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Urteil

20 K 6466/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verbot einer stationären Versammlung ist unzulässig, wenn die Gefahrenlage den bereits am Versammlungsort anwesenden Teilnehmern nicht die Durchführung unmöglich macht und andere, verhältnismäßige Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht ausgeschöpft wurden. • Die Inanspruchnahme eines Organisators als Nichtstörer wegen eines polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr anders nicht abwendbar ist; bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen genügen nicht. • Die Anreise von Teilnehmern gehört dem Schutzbereich des Art. 8 GG an, für deren Gewährungspflicht der polizeiliche Einsatzspielraum zu prüfen ist; dies entbindet die Behörde aber nicht von der Pflicht, Schutz der tatsächlich Versammelten sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Versammlungsverbot wegen polizeilichem Notstand rechtswidrig • Ein Verbot einer stationären Versammlung ist unzulässig, wenn die Gefahrenlage den bereits am Versammlungsort anwesenden Teilnehmern nicht die Durchführung unmöglich macht und andere, verhältnismäßige Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht ausgeschöpft wurden. • Die Inanspruchnahme eines Organisators als Nichtstörer wegen eines polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr anders nicht abwendbar ist; bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen genügen nicht. • Die Anreise von Teilnehmern gehört dem Schutzbereich des Art. 8 GG an, für deren Gewährungspflicht der polizeiliche Einsatzspielraum zu prüfen ist; dies entbindet die Behörde aber nicht von der Pflicht, Schutz der tatsächlich Versammelten sicherzustellen. Der Kläger hatte für den 20.09.2008 eine stationäre Versammlung auf dem Heumarkt angemeldet; Ort war alternativ benannt, erwartete Teilnehmerzahl ca. 1000. Nach Kooperationsgesprächen bestätigte die Behörde die Versammlung für 12:00–18:00 Uhr. Am Veranstaltungstag kam es im Innenstadtbereich zu massiven gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Gegendemonstranten; etwa 300 angemeldete Teilnehmer blieben am Flughafen Köln/Bonn; am Heumarkt waren zahlreiche Teilnehmer und starke Polizeikräfte präsent. Der Beklagte verbot die Versammlung telefonisch um 12:35 Uhr mit sofortiger Vollziehung und begründete dies mit einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr und der Unmöglichkeit, die Anreise der übrigen Teilnehmer zu sichern. Der Kläger hielt die Verfügung für rechtswidrig und erhob Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Hinweis, die stationäre Versammlung am Heumarkt habe bereits begonnen und sei dort ausreichend geschützt gewesen. • Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil das Verbot die Versammlungsfreiheit erheblich beeinträchtigt (§ 113 Abs.1 VwGO analog). • Rechtliche Grundlage der Verfügung war §15 Abs.1 VersG; auch bei Umdeutung in eine Auflösung (§15 Abs.3 VersG) gelten dieselben Erfordernisse: konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit. • Polizeilicher Notstand erlaubt Inanspruchnahme des Nichtstörers nur, wenn andere Abwehrmöglichkeiten ausscheiden; polizeiliche Angaben sind heranziehbar, aber nicht maßgebend, wenn verhältnismäßige Alternativen möglich sind. • Die Kammer hielt die Gefahrenprognose des Beklagten teilweise für nachvollziehbar hinsichtlich der schwierigen Begleitung der 300 am Flughafen verbliebenen Teilnehmer; dieser Aspekt war aber nicht Gegenstand der Klage, die allein das Verbot der stationären Versammlung auf dem Heumarkt betraf. • Am Heumarkt selbst waren ausreichend Polizeikräfte eingesetzt; die dort anwesenden Versammlungsteilnehmer waren hinreichend geschützt und hätten die Versammlung fortsetzen können, sodass die Verbotsverfügung gegenüber den dortigen Teilnehmern nicht erforderlich war. • Die Behörde durfte nicht allein aus taktischen Erwägungen das Verbot aussprechen, weil dies einer unangemessenen Inanspruchnahme des Nichtstörers gleichkäme; es fehlte an Anhaltspunkten für ein kooperationswidriges Verhalten des Klägers hinsichtlich der konkret angemeldeten Versammlung. • Die Anreise von Teilnehmern steht unter Art.8 GG, doch selbst wenn die Durchsetzung des Zugangs unter dem Gesichtspunkt eines unechten polizeilichen Notstands verzichtbar gewesen sein könnte, rechtfertigte dies nicht das Verbot der bereits begonnenen stationären Versammlung. Das Verbot der Versammlung auf dem Heumarkt vom 20.09.2008 war rechtswidrig; das Gericht stellte dies fest. Der Kläger hat damit in der Hauptsache obsiegt, weil die stationäre Versammlung vor Ort ausreichend geschützt war und eine Inanspruchnahme als Nichtstörer nicht gerechtfertigt war. Die Behörde hätte nicht ausschließlich wegen der erschwerten Anreise anderer Teilnehmer und taktischer Erwägungen die Versammlung verbieten dürfen, ohne prüfbare, verhältnismäßige Alternativen auszuschöpfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.