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Urteil

23 K 3594/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1012.23K3594.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. April 2008 werden aufgehoben, soweit der Kläger darin wegen Nebenforderungen und Säumniszuschlägen in Höhe von 2.705,50 EUR als Haftungsschuldner in Anspruch genommen und zur Zahlung dieses Geldbetrages aufgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der E. -GmbH, die im Januar 2003 umfirmierte in die "F. GmbH". Für die GmbH wurden für die Jahre 2001, 2002 und 2003 keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Durch Bescheide vom 06. September 2005 setzte das Finanzamt Köln-Mitte gegen die GmbH für die Jahre 2001, 2002 und 2003 die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge fest, wobei es die Besteuerungsgrundlagen wegen Fehlens von Steuererklärungen schätzte. 3 Durch Bescheid vom 06. September 2005 setzte der Beklagte gegen die GmbH für das Jahr 2001 eine Gewerbesteuer in Höhe von 3.221,14 Euro, einen Verspätungszuschlag von 71,58 Euro und Nachzahlungszinsen in Höhe von 464,00 Euro fest. Durch Bescheid vom 06. September 2005 veranlagte der Beklagte die GmbH zu einer Gewerbesteuer in Höhe von 4.995,00 Euro für das Jahr 2002 nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von 420,00 Euro. Weiterhin setzte er durch Bescheid vom 06. September 2005 gegen die GmbH für das Jahr 2003 eine Gewerbesteuer in Höhe von 6.187,00 Euro, einen Verspätungszuschlag in Höhe von 65,00 Euro und Nachzahlungszinsen in Höhe von 153,00 Euro fest. Die festgesetzten Beträge waren jeweils am 10. Oktober 2005 fällig. Zahlungen erfolgten hierauf seitens der GmbH nicht. Eine Beitreibung bei der Gesellschaft seitens des Beklagten blieb erfolglos. 4 Unter dem 14. Juli 2006 schrieb der Beklagte den Kläger zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme an. Er wies darauf hin, dass der Haftungszeitraum auf die Zeit vom 01. April 2003 (fiktive Fälligkeit bei fristgerechter Erklärungsabgabe) bis heute festgesetzt sei. Weiterhin bat der Beklagte den Kläger, insbesondere mitzuteilen, welcher Bestand an Eigen- und Fremdmitteln bei der GmbH zu Beginn des Haftungszeitraumes vorhanden gewesen sei und ob ein Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt worden sei. Der Kläger äußerte sich dazu nicht. 5 Durch Bescheid vom 08.Oktober 2007, dem Kläger zugestellt am 12. Oktober 2007, setzte der Beklagte gegen diesen wegen rückständiger Gewerbesteuer- und Zinsforderungen sowie wegen Verspätungszuschlägen gegen die Firma F. GmbH aus den Jahren 2001 bis 2003 eine Haftungsforderung in Höhe von insgesamt 15.576,72 Euro zuzüglich Nebenforderungen und Säumniszuschlägen in Höhe von 2.705,50 Euro fest. Zugleich forderte er den Kläger auf, die geltend gemachte Haftungsforderung von insgesamt 18.282,22 Euro bis zum 12. November 2007 an die Stadtkasse Köln zu zahlen. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, der Kläger werde auf der Grundlage von § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit den §§ 34 und 69 AO als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH in Anspruch genommen. Er sei gesetzlicher Vertreter der GmbH und habe insoweit persönlich dafür Sorge zu tragen, dass die Steuererklärungen termingerecht eingereicht und die fälligen Steuerforderungen aus den Gesellschaftsmitteln gezahlt würden. Diese Pflichten habe er zumindest grob fahrlässig verletzt. Die schuldhafte Rechtspflichtverletzung sei auch ursächlich für den dem Beklagten entstandenen Schaden. Dieser bestehe darin, dass die Gewerbesteuerforderungen zum fiktiven Fälligkeitstermin nicht entrichtet worden seien. Die Inanspruchnahme des Klägers als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH sei ferner ermessensgerecht. Seine Inanspruchnahme sei geboten, weil Vollstreckungsversuche in das Vermögen der Gesellschaft ergebnislos verlaufen seien. Seinen Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsermittlung sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe die geforderten Angaben und Unterlagen nicht beigebracht, so dass die Haftungssumme bis zur Höhe des vollen Rückstandes geschätzt werde. 6 Mit seinem Widerspruch vom 08. November 2007 machte der Kläger geltend, er habe das Schreiben des Beklagten vom 14. Juli 2006 nicht erhalten. Ferner seien die Gewerbesteuermessbescheide nichtig. Die F. GmbH betreibe keinen eigenen Gewerbebetrieb, sondern sei gemäß ihrer Satzung nur Komplementärin von anderen Personengesellschaften und erhalte damit ausschließlich Erträge aus Beteiligungen an diesen Personengesellschaften. Erträge aus eigener Tätigkeit seien nicht entstanden. Gemäß § 9 Abs. 2 GewStG sei deshalb zur Ermittlung der Gewerbesteuer die Summe des Unternehmensgewinns um 100% zu kürzen. Er habe gegen die Gewerbesteuermessbescheide durch seinen Steuerberater Einspruch einlegen lassen, eine Einspruchsentscheidung liege ihm allerdings bislang nicht vor. Die Gewerbesteuerbescheide als Folgebescheide der nichtigen Gewerbesteuermessbescheide seien danach ebenfalls nichtig. Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2008 als unbegründet zurück. Eine förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte nicht. 7 Der Kläger hat am 26. Mai 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, der angefochtene Haftungsbescheid vom 08. Oktober 2007 sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung von steuerlichen Pflichten vorgeworfen werden könne. Denn er habe die Steuerberater Laufenberg und Dr. Michels aus Köln mit der Erstellung der entsprechenden Steuerklärungen beauftragt. Selbst bei einer unterstellten Pflichtverletzung sei allerdings auch kein Haftungsschaden entstanden. Die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes seien für einen Haftungsbescheid nicht bindend. Diese Gewerbesteuermessbescheide habe er auch im Wege des Einspruchs angefochten. Wie er schon im Widerspruchsverfahren geltend gemacht habe, sei der Gewerbeertrag der F. GmbH nach § 9 Abs. 2 GewStG zu kürzen mit der Folge, dass kein Unternehmensgewinn der GmbH verbleibe und damit auch keine Gewerbesteuerforderungen des Beklagten für die streitigen Zeiträume bestehen würden. Letztlich fehle es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden. Die Summe der mit Steuerbescheiden des Finanzamtes Köln-Mitte vom 04. Juli 2005 festgesetzten Körperschaftssteuerforderungen für den Zeitraum 2001 bis 2003 übersteige das Stammkapital der GmbH, die im Übrigen ausweislich der von ihm vorgelegten Jahresabschlüsse auch nicht zahlungsfähig hinsichtlich der Steuerforderungen des Beklagten gewesen sei. 8 Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), 9 den Haftungsbescheid des Beklagten vom 08. Oktober 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 08. November 2007 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht er geltend, der Kläger habe mindestens grob fahrlässig gehandelt. Durch die Einschaltung eines Steuerbüros werde er nicht entlastet. Ihn treffe jedenfalls insofern ein Verschulden, als er die Abgabe der Steuererklärungen durch das Steuerbüro nicht überwacht habe. Einen Nachweis für die Überschuldung der GmbH habe er ebenfalls nicht erbracht. 13 Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Einen in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gestellten Vertagungsantrag hat das Gericht abgelehnt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Das Gericht kann über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn er ist zu dieser ordnungsgemäß geladen worden mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Auch der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellte Vertagungsantrag steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Der Antrag war vielmehr abzulehnen, weil ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht vorliegt. Die Beklagte hat den Termin vielmehr mangelhaft vorbereitet, ohne sich dafür genügend zu entschuldigen (§ 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO). Fahrlässiges Verhalten ist hier mit Blick auf das vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angesprochene, abgeschlossene Verfahren 23 K 2853/06 und die dort vom Beklagten praktizierte Verfahrensweise indiziert. 18 Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ist hier nicht in Lauf gesetzt worden. Eine ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2008 nach den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes (vgl. § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO) lässt sich hier nach dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht feststellen. 19 1. Die Klage ist aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 8. Oktober 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. April 2008 sind nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nur aufzuheben, soweit der Kläger darin wegen Nebenforderungen und Säumniszuschlägen in Höhe von 2.705,50 Euro als Haftungsschuldner in Anspruch genommen und zur Zahlung dieses Geldbetrages aufgefordert wird. Die Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Es liegt ein Verstoß gegen § 119 Abs. 1 AO vor. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei der Anforderung von steuerlichen Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen ist im Haftungsbescheid nicht nur genau anzugeben, auf welche Steuerarten, sondern auch auf welche Zeiträume die einzelnen Säumniszuschläge entfallen, 20 vgl. nur FG Bremen, Urteil vom 13. Januar 1978 - II 65/76 -, EFG 1978, 209; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 191 Randziff. 77. 21 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Haftungsbescheid vom 8. Oktober 2007 nicht. Weder aus seinem Tenor noch aus seiner Begründung wird hinreichend deutlich, auf welche Zeiträume die festgesetzten Nebenforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von 2.705,50 Euro genau entfallen. Ferner bleibt vollkommen unklar, welche Nebenforderungen der Beklagte neben Säumniszuschlägen gegen den Kläger geltend macht. 22 2. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, soweit er für einen Betrag von insgesamt 15.576,72 Euro als Haftungsschuldner in Anspruch genommen und zur Zahlung dieses Geldbetrages aufgefordert wird. 23 Die Inanspruchnahme des Klägers durch Haftungsbescheid findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 191 Abs. 1 S. 1 1. Alternative, 69 und 34 Abs. 1 AO. 24 Der Haftungsbescheid vom 8. Oktober 2007 ist insoweit zunächst formell rechtmäßig. Die vom Kläger gerügte fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheides führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Insoweit kann offen bleiben, ob der Kläger das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 14. Juli 2006 tatsächlich nicht erhalten hat, wie er geltend macht. Eine evtl. fehlende Anhörung ist hier jedenfalls mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 126 Abs. 2 AO geheilt worden. 25 Der Bescheid vom 8. Oktober 2007 ist im angesprochenen Umfang auch materiell rechtmäßig. Nach § 191 Abs. 1 S. 1 1. Alternative AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Dies ist beim Kläger der Fall. Er verwirklicht den Haftungstatbestand des § 69 AO. Nach S. 1 dieser Vorschrift haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen und anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Diese Haftungsvoraussetzungen sind hier in der Person des Klägers gegeben. Der Kläger ist im Haftungszeitraum als alleiniger Geschäftsführer der Firma F. GmbH deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und unterfällt damit dem in § 34 Abs. 1 AO bezeichneten Personenkreis. 26 Der Kläger hat auch die ihm auferlegten Pflichten verletzt. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 AO müssen die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten erfüllen. Die F. GmbH war gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO i. V. m. § 14 a GewStG verpflichtet, ihre Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres abzugeben. Dieser Verpflichtung, auf die auch der Beklagte abhebt, ist der Kläger nicht nachgekommen. Außerdem hat er gegen die Pflicht nach § 34 Abs. 1 S. 2 AO verstoßen, dafür zu sorgen, dass die fälligen Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Der Kläger hat die mit Steuerbescheiden vom 6. September 2005 festgesetzten Gewerbesteuern, Verspätungszuschläge und Zinsen zu den in den Bescheiden genannten Fälligkeitszeitpunkten nicht aus den Mitteln der GmbH entrichtet. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel, dass zum Fälligkeitszeitpunkt, dem 10. Oktober 2005, ausreichende Mittel vorhanden waren, um die festgesetzten Forderungen des Beklagten zu erfüllen. Die erstmals vom Kläger im Klageverfahren insoweit geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, diese richterliche Überzeugung zu entkräften. Nach dem von ihm vorgelegten (im Übrigen undatierten und nicht unterschriebenen) jüngsten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 war die GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht überschuldet oder zahlungsunfähig. Ihre Bilanz wies in den Passiva zum 31. Dezember 2003 ein Eigenkapital von 18.553,12 Euro aus. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die Vermögenslage der GmbH seit diesem Zeitpunkt entscheidend geändert hat. Für eine ausreichende Zahlungsfähigkeit im Oktober 2005 spricht im Gegenteil, dass der Kläger damals nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt hat. Diese führt ihren Geschäftsbetrieb augenscheinlich, wie ein aktuell vom Gericht eingeholter Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Köln zeigt (HRB 00000), im Gegenteil unverändert als werbende Firma fort. 27 Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass der Kläger die im auferlegten Pflichten jedenfalls grob fahrlässig verletzt hat. Soweit es die festgesetzten Steuern und Nebenforderungen betrifft, handelte er sogar vorsätzlich. Ihm sind die Bescheide des Beklagten vom 6. September 2005 persönlich bekannt gegeben worden und er wusste sicher, dass er die fälligen Forderungen nicht entrichtete. Grobe Fahrlässigkeit ist ihm hingegen vorzuwerfen, soweit es die Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 betrifft. Grobe Fahrlässigkeit wird im allgemeinen durch eine objektiv gegebene Pflichtverletzung indiziert, 28 vgl. nur Loose im Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenord- nung/Finanzgerichtsordnung, § 69 AO Randziff. 29 m. w. N. aus der Rechtsprechung. 29 Der Kläger hat insoweit die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen gehört zu den Kernpflichten steuerlicher Art. Als alleiniger Geschäftsführer der GmbH musste der Kläger darauf achten, dass eine derart zentrale Pflicht erfüllt wird. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger dazu nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage war. Er durfte die Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH nur übernehmen, wenn er auch die dafür erforderlichen steuerrechtlichen Kenntnisse besaß. Weiterhin musste er sich mit den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen seines Amtes vertraut machen, 30 vgl. nur Rüsken, in Klein, a.a.O., § 69 Randziff. 96. 31 Der Kläger kann sich auch nicht damit entlasten, dass er die Steuerberater Laufenberg und Dr. Michels aus Köln mit der Erstellung entsprechender Steuererklärungen beauftragt habe. Auch insoweit trifft dem Kläger der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer einer GmbH darf sich einer Hilfsperson, etwa eines Steuerberaters, zur Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten bedienen. Er muss diese allerdings ordnungsgemäß aussuchen und überwachen. Zur Überwachung gehört insbesondere die Kontrolle, ob die steuerlichen Angelegenheiten von der eingeschalteten Hilfsperson pünktlich erledigt werden, 32 vgl. Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 Randziff. 27; Rüsken in Klein, a.a.O., § 69 Randziff. 128 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 33 Diesen Anforderungen ist der Kläger hier nicht gerecht geworden. Im Gegenteil hat er die objektiv erforderliche Sorgfalt im besonderem Maße verletzt. Denn er hätte in jedem Fall kontrollieren müssen, ob die von ihm eingeschalteten Steuerberater die Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003 pünktlich abgegeben haben. Aus seinem Vortrag ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist. 34 Weiterhin liegt der erforderliche Haftungsschaden im Sinne von § 69 S. 1 AO hier vor. Der Schaden besteht darin, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der GmbH zum Beklagten nicht erfüllt sind. Der Umfang der Haftung von insgesamt 15.576,72 Euro ergibt sich aus den unanfechtbaren Abgabenbescheiden des Beklagten vom 6. September 2005. Die Einwände des Klägers, die im Kern dahin gehen, die GmbH habe im fraglichen Zeitraum keinen Unternehmensgewinn erzielt, mit der Folge, dass auch keine Gewerbesteuerforderungen des Beklagten für die streitigen Kalenderjahre bestehen würden, greifen demgegenüber nicht. Der Kläger ist nämlich mit inhaltlichen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Bescheide vom 6. September 2005 ausgeschlossen. Dies folgt aus § 166 AO. Die Abgabenbescheide sind der GmbH gegenüber unanfechtbar geworden. Der Kläger muss dies gegen sich gelten lassen, weil er in der Lage gewesen wäre, die gegen die GmbH erlassenen Bescheide als deren alleiniger gesetzlicher Vertreter anzufechten. 35 Der dem Beklagten erwachsene Schaden beruht auch im Sinne von § 69 S. 1 AO auf den festgestellten Pflichtverletzungen des Klägers. Maßgeblich ist insoweit, ob der Vertreter in dem Zeitpunkt, in dem bei Pflichterfüllung die Steuerschuld des Erstschuldners fällig geworden wäre, über Mittel zur - wenigstens anteiligen - Tilgung der Steuerschuld verfügt hat. Hieran hat das Gericht keinen Zweifel. Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach der jeweiligen Pflichtverletzung. Zum einen sind im vorliegenden Fall Gewerbesteuererklärungen für die GmbH nicht fristgerecht abgegeben worden. Insoweit ist maßgeblich, dass bei fristgerechter Erklärungsabgabe die Fälligkeit für das Jahr 2001 spätestens mit dem 1. April 2003, für das Jahr 2002 spätestens mit dem 1. April 2004 und für das Jahr 2003 spätestens mit dem 1. April 2005 eingetreten wäre. Diese fiktiven Fälligkeitstermine ergeben sich daraus, dass Steuererklärungen grundsätzlich 5 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres einzureichen sind (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Auch wenn bei Einschaltung eines Steuerberaters die Steuerbehörden diese Frist regelmäßig auf 9 Monate ab Jahresende verlängern und man großzügig weiter eine Bearbeitungsfrist von 6 Monaten (vgl. § 46 FGO) für die Festsetzung durch die Behörde hinzurechnet, ist die Gewerbesteuer eines Jahres bei dieser Berechnung spätestens zum 1. April des übernächsten Jahres fällig (fiktive Fälligkeit). Zum anderen sind die gemäß Bescheiden vom 6. September 2005 festgesetzten Steuern und Nebenleistungen von der GmbH nicht abgeführt worden. Insofern ist der in den Bescheiden festgesetzte tatsächliche Fälligkeitszeitpunkt, hier der 10. Oktober 2005, maßgeblich. Für alle genannten Zeitpunkte geht das Gericht davon aus, dass ausreichende Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden verfügbar waren. Hierfür bestehen hinreichende Anhaltspunkte aus den vom Kläger im Klageverfahren selbst eingereichten Unterlagen. Aus keinem der vorgelegten Jahresabschlüsse ergibt sich, dass die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen ist. Nach den eingereichten Bilanzen betrug ihr Eigenkapital zum 31. Dezember 2002 20.593,40 Euro und zum 31. Dezember 2003 18.553,12 Euro. Einen Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat der Kläger nicht gestellt. Die Gesellschaft ist im Gegenteil augenscheinlich weiterhin werbend tätig, wie das Gericht bereits oben ausgeführt hat. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass ausreichende Mittel zur Tilgung der fälligen Steuerschulden vorhanden gewesen sind. 36 Die Regelungen des § 191 Abs. 3 und des § 191 Abs. 5 AO stehen einer Haftungsinanspruchnahme des Klägers ebenfalls nicht entgegen. 37 Vom Gericht zu überprüfende Ermessensfehler (vgl. § 114 S. 1 VwGO) sind dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht unterlaufen. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich für eine Geltendmachung von Haftungsansprüchen entschieden hat. Bei einer Uneinbringlichkeit der Steuer gegenüber dem Erstschuldner ist eine Haftungsinanspruchnahme regelmäßig geboten, weil Steuerausfälle nach Möglichkeit vermieden werden sollen. 38 Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Mai 1990 - VII R 81/89 -, BFH/NV 1991, 283; Rüsken, in Klein, a.a.O., § 191 Randziff. 35. 39 Gründe, die es geboten erscheinen ließen, hier von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich, werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Da nur der Kläger als alleiniger Geschäftsführer für eine Haftungsinanspruchnahme in Betracht kommt, musste der Beklagte ferner kein Auswahlermessen ausüben. 40 Die vom Beklagten im angefochtenen Haftungsbescheid weiterhin ausgesprochene Zahlungsaufforderung in Höhe von 15.576,72 Euro ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im § 219 S. 1 AO. Wie ausgeführt ist der Kläger zu Recht insoweit als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden. Die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Kläger ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte ist - obwohl die in § 219 S. 1 AO normierte Subsidiarität hier durch die Ausnahmevorschrift von § 219 S. 2 AO aufgehoben ist (der Kläger war gesetzlich verpflichtet, die Steuern der GmbH abzuführen )- erfolglos gegen die GmbH vorgegangen. In einem solchen Fall ist ein Leistungsgebot gegen einen Haftungsschuldner in aller Regel ermessensfehlerfrei und bedarf auch keiner näheren Ermessensbegründung, 41 vgl. dazu nur Rüsken in Klein, a.a.O., § 219 Randziff. 3. 42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.