Beschluss
23 L 1705/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:1127.23L1705.09.00
4mal zitiert
3Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Soweit der Antragsteller die Anträge zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.021,01 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller die Anträge zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.021,01 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1992 vom 03.04.1995, AZ 000.000.000.000, zu verpflichten," hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller die ursprünglich mit Schriftsatz vom 11.11.2009 gestellten Anträge zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der nunmehr gestellte Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Antragsgegner der Antragsänderung telefonisch zugestimmt hat und sie darüber hinaus auch sachdienlich ist. Der auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtete Antrag ist auch statthaft. Insbesondere ist eine in der Hauptsache zu erhebende Verpflichtungsklage (gerichtet auf Erlass eines Bescheides des Beklagten, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller eingestellt wird, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW) noch zulässig. Die gem. § 74 Abs. 2 VwGO einzuhaltende Klagefrist ist noch nicht abgelaufen, denn der Bescheid des Antragsgegners vom 12.03.2009, mit welchem er die Einstellung der Zwangsvollstreckung endgültig abgelehnt hat, enthält keine Rechtsmittelbelehrung, so dass die Klagefrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides beträgt, mithin erst im März 2010 abläuft. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung (Sicherungsanordnung) in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sowohl ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch (in einem Hauptsacheverfahren durchsetzbare materielle Rechtsposition) als auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO. Daran mangelt es vorliegend. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat. Zur Begründung seines Antrages trägt er ausschließlich vor, die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Forderungen (die in dem Gewerbesteuerbescheid des Antragsgegners vom 03.04.1995 für 1992 unstreitig bestandskräftig festgesetzte Gewerbesteuer und die - ebenfalls unstreitig bestandskräftig - mit Zinsbescheid vom gleichen Tage festgesetzten Zinsen) seien durch eingetretene Zahlungsverjährung erloschen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gem. § 228 Satz 2 AO beträgt die (Zahlungs-)Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Anspruches aus dem Steuerverhältnis wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO), hier demnach mit Ablauf des Jahres 1995. Zahlungsverjährung wäre im vorliegenden Fall mithin zunächst mit Ablauf des 31.12.2000 eingetreten. Gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung jedoch unter anderem durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen, mit der Folge, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, die fünfjährige Verjährungsfrist erneut beginnt (§ 231 Abs. 3 AO). Ein Fall des § 231 Abs. 1 AO ist hier gegeben. Der Antragsgegner hat (unter anderem) unter dem 27.01.2000 gem. § 27 BZRG (in der damaligen Fassung vom 21.09.1994, gültig bis zum 29.04.2002, a. F.) einen Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt. Ein solcher Suchvermerk stellt eine Ermittlungshandlung im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 AO dar. Er führt dazu, dass das Bundeszentralregister der suchenden Behörde zum einen etwaige vorhandene Eintragungen, zum anderen etwaige weitere vorliegende Anfragen von anderen Behörden mitteilt (§ 28 BZRG a. F.), vgl. FG Köln, Urteil vom 18.09.1996 - 13 K 3533/89 -,EFG 1997, 592 f. Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht darauf hin, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, grundlegend: BFH, Urteil vom 24.11.1992 - VII R 63/92 -, BFHE 169, 493, um Ermittlungshandlungen der Finanzbehörden handeln muss, die auf die Durchsetzung des Steueranspruches gerichtet sind, was grundsätzlich nur dann angenommen werden kann, wenn die Finanzbehörde besonderen Anlass hat, zum Zwecke der Realisierung ihres Anspruches den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen zu ermitteln, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn die Finanzbehörde den Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht kennt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind diese Voraussetzungen hier jedoch erfüllt: Nach dem Vortrag des Antragstellers hatte er seinen Wohnsitz zunächst ab 30.08.1995 in Bütgenbach/Belgien. Die dortige Wohnanschrift war dem Antragsgegner jedoch nicht bekannt, denn - wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt und auch vom Antragsteller nicht bestritten wird - hat sich der Antragsteller zwar nach Belgien abgemeldet, aber keine neue vollständige Adresse angegeben. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Belgien vom 06.09. und 04.10.2000 war er weder in Bütgenbach noch sonst in Belgien als wohnhaft gemeldet. Anfang 1996 verzog der Antragsteller nach seinen Angaben dann in die Niederlande (X. O. 00, 000 X1. ). Auch diese Anschrift war dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Ermittlungshandlung nicht bekannt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er habe dem Amtsgericht Köln mit Schreiben vom 02.03.1996 seine neue Adresse mitgeteilt und sich in Den Haag registrieren lassen, ist dies unerheblich. Denn der Antragsgegner (auf dessen Kenntnis es ankommt) hatte von diesen Vorgängen keine Kenntnis. Auch der Vortrag des Antragstellers, er habe dem Kassen- und Steueramt mit Schreiben vom 21.05.1996 seine niederländische Adresse mitgeteilt, kann im vorliegenden Eilverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen. Hierzu hat der Antragsgegner auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin mit E-Mail vom 26.11.2009 mitgeteilt, dass sich das Schreiben, welches sich auf ein anderes Steuerzeichen (N. GmBH, deren Geschäftsführer der Antragsteller war) bezog, nicht in dem entsprechenden Verwaltungsvorgang befinde. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben keine Unterschrift trägt und damit einiges dafür spricht, dass es sich nur um einen Entwurf handelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Schreibens vom 15.11.1999 das Bezirksamt Rodenkirchen dessen Adresse in den Niederlanden kannte. Denn es spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - nur das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln Finanzbehörde im Sinne der Abgabenordnung ist, so dass allein auf die Kenntnis des Kassen- und Steueramtes abzustellen ist. Es ist jedoch nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass das Kassen- und Steueramt zum Zeitpunkt der Niederlegung des Suchvermerkes im BZR Kenntnis von der Anschrift des Antragstellers in den Niederlanden hatte. War die Zahlungsverjährung mithin durch die Ermittlungen des Antragsgegners unterbrochen, begann am 01. Januar 2001 eine neue fünfjährige Verjährungsfrist, die ihrerseits am 31.12.2005 abgelaufen wäre. Aber auch diese Frist wurde durch weitere Ermittlungshandlungen des Antragsgegners nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Antragsteller gem. 231 AO unterbrochen. So hat der Antragsgegner unter dem 21.04.2004 gem. § 27 BZRG (in der damaligen Fassung vom 30.04.2002, gültig bis zum 28.02.2005) erneut einen Suchvermerk in das Bundeszentralregister eintragen lassen. Auch zu diesem Zeitpunkt war dem Antragsgegner die aktuelle Wohnanschrift des Antragstellers nicht bekannt. Zwar war ihm unter dem 05.10.2001 durch den Generalbundesanwalt die Anschrift des Antragstellers in den Niederlanden mitgeteilt worden. Sich daran anschließende Ermittlungen des Antragsgegners in den Niederlanden (Anfragen an niederländische Meldebehörden vom 18.10.2001 und 19.11.2001) hatten jedoch keinen Erfolg. Eine neue Wohnanschrift in den Niederlanden wurde nicht bestätigt. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen über den Erwerb eines Hauses bzw. eines Schiffes etc. sind ohne Belang, da sie dem Antragsgegner nicht vorlagen. Dass der Antragsgegner Anlass hatte, nachzuforschen, ob die Adresse des Antragstellers in den Niederlanden noch aktuell war, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller ausweislich der in den Akten befindlichen Meldeauskunft am 07.04.2005 von Valencia/Spanien aus wieder nach Deutschland (N1.-----straße 00, 00000 Köln) zog, mithin zwischenzeitlich innerhalb Europas wieder verzogen war. Aufgrund der erneut gem. § 231 AO erfolgten Unterbrechung der Verjährungsfrist wäre eine Zahlungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten. Durch die nunmehr erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen ist diese Verjährungsfrist allerdings erneut unterbrochen worden (§ 231 Abs. 1 und 2 AO). Andere Gesichtspunkte, die einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Unter Anwendung von Ziff. 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht der Streitwert einem Viertel der zu vollstreckenden Forderung. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabenangelegenheiten ist sodann gem. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges der Streitwert in Höhe eines Viertels des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzusetzen.