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Urteil

20 K 1333/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1029.20K1333.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger meldete am 17.10.2008 beim Beklagten eine öffentliche Versammlung für Samstag, den 09. Mai 2009 von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr an mit dem Thema "Nein zur Islamisierung Europas - Nein zur Kölner Groß-Moschee". Als Versammlungsort wurde der Roncalliplatz, hilfsweise Neumarkt oder Rudolfplatz in Köln benannt. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit ca. 1000 Personen angegeben. Am 07.01.2009 fand ein Kooperationsgespräch zwischen Vertretern des Beklagten und des Klägers statt, das insbesondere den vom Kläger benannten Versammlungsort zum Gegenstand hatte. Die Vertreter des Beklagten wiesen darauf hin, dass aus ihrer Sicht der Roncalliplatz als Versammlungsort nicht geeignet sei. Als geeigneter Versammlungsort käme der Barmer Platz im rechtsrheinischen Teil Kölns in Betracht. In einem Telefongespräch vom 21.01.2009 wurde dem als stellvertretenden Versammlungsleiter benannten Herrn N. S. seitens des Beklagten eröffnet, dass beabsichtigt sei, die Durchführung der Versammlung am 09. Mai auf dem Roncalliplatz per Auflage zu untersagen und stattdessen den Bereich Barmer Platz als Kundgebungsort zuzuweisen. Auf ein angebotenes weiteres Kooperationsgespräch zu diesem Punkte verzichtete Herr S. . 3 Unter dem 13.02.2009 bestätigte der Beklagte die Versammlung für Samstag, den 09.05.2009, von 9.00 bis 19.00 Uhr, und benannte als Versammlungsort den "Bereich Barmer Platz". Diesbezüglich enthielt die Bestätigung die folgende Auflage: "Die Versammlung darf nicht auf dem Roncalliplatz stattfinden. Zur Durchführung der Versammlung wird Ihnen der Bereich Barmer Platz zugewiesen." Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der verfügten Auflage angeordnet. Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass die Durchführung der Versammlung auf dem Roncalliplatz aufgrund der Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht in Betracht komme, dabei müsse bei der Gefahrenprognose insbesondere der Verlauf der Versammlung des Klägers am 20.09.2008 auf dem Heumarkt sowie die Ereignisse im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung einbezogen werden. Auch im Rahmen der praktischen Konkordanz müsse der angemeldete Versammlungsort Roncalliplatz verworfen werden; die Gefährdung des Schutzgutes Freiheit sei hier derartig hoch, dass sie Vorrang vor der freien Wahl des Versammlungsplatzes habe. Bei der Prüfung, welche Plätze im Stadtbezirk Innenstadt zur Durchführung der geplanten Versammlung geeignet seien, seien die unterschiedlichen Anreisemöglichkeiten ebenso berücksichtigt worden wie die am 20.09.2008 gewonnenen Erfahrungen, danach habe sich der Bereich Barmer Platz am ehesten zur Durchführung der Versammlung geeignet. Dieser sei eine verkehrsgünstig gelegene Platzfläche im Stadtbezirk Innenstadt im rechtsrheinischen Stadtteil Köln-Deutz in unmittelbarer Nähe zur Kölner Messe und dem Bahnhof Köln-Messe/Deutz. Er sei von diesem Bahnhof und einer Vielzahl von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs fußläufig sehr gut erreichbar, weiterhin bestünden günstige Anreisemöglichkeiten mit Bus und Pkw über die Stadtautobahn. Die Auswirkungen der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßnahmen wären bei weitem nicht so stark ausgeprägt wie auf dem Roncalliplatz oder einem der linksrheinischen innerstädtischen Plätze; gegenüber gewaltbereiten Störern ermöglichten die örtlichen Gegebenheiten wirksamere polizeiliche Gegenmaßnahmen als im linksrheinischen Bereich. Der Bahnhof Köln/Deutz sei deutlich übersichtlicher und die Besucherfrequenz (25.000 Personen pro Tag) liege deutlich unter der des Hauptbahnhofs (250.000 Personen pro Tag). Sollte es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Blockaden kommen, biete das Umfeld des Bereichs Barmer Platz ausreichend Raum für die Polizei, um flexibel und angemessen agieren zu können. 4 Der Kläger hat gegen die verfügte Auflage am 06.03.2009 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Zur Begründung trägt er vor, dass vorliegend gegen den Kläger als Nichtstörer nicht hätte eingeschritten werden dürfen, da die Voraussetzungen des sogenannten polizeilichen Notstandes nicht vorgelegen hätten. Der Beklagte habe zu Unrecht die Versammlung auf einen engen, unbedeutenden Platz, nahe eines zur Versammlungszeit leeren Messezentrums, in einem Vorort von Köln, der durch den Rhein von der Innenstadt getrennt sei, verlegt. Der Beklagte habe die Auflage mit einer Auflistung befürchteter Gewalttätigkeiten durch Gegendemonstranten begründet, ohne sich dabei auf polizeilichen Notstand zu berufen. Hierbei handele es sich um bloße Befürchtungen, die aus einem Polizeieinsatz anlässlich der Versammlung des Klägers am 20.09.2008 geschlossen worden seien. Nachprüfbare Tatsachen als Grundlage dieser Befürchtungen seien in der Auflage nicht mitgeteilt worden, dies sei aber zur Beurteilung einer Gefahrenprognose unerlässlich. Bereits im Kooperationsgespräch habe es der Beklagte versäumt, im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes für den Roncalliplatz darzulegen, warum nicht unter Hinzuziehung auswärtiger Polizeikräfte die Inanspruchnahme der Störer die befürchteten Ausschreitungen hätte verhindern können. Hinzu komme, dass der Beklagte nicht ausgeführt habe, warum das von ihm beschriebene und befürchtete Schreckensszenario gerade an dem durch die Auflage zugewiesenen Barmer Platz in Köln-Deutz hätte ausbleiben sollen. Im Gegenteil sei dieser Versammlungsort für Anschläge auf das Schienennetz und damit für den Bahnverkehr viel anfälliger als der Kölner Hauptbahnhof, da es sich bei dem Bahnhof Köln-Deutz um einen Verkehrsknotenpunkt handele. Zu Unrecht versuche der Beklagte zu suggerieren, dass der Roncalliplatz mit polizeilichen Mitteln schlicht nicht zu schützen sei. Dem stehe insbesondere entgegen, dass beispielsweise im Jahre 1999 bei angespannter Sicherheitslage im Rahmen eines ausführlichen Sicherheitskonzeptes anlässlich des internationalen G8-Gipfels weiträumige Absperrungen unter Einschluss des Roncalliplatzes und des Hauptbahnhofs erfolgt seien. Dies müsse auch für inländische Staatsbürger wie die Angehörigen des Klägers möglich sein. Auch in den folgenden Jahren habe nämlich auf dem Roncalliplatz eine Vielzahl von Versammlungen unterschiedlicher Vereinigungen und Organisationen stattgefunden. Für den Kläger habe der Versammlungsort Roncalliplatz für das mit der Versammlung verbundene Anliegen wegen der unmittelbaren Nähe zum Kölner Dom unverzichtbaren Charakter. Hinzu komme auch, dass das mit der Versammlung verbundene Anliegen für den Kläger als Bürgerbewegung das zentrale Thema seines Kommunalwahlkampfes für das Jahr 2009 sei. Der Beklagte habe auch zu Unrecht die Religionsausübungsfreiheit der Gläubigen, die für einen kurzen Zeitraum der geplanten Versammlung den Kölner Dom aufsuchen wollten, ohne nähere Darlegungen über die Versammlungsfreiheit des Klägers gesetzt. Entsprechendes gelte, soweit der Beklagte die Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern ins Feld führe. Durch die Verhängung der Auflage sei der Kläger damit sowohl in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG als auch in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. 5 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 09.04.2009 - 20 L 308/09 - abgelehnt; die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 07.05.2009 - 5 B 510/09 - zurückgewiesen; das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Auflage gerichtet war, mit Beschluss vom 08.05.2009 - 1 BvR 1116/09 - abgelehnt. 6 Der Kläger hat am 12.05.2009 seine Klage im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen, dass sich das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage zum einen aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergebe (es solle auch im Jahre 2010 einen "Anti-Islamisierungskongress" auf dem Roncalliplatz in Köln durchgeführt werden) sowie des Weiteren aus dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses, da durch die Auflage in schwerwiegender Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen worden sei. Der Kläger beantragt, 7 festzustellen, dass die Auflage aus der Versammlungsbestätigung des Beklagten vom 13.02.2009 rechtswidrig war. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hält die Klage für unbegründet, denn die angegriffene Auflage betreffend die Abänderung des von dem Kläger benannten Versammlungsortes sei auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG in rechtmäßiger Weise verfügt worden. Es sei insoweit nicht möglich gewesen, die Inanspruchnahme des Klägers als Nichtstörer mit versammlungsrechtlichen Verfügungen gegenüber den Veranstaltern von Gegendemonstrationen zu vermeiden. Soweit in der Vergangenheit diverse Kurzveranstaltungen auf dem Roncalliplatz stattgefunden hätten, seien diese friedlich und wie mit der Versammlungsbehörde vereinbart verlaufen. Bei keiner Veranstaltung sei es bislang zum Auftreten von Störergruppen gekommen, deren Ziel es gewesen sei, die Durchführung einer Veranstaltung um jeden Preis zu verhindern, und zwar auch unter Gewaltanwendung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 20 L 308/09 sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Das berechtigte Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen polizeilichen Maßnahme ergibt sich bereits daraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position des Klägers zu bejahen ist, gegen den Rechtsschutz nur nachträglich durch eine Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist. Dabei sind in versammlungsrechtlichen Verfahren die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets vor, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. 15 Vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 77 = DVBl. 2004, 822. 16 Dies ist vorliegend der Fall, denn dem Kläger wurde der von ihm als Veranstalter gewählte Versammlungsort verwehrt und stattdesssen ein (völlig) anderer Versammlungsort zugewiesen. 17 Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 18 Die vom Beklagten in der Versammlungsbestätigung vom 13.02.2009 verfügte Auflage betreffend den Versammlungsort war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der angefochtenen Auflage ist § 15 Abs. 1 VersG, wonach die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. 20 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 09.04.2009 im Verfahren 20 L 308/09 sowie den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 07.05.2009 - 5 B 510/09 - verwiesen. Der Kläger ist den dortigen Ausführungen im Klageverfahren nicht mehr entgegengetreten. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Der Umstand, dass es auf Grund der Anzahl und des Verhaltens der Gegendemonstranten bei der Versammlung am 09.05.2009 tatsächlich nicht zu Störungen vergleichbar zu denjenigen am 20.09.2008 gekommen ist, begründet noch nicht die Annahme, dass die Gefahrenprognose des Beklagten fehlerhaft oder gar unhaltbar gewesen ist. Vielmehr liegt die Annahme nicht fern, dass dies auch ein Ergebnis der Auswahl des vom Beklagten zugewiesenen Versammlungsortes und des Einsatzkonzeptes der Polizei gewesen ist. 21 Des Weiteren wird Bezug genommen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2009 - 1 BvR 1116/09. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass eine genauere Prüfung der Frage, ob es angesichts der erheblichen Einschränkungen der Wirkung der Versammlung an dem zugewiesenen Ort "Bereich Barmer Platz" weniger belastende Alternativen gab, gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, hat diese Überprüfung durch die Kammer keine Aspekte ergeben, die die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auflage in Frage stellen würden. Dabei ist - auch im Hinblick auf die erforderliche Kooperation seitens des Veranstalters - zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst (und zwar bis zu seiner Beschwerde im Eilverfahren) den Roncalliplatz als Versammlungsort für "unverzichtbar" erklärt hatte. Soweit er unter dem 30.04.2009 dann die Zuweisung des Heumarkts als milderes Mittel angeführt hat, schließt sich die Kammer der Würdigung des OVG NRW im Beschluss vom 07.05.2009 an, dass schon mit Blick auf die zeitliche Nähe zu der für den 09.05.2009 angemeldeten Versammlung der Beklagte in Anbetracht der bereits seit dem 07.11.2008 dort von Gewerkschaftsseite angemeldeten Veranstaltung eine tauschweise Verlegung zu Recht abgelehnt hat. Dies steht auch in Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätzen zur Berücksichtigung gegenläufiger Interessen Dritter und der Allgemeinheit bei der Planung von Versammlungen. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 -, DVBl. 2005, 969. 23 Insbesondere kann dem Beklagten nicht der Vorwurf angelastet werden, dass er einer späteren Anmeldung den Vorrang eingeräumt hätte, die allein oder überwiegend den Zweck verfolgte, die von dem Kläger zuerst angemeldete Versammlung an dem fraglichen Ort zu verhindern. 24 Andere geeignete und verfügbare Versammlungsorte im linksrheinischen Köln sind weder von dem Kläger - auch nicht im Klageverfahren - bezeichnet worden noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere war der Neumarkt bereits vor der Anmeldung der Versammlung des Klägers von der Stadt Köln für eine andere Veranstaltung vergeben worden. Des Weiteren gingen (und gehen auch weiterhin) - soweit ersichtlich - beide Beteiligten übereinstimmend - aus Sicht der Kammer zu Recht - davon aus, dass z.B. der Rudolfplatz nicht als geeigneter Versammlungsort in Betracht kam. 25 Was im Übrigen die Öffentlichkeitswirksamkeit der Versammlung des Klägers auf dem Barmer Platz anbetrifft, ist im Nachhinein festzustellen, dass über diese von den Medien durchaus berichtet worden ist. Gegenteiliges trägt der Kläger auch nicht vor. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.