Urteil
18 K 8188/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist als Halterin nicht plakettenfähiger Lkw klagebefugt gegen Verkehrsverbote der Kölner Umweltzone.
• Die Umweltzone im LRP Köln erfüllt die Voraussetzungen des §47 BImSchG; sie ist geeignet, erforderlich und angemessen zur dauerhaften Verminderung von NO2-Immissionen.
• Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zur Umsetzung der Umweltzone sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klage ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Umweltzone Köln; Ermächtigungsgrundlage und Verhältnismäßigkeit • Die Klägerin ist als Halterin nicht plakettenfähiger Lkw klagebefugt gegen Verkehrsverbote der Kölner Umweltzone. • Die Umweltzone im LRP Köln erfüllt die Voraussetzungen des §47 BImSchG; sie ist geeignet, erforderlich und angemessen zur dauerhaften Verminderung von NO2-Immissionen. • Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zur Umsetzung der Umweltzone sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hält vier Lastkraftwagen ohne Plakette, die aufgrund einer Ausnahmegenehmigung bis Ende 2009 in die Kölner Umweltzone einfahren dürfen. Die Bezirksregierung Köln erließ am 31.10.2006 den Luftreinhalteplan (LRP) für Köln, der eine Umweltzone zum 01.01.2008 anordnete; in Stufe 1 dürfen nur Fahrzeuge mit mindestens Schadstoffgruppe 2 einfahren, ab 2010 ggf. nur Schadstoffgruppe 3. Die Klägerin klagt gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten zur Umsetzung der Umweltzone und rügt die Rechtsgrundlage, behauptete fehlende Überschreitung der NO2-Grenzwerte und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie beruft sich auf Studien und Gutachten, die die Wirksamkeit von Umweltzonen bezweifeln, sowie auf unzureichende Berücksichtigung anderer Emissionsquellen. Der Beklagte verweist auf §40 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage und verteidigt den LRP als geeignetes Mittel, wobei der Straßenverkehr als Hauptverursacher von NOx bezeichnet wird. Das Gericht lässt die Klagebefugnis zu, entscheidet aber in der Sache gegen die Klägerin. • Klagebefugnis: Als Halterin nicht plakettenfähiger Lkw ist die Klägerin Adressatin der Fahrverbote und damit klagebefugt. • Rechtmäßigkeit des LRP Köln: Die Voraussetzungen des §47 BImSchG sind erfüllt; der LRP wurde ordnungsgemäß aufgestellt und bekannt gemacht. • Eignung: Die angeordnete Umweltzone ist geeignet, die NO2-Immissionen dauerhaft zu mindern, weil der Straßenverkehr als maßgebliche kurzfristig beeinflussbare Emissionsquelle identifiziert wurde. • Erforderlichkeit: Keine milderen, gleich wirksamen Maßnahmen wurden dargelegt, die das gleiche Schutzziel erreichen würden. • Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit: Die Abwägung der öffentlichen Schutzinteressen gegen private Beeinträchtigungen ist ausgewogen; die Eingriffe der Regelung sind gerechtfertigt. • Ermessen/Verfahrensfragen: Die Straßenverkehrsbehörde ist an die Vorgaben des LRP gebunden; insoweit bestehen keine Ermessensfehler. • Bezug zu früherer Entscheidung: Die Kammer verweist auf übereinstimmende Ausführungen im parallel entschiedenen Verfahren 18 K 5493/07, die hier ebenfalls gelten. Die Klage wird abgewiesen. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen zur Umsetzung der Umweltzone Köln sind rechtmäßig; der LRP Köln entspricht den Anforderungen des §47 BImSchG und die Umweltzone ist geeignet, erforderlich und angemessen zur dauerhaften Verminderung der NO2-Immissionen. Die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt und hat die prozessualen Kosten zu tragen. Eine Zulassung der Berufung erfolgte nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.