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Urteil

24 K 3805/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:1019.24K3805.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom

11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

12. Mai 2009 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe von 355,05

Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte

kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der

Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe von 355,05 Euro zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der beihilfeberechtigte Kläger bat mit Schreiben vom 3. März 2009 an die Beklagte, die Überschreitung der Belastungsgrenze für das Jahr 2008 zu überprüfen. Er äußerte die Auffassung, dass in diese Überprüfung auch die Aufwendungen einbezogen werden sollten, deren Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) BhV (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel) ausgeschlossen sei. Er verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts im Verfahren 2 C 2.07 vom 26. Juni 2008. Mit Bescheid vom 11. März 2009 lehnte die Beklagte eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers nach der sog. Härtefallregelung ab. Sie verwies auf ein Rundschreiben des BMI vom 6. Oktober 2008 und eine dem Bescheid beigefügte Berechnung, wonach die Belastungsgrenze - wie mit weiterem Bescheid vom selben Tage festgestellt - 460,65 Euro betrage, sich die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in 2008 aber nur auf 283,87 Euro beliefen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 als unbegründet zurück. Sie verwies auf den genannten Erlass, der eine teilweise von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Härtefallregelung treffe. Der Kläger hat am 15. Juni 2009 Klage erhoben. Er verweist erneut auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ist der Ansicht, in die Berechnung seien nicht lediglich die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, sondern auch die 2008 angefallenen Abzugsbeträge in Höhe von 531,83 Euro einzubeziehen. Dann ergäbe sich eine Überschreitung der Belastungsgrenze von 355,05 Euro. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe von 355,05 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre Begründung der Widerspruchsentscheidung. Bindend sei für sie nur das Rundschreiben des BMI, das eine eigenständige Härtefallregelung treffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beihilfeakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in der geltend gemachten Höhe. Der ablehnenden Bescheid ist folglich rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sind für den zurückliegenden Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) gemäß § 58 Abs. 1 BBhV weiterhin die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Diese konkretisieren die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Beamten und Ruhestandsbeamten im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beihilfefälle, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36, 37.81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die BhV nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Denn wesentliche Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen. Gleichwohl seien die BhV für eine - bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung des Bundes noch nicht abgelaufene - Übergangszeit weiter anzuwenden und bildeten eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beihilfebemessung im Einzelfall, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -; zur Bemessung der Übergangszeit nunmehr: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 und 2 C 108.07 -, wobei zu beachten ist, dass die BhV trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Form und ihrer ungewöhnlichen rechtlichen Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 und vom 30. März 1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2. Dies hat zur Folge, dass auf die zurückliegende Sachverhalte nicht nur die Bestimmungen der BhV, sondern auch die hierauf bezogenen Auslegungsgrundsätze und Rechtsfortbildungen anwendbar bleiben. Namentlich gilt das für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in seiner vom Kläger herangezogenen Entscheidung, BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234-242 = NVwZ 2009, 472-475, zur Rechtmäßigkeit des grundsätzlichen Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. b) BhV von der Beihilfefähigkeit erkannt, dass die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eine Ausgleichsregelung für diejenigen Härtefälle gebiete, die sich aus dem Leistungsausschluss ergeben können. Dies führe in dem angesprochenen Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der BBhV zu einer entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV. Zur Ausfüllung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleichs hat das Bundesverwaltungsgericht vorgegeben, dass die Belastungsgrenze überschritten sei, sobald der Gesamtbetrag der Eigenbehalte gemäß § 12 Abs. 1 BhV und der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel die maßgebliche Grenze nach § 12 Abs. 2 BhV überschreite. Darüber hinaus gehende Aufwendungen seien nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu erstatten. Der Beihilfeberechtigte habe zwar grundsätzlich keine Beihilfeansprüche für die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, sei aber darauf verwiesen, nachträglich einen Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV zu stellen, der erfolgreich sei, soweit diese Aufwendungen für sich genommen oder zusammen mit Eigenbehalten gemäß § 12 Abs. 1 BhV die Belastungsgrenze überschritten. Diesen Anforderungen - von denen abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht - wird die von der Beklagten angewendete Berechnungsmethode, die ausschließlich auf die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abstellt, nicht gerecht. Einzubeziehen sind vielmehr die von der Klägerseite unwidersprochen mit 531,83 Euro bezifferten Abzugsbeträge. Unerheblich ist, dass die Berechnung der Beklagten auf ein Rundschreiben des BMI vom 6. Oktober 2008 zurückgeht. Ungeachtet des Umstandes, dass die berechnende Beihilfestelle sich innerdienstlich hieran gebunden sieht, ist für die Auslegung von Rechtsvorschriften die höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich. Sie zu beachten ist Ausfluss der Bindung auch der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG. Unter Berücksichtigung des von der Klägerseite errechneten Gesamtbetrages aus beihilfefähigen Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und der Abzugsbeträge für das Jahr 2008 ergibt sich eine Überschreitung der Belastungsgrenze in Höhe des ausgeurteilten Betrages. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.