Beschluss
19 K 8167/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dienstliche Beurteilung ist keine personalrechtliche Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Sinn und unterliegt daher nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
• Der Dienstherr kann im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit durch Erlass Zuständigkeiten und Verfahrensregeln für Regelbeurteilungen festlegen; hiervon umfasst sind auch Endbeurteilungen durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP).
• Abweichende Verwaltungspraxis, die vom Wortlaut einer dienstlichen Verwaltungsvorschrift abweicht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, kann als verbindliche Verwaltungspraxis zugrunde gelegt werden.
• Quervergleiche und landesweite Maßstabsbildung in Beurteilerbesprechungen sind zulässige, rechtskonforme Gründe für die Anpassung vorgeschlagener Beurteilungsnoten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des LAFP für Endbeurteilungen und Rechtmäßigkeit von Beurteilungsabsenkungen • Die dienstliche Beurteilung ist keine personalrechtliche Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Sinn und unterliegt daher nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Der Dienstherr kann im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit durch Erlass Zuständigkeiten und Verfahrensregeln für Regelbeurteilungen festlegen; hiervon umfasst sind auch Endbeurteilungen durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP). • Abweichende Verwaltungspraxis, die vom Wortlaut einer dienstlichen Verwaltungsvorschrift abweicht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, kann als verbindliche Verwaltungspraxis zugrunde gelegt werden. • Quervergleiche und landesweite Maßstabsbildung in Beurteilerbesprechungen sind zulässige, rechtskonforme Gründe für die Anpassung vorgeschlagener Beurteilungsnoten. Der Kläger, seit 1981 Polizeivollzugsbeamter und ab 2001 Polizeirat, wurde für den Zeitraum 1.8.2005–31.8.2008 dienstlich beurteilt. Der Erstbeurteiler (Polizeipräsident) schlug im Gesamturteil 5 Punkte vor, das LAFP als Endbeurteiler senkte das Ergebnis auf 4 Punkte nach landesweiter Endbeurteilungsbesprechung. Der Kläger focht die Beurteilung an und rügte insbesondere die mangelnde Zuständigkeit des Direktors des LAFP zur Schlusszeichnung, den angeblichen Verstoß gegen Gesetzes- bzw. Verordnungsvorbehalt sowie die Nichtbeteiligung des Innenministeriums an Beurteilerbesprechungen. Er begehrte Wiederholung der Beurteilung unter Beachtung der gerichtlich dargelegten Rechtsauffassung. Das Land verteidigte die Zuständigkeit des LAFP nach Polizeiorganisationsgesetz und verwies auf Koordinierungsgespräche mit dem Innenministerium sowie eine etablierte Verwaltungspraxis. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Dienstliche Beurteilungen dienen der Feststellung von Eignung und Leistung und sind wertende Akte des Dienstherrn; ihre gerichtliche Überprüfung ist auf formelle und sachliche Fehler (Begriffsverkennung, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen, Verfahrensverstöße) beschränkt (§ 104 Abs.1 LBG NRW a.F./§93 Abs.1 LBG NRW). • Zuständigkeit: Das LAFP und dessen Direktor sind kraft Erlass des Innenministeriums (Änderung der Beurteilungsrichtlinien) für die Endbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes bis A 14 zuständig; dies fällt in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, da die dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt und damit nicht dem Gesetzesvorbehalt für Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten unterliegt. • Verwaltungspraxis: Auch wenn das Innenministerium nicht stets persönlich an Beurteilerbesprechungen teilnahm, begründet die langjährige, von Innenministerium und LAFP gebilligte Handhabung eine einheitliche Verwaltungspraxis, die von Gleichbehandlungsgesichtspunkten gedeckt ist; Abweichungen von rein richtlinienhaften Vorgaben sind somit nicht rechtswidrig, sofern sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. • Verfahrensvorgaben und Begründung: Das LAFP hielt das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahren ein. Die Beurteilung enthält Erstvorschlag, Visualisierung der Daten in der Endbeurteilerbesprechung und nachvollziehbare Erwägungen (Quervergleich, Richtsätze, Maßstabsbildung) für die Absenkung der Note; die Erkenntnisgrundlage war ausreichend, und die Anwendung der Maßstäbe war nicht erkennbar willkürlich oder sachfremd. • Folgerung: Unter diesen Umständen liegen keine Verfahrensverstöße, keine unzulässigen sachfremden Erwägungen und kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, die eine Aufhebung und Neuvornahme der Beurteilung rechtfertigen würden. Die Klage wird abgewiesen. Die dienstliche Beurteilung des LAFP vom 8. Dezember 2008 ist rechtmäßig und bleibt wirksam; eine Verpflichtung zur erneuten dienstlichen Beurteilung besteht nicht. Der Direktor des LAFP war nach Erlass der Beurteilungsrichtlinien zuständig, und die Durchführung der Endbeurteilungsbesprechung sowie die Begründung der Absenkung entsprechen den gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen. Etablierte Verwaltungspraxis und die sachgerechte Maßstabsbildung in Quervergleichen rechtfertigen die Entscheidung des Endbeurteilers. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.