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Urteil

14 K 3679/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:1006.14K3679.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen einen Teil der Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser für das Veranlagungsjahr 2005. Der Abgabenerhebung liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 01.12.1997 - in der hier maßgeblichen Fassung des 15. Änderungsbescheides vom 12.07.2005 - zugrunde. Zum Zwecke der Entsorgung des auf dem Betriebsgelände des Bayer Chemieparks in Krefeld-Uerdingen anfallenden Abwassers wird darin die Einleitung in den Rhein erlaubt (Einleitungsstelle 006610/001). Nach der maßgeblichen wasserrechtlichen Erlaubnis sind die in der Anlage zu dem Bescheid festgesetzten Parameter nach den in der jeweils gültigen Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung genannten Analyse- und Messverfahren zu bestimmen. Darüber hinaus werden für einzelne Parameter weitere Analyse- und Messverfahren festgeschrieben. Ferner enthält Ziffer 5.2.7 des 15. Änderungsbescheides folgende Regelung: "Der festgesetzte Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung gilt nach Maßgabe der Ziffer 5.2.2 des Bescheides auch als eingehalten, wenn die Überschreitung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der Verdünnungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächst höhere Verdünnungsfaktor. Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3, bei Daphnien der Wert 2, bei Algen der Wert 0,7 und bei Leuchtbakterien der Wert 15 einzusetzen." Mit dem 15. Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 12.07.2005 wurde der Überwachungswert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) mit sofortiger Wirkung auf den Verdünnungsfaktor "2" festgesetzt. Zugleich werden die Probenahmeart, die Ausgleichsregelungen und die Häufigkeit der Selbstüberwachung festgesetzt. Mit Schreiben vom 19.11.2004 hatte die Klägerin erklärt, dass sie im Veranlagungsjahr 2005 für GEi den Überwachungswert 2 einhalten werde. Mit Bescheid vom 14.03.2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Einleiten von Schmutzwasser über die Einleitungsstelle 006610/001 in den Rhein für das Veranlagungsjahr 2005 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 973.024,51 EUR fest. Bei der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Berechnung der Abgabe für GEi wurde eine Überschreitung des Überwachungswertes am 02.08.2005 mit 12,0 zugrunde gelegt. Dies führte dazu, dass anstelle von 3114 Schadeinheiten 10899 Schadeinheiten berechnet wurden. Daraus ergab sich für GEi ein Abgabebetrag in Höhe von 390.075,21 EUR. Mit ihrem Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid wandte sich die Klägerin gegen die Ermittlung der Schadeinheiten für den Parameter GEi. Sie machte geltend, dass zur vollständigen Bewertung des Sachverhaltes eine Mitberücksichtigung der korrespondierenden Salzbelastung in der Probe zwingend erforderlich sei. Danach liege eine Überschreitung des Überwachungswertes nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 wurde die Abwasserabgabe auf insgesamt 751.880,19 EUR reduziert. Dem liegt eine Korrektur des Abgabebetrages für GEi zugrunde. Abweichend vom Ausgangsbescheid wurde nunmehr bei der Ermittlung der Schadeinheiten nur der Zeitraum vom 14.07. bis 31.12.2005 berücksichtigt, weil nur für diesen Zeitraum ein bescheidmäßig festgesetzter Überwachungswert vorgelegen habe. Sei für einen Teil des Jahres der Schwellenwert als Überwachungswert erklärt und für die übrige Zeit bescheidmäßig festgelegt worden, werde in ständiger Verwaltungspraxis für die Berechnung der Grundschadeinheiten nur der Teilzeitraum zugrundegelegt, in dem die Überschreitung des Überwachungswertes erfolgt sei. Diese Berechnungsmethode führte zu einer Reduzierung des Abgabenbetrages für GEi auf 168.230,89 EUR. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führe auch die sogenannte Salzkorrektur nicht dazu, dass der Überwachungswert als eingehalten gelte. Die zutreffende Anwendung der in Ziffer 5.2.7 der maßgeblichen wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Ausgleichsregelung, die im Übrigen § 6 Abs. 4 der Abwasserverordnung entspreche, ergebe einen Wert von 8, während die amtliche Messung einen Wert für GEi von 12 ergeben habe. Für die von der Klägerin begehrte Multiplikation des aufgrund der Salzkorrektur ermittelten Verdünnungsfaktors mit dem wasserrechtlich festgelegten Überwachungswert gebe es keine Anhaltspunkte. Am 06.09.2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die teilweise Aufhebung des Abgabenbescheides begehrt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das amtliche Überwachungsergebnis für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern sei wegen Fehlern bei der Analytik und mehrfachen Verstößen gegen die einschlägige DIN 38415-T6 nicht verwertbar. Zunächst habe eine Störung im Sinne von Ziffer 5 dieser DIN vorgelegen, weil die Abwasserprobe eine mittlere Trübung und eine braune Färbung aufgewiesen habe. Wegen dieser Umstände hätte ein anderes Ablaufschema eingehalten werden müssen. Darüber hinaus sei der pH-Wert nicht konstant gehalten worden. Zwar sei er zu Beginn des Tests auf 7,0 eingestellt worden, dieser Wert sei aber während des Tests auf 7,7 bzw. 7,9 gestiegen. Die Entscheidung der Kammer im Verfahren 14 K 6821/05 gelte auch für den Fischeitest. Eigene Tests der Klägerin aus dem Abwasser vom 02.08.2005 hätten bei einem pH-Wert von 7,1 einen GEi-Wert von 8,0 ergeben. Ferner könne das Testergebnis auch durch den Nitrit-Gehalt in der Abwasserprobe verfälscht worden sein. Darüber hinaus habe die Beklagte - wie bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen - auch die sogenannte Salzkorrektur falsch berechnet. Bei zutreffender Salzkorrektur käme auch die 4 aus 5 - Regelung zur Anwendung. Schließlich habe die Beklagte auch die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten falsch berechnet. Der Salzkorrekturfaktor hätte nämlich berücksichtigt werden müssen: zulässig wäre dann ein Wert GEi von 8,0. Dies wäre unter Berücksichtigung des amtlichen Messergebnisses ( GEi = 12) lediglich eine 50 %ige Überschreitung. Letztlich äußert die Klägerin die Vermutung, das Ergebnis der amtlichen Überwachung könne auch durch Fehler bei der Probenahme verursacht worden sein. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 14.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 07.08.2007 insoweit aufzuheben, als die Klägerin für das Veranlagungsjahr 2005 zu einer Abwasserabgabe von mehr als 582.949,30 EUR herangezogen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vortrag der Klägerin insgesamt entgegen und macht insoweit im Wesentlichen geltend: Eine Störung i.S. der einschlägigen DIN habe nicht vorgelegen. Bei Betrachtung der Fischeier unter dem Mikroskop sei deren Entwicklung einwandfrei feststellbar gewesen. Das von der Klägerin herangezogene Urteil der Kammer sei zum Fischtest ergangen und auf den hier einschlägigen Fischeitest nicht übertragbar. Nach Untersuchungen des Bayrischen Landesamtes für Wasserwirtschaft sei eine Ammoniaktoxizität bei der von der Klägerin genommenen Probe vom 02.08.2005 auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin müsse auch der Nitritgehalt im Abwasser nicht berücksichtigt werden, weil bei dem Fischeitest alle giftigen Wirkungen des Abwassers gegenüber Fischeiern erfasst werden sollen (Summenparameter). Nach der einschlägigen DIN seien Korrekturen nur bei Chlorid und Sulfat vorgesehen. Die Berechnung der Salzkorrektur durch die Klägerin sei angesichts des eindeutigen Wortlautes der einschlägigen Regelungen nicht nachvollziehbar. Schließlich sei auch die 4 aus 5 - Regelung hier nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 07.08.2007 ist im hier angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser in den Rhein sind die §§ 1 bis 4, 9 und 11 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005. Nach diesen Vorschriften ist die Klägerin, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird, grundsätzlich zur Zahlung der Abwasserabgabe verpflichtet. Nach § 3 Abs. 1 AbwAG richtet sich die Abwasserabgabe auch nach der hier allein streitigen Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern. Nach welchen Verfahren die Schädlichkeit des Abwassers im Rahmen der staatlichen Überwachung (vgl. § 4 Abs. 1 AbwAG) zu bestimmen ist, wird nach § 3 Abs. 3 AbwAG (und der Anlage zu § 3) in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung -AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 festgelegt. Dort wird in der Anlage zu § 4 AbwV unter Nummer 401 bestimmt, dass für die Bewertung der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern die DIN 38415 - T 6 heranzuziehen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag die Kammer Fehler bei der Analyse auf der Grundlage dieser rechtlichen Vorgaben nicht festzustellen. Zunächst musste bei der Durchführung des Fischeitests kein geändertes Ablaufschema eingehalten werden. Ziffer 4 (nicht Ziffer 5) der genannten DIN lautet: "Dunkel gefärbte oder getrübte Abwässer können die Eidifferenzierung erheblich erschweren. In solchen Fällen ist ein geändertes Ablaufschema bei Expositionsbeginn einzuhalten: ..." Schon der Wortlaut dieser Regelung kann sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich dann, wenn im Einzelfall tatsächlich die Eidifferenzierung erheblich beeinträchtigt ist, ein geändertes Ablaufschema einzuhalten ist. Bei der von der Klägerin gewünschten Auslegung wäre die Differenzierung bei der Probenahme nach unterschiedlichen Graden der Trübung und verschiedenen Färbungen überflüssig. Dass in derartigen Fällen der Test vollständig neu durchgeführt werden muss, ist nach der zitierten DIN nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sind DIN-Normen nach der Rechtsprechung der Kammer auch im vorliegenden Zusammenhang keine Rechtsnormen. Vgl. (rechtskräftiges) Urteil vom 21.11.2006 -14 K 6684/03 m. w. N. Ihre Anwendung durch die Behörden ist vielmehr Teil der Tatsachenfeststellungen. Insoweit hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts hinreichend nachgewiesen, dass bei der hier fraglichen Analyse die Fischeier im Abwasser tatsächlich deutlich zu sehen gewesen sind. Dem ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr qualifiziert entgegen getreten. Insbesondere kann aus den (laienhaften) Formulierungen in dem Vermerk der Frau Kinkler (Anlage Q 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2009) nicht auf Fehler bei der hier fraglichen Analyse geschlossen werden. Zum einen ist Frau Kinkler nicht in der Analyse tätig, sondern für die Festsetzung zuständig. Zum anderen betrifft der Vermerk nicht die konkret durchgeführte Analyse des Abwassers der Klägerin am 05.08.2005, sondern eine Vorführung im Labor am 26.02.2008 für verschiedene Mitarbeiter der Beklagten. Ebenso wenig ist die Forderung der Klägerin, während des Fischeitests den pH-Wert konstant zu halten, rechtlich zu begründen. Zwar bestimmt Nr. 10.1 der DIN 38415 - T 6, dass die allgemeinen Hinweise nach DIN EN ISO 5667 - 16 zu beachten sind. Die Klägerin beruft sich indes schon vom Ansatz her zu Unrecht auf Nr. 8.3 dieser technischen Norm. Denn nach dieser Regelung kann eine pH - Werterhöhung unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere für die Fisch toxizität von Bedeutung sein. Nachdem jedoch durch das Abwasserabgabengesetz und die Abwasserverordnung in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung der Fischtest durch den Fischeitest abgelöst worden ist, geht die zitierte Verweisung insoweit ins Leere, weil die Giftigkeit gegenüber Fischen seitdem kein für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgeblicher Parameter mehr ist. Im Übrigen sind die Dinge hier auch in tatsächlicher Hinsicht nicht mit denen vergleichbar, die dem von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Urteil der Kammer vom 21.1.2006 (14 K 6684/03) zugrunde lagen. Es entspricht nämlich gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass sich das für Fische eher harmlose Ammonium bei steigendem pH - Wert in der Abwasserprobe zu dem für Fische hochtoxischen Ammoniak umwandelt. Davon, dass dies auch für Fischeier gilt, kann indes nicht ausgegangen werden. Das Gericht hatte die sachverständige Zeugin Dr. von Danwitz bereits in jenem Verfahren ohne Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit allein mit Blick auf die Änderung des Parameters danach befragt, ob die gleiche Problematik auch bei Fischeiern bestehe. Die sachverständige Zeugin hat dies schon damals überzeugend verneint. Ihre in der mündlichen Verhandlung weiter vertiefte Darstellung deckt sich zudem mit den vorgelegten Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft. Die Klägerin hat diesen sachverständigen Äußerungen gegenüber nichts vorgetragen, was auch nur Zweifel an deren Richtigkeit begründen könnte. Dies gilt insbesondere für die vorgelegten Hinweise der Umweltbehörde Hamburg aus dem Jahre 2001, die sich allein mit der Toxizität gegenüber Fischen und der Fischbrut, nicht aber mit möglichen Auswirkungen auf Fischeier beschäftigen. Der Vortrag der Klägerin, das Ergebnis des Fischeitests könne durch den hohen Nitritgehalt in der Abwasserprobe verfälscht worden sein, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls schon vom Ansatz her verfehlt. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern um einen sog. Summenparameter: die Giftigkeit kann sich hier aus einzelnen Substanzen oder aber aus dem Zusammenwirken mehrerer Substanzen ergeben. Eine dadurch u. U. bewirkte Mehrfacherfassung einzelner Schadstoffe wird dabei bewusst in Kauf genommen. Vgl. Köhler/Meyer, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage, § 3 Rdn. 28 und 141 ff. Insoweit verbietet es sich, bei der Prüfung der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern einzelne Substanzen unberücksichtigt zu lassen. Bestätigt wird dies durch § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwV: Wenn der Verordnungsgeber dort bestimmt hat, dass ein Ausgleich bei dem Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern lediglich bezüglich der Salze Chlorid und Sulfat vorgenommen werden soll, so bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine Korrektur bezüglich aller anderen Substanzen, also auch bezüglich weiterer Salze wie Nitrit, nicht in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte diese Salzkorrektur auch zutreffend berechnet. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit auf Ziffer 5.2.7 des 15. Änderungsbescheides zur wasserrechtlichen Erlaubnis oder unmittelbar auf § 6 Abs. 4 AbwV abzustellen ist, denn beide Texte sind wortgleich. Für die von der Klägerin gewünschte Berechnungsmethode vermag die Kammer in den zitierten Regelungen keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.08.2007 (Seite 6) Bezug genommen, denen nichts hinzuzufügen ist. Danach ergibt sich nach der Salzkorrektur ein Verdünnungsfaktor von 8, so dass der Überwachungswert auch nicht als eingehalten gilt. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung der sog. 4 aus 5 - Reglung hier nicht in Betracht. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 1 AbwV lässt nur die Auslegung zu, dass mit der Formulierung "Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt" immer nur der Überwachungswert (hier: GEi = 2) gemeint sein kann. Genau so ist im Übrigen Ziffer 5.2.2 der "wasserrechtlichen Anforderungen an Menge und Beschaffenheit des Abwassers" in dem 15. Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Erlaubnis formuliert, so dass diese Voraussetzung auch für die Klägerin eindeutig feststand. Dass der im Rahmen der Überwachung gemessene Wert von GEi = 12 den hier maßgeblichen Überwachungswert von GEi = 2 um mehr als 100 % übersteigt, ist offenkundig. Die Beklagte hat ferner die Menge der Schadeinheiten zutreffend ermittelt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Wert abstellen möchte, der nach der Salzkorrektur noch zulässig ist (hier: GEi = 8) oder soweit sie den Wert der Salzkorrektur von dem gemessenen Wert abziehen möchte, finden diese Berechnungsmethoden im Gesetz keinerlei Grundlage. § 4 Abs. 4 AbwAG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den höchsten gemessenen Einzelwert und den Überwachungswert ab. Die Klägerin verkennt den Regelungszusammenhang zwischen AbwAG und AbwV, wenn sie darauf hinweist, aus der AbwV ergebe sich, dass dem Abgabenpflichtigen aus einem hohen Salzgehalt im Abwasser kein Nachteil entstehen solle. Die verschiedenen Regelungen der AbwV, nach denen ein eigentlich überschrittener Überwachungswert unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl als eingehalten gilt, haben den Zweck, den Abgabenpflichtigen vor den Folgen einzelner ungewöhnlicher Ereignisse zu schützen. Greifen die Regelungen, liegt rechtlich eine Überschreitung der Überwachungswerte nicht vor. So hätte die Klägerin hier bei einem Verdünnungsgrad von GEi = 8 keine Abwasserabgabe für diesen Parameter zahlen müssen, obwohl der Überwachungswert um das vierfache überschritten war. Liegen die Voraussetzungen indes nicht vor, bleibt es ohne Einschränkung bei der Regelung des § 4 Abs. 4 AbwAG, die die Beklagte somit zutreffend angewandt hat. Schließlich kann die Klägerin auch mit ihren (nachgeschobenen) Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Probenahme nicht durchdringen. Das Probenahmeprotokoll vom 02.08.2005 weist keinerlei Besonderheiten aus. Nach der Rechtsprechung stellen diese Protokolle öffentliche Urkunden i. S. d. § 98 VwGO i. V. m. §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO dar, die bei richtiger Würdigung auch die Aussage enthalten, dass die Probenahme fehlerfrei erfolgt ist. Vgl. Urteil der Kammer vom 21.11.2006, a. a. O. mit weiteren Nachw.. Der Beweiswert des Probenahmeprotokolls kann daher nur durch einen Gegenbeweis erschüttert werden. Hierfür genügen die nicht substantiierten bloßen Zweifel der Klägerin keineswegs, so dass die Kammer von einer ordnungsgemäßen Probenahme ausgehen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.