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Beschluss

14 L 1506/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:1215.14L1506.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 6452/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 02.09.2009 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeldern anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg sein wird und dass auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides besteht. Nach der im vorliegenden einstweiligen Verfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die angegriffene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung, den Überlauf der Dreikammergrube unmittelbar an der Grube von außen wasserdicht zu verschließen, den ordnungsgemäßen Verschluss der Grube durch Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen und die Dichtigkeit der Grube dem Antragsgegner nachzuweisen, ist § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), der über § 12 OBG, § 138 Landeswassergesetz (LWG NRW) hier Anwendung findet. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist der Antragsgegner innerhalb seines Aufgabenbereichs als untere Wasserbehörde befugt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die vom Antragsteller betriebene Entwässerungsanlage bedeutet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Antragsteller betreibt auf seinem Grundstück eine Abwasserbeseitigungsanlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis. Der Betrieb der Mehrkammerausfaulgrube mit nachgeschalteter Verrieselungsanlage stellt eine nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlaubnispflichtige Einleitung in das Grundwasser dar. Die für den Betrieb der Dreikammergrube erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis besitzt der Antragsteller nicht. Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller unter dem 22.05.1974 für die Untergrundverrieselung erteilte wasserrechtliche Erlaubnis mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.01.2009 widerrufen. Die vom Antragsteller formell illegal betriebene Abwasserbeseitigungsanlage genügt im Übrigen auch in materieller Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 7 a Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Abwasseranlage des Antragstellers entspricht nicht dem aktuellen Stand der Technik. Den Stand der Technik bestimmen vorliegend die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen einschlägigen technische Regelwerke der DIN 4261 Teil 1-4 und DIN EN 12566-3. Nach DIN 4261 Teil 2 müssen Kleinkläranlagen neben der mechanischen Vorbehandlung auch eine aerobe biologische Abwasserbehandlung ermöglichen, um die in Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV) auch für häusliches Abwasser geltenden Einleitungswerte einhalten zu können. Eine aerobe biologische Behandlung der häuslichen Abwässer leistet die Anlage des Antragstellers nicht. Ohne eine aerobe biologische Abwasserbehandlung darf der Antragsteller seine Mehrkammergrube mit anschließender Verrieselung nicht weiter betreiben. Angesichts des hochrangigen Schutzgutes des Gewässerschutzes müssen auch zugelassene Abwassereinleitungen gem. § 52 Abs. 2 LWG NRW den fortschreitenden technischen Vorgaben angepasst werden. Für formell illegal betriebene Anlagen - wie die des Antragstellers - gilt dieses Sanierungsgebot erst recht (vgl. auch § 57 Abs. 2 LWG NRW). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Schließung der Abwasseranlage des Antragstellers erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Sie ist notwendig und geeignet, um zu verhindern, dass weiterhin Abwasser in das Grundwasser gelangen kann, das nicht nach Maßgabe der aktuellen technischen Vorgaben geklärt wurde. Bedenken gegen die Zumutbarkeit der aufgegebenen Maßnahmen bestehen nicht. Der Antragsteller hat den für den Einbau einer vollbiologischen Kleinkläranlage erforderlichen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zwar inzwischen nach mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner und nach Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung am 30.09.2009 gestellt. Auf diesen Antrag hin hat ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.11.2009 die wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Mehrkammerabsetzgrube mit Belebungsanlage erteilt. Allerdings ist nach wie vor nicht absehbar, wann der Antragsteller von der ihm erteilten Erlaubnis Gebrauch machen wird und eine den aktuellen technischen Vorgaben entsprechende Abwasseranlage in Betrieb nehmen wird. Auch mehr als einen Monat nach Erteilung der Erlaubnis vom 04.11.2009 hat er keine konkreten Angaben dazu gemacht, wann mit der Fertigstellung der vollbiologischen Kleinkläranlage zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht gehalten, den Betrieb der Mehrkammergrube ohne vollbiologische Abwasserbehandlung weiterhin zu dulden. Er hat dem Antragsteller eine ausreichende Frist zur Sanierung seiner Abwasseranlage eingeräumt. Seit März 2008 hat er den Antragsteller mehrfach auf die Sanierungsbedürftigkeit seiner Abwasseranlage hingewiesen und ihn nach Abschluss des Petitionsverfahren letztmalig mit Schreiben vom 16.07.2009 aufgefordert, den für die Sanierung erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisantrag spätestens bis zum 28.08.2009 zu stellen. Daraufhin hat der Antragsteller am 24.08.2009 lediglich mitgeteilt, dass er den Auftrag zur Installation einer biologischen Kläranlage an eine Firma "H"N" erteilt habe. Wann die vom Antragsteller geplante Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage tatsächlich umgesetzt wird, ist nach wie vor offen. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass die mit der streitigen Ordnungsverfügung geforderte Abdichtung der vorhandenen Grube den Bau der neuen Kläranlage behindert. Ungeachtet dessen könnte die Abdichtung der vorhandenen Grube mit geringem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden, wenn dies für die Installation einer vollbiologischen Kläranlage erforderlich wäre. Dieser Aufwand ist dem Antragsteller zuzumuten. Er steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ordnungsverfügung verfolgten Ziel, die Einleitung von unzureichend geklärtem Abwasser in das Grundwasser zu unterbinden, bis der Antragsteller eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Abwasseranlage errichtet hat. Dass der Bau der neuen Kläranlage zeitnah abgeschlossen sein wird, ist nicht erkennbar. Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit er sich auf eine mündlich gegebene Zusage des Mitglieds des Petitionsausschusses, MdL Jung, beruft, dass keine Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden, verkennt er, dass die Wirksamkeit einer solchen Zusage gem. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW voraussetzt, dass die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - die Zusage schriftlich erteilt. An der Schriftform fehlt es hier. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung wird durch die vom Antragsteller beanstandete Tierhaltung auf dem angrenzenden Nachbargrundstück nicht berührt. An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Die Einhaltung der Einleitungsvorschriften gem. § 7 a Abs. 1 WHG i.V.m. § 52 Abs. 2 LWG NRW dient dem Schutz des Grundwassers und des Bodens. Der Schutz des Grundwassers und des Bodens ist ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang. Der Staat ist von Verfassungs wegen verpflichtet, das Grundwasser und den Boden als Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (Art. 20 a GG), vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt, wäre der Grundwasserschutz auf unabsehbare Zeit nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang gewährleistet. Es ist nach wie vor nicht absehbar, wann mit der Fertigstellung der neuen vollbiologisch arbeitenden Kläranlage zu rechnen ist. Demgegenüber hat der Antragsteller schwerwiegendere oder gleichgewichtige Nachteile bei einer vorläufigen Befolgung der ihm mit dem angegriffenen Bescheid auferlegten Pflichten nicht zu erwarten. Sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist allein finanzieller Natur. Bei einer sofortigen Befolgung der angefochtenen Ordnungsverfügung müsste er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Kosten der angeordneten Schließung der Anlage und die Gebühren für die Abfuhr des häuslichen Abwassers tragen. Aufgrund dieser Kostentragungspflicht werden keine endgültigen Tatsachen geschaffen, die im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Die Androhung der Zwangsgelder beruht auf §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR zugrundegelegt.