbesitzkarten mit eingetragener Munitionserwerbserlaubnis nicht vergleichbar. Dessen unbeschadet steht es auch Sportschützen offen, den Nachweis zu führen, dass die vorhandenen Kurzwaffen nicht zu Jagdzwecken geeignet sind. Der Kläger hat einen solchen Nachweis - wie ausgeführt - indes nicht erbracht. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.