Urteil
10 K 1648/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zuvor im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit registrierter Antragsteller verliert diese Rechtsstellung durch freiwillige und dauerhafte Rückkehr in ein Herkunftsgebiet gemäß § 7 StAngRegG a.F., auch ohne Kenntnis, dass er nur Statusdeutscher war.
• Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG begründet nicht automatisch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG bzw. § 7 StAG n.F., wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Fassungen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorlagen.
• Ein Antrag nach § 40a StAG scheitert, wenn der Antragsteller am maßgeblichen Stichtag kein Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art.116 Abs.1 GG mehr war.
• Behauptungen über einen früheren Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit müssen substantiiert und durch Tatsachen oder ausländisches Recht belegt werden; bloße Vermutungen rechtfertigen keine abweichende Rechtsanwendung.
Entscheidungsgründe
Verlust des Statusdeutschen durch freiwillige dauerhafte Rückkehr und fehlender Staatsangehörigkeitserwerb • Ein zuvor im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit registrierter Antragsteller verliert diese Rechtsstellung durch freiwillige und dauerhafte Rückkehr in ein Herkunftsgebiet gemäß § 7 StAngRegG a.F., auch ohne Kenntnis, dass er nur Statusdeutscher war. • Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG begründet nicht automatisch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG bzw. § 7 StAG n.F., wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Fassungen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorlagen. • Ein Antrag nach § 40a StAG scheitert, wenn der Antragsteller am maßgeblichen Stichtag kein Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art.116 Abs.1 GG mehr war. • Behauptungen über einen früheren Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit müssen substantiiert und durch Tatsachen oder ausländisches Recht belegt werden; bloße Vermutungen rechtfertigen keine abweichende Rechtsanwendung. Der Kläger, 1974 in Kasachstan geboren, kam 1994 im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens nach Deutschland und erhielt 1995 eine Bescheinigung nach § 15 Abs.2 BVFG. 1996 reiste er freiwillig nach Kasachstan zurück und hielt sich dort mehrere Jahre auf; er gab an, nur besucht zu haben und habe dort als Lohnarbeiter gelebt. 2005/2006 bemühte er sich bei der deutschen Botschaft um Wiederherstellung seiner Papiere. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab mit der Begründung, der Kläger habe die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch die dauerhafte Rückkehr verloren und sei am Stichtag kein Statusdeutscher mehr gewesen. Der Kläger widersprach und beantragte die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; er berief sich teils auf andere Gesetzesfassungen und auf mögliche Staatenlosigkeit. Das Verwaltungsgericht verhandelte die Sache und wies die Klage ab. • Anspruchsvoraussetzung: Für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises muss der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger sein; hier besteht diese Eigenschaft nicht. • Kein Abstammungserwerb: Nach dem bei der Geburt geltenden Recht (RuStAG) spricht nichts dafür, dass der Kläger durch Abstammung deutscher Staatsangehöriger geworden ist. • Auslegung und Anwendungszeitpunkt der Normen: § 7 StAG a.F. (Regelung ab 01.08.1999) gilt nicht rückwirkend für bereits vor diesem Datum ausgestellte BVFG-Bescheinigungen; der Gesetzeszweck und die Systematik zeigen, dass für frühere Bescheinigungen § 40a StAG maßgeblich ist. • Statusverlust nach § 7 StAngRegG a.F.: Der Kläger hat die Bundesrepublik freiwillig verlassen und in Kasachstan einen dauernden Aufenthalt begründet. Nach § 7 StAngRegG a.F. führt dies zum Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, ohne dass Kenntnis hiervon erforderlich ist. • Fehlender Erwerb nach § 40a StAG: Am 01.08.1999 war der Kläger kein Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit mehr, sodass § 40a StAG keinen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt. • Keine Relevanz des BVerwG-Urteils zu §25 StAG: Die darauf beruhende Rechtsprechung ist nicht auf den hier anzuwendenden § 7 StAngRegG übertragbar, weil die Fallkonstellationen anders gelagert sind. • Kasachische Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit: Nach den vorgelegten Unterlagen und der kasachischen Rechtslage war der Kläger zumindest bis Ende 1999 kasachischer Staatsangehöriger; Behauptungen eines früheren Verlusts der kasachischen Staatsangehörigkeit sind unsubstantiiert und wurden nicht hinreichend nachgewiesen. • Beweiswürdigung und Beweisanträge: Weitere Beweiserhebungen waren entbehrlich, weil die vorgetragenen Tatsachen (Reisedaten, Aufenthalt, Arbeitsaufnahme) hinreichend feststehen und die rechtliche Beurteilung nicht davon abhängt. • Verfahrensrechtliches: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; es besteht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz ausstehender Entscheidungen zu Prozesskostenhilfeanträgen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist nicht deutscher Staatsangehöriger und hat daher keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Maßgeblich ist, dass er die Bundesrepublik freiwillig verlassen und in Kasachstan dauerhaften Aufenthalt begründet hat, wodurch er nach § 7 StAngRegG a.F. seine Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 40a StAG scheidet aus, weil der Kläger am maßgeblichen Stichtag kein Statusdeutscher mehr war. Behauptungen über einen früheren Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit wurden nicht substantiiert nachgewiesen; daher ändert dies die Rechtslage nicht.