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Urteil

20 K 2749/09

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein behördliches Verbot einer angemeldeten Versammlung ist nach § 15 Abs.1 VersG rechtmäßig, wenn nach pflichtgemäßer Gefahrenprognose die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. • Bei der polizeilichen Gefahrenprognose ist der Polizei ein beachtlicher Einschätzungsspielraum zuzubilligen; bloße Vermutungen reichen jedoch nicht, tatsächliche Anhaltspunkte sind erforderlich. • Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, führt aber nicht zwingend zum Erfolg, wenn das Verbot materiell gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots bei begründeter polizeilicher Gefahrenprognose • Ein behördliches Verbot einer angemeldeten Versammlung ist nach § 15 Abs.1 VersG rechtmäßig, wenn nach pflichtgemäßer Gefahrenprognose die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. • Bei der polizeilichen Gefahrenprognose ist der Polizei ein beachtlicher Einschätzungsspielraum zuzubilligen; bloße Vermutungen reichen jedoch nicht, tatsächliche Anhaltspunkte sind erforderlich. • Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, führt aber nicht zwingend zum Erfolg, wenn das Verbot materiell gerechtfertigt ist. Die Klägerin meldete für den 9. Mai 2009 einen politischen Aufzug in Köln mit etwa 2.000 Teilnehmern zum Thema gegen Islamisierung an. Zuvor hatte die zugehörige Pro-Bewegung eine Versammlung angemeldet, der ein anderer Versammlungsort zugewiesen worden war. Der Beklagte untersagte mit Verfügung vom 28.04.2009 den von der Klägerin angemeldeten Aufzug und ordnete sofortige Vollziehung an. Die Klägerin klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, der abgelehnt wurde; auch Beschwerden blieben erfolglos. Die Klägerin führte fortsetzungsfeststellungsrechtliche Gründe an, insbesondere Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse, und bestritt die Gefahrenprognose des Beklagten. Der Beklagte stützte das Verbot auf die Annahme erheblicher Gefahren durch zu erwartende Gegendemonstranten und unzureichende Polizeikräfte zur Gewährleistung des Schutzes mehrerer gleichzeitiger Versammlungen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO statthaft, weil das Verbot die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. • Rechtsgrundlage: Zuständige Ermächtigung zum Verbot ergibt sich aus §15 Abs.1 VersG, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. • Gefahrenprognose: Die Behörde durfte nach Prüfung der Tatsachen auf eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung schließen; es sind konkrete Anhaltspunkte und frühere gewalttätige Ereignisse (insbesondere eine frühere Versammlung mit Gewaltexzessen) herangezogen worden. • Einschätzungsspielraum: Der Polizei ist bei der Beurteilung der zu erwartenden Störer und des Gefährdungsausmaßes ein erheblicher Einschätzungsspielraum zuzubilligen; das Gericht sieht keine sachfremde oder willkürliche Lagebeurteilung. • Entscheidungspraxis höherer Instanzen: Die Kammer berücksichtigt frühere Beschlüsse und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die rechtlichen Gesichtspunkte der Gefahrenprognose und die Besonderheiten des Falles bestätigt haben. • Verhältnismäßigkeit: Angesichts der Lageeinschätzung und der behaupteten unzureichenden verfügbaren Polizeikräfte waren mildere Maßnahmen nicht ausreichend, sodass das vollständige Verbot zur Abwehr der unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt war. • Gesamtergebnis der Prüfung: Die Klägerin hat mit ihren Vorbringen die vom Beklagten getroffene Gefahrenprognose nicht substantiiert entkräften können; damit ist das Verbot materiell rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; das Versammlungsverbot vom 28.04.2009 war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar statthaft, führt aber nicht zum Erfolg, weil die Voraussetzungen des §15 Abs.1 VersG vorlagen und die polizeiliche Gefahrenprognose in zulässigem Beurteilungsspielraum getroffen wurde. Es bestanden konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Störungs- und Gewaltrisiken sowie offensichtlichen Bedarf an weitreichendem Polizeischutz, der nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stand. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.