Urteil
14 K 4184/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:1208.14K4184.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die sie zur Herstellung einer Kanalleitung erbracht hat. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. Str. 000 in 00000 M. . An das Grundstück grenzen, von der C. Straße (wo diese L 000 ist) aus gesehen, weitere bebaute Grundstücke an. Jedenfalls von den Grundstücken C. Straße 000 und 000 werden die Abwässer (von der vorgenannten Straße aus gesehen) nach hinten (Richtung Norden) abgeleitet und treffen sich unter einem Kanaldeckel (Schacht 000 im Plan auf Blatt 2 der Beiakte 1), der sich auf einem öffentlichen Weg hinter den Häusern befindet. Quer unter dem Weg verlief in einem Rohr ein "Verbindungstück", das im Garten des Grundstücks C. Str. 000 in den "Hauptkanal" mündete. Dieses "Verbindungsstück" zwischen Schacht Nr. 000 und dem "Hauptkanal", war Anfang 2007 ca. 1 m vor der Einmündung in den "Hauptkanal" durch eine nicht zu beseitigende Verstopfung beschädigt. Das "Verbindungsstück" hatte das Maß DN 150 (= Durchmesser 15 cm), der "Hauptkanal" das Maß DN 600. Die jetzige Zuleitung zum "Hauptkanal", die von der Klägerin gemeinsam mit den Eigentümern des Nachbargrundstückes in Abstimmung mit den Beklagten verlegt wurde, läuft durch den öffentlichen Weg von Schacht Nr. 000 und stößt ungefähr bei Schacht Nr. 000 auf den "Hauptkanal". In Reaktion auf eine telefonische Nachfrage der Klägerin teilten die Beklagten ihr unter dem 7. Februar 2007 mit, dass es sich bei dem "Verbindungsstück" aufgrund seiner Beschaffenheit nur um einen privaten Kanal handeln könne. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Februar 2007 wandte sich die Klägerin sodann an das Tiefbauamt der Stadt M. und forderte die Stadt auf, innerhalb einer Frist von 14 Tagen verbindlich zu erklären, dass sie für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Kanalstücks auf städtischem Grundstück jetzt und in Zukunft Sorge tragen werde und sicherstelle, dass die Abwässer vom Privatgrundstück der Klägerin ausgehend ordnungsgemäß in den "Hauptkanal" entsorgt werden könnten. Am 12. März 2007 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass es sich bei den besagten Kanalhaltungen um private Kanalhausanschlussleitungen handele. Gemäß § 13 Abs. 7 der Entwässerungssatzung (EWS) obliege die Unterhaltung der Anschlussleitungen den Grundstückseigentümern. Dies seien hier alle Eigentümer, die häusliche Abwässer über den Revisionsschacht Nr. 000 in den städtischen Abwasserkanal einleiten würden. Die von der Klägerin begehrte Erklärung komme deshalb nicht in Betracht. Daraufhin führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2007 gegenüber den Beklagten aus, dass es außer Zweifel stehe, dass bis zum Revisionsschacht Nr. 000 der Kanal über ein privates Grundstück verlaufe und dass bis zu diesem Punkt die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung etc. den jeweiligen Grundstückseigentümern obliege. Gegenstand des klägerischen Begehrens sei indes der weitere Verlauf des Kanals bis zur Einmündung des Anschlusses in den Stadtkanal. Da gemäß § 13 Abs. 7 EWS für an diesen Stellen entstehende Kosten die Grundstückseigentümer zuständig seien, sei für dieses Stück die Stadt M. unterhaltspflichtig, weil sie Grundstückseigentümerin sei. Soweit sich die Beklagten darauf beriefen, dass es sich um einen privaten Kanal handele, weil dieser nur eine Nennweite von 15 cm aufweise, sei entgegen zu halten, dass offenbar keinerlei Unterlagen von der ehemaligen Stadt Bergisch Neukirchen darüber vorlägen, wer den Kanal seiner Zeit auf wessen Kosten und zu wessen Lasten gebaut habe. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen Kanal handele, der von den Rechtsvorgängern der Klägerin verlegt worden sei und bei dem die Durchführung durch das städtische Grundstück gestattet worden sei, liege bei den Beklagten. § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelte unabhängig vom Durchmesser des Kanals. Bereits das Reichsgericht habe entschieden, dass das Leitungsnetz in städtischen Grundstücken und Straßen in das Eigentum der Stadt übergehe. Falls nicht innerhalb einer Woche die verbindliche Zusage eingehe, dass die entsprechenden Kosten von den Beklagten übernommen würden, werde die Klägerin zusammen mit den anderen betroffenen Eigentümern selbst tätig werden müssen und die entsprechenden Kosten bei den Beklagten einklagen. Unter dem 26. April 2007 ergänzten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass es sich bei dem Anschlussstück zwischen den privaten Kanälen der Grundstückseigentümer T. und T1. und dem Kanal, der unstreitig von der Stadt M. betrieben werde, um einen öffentlichen Kanal handele. Die Befragung des Eigentümers des Nachbargrundstücks, der sich an die Einzelheiten des Kanalbaus gut erinnere, habe ergeben, dass das Ersuchen um das Einverständnis des Grundstückseigentümers, der Bau und die Inbetriebnahme des Anschlussstücks ausschließlich durch die Stadt Bergisch Neukirchen erfolgt seien. Nachdem die Klägerin eine letzte Nachfrist bis zum 4. Mai 2007 gesetzt hatte, teilte der Oberbürgermeister der Stadt M. der Klägerin am 3. Mai 2007 mit, dass die Stadt weitere Arbeiten an dem streitbefangenen Kanal nicht vornehmen werde. Zwischen dem 14. Mai und dem 5. Juni 2007 führte ein Kanalbauunternehmen im Auftrag der Klägerin und der Eigentümer des Nachbargrundstückes die Herstellung eines "Verbindungsstücks" zwischen den auf dem klägerischen Grundstück liegenden Leitungen und dem "Hauptkanal" durch und stellte der Klägerin (und ihrem Mann) hierfür einen Betrag in Höhe von 10.278,90 EUR in Rechnung. Eine Erstattung dieses Betrages durch die Beklagten erfolgte nicht. Am 10. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung beruft sie sich im Wesentlichen auf Folgendes: Das betreffende "Verbindungsstück" sei irreparabel beschädigt gewesen; die von der Klägerin hergestellte Kanalleitung sei sowohl die sinnvollste als auch die kostengünstigste Lösung gewesen. Das "Verbindungsstück" habe auch einen öffentlichen Kanal dargestellt. Die Anschlussstelle zwischen den privaten Kanälen und dem "Verbindungsstück" befinde sich unter dem im Eigentum der Stadt M. stehenden und dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wanderweg. Somit ergebe sich eine Unterhaltungspflicht der Stadt M. aus § 13 Abs. 7 EWS. Das "Verbindungsstück" sei als öffentlicher Kanal errichtet worden. Die Umstände des Baus des "Hauptkanals" und des "Verbindungsstücks" seien die Folgenden gewesen: 1971 habe der damalige Stadtdirektor der Stadt Bergisch Neukirchen den Eigentümer des Grundstücks C. Straße 000 aufgesucht, über welches der untere Teil des "Verbindungsstücks" und der "Hauptkanal" verliefen, und ihn gebeten, sein schriftliches Einverständnis für den Bau eines städtischen Kanals zu erteilen. Nach Erteilung seien von ein und demselben Bauunternehmer in einem, ausschließlich von der Stadt Bergisch Neukirchen betriebenen Arbeitsvorgang sowohl der "Hauptkanal" als auch das "Verbindungsstück" erstellt worden. Die damaligen Eigentümer der an das "Verbindungsstück" angeschlossenen Grundstücke (Grundstück der Klägerin und Nachbargrundstücke) seien nicht in Erscheinung getreten und an dem Bau in keiner Weise beteiligt gewesen. Gegen die Einstufung des von der Klägerin ersetzten "Anschlussstücks" als öffentlichen Kanal spreche auch nicht § 2 Abs. 7 Buchstabe a EWS. Ein im Jahre 1971 erbauter öffentlicher Kanal könne nicht durch Entwässerungssatzung aus dem Jahr 2007 zu einem privaten Kanal umgestuft werden. Auch sei der Wortlaut der Vorschrift nicht einschlägig. Es gehe vorliegend gerade darum, festzustellen, ob das besagte "Anschlussstück" zur öffentlichen Abwasseranlage gehöre. Dass die Haltung 00000000 und der Schacht 00000000 im Anlagevermögen der Beklagten nicht aufgeführt sein sollten, stelle allenfalls ein Indiz dafür dar, dass das Anlagevermögen der Stadt M. insoweit nicht vollständig sei. Die Beklagten trügen insofern selbst vor, dass zur Entstehungsgeschichte des Kanals nichts bekannt und Unterlagen von der damaligen Stadt Bergisch Neukirchen nicht vorhanden seien. Es treffe darüber hinaus nicht zu, dass entsprechende Leitungen und Bauausführungen nicht bei öffentlichen, sondern lediglich bei privaten Kanälen Anwendung fänden. In der Nachbarstadt Burscheid gebe es zahlreiche öffentliche Kanäle mit dem Maß DN 150. Ob das "Anschlussstück" von dem Beklagten unterhalten worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Mangels Unterlagen der Stadt Bergisch Neukirchen, dürften insoweit auch keine Aufklärungsmaßnahmen mehr erfolgversprechend sein. Dass eine grundbuchliche Absicherung des "Anschlussstücks" zu Gunsten der Stadt fehle, besage gar nichts, denn es fehle auch eine grundbuchliche Absicherung des "Hauptkanals". Soweit sich die Beklagten schließlich darauf beriefen, dass das "Anschlussstück" in einem Lageplan aus dem Jahr 1968 nicht verzeichnet sei, sei das ohne Aussagekraft, weil das frühestens im Jahr 1971 gebaute "Anschlussstück" selbstverständlich nicht darin habe aufgenommen werden können. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 10.278,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2007 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus: Ein Anspruch auf Übernahme der durch die Neuverlegung der Anschlussleitung entstandenen Kosten bestehe nicht, weil die verlegte Leitung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewesen sei. Es habe sich vielmehr um eine Grundstücksanschlussleitung gehandelt, für deren Instandhaltung die Klägerin selbst zuständig (gewesen) sei. Denn aus § 2 Abs. 7 Buchstabe a EWS ergebe sich, dass Grundstücksanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörten. Für diesen Befund sprächen auch folgende tatsächliche Umstände: Da alle öffentlichen Abwasserkanäle im Anlagevermögen aufgeführt seien, und dies für die in Rede stehende Haltung und den betreffenden Schacht nicht zutreffe, sei zu erkennen, dass es sich nicht um einen öffentlichen Abwasserkanal gehandelt habe. Außerdem finde die geringe Dimensionierung der Leitung bei öffentlichen Kanälen keine Anwendung, sondern lediglich bei privaten. Zudem existiere bei dem Abzweig der Leitung vom Hauptkanal lediglich eine "Rohr-Rohr-Verbindung" und kein Schachtbauwerk. Dabei handele es sich um eine Verbindung, wie sie zwischen einem Hauptkanal und einer Grundstücksanschlussleitung üblich sei. Das Leitungsstück sei nie von der Stadt unterhalten worden, also bisher nicht als städtischer Kanal betrachtet worden. Die Einsätze der Rufbereitschaft seien im Wege der Notfallhilfe, ohne Klärung der Zuständigkeit erfolgt. Eine grundbuchliche Absicherung dieser Leitung zu Gunsten der Stadt fehle. Auch im Lageplan von 1968, der dem Entwässerungsantrag für das Haus C. Straße 000 beigefügt gewesen sei, sei der hier streitgegenständliche Abzweig nicht aufgeführt. Näheres zur Entstehungsgeschichte des Kanals sei leider nicht bekannt. Unterlagen aus der Zeit der damaligen Stadt Bergisch Neukirchen seien nicht vorhanden. Dass sich die Erklärung des damaligen Stadtdirektors der damaligen Stadt Bergisch Neukirchen auch auf den Abzweig bezogen habe, werde bestritten. Es habe keinerlei Veranlassung bestanden, diesen Abzweig als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage anzusehen, da es sich um einen typischen Abzweig einer Grundstücksanschlussleitung handele. Daran ändere sich auch nichts, wenn dieser gemeinsam mit dem Hauptkanal gebaut worden sein sollte. Dies könne aus Praktikabilitätserwägungen und Kostengründen so geschehen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet ist, vgl. für die hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag Bundesverwaltungsgericht, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 80 (BVerwGE 80), 170, 173 und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 81 m.w.Nw., hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz bzw. Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht in Anwendung der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 683 BGB entsprechend). Zur Anwendbarkeit im Allgemeinen vgl. BVerwGE 80, 170, 172. Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin mit der Verlegung des "Verbindungsstücks" ein für sie zumindest auch objektiv fremdes, ein Geschäft wenigstens auch der Beklagten geführt hätte. Daran fehlt es jedoch. Die Klägerin hat mit der Verlegung des in Rede stehenden Rohres vielmehr ein ausschließlich eigenes Geschäft geführt. Sie hat damit letztlich ihrer Handlungspflicht aus dem Anschlusszwang, § 9 Abs. 1 EWS, genügt und deshalb die daraus resultierenden Kosten selbst zu tragen. Vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1998, 198. Die Herstellung des neu hergestellten Teilstücks war "Geschäft" der Klägerin, weil sie dadurch eine Anschlussleitung im Sinne der EWS in der hier maßgeblichen, 2007 geltenden Fassung hergestellt hat und nicht ein Teilstück der öffentlichen Abwasseranlage. Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 EWS obliegen u.a. Herstellung und Erneuerung von Anschlussleitungen den Grundstückseigentümern. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Vorschrift ist hierbei nicht unbedingt der Eigentümer des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verläuft, sondern derjenige, dessen Grundstück die Leitung zu dienen bestimmt ist. Dies ergibt sich aus der Betrachtung des Regelungszusammenhangs der Vorschrift: Bezugspunkt der Regelungen sind die Anschlussleitungen des anzuschließenden Grundstücks, § 13 Abs. 1 EWS. Es spricht nichts dafür, dass in Absatz 7 der Vorschrift der Eigentümer eines anderen Grundstücks als des anzuschließenden gemeint sein könnte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Eigentümerstellung der Stadt M. in Bezug auf den Weg, unter dem das nunmehr hergestellte Rohr verläuft, sonach keine abweichende Kostentragungspflicht. Anschlussleitungen sind nach § 2 Nr. 7 EWS die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks bzw. bis zu und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück. Anschlussleitungen gehören nach § 2 Nr. 7 EWS nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Allerdings bestimmt die EWS keinen grundstücksbezogenen Punkt, wo die öffentliche Abwasseranlage endet und wo die Anschlussleitung beginnt; dies wohl nicht zuletzt mit Blick etwa auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS vorgesehene - und auch betreffend das Grundstück C. Str. 000 vorliegende - Situation, dass die öffentliche Abwasserleitung auf dem Grundstück eines Privaten verläuft. Eine Berufung der Beklagten auf § 1 Abs. 3 EWS dürfte im hier gegebenen Zusammenhang jedenfalls dann ausscheiden, wenn das streitige neue Verbindungsstück objektiv nach den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften als zur öffentlichen Abwasseranlage gehörend anzusehen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Gemäß § 2 Nr. 6 Buchstabe a EWS gehören nämlich zur öffentlichen Abwasseranlage (nur) alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser, der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. Daraus ergibt sich, dass die öffentliche Abwasseranlage insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass sie öffentlich betrieben wird und der gemeindlichen Abwasserbeseitigung dient. Damit wird hinreichend deutlich, dass den satzungsrechtlichen Bestimmungen die Vorstellung einer "Bereichsscheidung" der Indienstnahme für die Allgemeinheit von individuellen Sonderinteressen zugrunde liegt. So hat der hier betroffene Satzungsgeber auch ausdrücklich nicht von der in § 10 Abs. 3 KAG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch die Grundstücks- und Hausanschlüsse der öffentlichen Einrichtung zuzuschreiben. In Übereinstimmung hiermit stehen die von Rechtsprechung und Literarur herausgearbeiteten Kriterien für die Abgrenzung zwischen öffentlicher Anlage und Anschlussleitung. Danach ist entscheidend, ob die Leitung der abwassertechnischen Erschließung aller an der Verkehrsfläche liegenden Grundstücke oder nur der Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse dient. So etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 - www.nrwe.de, Rn. 71 f. m.w.Nw. und Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht Teil III (Stand: März 2008), § 10 Rn. 16. Gemeinsame Anschlussleitungen sind Grundstücksanschlüsse, also keine öffentlichen Einrichtungen, wobei unerheblich ist, ob sie auf dem Grund und Boden eines Anschlussnehmers, der Gemeinde oder eines Dritten verlegt sind. Tillmanns, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1978, 1, 2. Die hier hergestellte Leitung stellt sich danach als Anschlussleitung dar. Sie dient allein der Zuführung der auf dem Grundstück der Klägerin und ihrer Nachbarn anfallenden Abwässer an den "Hauptkanal". Hierbei ist die Leitung - wenigstens bislang - auch nur zur Nutzung durch diese Grundstücke angelegt und nicht vom Herstellungszweck her gleichsam für weitere Nutzer offen. Der Fall liegt demnach anders als der des OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 22 A 546/87 - Umdruck S. 7, wo von vornherein Anschlussstutzen für andere Nutzer eingebaut und weiteren Anwohnern die Genehmigung zum Anschluss an die betroffenen Kanäle erteilt worden waren. Anhaltspunkte für ein öffentliches Betreiben bzw. ein Betreiben des "neuen" Rohres in öffentlichem Auftrag fehlen im Übrigen ohnehin. Der geltend gemachte Anspruch, gerichtet dann auf Erstattung der von Seiten der Rechtsvorgängerin der Beklagten ersparten Aufwendungen, ist auch nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht gegeben. Zwar schließt das Verneinen des Vorliegens der Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht von vornherein aus; die Ansprüche stehen vielmehr selbständig nebeneinander. Vgl. BVerwGE 80, 170, 176 f. Die erforderliche Vermögensverschiebung im Sinne einer Entreicherung bei der Klägerin und Bereicherung bei der Beklagten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage fehlt jedoch, weil die Klägerin mit der Herstellung des Verbindungsstücks allein eine eigene Verpflichtung erfüllt hat. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagten Eigentum an der neuen Leitung unter dem Weg erlangt hätten. Dagegen spricht zunächst, dass Eigentümerin des Weges offenbar die Stadt M. (und nicht die Beklagten) ist. Darüber hinaus wäre fraglich, ob eine private Anschlussleitung wesentlicher Bestandteil nach § 94 BGB ist oder ob möglicherweise ein Fall des § 95 oder des § 97 BGB zu bejahen wäre. Vgl. hierzu Dietzel, a.a.O., Rn. 68. Selbst wenn die Beklagten nach § 946 BGB Eigentum an der Leitung erlängt hätten, schiede ein solcher Anspruch aus: Es läge dann nämlich ein Fall von § 951 BGB vor, der auch auf die Grundsätze der "aufgedrängten Bereicherung" verweist, mit der Folge, dass der Anspruch nicht auf Wertersatz ginge, sondern sich nach dem Interesse ("subjektiver Ertragswert") des Bereicherten bemessen würde. Da die neue Leitung für die Beklagten keinen subjektiven Wert hat, weil sie nur den Sonderinteressen der betroffenen Grundstückseigentümer dient, bestünde auch dann kein Aufwendungsersatzanspruch. Vgl. OVG NRW, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 1971, 350, 351. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, würde man nicht auf das 2007 neu verlegte Rohr abstellen, sondern auf das alte beschädigte, etwa, weil man das neue als das alte ersetzend ansähe. Die Klägerin, die sich auf diesen Umstand beruft, hätte dann nicht bewiesen, dass das stillgelegte, immerhin im Plan Blatt 2 der Beiakte 1 im Unterschied offenbar zu den übrigen Anschlussleitungen eingezeichnete, Rohr durch Widmung in die öffentliche Anlage einbezogen worden war, soweit man dies bei abweichender Satzungslage ausreichen ließe, zweifelnd insoweit OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/95 - , a.a.O. Rn. 73, und sein Bau durch die Gemeinde finanziert wurde. Anlass, der Klägerin diesbezüglich Darlegungs- und Beweislasterleichterungen zuzuerkennen, ergibt sich hierbei nicht daraus, dass die Beklagten insoweit keine Unterlagen mehr auffinden konnte. Denn das hieße zu unterstellen, dass es hierzu Unterlagen gab, was wiederum im Prinzip bedeuten würde zu unterstellen, dass es den zu führenden Beweis auch wirklich gibt. Eine entsprechende Widmung ergibt sich im Übrigen nicht zwingend aus einer Errichtung durch die Stadt Bergisch Neukirchen (wofür möglicherweise Blatt 173 der Beiakte 1 spricht): insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Beklagten Bezug genommen werden. Schließlich käme es auch hier - mit dem bereits dargelegten Ergebnis - wieder darauf an, ob das Leitungsstück objektiv überwiegend dem öffentlichen Vorteil oder dem Vorteil Einzelner diente. Ob und ggf. in welchem Umfang Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Ersattungsanspruch die aus § 242 BGB abzuleitende "dolo-agit-Einrede" entgegenstünde, weil auf Seiten der Beklagten bei abweichender Betrachtung möglicherweise Ansprüche aus § 8 der Beitragssatzung zur EWS bestünden, die ggf. noch durch Bescheid festgesetzt werden könnten, kann nach Vorstehendem dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.