Urteil
10 K 1648/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1014.10K1648.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wurde am 00.00.0000 ehelich in F. /Rayon und Gebiet Pawlodar/Kasachstan geboren und reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz am 09.11.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er durch die Stadt Warendorf unter dem 08.02.1995 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhielt. Seine Eltern und drei seiner Geschwister wurden durch den Oberkreisdirektor des Kreises Warendorf durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde am 01.10.1997 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Im Jahr 1996 reiste der Kläger nach Kasachstan aus. 3 Mit Antrag vom 05.12.2005 begehrte der Kläger die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und gab im Laufe des Verwaltungsverfahrens im Oktober 2006 vor der Deutschen Botschaft Almaty an, er sei 1996 zu seinen Freunden nach Kasachstan ausgereist. Zur Zeit seiner Rückkehr habe er seinen Reisepass verloren, sei bei seinen Freunden geblieben und habe als Lohnarbeiter auf dem Lande gearbeitet, wo er gewohnt und man ihn seit seiner Kindheit gekannt habe. Deswegen habe er keinen Pass benötigt. Jetzt wolle er seine Verwandten in Deutschland besuchen, weshalb seine Dokumente wiederhergestellt werden müssten. 4 Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamts teilte das Bundesarchiv mit, dass Unterlagen über Einbürgerungen von Verwandten des Klägers während des 2. Weltkrieges nicht hätten ermittelt werden können. 5 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 11.01.2007 ab und führte zur Begründung aus, dass er aufgrund seiner Geburt vor dem 01.01.1975 die deutsche Staatsangehörigkeit nur von seinem Vater ableiten könne. Der Vater habe die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch Einbürgerung mit Wirkung vom 01.10.1997 erhalten. Für den Kläger komme auch ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 40a Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - nicht in Betracht, weil er den dafür erforderlichen Status eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ohne deutsche Staatsangehörigkeit am 01.08.1999 nicht besessen habe. Er habe zwar durch Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Aufnahmeverfahrens den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erworben, diesen jedoch gemäß § 7 - Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz - StAngRegG - durch seine freiwillige und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsgebiet wieder verloren. Die Rückkehr des Klägers nach Kasachstan habe zweifelsfrei auf seiner freiwilligen Willensentscheidung beruht. Der Aufenthalt sei zwar möglicherweise ursprünglich nicht dauerhaft angelegt gewesen, so dass der Statusverlust nicht unmittelbar nach Rückreise eingetreten sein möge; der Kläger habe sich aber im Laufe der Zeit eindeutig dauerhaft in Kasachstan etabliert, wofür die lange Verweildauer von neun Jahren in Kasachstan und seine Angaben vor der deutschen Botschaft Almaty sprächen. 6 Mit seinem dagegen gerichteten anwaltlichen Widerspruch trug der Kläger vor, ein Verlust der Statuseigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG sei nicht eingetreten, weil er im Juni 1996 nur besuchsweise nach Kasachstan gekommen sei. Er sei in Warendorf melderechtlich gemeldet gewesen. Er habe sich mit seinem Vater, der ihn ausgesperrt habe und ziemlich gewalttätig und auch Alkoholiker gewesen sei, nicht verstanden. Er habe immer wieder Angst vor seinem Vater gehabt. Auch seine Mutter habe unter seinem Vater gelitten. Die Ehe sei geschieden worden. Da der Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten habe, sei ihm unter dem 06.03.1995 ein Personalausweis ausgestellt worden. Daher sei er davon ausgegangen, dass er damit die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Im Bewusstsein dieser deutschen Staatsangehörigkeit sei er nur besuchsweise nach Kasachstan gefahren. Ausweislich der in der vom Bundesverwaltungsamt beigezogenen Aufnahmeakte befindlichen Bescheinigung der Oblastbehörde Pawlodar, Kasachstan vom 04.11.2005 sei der Kläger in Kasachstan Ausländer. Gegen ihn sei eine Geldstrafe verhängt worden. Seine Abschiebung aus Kasachstan sei angedroht worden. Der Kläger könne sich auf § 7a StAngRegG a.F. berufen, wonach der Verlust der Statusdeutschen-Eigenschaft nicht eintrete, wenn der Betreffende anderenfalls staatenlos würde. Aus diesen Gründen sei der Kläger am 01.08.1999 noch Statusdeutscher gewesen, so dass er zumindest deshalb gemäß § 40a Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. 7 Mit Schreiben vom 05.06.2007 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf, eine Bescheinigung der zuständigen kasachischen Behörde zu den Fragen einzureichen, wann und auf welcher Rechtsgrundlage er die kasachische Staatsangehörigkeit verloren habe. 8 Mit Schreiben vom 19.11.2007 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG n.F. erhalten, weil er unter dem 08.02.1995 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten habe. Für die Neufassung des § 7 StAG n. F. gebe es keine Übergangsvorschrift. 9 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2008 zurück, wiederholte zur Begründung teilweise die Ausführungen seines ablehnenden Bescheides und führte darüber hinaus aus, er habe sich kurz nach seinem Eintreffen in Kasachstan dazu entschieden, gegebenenfalls auch ohne gültige Ausweispapiere dort zu bleiben. Er habe in Kasachstan ständigen Aufenthalt begründet, was auch daraus deutlich werde, dass er sich dort Arbeit gesucht habe und sich erst im Jahr 2006 nach seiner Verurteilung wegen Verletzung der Aufenthaltsregeln und Aufforderung zur Ausreise aus Kasachstan um seine Wiedereinreise nach Deutschland bemüht habe. Ausweislich seiner vor der deutschen Botschaft in Almaty gemachten Angaben begehre er deutsche Papiere um seine Verwandten in Deutschland zu besuchen. Dies zeige ebenfalls, dass er ständigen Aufenthalt in Kasachstan begründet habe. Der Verlust von Reisepapieren begründe keine Zwangslage, die einen weiteren Verbleib in Kasachstan erforderlich gemacht habe, weil er im Besitz eines bis zum Jahr 2000 gültigen deutschen Personalausweises gewesen sei, aufgrund dessen er bei der deutschen Botschaft in Almaty zumindest innerhalb der ersten Wochen nach dem Verlassen Deutschlands unproblematisch um Ausstellung deutscher Reisepapiere zur Rückreise habe ersuchen können. § 7a StAngRegG stehe dem danach gemäß § 7 StAngRegG a.F. eingetretenen Verlust der Statusdeutscheneigenschaft nicht entgegen, weil der Kläger seine kasachische Staatsangehörigkeit nicht durch die Aufenthaltsverlegung i.S.d. § 7 StAngRegG a.F. verloren habe. Spätere Umstände, die zu einer Staatenlosigkeit geführt haben könnten, seien nicht zu berücksichtigen. Er habe Kasachstan im Jahre 1994 als kasachischer Staatsangehöriger verlassen. Nach dem damals geltenden kasachischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 20.12.1991 sei ein Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit bei Eintritt in ausländische Staatsdienste, bei Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund falscher Angaben und aus sonstigen zwischenstaatlich vereinbarten Gründen eingetreten. Darüber hinaus habe derjenige die kasachische Staatsangehörigkeit verloren, der mit ständigem Wohnsitz außerhalb Kasachstans ohne triftige Gründe im Verlauf von fünf Jahren nicht konsularisch registriert worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass während des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet ein Verlust seiner kasachischen Staatsangehörigkeit eingetreten sei, seien nicht ersichtlich. Der Bitte des Bundesverwaltungsamts vom 05.06.2007, eine Bescheinigung der kasachischen Behörden vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit stehe auch nicht Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen, weil mit der Rückkehr nach Kasachstan noch keine Staatenlosigkeit verbunden gewesen sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts sei der Kläger bei seiner dauerhaften Rückkehr nach Kasachstan im Herbst 1996 im Besitz der kasachischen Staatsangehörigkeit gewesen. Ein Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit durch mehrjähriges Unterlassen der bei Aufenthalt außerhalb Kasachstans erforderlichen konsularischen Registrierung sei nach der vor dem 04.10.2004 geltenden Rechtslage der Mitteilung des kasachischen Außenministeriums vom 06.07.1994 entsprechend erst nach fünfjährigem Auslandsaufenthalt erfolgt. Somit habe der Kläger die kasachische Staatsangehörigkeit erst im November 1999 verloren und damit weit nach der Verlegung seines ständigen Aufenthalts nach Kasachstan und nach dem Verlust der Statusdeutscheneigenschaft. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger ausweislich des dem Bundesverwaltungsamt lediglich in einfacher Kopie vorliegenden Schreibens der Abteilung für innere Angelegenheiten des Kreises Pawlodar vom 04.11.2005 im Jahre 1996 gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen für Ausländer in Kasachstan verstoßen habe und durch Urteil vom 31.10.2005 seine Ausweisung aus Kasachstan beschlossen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2005 als Inhaber eines, wenn auch abgelaufenen, deutschen Personalausweises von den kasachischen Behörden als ehemaliger kasachischer Staatsangehöriger betrachtet worden sei, der durch Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Unterlassen der konsularischen Registrierung die kasachische Staatsangehörigkeit verloren habe. Auch der Kläger selbst sei nach Erhalt der Bescheinigung nach § 15 BVFG und des deutschen Personalausweises irrtümlich davon ausgegangen, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Sei danach ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mangels Statusdeutschen-Eigenschaft am 01.08.1999 nach § 40a StAG nicht erfolgt, könne der Kläger sich auch nicht darauf berufen, in Ermangelung einer entsprechenden Übergangsregelung gemäß § 7 StAG in der seit dem 19.08.2007 geltenden Fassung mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Nach der Systematik des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts beurteile sich der Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit jeweils nach der im Zeitpunkt des Ereignisses, hier also der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG, geltenden Gesetzesfassung. Als dem Kläger 1995 die Bescheinigung nach § 15 BVFG erteilt worden sei, habe das Staatsangehörigkeitsrecht den gesetzlichen Erwerbstatbestand der Ausstellung der Bescheinung nach § 15 BVFG noch nicht vorgesehen. 10 Der Kläger hat am 03.03.2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und darüber hinaus ausführt, der Kläger habe nach § 7 StAG n.F. die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne ausdrückliche Feststellung der Statuseigenschaft nach Art. 16 Abs. 1 GG durch die Ausstellung der Bescheinigung des § 15 Abs. 2 BVFG erworben. Vor der Neufassung vom 28.08.2007 sei für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit noch auf die Statusdeutschen-Eigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG als Durchgangserwerb abgestellt worden, worauf die Neufassung des § 7 StAG jedoch verzichte. Danach handele es sich bei § 7 StAG n.F. um einen Direkterwerb, nach dem es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit schon die bloße Bescheinigung des § 15 BVFG genüge. Im übrigen verweist er auf den Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit, den er nachgewiesen habe. Seine Mutter habe im April 2009 bei der kasachischen Auslandsvertretung eine entsprechende Bescheinigung kasachischer Behörden beantragt. Vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache sei diese Bescheinigung abzuwarten. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. die Sache auf die Kammer zurückzuübertragen, 13 2. die Sache zu vertagen, 14 3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11.01.2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 02.04.2008 zu verpflichten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffenen Bescheide. 18 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwei Beweisanträge gestellt, über die - in seinem Einverständnis - nicht in der mündlichen Verhandlung entschieden wurde. Er beantragt die Vernehmung seiner Mutter, Frau Maria Will dazu, dass sie am 22.04.2009 bei der kasachischen Botschaft in Bonn vorgesprochen und die Ausstellung einer Bescheinigung für ihren Sohn, dem Kläger, über dessen Verlust dessen kasachischer Staatsangehörigkeit beantragt hat, wobei ihr mündlich bereits mitgeteilt wurde, dass dieser Verlust eingetreten ist, die Ausstellung einer solchen Bescheinigung förmlich beantragt werden müsse, was die Zeugin getan und hierzu im September 2009 auch den erforderlichen Betrag von 240,00 Euro eingezahlt hat. Ferner beantragt er zum Beweis dafür, dass er durch seinen Aufenthalt in Deutschland die kasachische Staatsangehörigkeit automatische verloren habe, in Kasachstan als Ausländer behandelt wird, eine Auskunft des kasachischen Außenministeriums einzuholen. 19 Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 25.08.2008 und nach erneutem Antrag mit Beschluss vom 08.10.2009 die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die gegen den ersten ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 17.11.2008 zurückgewiesen. Die gegen den zweiten Beschluss eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Einzelrichterin konnte in der Sitzung vom 14.10.2009 mit den erschienenen Vertretern des Klägers und der Beklagten verhandeln, weil in den klägerischen Schriftsätzen vom 09.10.2009 und 12.10.2009 keine erheblichen Gründe für eine Terminsverschiebung im Sinne des § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 227 Zivilprozessordnung dargelegt wurden. Insbesondere war das Gericht wegen der vor dem Termin eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.10.2009 nicht gehalten, die mündliche Verhandlung zu vertagen bis über die Beschwerde entschieden worden ist. Das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe soll es dem finanziell nicht ausreichend Bemittelten ermöglichen, seine Rechte vor Gericht in gleicher Weise wahrnehmen zu können wie es dem Vermögenden möglich ist. Dieses Recht bezieht sich insbesondere auf rechtlichen Beistand und Vertretung durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt. Hier ist nicht erkennbar, wie durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009, bei der der Kläger anwaltlich vertreten war, das rechtliche Gehör verletzt worden sein sollte. Die unterbevollmächtigte Anwältin, der die anwaltlichen Handakten seit dem 08.10.2009 zur Vorbereitung zur Verfügung standen, hat zur Sache rechtlich und tatsächlich vorgetragen, sowie Beweisanträge und weitere Anträge zu Verfahrensfortführung gestellt. An welchem Vortrag sie durch die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages vom 08.10.2009 gehindert gewesen sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Sofern der Prozessbevollmächtigte in seiner Beschwerdeschrift vom 12.10.2009 geltend macht, er bräuchte noch Zeit, um die Bedeutung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2008 - 5 C 28.07 - auf den vorliegenden Fall, insbesondere auf den § 7 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz - StAngRegG - darzulegen, ist der Vortrag nicht nachzuvollziehen. Das Urteil ist seit seinem Erlass in Rechtskreisen, die sich aus beruflichen Gründen mit dem Staatsangehörigkeitsrecht befassen und zu denen auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehört, in seiner Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen be- und erkannt. Warum der Prozessbevollmächtigte vor dem 05.10.2009 gehindert war, auf einen seiner Ansicht nach bestehenden Zusammenhang zwischen dem besagten Urteil zu dem Kennenmüssen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Beantragung einer weiteren und dem hier einschlägigen § 7 StAngRegG hinzuweisen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. 23 Dem Antrag, das Verfahren wieder auf die Kammer zurückzuübertragen, war nicht zu entsprechen, denn die Voraussetzungen für eine Rückübertragung liegen nicht vor, vgl. § 6 Abs. 3 VwGO. Weder hat sich die Prozesslage wesentlich geändert, noch haben sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben. Soweit der Kläger sein erneutes Prozesskostenhilfegesuch vom 05.10.2009 mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - zum § 25 StAG hinsichtlich des Kennenmüssens der deutschen Staatsangehörigkeit bei Beantragung einer weiteren Staatsangehörigkeit begründet, haben sich weder die Prozesslage noch die rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens verändert. Das Urteil des BVerwG vom 10.04.2008 erging schon vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter am 25.08.2008. 24 Die Sache ist - wie im Einzelnen dargelegt werden wird - ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif. Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.01.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 02.04.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. 26 Der 1974 geborene Kläger ist zunächst einmal nicht durch Abstammung nach § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG - in der zu seiner Geburt geltenden Fassung deutscher Staatsangehöriger geworden, denn es spricht nichts dafür, dass der Kläger von seinem 1948 in Perm ehelich geborenem Vater, Q. X. , die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Denn dessen Vater, der 1912 geborene Q. X. ist als russischer Staatsangehöriger geboren und hat ununterbrochen bis zu seinem Tode auf sowjetischen Staatsgebiet gelebt. 1942 bis 1949 musste er bei der Trud-Armee arbeiten. Auch der Kläger hat sich bislang nie auf eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung berufen. Auf die Staatsangehörigkeit der mütterlichen Seite kommt es aufgrund der Geburt des Klägers vor dem 01.01.1975 für die Staatsangehörigkeit des Klägers nicht an. 27 Der Kläger hat weder durch § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes -StAG- in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union - StAG n.F.- noch nach der zuvor geltenden Fassung des § 7 StAG a.F. die deutsche Staatsangehörigkeit erworden. Denn diese Vorschrift regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes ab ihrem jeweiligen Inkrafttreten, also für § 7 StAG a.F. ab dem 01.08.1999. Eine Erstreckung der Norm auf zuvor ausgestellte Bescheinigungen war nicht beabsichtigt, wie sich aus der Gesetzessystematik und der historischen Auslegung ergibt. Denn der Erwerb der Staatsangehörigkeit für Personen, denen bereits zuvor, eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz ausgestellt worden war, richtet sich allein nach § 40 a StAG, der wie § 7 StAG a.F. am 01.08.1999 in Kraft. 28 Vgl. dazu VG Köln Urteil vom 22.10.2008 -10 K 3268/08 - mit weiteren Nachweisen auch zur Gesetzgebungsgeschichte. 29 Ist schon § 7 StAG a.F. nicht auf den Kläger, dem zuvor eine Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz ausgestellt wurde, anwendbar, so ist es erst recht nicht § 7 StAG n.F. Denn § 7 StAG n.F hat § 7 Abs. 1 StAG a.F. inhaltlich nicht geändert, sondern diente lediglich der Klarstellung. Wegen weiterer Ausführungen zur Gesetzgebungsgeschichte des § StAG alter und neuer Fassung und der Auslegung dieser Normen wird auf den Beschluss der Kammer in diesem Verfahren vom 25.08.2008 und auf den diesen Beschluss bezogenen Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 17.11.2008 - 12 E 1310/08 - Bezug genommen. 30 Der Kläger ist nicht durch § 40 a StAG zum 01.08.1999 deutsche Staatsangehöriger geworden. Denn der Kläger war zu diesem Stichtag nicht mehr Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz. Diese Rechtsstellung hatte er zunächst durch Aufnahme im Wege des Spätaussiedlerverfahrens, vgl. § 4 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz, das heißt durch den Erhalt eines Registrierscheins vom 11.11.1994, sowie einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz als Abkömmling eines Spätaussiedlers vom 08.02.1995 inne. 31 Diese Rechtsstellung hat er aber aufgrund des § 7 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz - StAngRegG - jedenfalls vor dem 01.08.1999 - dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Norm - wieder verloren. Die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ging nach dieser Vorschrift bei freiwilligem Verlassen des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 und der Aufenthaltsnahme in einem fremden Staat, der in § 1 Abs.1 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz vom 19.05.1953 aufgeführt wurde, verloren. Zu diesen Staaten gehören die Unionsstaaten der ehemaligen Sowjetunion, also auch Kasachstan, 32 vgl. zu Kasachstan implizit VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.04.1999 - 13 S 2710/98 - . 33 Der Kläger hat nach eigenen Angaben am 22.07.1996 die Bundesrepublik verlassen und sich bis zu seiner ersten Vorsprache bei der Deutschen Botschaft in Kasachstan am 5.12.2005 ununterbrochen in Kasachstan aufgehalten. Das Ausreisedatum wird durch den Einreisestempel in die Republik Polen und den Ausreisestempel bei dem polnisch-weißrussischem Grenzübergang Terespol vom 24.07.1996 im Pass des Klägers belegt. Das Verlassen der Bundesrepublik war freiwillig. Lediglich staatlicher oder von Menschen ausgeübter unmittelbarer Zwang (z. B. Auslieferung, Abschiebung, Entführung, Verhinderung der Ausreise nach Auslandsfahrt) schließt Freiwilligkeit aus, 34 - vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 7 StAng-RegG Rdnr. 4 -, 35 für dessen Vorliegen hier nichts Ersichtliches spricht. Der Kläger, seine Mutter als Verfahrensbevollmächtigte und sein Prozessbevollmächtigter haben diesbezüglich nichts vorgetragen. 36 Der Kläger hat einen dauernden Aufenthalt im Vertreibungsgebiet begründet. Der Begriff des dauernden Aufenthaltes beinhaltet neben dem zeitlichen Element die bestehende Absicht, für grundsätzlich unbeschränkte Dauer einen neuen Schwerpunkt der eigenen Lebensverhältnisse zu begründen. Dabei muss der Wille, zur dauernder Niederlassung nicht schon bei der Ausreise gefasst worden sein. Jedenfalls ist der bis zum hier relevanten Stichtag 01.08.1999 vorliegende 3-jährige ununterbrochene Aufenthalt in Kasachstan Indiz für die innere, subjektive Tatsache, einen dauernden Aufenthalt zu nehmen und nicht lediglich vorübergehend, wenn auch längere Zeit dort zu verweilen. Der Kläger hat in Kasachstan als Lohnarbeiter auf dem Lande gearbeitet, wo man ihn seit der Kindheit kannte. Diese Tätigkeit spricht nicht ihrer Natur nach für einen vorübergehenden Aufenthalt, sondern stark für den dauerhaften Charakter der Rücksiedlung des Klägers. Er selbst gab bei seiner zweiten Vorsprache vor der deutschen Botschaft in Almaty am 10.10.2006 an, dass er Verwandte in Deutschland - nur - besuchen wollte. Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der dauerhaften Aufenthaltsnahme hat das Gericht angesichts dieses feststehenden Sachverhalts nicht. 37 Der Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit tritt mit dem dauernden Aufenthaltnehmen in den in § 1 Abs. 1 Ziffer 3 Bundesvertriebenengesetz vom 19.05.1953 bezeichneten Staaten ein. Eine Kenntnis von der Stellung - nur - als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Gegensatz zur deutschen Staatsangehörigkeit war nach § 7 StAngRegG nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Verlust derselben. Soweit der Kläger irrtümlich meinte, mit Erhalt der deutschen Personalpapiere auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, schützt ihn dieser Umstand nicht vor dem Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Die Rechtsprechung zum § 25 StAG, 38 BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 -5 C 28.07 zitiert nach Juris-, 39 ist auf § 7 StAngRegG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Wer im Fall des antragsmäßigen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis von dem Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit hatte, konnte weder in der auseinanderfallenden, sich in souveräne Republiken auslösenden Sowjetunion den Beistand und Schutz der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen, noch bei dieser vor der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Auch eine "Abwendung" von der Bundesrepublik durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit lässt sich bei Unkenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit nicht vertreten. Die vorliegende Fallgestaltung ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger in der von ihm nur zu verlangenden Parallelwertung in der Laiensphäre alle Umstände kannte, die zu seiner Rechtstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit führten. Er betrieb das Aufnahmeverfahren mit, wurde registriert und nahm schließlich seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. 40 Der Kläger ist durch den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht staatenlos geworden, so dass er diese Stellung auch nicht durch § 7a StAngRegG beibehalten hat. Der Kläger war bis zum Verlust der Rechtstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, der jedenfalls vor dem 01.08.1999 eintrat, kasachischer Staatsangehöriger. Für seine kasachische Staatsangehörigkeit spricht sein bis zum 20.08.1999 gültiger sowjetischer Pass, der am 20.08.1994 ausgestellt wurde und als Staatsangehörigkeit die kasachische ausweist. Dementsprechend befindet sich auf Seite 33 des Passes ein Stempel " Citizen of the Republik of Kasakstan" in englischer und russischer Sprache. 41 Dafür dass der Kläger vor dem 01.08.1999 die kasachische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte, hat der Kläger nichts Schlüssiges behauptet. Ob der Kläger nach dem 01.08.1999 seine kasachische Staatsangehörigkeit verloren hat, bedarf in diesem Verfahren keiner weiteren Aufklärung. Zwar hat der Kläger im Verwaltungsverfahren eine russischsprachige Bescheinigung aus dem Jahr 2005 vorgelegt, nach der er gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Republik Kasachstan verstoßen habe und zu einer Geldstrafe im Verwaltungsverfahren verurteilt worden sei, und das Pawlodarsker Rayonsgericht ihn durch Entscheidung vom 31.10.2005 ausgewiesen habe. Diese Bescheinigung impliziert, dass der Kläger jedenfalls im Jahre 2005 als Ausländer behandelt wurde. Aus diesem Grund braucht das Gericht dem zweiten Teil des Beweisantrags Nr. 2 der mündlichen Verhandlung nicht nachzugehen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger in Kasachstan als Ausländer behandelt wird. Der Umstand, dass der Kläger seit dem Jahr 2005 in Kasachstan als Ausländer behandelt wird, lässt aber nicht zwingend den Schluss zu, dass er auch schon vor dem 1.08.1999 als Ausländer behandelt wurde. 42 Ein Rechtsgrund und ein Zeitpunkt für den Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit lassen sich der erwähnten kasachischen Bescheinigung nicht entnehmen. Auf die Aufforderung der Beklagten vom 05.06.2007 eine Bescheinigung der kasachischen Behörden vorzulegen, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und zu welchem Zeitpunkt der Kläger die Staatsangehörigkeit verloren hat, hat der Kläger ohne Begründung fast zwei Jahre nicht reagiert. 43 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 1., die Mutter des Klägers zu ihrer Vorsprache vor der kasachischen Vertretung -Außenstelle der Botschaft - in Bonn am 22.04.2009 zu hören, braucht mangels Erheblichkeit nicht nachgegangen zu werden, denn das Gericht geht davon aus, dass die Mutter des Klägers bei der Botschaft vorgesprochen hat und dabei die dem Gericht übersandten - hier nicht einschlägigen - Formulare für einen Antrag auf Genehmigung eines ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik erhalten hat. Das Gericht geht ebenfalls davon aus, dass gegenüber der Mutter des Klägers erwähnt wurde, der Kläger habe seine Staatsangehörigkeit verloren. Allerdings muss eine solche Aussage gewürdigt werden vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 09.10.2009 hinsichtlich derselben Vorsprache der Mutter noch ausführte, dass die Sekretärin des Konsulats bei der Vorsprache der Mutter "offenbar ein wenig orientierungslos" war und deswegen die Formulare für den nicht einschlägigen Antrag aushändigte. 44 Auch dem ersten Teil des zweiten Beweisantrags, eine Einholung einer Auskunft des kasachischen Außenministeriums über den automatischen Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt in Deutschland, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, denn es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um einen bloßen Beweiserforschungsantrag. Aber selbst wenn man diesen Beweisantrag für substantiiert hält, muss nicht jedem substantiierten Beweisantrag nachgegangen werden, wenn der klägerische Tatsachenvortrag - und dazu gehört auch die Auslegung ausländischen Rechts bzw. der Rechtspraxis - unplausibel oder widersprüchlich ist, 45 BVerwG, Beschluss vom 26.11.2007 - 5 B 172/07 -, zitiert nach Juris. 46 Auf die kasachischen Rechtsvorschriften ist der Kläger mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02.04.2008 aufmerksam gemacht worden. Er hat dazu nicht substantiiert vorgetragen, dass in seinem Fall abweichend von den geltenden kasachischen Rechtsvorschriften, die kasachische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Die Behauptung, dass der Kläger allein durch seine Aufenthaltsnahme in Deutschland die kasachische Staatsangehörigkeit verloren habe, ist zu pauschal und erscheint ohne Anhaltspunkt "aus der Luft gegriffen". Hier hat die Prozessbevollmächtigte eine Behauptung aufgestellt, die weder durch Vortrag von tatsächlichen Individualumständen, noch durch Vortrag zur kasachischen Rechtslage oder Verwaltungspraxis oder durch Vorlage von dem Kläger zur Verfügung stehenden Urkunden substantiiert wird. Es hätte einer konkreten Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten im Widerspruchsbescheid, insbesondere der bekannten kasachischen Rechtsnormen bedurft. Der Kläger befindet sich für einen detaillierten Tatsachenvortrag auch nicht im Beweisnotstand. Insbesondere die Entscheidung des Pawlodarsker Rayonsgericht vom 31.10.2005, die ihn angeblich aus Kasachstan ausweist, dürfte ihm vorliegen und hätte vorgelegt werden können. 47 Nach dem hier einschlägigen kasachischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 20.12.1991, in Kraft getreten am 01.03.1992, 48 abgedruckt unter Ziffer B. Bergmann/Ferid, 152. Lieferung, Stand: 01.01.2003 und den dortigen Anmerkungen von Weishaupt 49 ist in Art. 21 der Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit geregelt. Danach verliert die Staatsangehörigkeit, wer in fremde Sicherheitsdienste, Polizeidienste oder Militärdienste eintritt, wer die Staatsangehörigkeit durch wissentlich falsche Angaben erworben hat, aus den in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Gründen und schließlich, wer mit ständigem Wohnsitz außerhalb der Republik Kasachstan ohne triftigen Gründe im Verlauf von fünf Jahren nicht konsularisch registriert wurde. Der zuletzt erwähnte Verlustgrund wurde am 03.10.1995 in das Staatsangehörigkeitsrecht eingefügt. Er wird laut Mitteilung des kasachischen Außenministeriums frühestens ab dem 01.03.1997 eintreten, weil er für Ausreisende ab dem 01.3.1992 angewendet wird. 50 Der Kläger hat aber nach seiner Aufnahme in Deutschland nicht fünf Jahre im - aus kasachischer Sicht - Ausland verbracht, sondern lediglich 2 Jahre. Dass er sich in der Bundesrepublik nicht bei kasachischen Auslandsvertretungen hat registrieren lassen, kann unterstellt werden. Aus dem Stempel "Citizen of Kazakstan" in der letzten Seite des abgelaufenen sowjetischen Passes des Klägers kann zudem geschlossen werden, dass der Kläger nicht auf die kasachische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, als er aus Kasachstan ausreiste. Mit diesem Stempel auf der letzten Seite des Passes war ein Verzicht auf die kasachische Staatsangehörigkeit aufgrund der Übergangsverordnung des Obersten Sowjets vom 20.12.1991 nicht mehr möglich, 51 vgl. Ferid/Bergmann a.a. O. Anmerkungen S. 8 und 9 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 53 Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, weil es die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben erachtet. 54 Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Gericht von einer obergerichtlichen Entscheidung ab.