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Beschluss

33 K 3225/09.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:1009.33K3225.09PVB.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die vom Beteiligten unter dem 04. März 2009 verfügte zusätzliche Übertragung des Dienstpostens „Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. „ auf Baudirektor B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die vom Beteiligten unter dem 04. März 2009 verfügte zusätzliche Übertragung des Dienstpostens „Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. „ auf Baudirektor B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. G r ü n d e I. Die Sachbereichsleitungen in den Außenstellen I. und F. wurden zuletzt bis zum 30. April 2008 von Baudirektor V. wahrgenommen. Nach Eintritt des Amtsinhabers in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit beabsichtigte der Beteiligte, diese Aufgaben zukünftig Baudirektor B. zu übertragen, der zuletzt die Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle O. wahrgenommen hatte und Inhaber eines tH 15- Dienstpostens war. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 bat der Beteiligte den Antragsteller um Kenntnisnahme der „amtsgleichen Umsetzung" des Baudirektors B. auf die tH 15- Dienstposten 56 300 Außenstelle I. und 53 300 Außenstelle F. und um Zustimmung zu dessen Dienstortwechsel von der Außenstelle O. zur Außenstelle I. unter Hinweis auf § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Der Antragsteller lehnte dies unter dem 05. Juni 2008 mit der Begründung ab: Die Übertragung von zwei Dienstposten sei keine amtsgleiche Umsetzung; somit habe für einen dieser Dienstposten eine Ausschreibung erfolgen müssen. Er bat um „erneute Vorlage in korrekter Form". Daraufhin beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 30. September 2008, der Umsetzung des Baudirektors B. von der Außenstelle O. zur Außenstelle I. gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zuzustimmen. Diesem Antrag stimmte der Antragsteller unter dem 08. Oktober 2008 zu. Als bekannt wurde, dass Baudirektor B. im Anschluss an diese Umsetzung zusätzlich die Sachbereichsleitung 3 der Außenstelle F. unter Beibehaltung seines Dienstortes in I. ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens übertragen werden sollte, reklamierte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2008 sein auf § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG gestütztes Mitbestimmungsrecht. Gleichwohl übertrug der Beteiligte nach der zum 01. Januar 2009 vollzogenen Umsetzung des Baudirektors B. nach I. mit Verfügung vom 04. März 2009 ohne Beteiligung des Antragstellers Baudirektor B. zusätzlich den Dienstposten Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. unter Beibehaltung des dienstlichen Wohnsitzes in I. . Am 16. Mai 2009 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht im Wesentlichen geltend: Die zusätzliche Übertragung des Dienstpostens Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. sei als Teilumsetzung zu werten, die seiner Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterliege. Die Beteiligungspflichtigkeit der Maßnahme entfalle nicht deshalb, weil die Beibehaltung des dienstlichen Wohnsitzes in I. angeordnet worden sei. Diese individualrechtliche Entscheidung beruhe auf § 15 Abs. 2 BBesO und ändere nichts daran, dass die Teilumsetzung nach F. mit einem Dienstortwechsel verbunden sei. Entscheidend sei nämlich, dass der zusätzlich wahrzunehmende Dienstposten außerhalb des Einzugsbereichs des Dienstortes für den verbleibenden Dienstposten (I. ) liege. Dies folge auch aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts: Der Dienstortwechsel sei mit Belastungen für den Betroffenen verbunden, über die der Personalrat mitzuwachen habe. Gleiches gelte bei einer Teilumsetzung, weil auch hier für den Betroffenen Erschwernisse und Belastungen durch die häufige Abwesenheit vom Haupt- und Familienwohnsitz einträten. Dass der Beamte mit der Maßnahme einverstanden sei, berühre das Zustimmungserfordernis nicht. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die vom Beteiligten unter dem 4. März 2009 verfügte zusätzliche Übertragung des Dienstpostens „Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. „ auf Baudirektor B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Übertragung des Dienstpostens in F. sei nicht mitbestimmungspflichtig nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Selbst wenn die zusätzliche Dienstpostenübertragung als Teilumsetzung zu qualifizieren sei, entfalle die Beteiligungspflicht, weil die Teilumsetzung nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sei. Der Beteiligte habe nämlich ermessensfehlerfrei verfügt, dass der dienstliche Wohnsitz weiterhin I. sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten Bezug genommen. II. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten mitzubestimmen u.a. bei der Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Umsetzung vor, wenn dem Beschäftigten (innerhalb einer Behörde) ein neuer Dienstposten übertragen wird oder wenn der Dienstposten durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält. Wesentliche Änderungen im Arbeits- und Dienstpostenbereich lösen die Mitbestimmung der Personalvertretung bei Umsetzungen aus (vgl. Beschluss vom 30. März 2009 - 6 PB 29.08 -, ZfPR Online 5/2009, S. 8 (11)). Als Teilumsetzung ist anerkannt, dass einem Beschäftigten nur ein Teil der Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens entzogen wird und ihm dafür neue Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall ist eine mitbestimmungspflichtige (Teil-)Umsetzung angenommen worden, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten gewesen ist und der Dienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 - 6 P 8.95 -, ZfPR 1997, 114 und vom 22. Juli 2006 - 6 P 3.03 -, Juris, Rn. 7). Eine Teilumsetzung liegt aber auch dann - und zwar wegen der wesentlichen Änderung im Dienstpostenbereich - vor, wenn einem Beschäftigten zusätzlich zu seinem beibehaltenen Dienstposten ein weiterer Dienstposten übertragen wird. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Beteiligte hatte nämlich Baudirektor B. durch Verfügung vom 4. März 2009 zusätzlich zu seinem Dienstposten Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle I. den Dienstposten Sachbereichsleitung 3 in der Außenstelle F. übertragen. Diese Teilumsetzung unterlag auch der Mitbestimmung des Antragstellers, denn sie war (und ist) mit einem Dienstortwechsel verbunden. Ob eine Umsetzung mit einem Dienstortwechsel i.S.d. §§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG verbunden ist, bestimmt sich - objektiv - danach, ob der übertragene neue Dienstposten zu einer Organisationseinheit gehört, die an einem Ort außerhalb des bisherigen Dienstorts einschließlich dessen Einzugsbereichs im Sinne des Umzugskostenrechts liegt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift: Das sowohl dem Schutz der kollektiven als auch der individuellen Interessen der von der Umsetzung betroffenen Beschäftigten dienende Mitbestimmungsrecht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, ZfPR 1995, 5, 6 und vom 4. Juni 1993 - 6 P 31.91 -, ZfPR 1994, 197, 200 f.) soll u.a. eine Mitprüfung und Mitentscheidung der Personalvertretung ermöglichen, ob die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben an dem entfernter liegenden neuen Dienstort für die Betroffenen zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Dies gilt in gleicher Weise für Teilumsetzungen, weil auch hier entsprechende Beeinträchtigungen eintreten können. Da der Dienstposten Sachbereichsleitung 3 der Außenstelle F. dem Dienstort F. zugeordnet ist und naturgemäß auch nur dort wahrgenommen werden kann, dieser jedoch eindeutig außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen weiteren Dienstortes I. liegt, ist die vorliegende Teilumsetzung als mit einem Dienstortwechsel verbunden zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist eine andere rechtliche Bewertung nicht deshalb geboten, weil die Verfügung vom 04. März 2009 über die Dienstpostenübertragung „Sachbereichsleitung 3 der Außenstelle F. „ die Bestimmung beinhaltet, dass der dienstliche Wohnsitz des Baudirektors B. weiterhin I. sei. Die Festlegung eines dienstlichen Wohnsitzes beruht auf § 15 Abs. 2 BBesG und ist individual-rechtlicher Natur; sie ändert nichts an dem Sachzwang, dass die Aufgaben des zusätzlich übertragenen Dienstpostens vor Ort in der Außenstelle F. wahrgenommen werden müssen und die Wahrnehmung beider Dienstposten in I. und F. ständige Ortswechsel bedingt, die hauptsächlich zu Erschwernissen für Baudirektor B., aber auch zu Belastungen im Arbeitsablauf für die ihm untergebenen Beschäftigten in beiden Außenstellen führen können. Der Umstand, dass sich Baudirektor B. mit der Teilumsetzung einverstanden erklärt hat, beseitigt die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme nicht. Denn der Antragsteller hat über den Schutz der kollektiven und individuellen Interessen der von der Maßnahme Betroffenen zu wachen. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.