Urteil
8 K 4162/09
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist zulässig; ein Miterbe kann gemäß §2038 Abs.1 S.2 BGB für den Nachlass prozessführend tätig werden.
• Nach §34 Abs.1 BauGB schützt das Einfügungsgebot den Gebietscharakter, nicht jede Frage des Maßes der baulichen Nutzung als subjektives Nachbarrecht.
• Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur abwehren, wenn das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme in einer für den Nachbarn unzumutbaren Weise verletzt.
• Gefahren durch Hochwasser im hochwassergefährdeten Bereich stehen dem Rücksichtnahmegebot nicht gleich; im Hochwassergebiet sind Bauvorhaben grundsätzlich zulässig, anders als im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung nachbarlicher Rücksichtspflichten durch genehmigtes Mehrfamilienhaus • Eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist zulässig; ein Miterbe kann gemäß §2038 Abs.1 S.2 BGB für den Nachlass prozessführend tätig werden. • Nach §34 Abs.1 BauGB schützt das Einfügungsgebot den Gebietscharakter, nicht jede Frage des Maßes der baulichen Nutzung als subjektives Nachbarrecht. • Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung nur abwehren, wenn das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme in einer für den Nachbarn unzumutbaren Weise verletzt. • Gefahren durch Hochwasser im hochwassergefährdeten Bereich stehen dem Rücksichtnahmegebot nicht gleich; im Hochwassergebiet sind Bauvorhaben grundsätzlich zulässig, anders als im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten und zwölf Tiefgaragenstellplätzen auf einem Grundstück in Bonn. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, die Umgebung ist durch reine Wohnbebauung geprägt. Die Klägerin ist Miterbin des Nachbargrundstücks und wandte sich gegen die Genehmigung; sie rügte insbesondere unzureichende Einfügung hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung, optische Wirkung als viergeschossiger Bau, Überschreitung der Höhe gegenüber ihrem Haus um 2,49 m, erhöhte Verkehrsbelastung und erhöhte Hochwassergefährdung durch Versiegelung. Die Behörde erteilte die Genehmigung; das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und darüber verhandelt. • Klage und Prozessführungsbefugnis: Die Klägerin ist als Miterbin berechtigt, die Anfechtungsklage zu erheben (§2038 Abs.1 S.2 BGB), sodass die Klage zulässig ist. • Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Vorschriften: Nachbarliche Abwehrrechte setzen einen materiellen Verstoß gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften voraus; Maß der baulichen Nutzung im §34 BauGB dient primär öffentlichem Gebietscharakter, nicht umfassendem Nachbarschutz. • Prüfungsumfang nach §34 BauGB: Bei Klagen von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ist neben dem Gebietsgewährleistungsanspruch vorrangig zu prüfen, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt; eine abstrakte Prüfung aller Maßnahmen des Maßes der Nutzung zugunsten des Nachbarn ist nicht vorzunehmen. • Rücksichtslosigkeit: Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert eine Einzelfallabwägung; eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Interessen des Nachbarn trotz Abwägung nicht mehr hinnehmbar sind. • Abstandsflächen und Erdrückungswirkung: Die Abstandsflächen nach §6 BauO NRW sind eingehalten; die Höhe- und Breitenunterschiede sind nicht so gravierend, dass eine erdrückende Wirkung oder Gefühl des Eingemauertseins entsteht. • Hochwassergefahr: Das Grundstück liegt im hochwassergefährdeten Bereich; im Unterschied zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist Bauen dort grundsätzlich zulässig, sodass Hochwassergefahren nicht als Grundlage einer Rücksichtslosigkeit dienen. • Verkehrsbelastung: Acht Wohneinheiten mit zwölf Tiefgaragenstellplätzen sind wohngebietsadäquat; ein erheblich erhöhtes Verkehrsaufkommen ist nicht anzunehmen. Die Klage wird abgewiesen; die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs.1 VwGO). Das Gericht stellt fest, dass keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften materiell verletzt sind und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wurde. Abstandsflächen sind eingehalten, eine erdrückende Wirkung fehlt, und die im hochwassergefährdeten Bereich liegende Lage begründet keinen Abwehranspruch. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.