Urteil
6 K 2036/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:1210.6K2036.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand Der Kläger absolvierte im Dezember 2007 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im zweiten Versuch. In der Abschlussbeurteilung des Seminarausbilders im Fach Physik vom 24.10.2007 wurde die Leistung des Klägers während der Ausbildung mit „ausreichend“ (3,7) bewertet. Die Abschlussbeurteilung des Hauptseminarleiters in den Fächern Physik und Chemie vom 02.12.2007 mit der Note „befriedigend“ (3,0) wurde dem Kläger am 12.12.2007 ausgehändigt. Am gleichen Tage fanden die unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Physik und Chemie statt. Die Leistungen des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung wurden im Fach Chemie mit „gut“ (2,3), im Fach Physik mit „mangelhaft“ (5,0) und im Kolloquium mit „ausreichend“ (3,7) bewertet. Das beklagte Prüfungsamt erklärte mit Bescheid vom 17.12.2007 – dem Kläger zugestellt am 19.12.2007 – die zweite Staatsprüfung des Klägers gemäß § 37 Abs. 2 b) i. V. m. § 41 Abs. 1 OVP für endgültig nicht bestanden, da die aus der Note der Abschlussbeurteilung des Fachseminarausbilders sowie der Note der unterrichtspraktischen Prüfung gebildete Endnote für das Fach Physik mit „mangelhaft“ (4,3) nicht mindestens ausreichend (4,0) gewesen sei. Der Kläger legte hiergegen am 27.12.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, es sei für ihn ein separater Repetententermin durchgeführt worden. Dadurch sei jedem Prüfer bewusst gewesen, dass er sich bereits einmal erfolglos einem Prüfungstermin unterzogen habe. Derartige Kenntnis führe zu massiven Zweifeln an der Unbefangenheit der Prüfer und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit dar. Des Weiteren liege ein Mangel darin begründet, dass er entgegen § 17 Abs. 3 OVP die Abschlussbeurteilung des Hauptseminarleiters erst am Tage der unterrichtspraktischen Prüfung erhalten habe. Dadurch sei ihm sowohl die Möglichkeit zur Gegenäußerung als auch zur Reflexion und Änderung seines Unterrichtsverhaltens genommen worden. Während der Prüfung sei es überdies zu einem weiteren Verfahrensverstoß gekommen. Gegen Ende der Lehrprobe im Fach Physik – ca. 3 Minuten vor dem regulären Unterrichtsende – habe es eine ca. einminütige Lautsprecherdurchsage gegeben, mit der drei Schüler zum Schulleiter gerufen worden sind. Durch diese Unterbrechung habe die Aufmerksamkeit der Schüler massiv nachgelassen. In der darin liegenden erheblichen Beeinträchtigung des Unterrichts sei eine Schlechterstellung gegenüber anderen Prüflingen zu sehen. Das beklagte Prüfungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2008, zugestellt am 04.03.2008, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Lautsprecherdurchsage sei gemäß der Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Kläger gemäß seiner Verlaufsplanung bereits sein Minimalziel erreicht gehabt und sich nach eigenen Angaben als „Schmankerl“ seinem Maximalziel habe zuwenden wollen. Er habe sich zur Zeit der Durchsage schon in der sogenannten didaktischen Reserve befunden, zu der der Kläger in der Stellungnahme nach der unterrichtspraktischen Prüfung zudem ausgeführt habe, dass er diese letzte Phase besser hätte weglassen und mit der vorher erfolgten Stellung der Hausaufgabe die Stunde hätte beschließen sollen. Auch aus Sicht der Prüfungskommission seien diese letzten drei Minuten für die Beurteilung der unterrichtspraktischen Prüfung ohne Relevanz gewesen. Die Durchsage sei darüber hinaus so kurz gewesen, dass sie weder von den Schülern noch den Beobachtern als Störung empfunden worden sei; der Kläger habe nur kurz innegehalten und sei dann im Gedankengang fortgefahren. Auch weitere Verfahrensmängel lägen nicht vor. Insbesondere sei kein gesonderter Repetententermin eingerichtet worden. Wiederholungsprüfungen fänden das ganze Jahr statt. Im Übrigen sei das Wissen um die Eigenschaft als Wiederholungsversuch für die Bewertung der in der Prüfung gezeigten Leistung völlig unbeachtlich. Die Prüfer seien nach ihrer glaubhaften Stellungnahme im Überdenkungsverfahren allein von den tatsächlichen Leistungen des Klägers am Prüfungstag ausgegangen und diesbezüglich völlig unbefangen gewesen. Auch die Überreichung der Abschlussbeurteilung des Hauptseminarleiters am Prüfungstag habe keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung. Der Kläger hat am 17.03.2008 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, in der Unterbrechung durch die Lautsprecherdurchsage sei eine schwerwiegende Störung des Unterrichts zu sehen, die er in der Nachbesprechung auch gerügt habe, indem er ausgeführt habe, dass die Durchsage für ihn durchaus ärgerlich gewesen sei, da er am Vortag dem Sekretariat zur Sicherstellung, dass keine Durchsagen erfolgen würden, die Zeit seiner unterrichtspraktischen Prüfung mitgeteilt habe. In der Zuweisung zu einem Repetententermin und der Verwendung eines Aktenzeichens, aus dem für jeden erkennbar gewesen sei, dass es sich um einen Wiederholungsversuch handele, sei zudem eine Brandmarkung und Diskriminierung des Klägers zu sehen. Der Kläger beantragt, das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2008 zu verpflichten, den Kläger erneut zur Ablegung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik in der Wiederholung zuzulassen und ihn sodann über das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung erneut zu bescheiden. Das beklagte Prüfungsamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, in der Lautsprechersprecherdurchsage sei weder ein Verfahrensfehler noch eine unangemessene Benachteiligung des Klägers zu sehen. Lautsprecherdurchsagen gehörten zum Schulalltag, der souveräne Umgang mit ihnen gehöre zu den Fertigkeiten, die im Vorbereitungsdienst erlernt werden sollten. Der Kläger habe überdies den Vorfall nicht gerügt. Darüber hinaus habe der Prüfungsausschuss glaubhaft versichert, dass diese letzte Unterrichtsphase nach der Durchsage für die Beurteilung der Leistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik ohne Relevanz gewesen sei. Es liege auch keine Diskriminierung dadurch vor, dass dem Prüfungsausschuss bekannt gewesen sei, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe. Dies sei bereits deshalb auszuschließen, weil die Prüfer glaubhaft versichert hätten, zu Beginn der Prüfung keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Auch die Unterrichtung der Prüfer über diese Tatsache durch den Seminarausbilder im Verlauf der Beratungen über die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen sei nicht zu beanstanden. Die Kenntnis der Tatsache, dass es sich um eine Widerholungsprüfung handele, sei für die Einschätzung einer Prüfungsleistung irrelevant. Die Prüfer hätten die tatsächliche Leistung des Prüflings am Prüfungstag zu beurteilen, wovon nach ihrer glaubhaften Versicherung im Überdenkungsverfahren auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 17.12.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 03.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf erneute Ablegung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das beklagte Prüfungsamt hat mit dem angegriffenen Bescheid die zweite Staatsprüfung des Klägers für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 41 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 37 Abs. 2 b) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) in der hier anwendbaren Fassung vom 11.11.2003 (GVBl. NRW S. 699). Nach § 37 Abs. 2 b) OVP setzt das Bestehen der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt, die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 OVP nur einmal wiederholt werden darf, voraus, dass die Note in allen Fächern mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Note des Klägers im Fach Physik beträgt, nachdem der Fachseminarausbilder im Fach Physik die Leistungen des Klägers im Vorbereitungsdienst in der abschließenden Beurteilung mit „ausreichend“ (3,7) und der Prüfungsausschuss die Leistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet hat, gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 OVP „mangelhaft“ (4,3). Rügen gegen die fachliche Bewertung seiner Leistungen hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch auf zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik führende Verfahrensfehler kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen; die von ihm insoweit vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Soweit der Kläger rügt, in der ca. einminütigen Lautsprecherdurchsage drei Minuten vor Prüfungsende sei eine gravierende Störung der Prüfung zu sehen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung. Durch die Lautsprecherdurchsage ist keine relevante, den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Störung der Prüfung eingetreten. Die unterrichtspraktische Prüfung im Rahmen der Lehramtsprüfung ist diesbezüglich von einer sonstigen mündlichen Prüfung zu unterscheiden. Aufgrund ihrer besonderen Durchführung in Gestalt einer Unterrichtsstunde mit allen Besonderheiten und Charakteristika des Schulunterrichts stellt die bei einer sonstigen mündlichen Prüfung unter Umständen als Störung einzustufende Unterbrechung durch eine Lautsprecherdurchsage im Regelfall keine prüfungsrechtlich relevante Störung dar, sondern ist vielmehr als Schulalltag und somit auch als möglicher Bestandteil einer in den Schulalltag eingegliederten unterrichtspraktischen Prüfung anzusehen. Eine Lautsprecherdurchsage, soweit sie wie im vorliegenden Fall weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Dauer über das Maß des Üblichen hinausgeht, gehört, wie das beklagte Amt zutreffend ausführt, als Bestandteil des Schulalltags zu den Dingen, mit denen ein Lehramtskandidat (auch in der unterrichtspraktischen Prüfung) umgehen können muss. Den Ausführungen des Klägers – die sich mit den Aussagen der Prüfungskommission decken, der Kläger habe nur kurz innegehalten und sei dann im Gedankengang fortgefahren - in der mündlichen Verhandlung, wonach er kurz abgewartet habe, bis sich die Unruhe der Schüler gelegt hatte, und dann mit dem Unterricht fortgefahren sei, lässt sich entnehmen, dass ihm dies in der konkreten Situation auch gelungen und eine erhebliche Störung des Unterrichts/der Prüfung gerade nicht eingetreten ist. Selbst bei Annahme einer relevanten Störung der Prüfung ist eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit durch die Lautsprecherdurchsage vorliegend darüber hinaus bereits deshalb auszuschließen, weil die von der Lautsprecherdurchsage betroffene letzte Unterrichtsphase nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung angesichts der zuvor gezeigten Leistung und des Umstandes, dass sich der Kläger nach seiner Planung bereits in der Unterrichtsphase der sogenannten didaktischen Reserve befunden, sein Unterrichtsziel also bereits erreicht und mit der Ausgabe der Hausarbeit die eigentliche Unterrichtsstunde vor der Lautsprecherdurchsage abgeschlossen hatte, ohne Relevanz war. Eine etwaige Verminderung der Aufmerksamkeit der Schüler nach der Durchsage ist ihm daher auch nicht negativ angerechnet worden. Ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung führt der Einwand des Klägers, er habe die Abschlussbeurteilung des Hauptseminarleiters erst am Tag der unterrichtspraktischen Prüfung erhalten, wodurch ihm das Recht zur Reflexion und Gegenäußerung nach § 17 Abs. 5 OVP genommen worden sei. Mit dieser Rüge kann der Kläger bereits deshalb nicht durchdringen, weil er sich der unterrichtspraktischen Prüfung unterzogen hat, ohne die verspätete Übergabe vor Prüfungsantritt zu rügen und auch im Vorfeld der unterrichtspraktischen Prüfung keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat. Vgl. Urteil der Kammer vom 14.02.2008 – 6 K 3675/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 19 A 998/08 -. Auch der Einwand des Klägers, den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sei durch einen besonderen „Repetententermin“ und das Aktenzeichen “WH“ bewusst gewesen, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsbewertung. In der Kenntnis der Prüfer, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung handelte, liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Es ist nicht notwendig, den Prüfern zu Gewährleistung eines fairen Verfahrens und einer unabhängigen Bewertung die Information über die Eigenschaft der Prüfung als Wiederholungsprüfung vorzuenthalten Vgl. Urteil der Kammer vom 14.02.2008 – 6 K 3675/07 -. Ein Verfahrensfehler läge nur dann vor, wenn der Prüfungsausschuss das Verfahren unfair durchgeführt hätte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 19 A 998/08 -, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Es ist im Gegenteil nach der glaubhaften Versicherung des Prüfungsausschusses davon auszugehen, dass die Information über die Wiederholung der Prüfung dem überwiegenden Teil der Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht präsent war und durch den Seminarausbilder zu Gunsten des Klägers in der Beratung erst in Erinnerung gerufen wurde, nachdem sich bereits eine eindeutige Präferenz der Prüfer für die Bewertung mit „mangelhaft“ abzeichnete. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.