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Beschluss

19 K 4814/07.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1120.19K4814.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 08. November 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger evangelischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er am 18. März 1999 sein Heimatland und reiste zunächst nach Ghana, von wo aus er am 30. März 1999 bzw. 01. April 1999 mit einem Direktflug nach Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Am 07. April 1999 beantragte er in Köln die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - im Folgenden Bundesamt - gab er an, in Togoville ca. 25 bis 30 km östlich von Lomé geboren zu sein. Er habe 6 Jahre die Grundschule und danach bis 1996 für weitere 6 Jahre die Sekundarschule besucht. Zuletzt habe er in Lomé im Stadtviertel Baguida gewohnt und in einer Privatschule unterrichtet. Er sei Mitglied der Partei V. . Zu seinen Aufgaben habe es gehört, die Leute dazu zu bewegen, nicht an der Wahl vom 21. März 1999 teilzunehmen. In der Nacht vom 14. auf den 15. März 1999 sei er festgenommen und zur Zentralpolizeiwache von Lomé verbracht worden, wo man ihn drei Tage lang festgehalten habe. Mit Hilfe seiner Cousine sei ihm die Flucht nach Ghana gelungen. 4 Mit Bescheid vom 29. April 1999, dem Kläger ausgehändigt in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung in Düren am 05. Mai 1999, lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung fristgebunden zur Ausreise auf. 5 Am 10. Mai 1999 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Aachen (5 K 1035/99.A). Zur Begründung vertiefte er sein Vorbringen zu seinem Vorverfolgungsschicksal. Ergänzend teilte er mit, während des laufenden Klageverfahrens als Sekretär in den Vorstand der V. NRW gewählt worden zu sein. Der Kläger legte hierzu Vereinsregisterauszug des Amtsgerichts Köln vom 25. März 2003 und Protokoll über die Vorstandswahl vom 07. Dezember 2002 vor. Weiter legte er vor eine Bescheinigung der V. Togo vom 17. Juni 2003 über seine Aktivitäten (Mitglied Nr. 0000/00000 seit 10.05.1997, Teilnahme an Aufklärungskampagnen im Rahmen der Parlamentswahlen 1999) und einen von ihm in der Ausgabe Nr. 000/O. 0000 des "Le nouvel afrique asie" veröffentlichten regimekritischen Artikel " " nebst Übersetzung in die deutsche Sprache, Fotokopie des V. Mitgliedausweises Nr. 00000, Schreiben des V. NRW an den Deutschen Bundestag und die Europäische Kommission vom 27. April 2003 mit Unterschriftenliste nebst Antwortschreiben des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 2003, Artikel vom 00.00.0000 " " und 00.00.0000 " ", jeweils nebst Übersetzung in die deutsche Sprache., die der Kläger beide m Internet veröffentlicht hatte. 6 Mit Urteil vom 25. November 2003 stellte das Verwaltungsgericht Aachen das Klageverfahren ein, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) zurückgenommen worden war. Im Übrigen verpflichtete es das Bundesamt unter teilweiser Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 29. April 1999 festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, dass dem Kläger zwar das behauptete Verfolgungsschicksal in Togo nicht geglaubt werden könne, wegen der nachgewiesenen exilpolitischen Betätigungen - insbesondere seiner Funktion als Vorstandsmitglied in der V. NRW - aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Kläger die Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr bestehe. 7 Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 stellte das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich Togo fest. 8 Mit Anhörungsschreiben vom 04. Oktober 2007 teilte das Bundesamt dem Kläger die Einleitung des Widerrufsverfahrens gemäß § 73 AsylVfG mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Seit dem Tod des früheren Präsidenten Eyadèma im Februar 2005 habe sich die innenpolitische Situation geändert. Am 20. Juni 2005 sei unter Beteiligung der gemäßigten Opposition eine neue Regierung gebildet worden. Die seit dem Tod Eyadèmas und auch nach den Wahlen zurückgekehrten Personen seien korrekt behandelt worden. Gefährdet seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt hauptsächlich Oppositionelle, die Häuser und Einrichtungen der Regierung oder der Angehörigen der Regierungspartei RPT geplündert und/oder in Brand gesetzt hätten. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. In einer Aktualisierung seiner Position habe der UNHCR festgestellt, dass sich in den letzten zwölf Monaten die Situation in Togo stabilisiert und auf unterschiedliche Weise verbessert habe. Oppositionsführer, die zuvor um ihr Leben gefürchtet hätten, fühlten sich ausreichend beruhigt, um in Lomé zu leben. Andere seien in die Regierung der nationalen Einheit aufgenommen worden. Hinsichtlich einer exilpolitischen Betätigung habe das Auswärtige Amt festgestellt, dass alleine die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation keine Repressionen auslöse und dass in die oppositionelle Presse lancierte Leserbriefe und kritische Äußerungen von Exilanten gegenüber dem Staatspräsidenten bislang nicht zu irgendwelchen Reaktionen des Staates führten. Unter dem 24. Oktober 2007 widersprach der Kläger dem beabsichtigten Widerruf. Mit Bescheid vom 08. November 2007 widerrief das Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Ziff. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Zur Begründung führte es unter Darlegung der innenpolitischen Entwicklung in Togo seit dem Tod des Präsidenten Eyadèma im Februar 2005 bis zu den Parlamentswahlen vom 14. Oktober 2007 aus, dass die veränderte Lage in Togo die Aufrechterhaltung des gewährten Schutzes wegen der damaligen exilpolitischen Betätigungen des Klägers für die V. nicht mehr rechtfertige. Die Zielperson der damaligen Aktivitäten, Präsident Eyadèma sei verstorben und das Regime, für das der Kläger (damals) als ernsthafte Gefahr erachtet worden sei, existiere in der damaligen Form nicht mehr. Auch zeige sich in Togo eine deutliche Verbesserung im Umgang mit Oppositionellen. Präsident Faure sei im April 2006 in einen strukturierten Dialog mit der Opposition eingetreten. Im September 2006 sei eine neue Regierung unter Führung des Oppositionspolitikers Agboyibo (CAR) gebildet worden. Seit Ende 2005 seien gezielte Übergriffe staatlicher Organe und regierungsnaher sonstiger Gruppen gegen Oppositionelle nicht mehr gemeldet worden. Auch der UNHCR habe festgestellt, dass ernsthafte und willkürliche Bedrohungen für Leben, physische Unversehrtheit oder Freiheit durch allgemeine Gewalt oder Ereignisse der Störung der öffentlichen Ordnung nicht mehr aufträten. Der Widerruf sei deshalb auszusprechen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen aus den Gründen der Widerrufsentscheidung ebenfalls nicht vor. Eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sei entbehrlich, da der Widerruf nur der Statusbereinigung diene und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der zuständigen Ausländerbehörde derzeit nicht beabsichtigt seien. 9 Am 15. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: In einem demokratieungewohnten Land biete allein die Bildung einer neuen Regierung unter dem früheren Oppositionsführer keine Garantie für eine nicht nur vorübergehende Änderung der maßgeblichen Verhältnisse. Gemessen an dem für den Widerruf der Asylanerkennung bzw. des Feststellens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG geltenden strengen Maßstab, wonach der Schutz nur versagt werden kann, wenn eine Wiederholung der politischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er - der Kläger - noch am 29. September 2007 an einer Tagung der V. teilgenommen habe Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2006 stehe fest, dass die togoische Regierung sämtliche Aktivitäten von in Deutschland lebenden togoischen Staatsangehörigen sehr aufmerksam beobachte. Nach dem Gutachten des Instituts für Afrika-Kunde vom 06. April 2006 an das Verwaltungsgericht Oldenburg sei es wahrscheinlich, dass informelle Mitarbeiter der togoischen Sicherheitsdienste personenbezogene Daten von in Deutschland lebenden Regimegegnern sammelten und an die Behörden weiterleiteten. Staatliche Repressionen seien danach nicht auszuschließen. Nach den Wahlen vom 14. Oktober 2007, aus denen die Partei von Präsident Faure Gnassingbé als Sieger hervorgegangen sei, lasse sich die Situation in Togo nicht abschließend beurteilen. Die Regierungspartei RPT und der V. seien immer noch verfeindet. Eine Versöhnung habe noch nicht stattgefunden. Das Land sei deutlich geteilt. Die Mehrheit, die die Regierungspartei in vielen Distrikten in der Region um Kara und im Norden erreicht habe, entspreche nicht den Ergebnissen in Lomé und im Süden Togos. Die Togoer im Süden des Landes hätten den Eindruck der Wahlfälschung gewonnen. Ausschreitungen seien immer noch zu befürchten. Die Wahlen seien keineswegs fair, frei und transparent gewesen. Vielmehr hätten Wahlmanipulationen stattgefunden. Über die Wahlmanipulationen habe auch der Kläger in der Zeitung " " Artikel veröffentlicht, zuletzt am 00.00.0000 . In diesem letztgenannten Artikel sei auch ein Foto des Klägers veröffentlicht worden. Wegen seiner exilpolitischen Betätigungen sei er seit Jahren bei den togoischen Behörden bekannt. Folglich bestehe für ihn die Gefahr, von den jetzigen Machthabern bzw. deren Sympathisanten verfolgt zu werden. Auch die Rechtsprechung widerlege die Auffassung des Bundesamtes. Das Verwaltungsgericht Oldenburg habe mit Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 7 A 3299/03 - ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG für einen Oppositionellen aus Togo festgestellt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe mit Urteil vom 28. April 2006 - 23 K 5887/04.A - den Widerruf der Asylanerkennung eines Togoers mit der Begründung aufgehoben, dass eine für die Rechtfertigung des Widerrufs notwenige Änderung der Lage in Togo nicht gegeben sei. Die inzwischen zwar teilweise erfolgte formelle Garantie von Rechten stehe in großer Diskrepanz zu ihrer mangelnden Beachtung im Alltag. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 02. November 2007 einen Widerruf aufgehoben. Für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit in Togo sei es erforderlich, den begonnenen Demokratisierungsprozess noch weiter zu beobachten. Zu seinen andauernden exilpolitischen Aktivitäten legt der Kläger legt vor Fotokopie des von ihm verfassten Artikels " ", Nr. 000 vom 00.00.0000; die von ihm mitunterzeichnete im Internet veröffentlichte " vom 00.00.0000 und weist hin auf den Artikel " " K. F. , G. F1. Stiftung, O. 0000. In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2009 schildert der Kläger sein weiteres Tätigsein für den V. NRW. 10 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 11 den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 08. November 2007 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und weist darauf hin, dass sich die Lage für Oppositionelle in Togo stabilisiert und verbessert habe. Die Gefahr einer politischen Verfolgung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Betätigung sei nicht mehr erkennbar. 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens wie des Verfahrens 5 K 1035/99.A - VG Aachen - und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Der Bescheid der Bundesamtes vom 08. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Der Widerruf der dem Kläger durch den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2004 zuerkannten Rechtsposition aus § 51 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG) beurteilt sich nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 - BGBl. I 1798 -, zuletzt geändert durch geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 - BGBl. I 2586 -) - AsylVfG -. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK; 20 ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276, vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89 = DÖV 2005, 77, vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80. 21 Im vorliegenden Fall ist ein Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gerechtfertigt, weil sich im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die Sach- und Rechtslage in Bezug auf Togo nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert hat. Dem Kläger war die Rechtsposition nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden, weil ihm nach den Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 21. Januar 2004 bzw. nach den Darlegungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25. November 2003 - 4 K 1035/99.A -im Falle einer Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland drohte. Diese Gefährdungslage hat sich zur Überzeugung der Kammer bislang nicht derart verändert, dass dem Kläger aus diesem Grunde drohende Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sind. 22 Zur Entwicklung der allgemeinen politischen Lage in Togo und zur dortigen Menschenrechtssituation hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 21. September 2009 - 5 K 1342/07.A - (juris) Folgendes ausgeführt: 23 "Nach dem Tod des seit 1967 diktatorisch herrschenden Staatspräsidenten Gnassingbé Eyadèma im Jahr 2005 setzte das Militär verfassungswidrig dessen Sohn Faure Gnassingbé als Nachfolger ein und bestimmte Präsidentschaftswahlen für den 24. April 2005. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten vor und während der Präsidentschaftswahlen kam es nach der Bekanntgabe des vorläufigen Endergebnisses am 26. April 2005, wonach der Sohn des Diktators obsiegt haben sollte, zu erheblichen Unruhen in Lomé, die sich auf weitere größere Städte und ländliche Regionen ausbreiteten. Es kam zu einer massiven Unterdrückung durch Militär und Polizei. Die Sicherheitskräfte setzten scharfe Munition ein. Der Regierungspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" - RPT - nahe stehende Schlägergruppen benutzten mit Nägeln bewehrte Holzknüppel. Mehrere hundert Personen sollen getötet worden sein, Tausende verletzt. Als Folge der Unruhen flohen über 40.000 Togoer in die Nachbarländer Benin und Ghana, 24 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo (Lagebericht) vom 29. Januar 2008 (Stand: Dezember 2007), S. 4 ff. 25 Angesichts der nicht zuletzt aufgrund dieser Ereignisse in der Folgezeit weiter fortschreitenden internationalen Isolierung Togos und verschärften politischen Drucks insbesondere seitens der Europäischen Union begann Präsident Faure im Frühjahr 2006 einen "nationalen Dialog" mit den Oppositionsparteien, der im September 2006 in eine unter Beteiligung von Oppositionsparteien gebildete "Regierung der nationalen Einheit" unter Führung des Oppositionspolitikers Agboyibo vom "Comité d'Action pour le Renouveau" - CAR - mündete. Ein wesentliches Ziel des "nationalen Dialoges" war die Durchführung international anerkannter Wahlen zum Parlament im Jahr 2007. Nach der schließlich am 14. Oktober 2007 durchgeführten und überwiegend friedlich verlaufenen Parlamentswahl, aus der die RPT mit absoluter Mehrheit als Sieger hervorging, ist eine Regierungsneubildung unter dem Präsidenten Faure Gnassingbé erfolgt, allerdings ohne Beteiligung der im Parlament weiter vertretenen Parteien "Union des Forces pour le Changement" - V1. - und des CAR. Die zunächst angestrebte Allparteienregierung ist damit nicht zustande gekommen, 26 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 4, und vom 2. Juni 2009 (Stand: April 2009), S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Togo: Mitgliedschaft bei der V1. , Auskunft vom 18. Mai 2009, S. 3; V. .S. Departement of State, Human Rights Report 2008, Bericht vom 25. Februar 2009; Farida Traoré , Die Lage in Togo - Menschenrechte, Justizsystem und Sicherheit, Bericht vom 9. April 2008, S. 5 f. 27 Ob die international anerkannten und "im Allgemeinen" als frei, fair und transparent bezeichneten Wahlen tatsächlich demokratischen Anforderungen genügten, ist nicht unumstritten. Die V1. sprach - als Wahlverlierer - von Unregelmäßigkeiten während der Wahlen und zweifelte das Wahlergebnis an. Die unabhängige nationale Wahlkommission "Commission électorale nationale indépendante" - CENI - gab V. .a. an, dass tatsächlich mehr als 300 von 750 Wahlboxen nicht ordnungsgemäß versiegelt gewesen seien, 28 vgl. SFH, Auskunft vom 18. Mai 2009, S. 3 f., berichtet zudem von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und V1. -Aktivisten im Oktober 2007; Traoré , Bericht vom 9. April 2008, S. 5, bezweifelt ausdrücklich, dass das Wahlergebnis den Volkswillen widerspiegelt; das V. .S. Departement of State spricht in seinem Bericht vom 25. Februar 2009 von "... partial inability of Citizens to change their government ...". 29 Die Wahlen stellen unverkennbar einen Schritt in die "richtige Richtung" dar, aber noch nicht den erkennbaren Abschluss einer Wandlung von einer Diktatur in eine Demokratie. Die Machtstrukturen des früheren Unrechtsstaates sind hinsichtlich wesentlicher Eckpfeiler des Staatsgebildes bis heute vielmehr nahezu unverändert geblieben. Die frühere Einheitspartei RPT ist nach wie vor - zwar nicht alleine, jedoch mit absoluter Mehrheit - an der Macht. Der im Jahr 2005 verfassungswidrig und unter - blutigen - Protesten der Bevölkerung eingesetzte Präsident Faure ist immer noch im Amt. Neuwahlen sind derzeit für Februar 2010 vorgesehen, 30 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 5. 31 Die Mitglieder des einflussreichen Verfassungsgerichtes wurden vom Parlament gewählt, als es noch zu 100 % aus Mitgliedern der RPT bestand. Die Unabhängigkeit dieses Gerichts, das in der Vergangenheit stets regimetreu agierte, ist damit weiterhin nicht gewährleistet, 32 vgl. Traoré , a.a.O., S. 9 f. 33 Die Institutionen des Staates (Justiz, Ordnungskräfte, Militär) wie auch die politischen Parteien werden insgesamt als schwach, unter der Diktatur verkümmert und demokratisch unerfahren eingeschätzt, 34 vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 4., und vom 2. Juni 2009, S. 5 f.; Traoré , a.a.O., S. 8 ff.; 35 Auch sind die Machtverhältnisse in ethnischer Hinsicht nach wie vor ausgesprochen ungleich verteilt und verfestigt. Die ethnischen Gruppen aus den südlichen Gebieten Togos sind in Regierung und Militär unterrepräsentiert. So entstammen etwa 75% bis 80 % der Armee-Offiziere und Soldaten der Ethnie der Kabyé, der auch die Präsidentenfamilie angehört. Die Kabyé stellen aber nur ca. 15% bis 25 % der Bevölkerung. Gerade das aus diesem Ungleichgewicht und aus den negativen Erfahrungen der Vergangenheit resultierende sehr angespannte Verhältnis zwischen Zivilbevölkerung und Militär, das durch die jüngste Entwicklung bislang nicht entschärft worden ist, wird von einigen Beobachtern als entscheidendes Problem auf dem Weg zu einer dauerhaften Befriedung Togos gesehen, 36 vgl. V. .S. Department of State, a. a. O.; Traoré , a.a.O., S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 6, und vom 2. Juni 2009, S. 6. 37 Ungeachtet des Drucks aus dem In- und Ausland herrscht in Togo zudem offenbar weiter ein Klima der Straflosigkeit. Im März 2006 erklärte der damalige Ministerpräsident Edem Kodjo, er habe Polizei und Justiz angewiesen, sämtliche Anklagen gegen die mutmaßlich Verantwortlichen für Übergriffe zurückzuziehen, die in direktem Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2005 verübt worden waren. Dies gelte jedoch nicht für Personen, die des Mordes verdächtigt seien, 38 vgl. amnesty international, Jahresbericht vom 24. Mai 2007. 39 Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, dass jedenfalls bei Tötungsdelikten aus dem Jahr 2005 Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Eine Aufarbeitung der Gewaltverbrechen aus dem Jahr 2005 ist vielmehr bis heute nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten, 40 vgl. V. .S. Department of State, a.a.O.; Traoré , a.a.O., S. 5 und 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 4; amnesty international, Jahresberichte vom 28. Mai 2008 und vom 28. Mai 2009. 41 Vor diesem Hintergrund kann allein eine Wahl bei dem kurzen Zeitraum, der nach jahrzehntelanger Diktatur seit dem Tod des Diktators erst vergangen ist, eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Änderung der politischen Verhältnisse und einen gesicherten Übergang zu demokratischen und rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht belegen. Ein Richtungswechsel hätte aus der Wahl zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein dann abgeleitet werden können, wenn die Oppositionsparteien obsiegt hätten und die RPT sowie das Militär eine Machtübernahme auch faktisch zugelassen hätten. Durch die Bildung einer Alleinregierung der RPT bedarf es nun eines längeren Zeitraums, währenddessen zu beobachten ist, wie nunmehr mit der politischen Opposition umgegangen werden wird. Die derzeitige Labilität der politischen Strukturen wird verstärkt durch die innerhalb der Regierungspartei und auch der Präsidentenfamilie bestehenden Meinungsverschiedenheiten über den einzuschlagenden Kurs und die Regierungspolitik. Hier stehen die Befürworter der Reformpolitik Faures den Konservativen innerhalb der Familie gegenüber, die von Faures Halbbruder Kpatcha Gnassingbé repräsentiert werden. Gerade diesem wird zurzeit vorgeworfen, im Frühjahr 2009 einen Staatsstreich gegen Faure vorbereitet zu haben, 42 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 4 und 6.; Traoré , a.a.O., S. 4, spricht von "verfeindeten Brüdern" und einer "extrem gespannten Beziehung" zwischen Faure und Kpatcha. 43 Die Menschenrechtslage in Togo wird überdies auch weiterhin von einigen Auskunftsstellen als ernst bewertet, 44 vgl. V. .S. Department of State, a. a. O.: "... serious human rights problems continued ..."; SFH, a.a.O., S. 4 ff.; Traoré , a.a.O., S. 12; amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009. 45 Am 27. April 2009 wurden beispielsweise Mitglieder der V1. , die den 49. Unabhängigkeitstag Togos durch einen friedlichen Marsch begehen wollten, vom Militär mit Tränengas vertrieben, 46 vgl. SFH, a.a.O., S. 6. 47 Im Jahr 2008 verhängte die oberste Medienkontrollbehörde des Landes, die "Haute autorité de l´audiovisuel et de la communication" - HAAC - mehrfach gegen kritische Radiosender und Journalisten Betätigungsverbote, 48 vgl. amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009. 49 Auch der mysteriöse und bis heute nicht aufgeklärte Tod des ehemaligen togoischen Informationsministers und Leiters der politischen Abteilung der V1. -nahen Organisation für Afrikanische Einheit, Atsutsé Kokouvi Agboli, am 15. August 2008, wirft Fragen auf, weil er möglicherweise im Zusammenhang steht mit einem regimekritischen Interview Agbolis vom 29. Juli 2008, 50 vgl. SFH, a.a.O., S. 6; amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 5. 51 Nach dem eingangs dargestellten Beurteilungsmaßstab ist es daher bei dieser Sachlage, die noch nicht von Stabilität und festen demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen gekennzeichnet ist, ungeachtet der aufgezeigten und unbestreitbaren positiven Ansätze, zu denen auch die im Juni 2009 erfolgte Abschaffung der Todesstrafe zu zählen ist, 52 vgl. Neue Züricher Zeitung (NZZ) vom 25. Juni 2009 "Togo schafft die Todesstrafe ab", 53 bis zur Annahme einer echten Konsolidierung der demokratischen Strukturen in Togo erforderlich, den Demokratisierungsprozess in Togo noch über einen weiteren Zeitraum zu beobachten, 54 vgl. hierzu V. .a. VG Stuttgart, Urteile vom 12. Mai 2009 - A 5 K 2885/08 - und vom 16. September 2008 - A 5 K 3975/07 -; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2009 - 4 A 4355/08 -; VG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2009 - 20 A 472/08 - und Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2009 - 20 A 529/08 -; VG Braunschweig, Urteil vom 25. Februar 2009 - 1 A 237/08 -; VG Oldenburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 7 A 12/08 -; VG Minden, Urteil vom 18. O. 2008 - 10 K 1276/08.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 14 K 314/08.A -; VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 - A 1 K 2160/07 -; a.A.: BayVGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 9 B 09.30076 - und vom 3. Juni 2009 - 9 B 09.30074 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2008 - 23 K 5570/07.A - <alle juris>." 55 Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen; die Beklagte hat nichts vorgetragen, was eine solche Würdigung ernsthaft in Frage stellt. 56 Ergänzend wird insbesondere zu dem - eher angespannten und labilen - Verhältnis der Regierung und der Regierungspartei RPT zu den parlamentarischen und außerparlamentarischen Oppositionsparteien darauf hingewiesen, dass nach der Bekanntgabe der Wahl von Lardja Henri Kolani (PDR - außerparlamentarische Opposition) zum Vorsitzenden der Wahlkommission (CENI) die parlamentarische Opposition (V. / D. ) diese Wahl aufgrund behaupteter unrechtmäßiger Vorgehensweise nicht anerkennt und seither die Sitzungen der Wahlkommission boykottiert. Mitglieder der V. demonstrierten am 26. September 2009 gegen die Wahl des Vorsitzenden; Mitglieder der CAR hatten sich aufgrund einer Empfehlung des burkinischen Staatspräsidenten einer Teilnahme an dieser Veranstaltung enthalten; 57 vgl. Hanns - Seidel Stiftung, Quartalsbericht 03 - 2009 (Togo). 58 Nach Einschätzung ausländischer Beobachter ist zudem noch völlig unklar, ob und inwieweit die Vorbereitungen zu den Präsidentschaftswahlen im Februar 2010 und die Wahlen selbst friedlich verlaufen werden. Bislang haben sich einzig die CAR als parlamentarische Oppositionspartei klar und deutlich für Gewaltverzicht ausgesprochen; für die V. ist fraglich, ob sie sich mit friedlichen Protesten zufrieden geben wird; 59 vgl. Konrad - Adenauer - Stiftung, Brüderkrieg in Togo (Mai 2009). 60 Auch der Umgang mit dem - oben beschriebenen - Versuch eines Staatsstreichs durch den Halbbruder des Präsidenten - Kpatcha Gnassingbé - und die Aufarbeitung des Prozesses vor den Wahlen wird Aufschluss darüber geben, ob sich das System wirklich und nachhaltig verändert hat. Dabei wird von Bedeutung sein, ob es eine transparente und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Ereignissen gibt, welchen Haftbedingungen Kpatcha und seine Anhänger ausgesetzt sind und ob die Öffentlichkeit objektiv über den Stand des Prozesses informiert wird. Gerade an einer umfassenden Information der Öffentlichkeit und einer Transparenz des Verfahrens bestehen begründete Zweifel, weil unmittelbar nach dem Putschversuch alle interaktiven Radiosendungen in Togo für drei Tage suspendiert wurden. Dies zeigt deutlich, dass Togo noch demokratische Defizite hat; 61 vgl. Konrad - Adenauer - Stiftung, Brüderkrieg in Togo (Mai 2009). 62 Vor diesem so beschriebenen Hintergrund vermag die Kammer eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Togo mit der Folge einer hinreichenden Sicherheit des Klägers vor erneuter Verfolgung derzeit nicht anzunehmen. Der Kläger war nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aachen im Urteil vom 25. November 2003 wegen seiner exponierten exilpolitischen Betätigung für den V. NRW der Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt. Dass die aufgezeigte Entwicklung der politischen Lage in Togo inzwischen zu einem Wegfall dieser Verfolgungsgefahr für den Kläger geführt haben könnte, ist derzeit nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine exilpolitische Betätigung für den V. NRW (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch über längere Zeit noch als Vorstandsmitglied) fortgesetzt und sich durch die Veröffentlichung von regimekritischen Artikeln in Zeitschriften wie auch im Internet zusätzlich exponiert hat. Auch ist nicht auszuschließen, dass togoische Behörden von diesen fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten erfahren haben, da weiterhin Erkenntnisse über die Beobachtung von im Ausland lebenden togoischen Staatsangehörigen im Falle einer exilpolitischen Tätigkeit vorliegen; 63 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Schwegler / Kirschner, Rückkehrgefährdung bei exil - oppositionellen Tätigkeiten (vom 21. September 2006), S. 4; dies.: Geiser, Mitgliedschaft bei der Union des Forces du Changement (vom 18. Mai 2009), die darauf hinweist, dass insbesondere unbekannte und nicht in der Öffentlichkeit stehende V. - Mitglieder schweren Menschenrechtsverletzungen seitens der togoischen Behörden ausgesetzt sein können und Opfer und deren Familienangehörige aus Angst vor Repressalien nicht bereit sind, an die Öffentlichkeit zu gehen (S. 5). 64 Da ein Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG nach alledem aufzuheben ist, ist die Feststellung des Bundesamtes, dass der Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzt (§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes [in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 - BGBl. I 162 -, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 - BGBl. I 2437 -]) gegenstandslos. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.