Beschluss
14 L 1212/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1222.14L1212.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 599,71 EUR festgesetzt 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 1230/09 gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 29.01.2009 anzuordnen, soweit er darin zu Abwassergebühren herangezogen worden ist, 4 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 Vorab weist das Gericht darauf hin, dass die Frage der Vertretungsbefugnis des Verfahrensbevollmächtigten mit Blick auf die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. 6 Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bei der - hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder die sofortige Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hier nicht feststellen. 7 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem im Klageverfahren durch die Bezugnahme auf das Verfahren 14 K 601/09 formulierten Antrag der Heranziehungsbescheid des Antragsgegners bezüglich des Abwassers insgesamt, also auch wegen der Schmutzwassergebühr aufgehoben werden soll. Obwohl hiergegen inhaltlich keine Einwendungen geltend gemacht werden, sind diese mithin ebenfalls Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 8 Der Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 29.01.2009 ist nach gegenwärtiger Einschätzung im hier angefochtenen Umfang rechtmäßig. 9 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu den Abwassergebühren sind die §§ 1 bis 6 und 10 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim vom 19.12.2008 (Benutzungsgebührensatzung, BGebS). Soweit der Antragsteller das rückwirkende Inkraftsetzen dieser Satzung zum 01.01.2008 rügt, kann er damit rechtlich nicht durch dringen. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung allgemein anerkannt, dass eine Gebührensatzung dann rückwirkend geändert werden kann, wenn dadurch Bedenken der Rechtsprechung an ihrer Wirksamkeit ausgeräumt werden sollen. So liegen die Dinge hier: Nach der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des 10 Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18.12.2007 -9 A 3648/04- , NWVBl. 2008, 142 ff 11 ist der Frischwassermaßstab für eine einheitliche Erhebung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nicht mehr zulässig. Die Auffassung des Antragstellers, dieses Urteil sei vorliegend nicht einschlägig, verkennt elementar die rechtliche Tragweite der Entscheidung, deren wesentliche Aussage gerade darin besteht, dass unabhängig von der Frage einer homogenen Bebauung ein einheitlicher Maßstab nicht (mehr) zulässig ist. Auch wenn das Urteil nicht in einem Verfahren gegen den Antragsgegner ergangen ist, war er bei einer vergleichbaren satzungsrechtlichen Regelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, sein Ortsrecht an die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung anzupassen. 12 Nach der danach wirksamen BGebS werden für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage Benutzungsgebühren erhoben. Gemäß § 3 BGebS wird die Schmutzwassergebühr nach der Menge des Abwassers berechnet, das der städtischen Anlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Maßgeblich ist insoweit die bezogene Frischwassermenge, hier 101 m3. Gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Schmutzwassergebühren trägt der Antragsteller nichts vor, Mängel sind auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht ersichtlich. 13 Für die zwischen den Beteiligten streitige Heranziehung zu Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers ist nach § 4 Abs. 1 BGebS die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche maßgeblich, von der das Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden direkt oder indirekt in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Dieser Flächenmaßstab ist als sog. Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren allgemein anerkannt. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers wird das Niederschlagswasser von seinem hier streitbefangenen Grundstück der städtischen Abwasseranlage zugeführt. Soweit ein Regenfallrohr von der straßenseitigen Dachfläche unterirdisch direkt an den Kanal angeschlossen ist, wurde dies auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Sollte das Fallrohr entsprechend der Behauptung des Antragstellers -ggf. wasserrechtswidrig- an einen "Mischwasserkanal" in der Straße angeschlossen sein, läge auch insoweit eine Inanspruchnahme der einheitlichen städtischen Abwasseranlage vor. Nach dem eindeutigen Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 05.11.2009 entwässern aber auch alle anderen Flächen in den städtischen Kanal. Von den übrigen Dachflächen wird das Regenwasser jeweils unmittelbar auf die nicht überbauten, vollständig befestigten Grundstücksflächen abgeleitet. Von diesen befestigten Flächen gelangt das Wasser über verschiedene Bodeneinläufe in die Kanalisation des Antragsgegners. Nach dem Ergebnis der Farbbeprobung anlässlich des genannten Ortstermins sind die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Einläufe an verschiedene Kanäle der städtischen Abwasseranlage angeschlossen. Da das gesamte Grundstück von der Straße aus gesehen nach hinten ein regelmäßiges Gefälle aufweist, übernehmen insbesondere die dort verbauten beiden Straßeneinläufe, die über den Schacht mit der Nr. 00000000 an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen sind, die maßgebliche Entwässerungsfunktion. Dies gilt umso mehr, als das Grundstück an der hinteren Grenze derart eingefriedet ist, dass das Niederschlagswasser in diesem Bereich den Straßeneinläufen zugeführt wird. Dass ein weiterer Bodeneinlauf nach dem Ergebnis des Ortstermins in einen Schmutzwasserkanal einmündet, ändert auch in diesem Zusammenhang nichts an der Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage. Die von dem Antragsgegner angesetzte Fläche wird von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen, so dass auch hinsichtlich der Höhe der Gebühren ernstliche Zweifel nicht bestehen. 14 Der Vortrag des Antragstellers, bei Einräumung des Leitungsrechts seien die Parteien nicht davon ausgegangen, dass damit auch noch Kosten für den Grundstückseigentümer verbunden seien, ist für das vorliegende Verfahren rechtlich irrelevant. Insoweit wird verkannt, dass grundsätzlich auch für die Beseitigung des Niederschlagswassers ein Anschlusszwang an die städtische Kanalisation besteht. Entsprechende Gebühren entstehen daher völlig unabhängig von der Einräumung eines Leitungsrechts. Darüber hinaus verkennt der Antragsteller zudem, dass er auch in der Vergangenheit Gebühren für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gezahlt hat. Diese waren lediglich in der einheitlichen Abwassergebühr enthalten und haben den Antragsteller insoweit gebührenrechtlich begünstigt. 15 Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, nach dem Anschreiben des Antragsgegners vom 05.09.2008 erhöhe sich die Gesamtsumme der Abwassergebühren nicht, kann auch dies Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung nicht begründen. Offenkundig ist hier die Gesamtsumme der von dem Antragsgegner zu erhebenden Entwässerungsgebühren angesprochen. Dass dies nicht für jedes einzelne Grundstück gelten kann, ist unmittelbare Folge der Rechtsprechung des OVG NRW. Gerade solche Grundstücke, die - wie das des Antragstellers- weitestgehend befestigt sind, aber nur einen verhältnismäßig geringen Frischwasserverbrauch aufweisen, waren Anlass für die Änderung der Rechtsprechung des OVG NRW. 16 Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte hat der Antragsteller nicht vorgetragen, sie sind auch nicht ersichtlich. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens entsprechend seiner ständigen Praxis ein Viertel der streitigen Gebühren zugrunde gelegt.