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Urteil

19 K 5364/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:1005.19K5364.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 03.07.2008 verpflichtet, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 01.10.1970 als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes. Nach Bestehen der II. Fachprüfung im Juni 1978 wurde der Kläger zuletzt im Januar 1996 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) befördert. 3 Mit Schreiben vom 17.09.2007 beantragte der Kläger, die für ihn geltende Altersgrenze - Eintritt in den Ruhestand zum 31.07.2010 - um ein Jahr (auf den 31.07.2009) herabzusetzen, weil er in der Zeit von Oktober 1972 bis zum 30.09.2007 für insgesamt 28 Jahre, einen Monat und 20 Tage im Wechselschichtdienst tätig gewesen sei. Nach einer Anfrage an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen mit dem Ergebnis, dass dem Kläger für einen Zeitraum ab 1991 bis zum 30.04.2008 für insgesamt 27 Monate und 21 Tage eine "Wechselschichtzulage" gemäß § 20 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung gewährt worden sei, lehnte das Polizeipräsidium Köln den Antrag des Klägers auf Verringerung der Altersgrenze mit Bescheid vom 03.07.2008 ab, weil er keine 25 Jahre im Wechselschichtdienst eingesetzt worden sei. 4 Gegen diesen, ihm am 15.07.2008 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14.08.2008 Klage erhoben. 5 Er ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Verringerung der Altersgrenze und Bestimmung des 31.07.2009 als Datum seines Eintritts in den Ruhestand habe, weil er für mehr als 25 Jahre in einem Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen sei. Soweit das Polizeipräsidium Köln lediglich die Zeiträume zugrunde lege, in denen er eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung erhalten habe, sei dies fehlerhaft, weil § 192 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes für die Verringerung der Altersgrenze gerade nicht darauf abstelle, dass er durchgängig auch dienstplanmäßig Nachtdienst geleistet habe, wie es die Gewährung der Wechselschichtzulage erfordere. 6 Soweit das Polizeipräsidium Köln eine Erklärung erbitte, dass er für einen Zeitraum von insgesamt mindestens 25 Jahren in jedem maßgebenden Monat Nachtdienst geleistet habe, könne er eine solche Erklärung mangels nachvollziehbarer Kenntnis für diesen Zeitraum nicht abgeben. Hierauf komme es aber auch nicht an, weil er für einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren in Dienststellen tätig gewesen sei, in denen er im Wechselschichtdienst (Früh-, Spät- und Nachtdienst) eingesetzt gewesen sei. Dies reiche für die Anwendung des § 192 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes aus. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 03.07.2008 zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verringerung der Altersgrenze habe. 12 Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 192 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes einerseits und des § 20 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung andererseits nicht identisch, so dass es für eine Verringerung der Altersgrenze nicht darauf ankomme, dass eine Wechselschichtzulage gewährt worden sei. Auf der anderen Seite reiche aber die bloße Zugehörigkeit zu einer Dienststelle, bei der Wechselschichtdienst bestehe, nicht aus. § 192 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes sei eine bewusste Entscheidung, um den besonderen Belastungen durch einen besonders anstrengenden Dienst (Wechselschichtdienst) Rechnung zu tragen. Dabei komme es auf den tatsächlichen Einsatz und nicht darauf an, ob in der jeweiligen Dienststelle ein Wechselschichtdienstplan bestehe. Es müsse in den genannten Zeiträumen auch Früh-, Spät- und Nachtdienst tatsächlich geleistet worden sein. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Köln ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig und begründet. 16 Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch darauf, dass dieses ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt und insoweit seine gesetzliche Altersgrenze verringert wird; da der vom Kläger ursprünglich benannte Termin einer von ihm erstrebten vorzeitigen Zurruhesetzung bei Verringerung der Altersgrenze - 31.07.2009 - bereits verstrichen ist, geht es ihm noch - bei verständiger Auslegung seines Begehrens - um eine Zurruhesetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der dies insoweit ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 03.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren - insoweit kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an - des Klägers ist § 115 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Art. 1 des "Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 21.04.2009 - GV.NRW. S.224 -) - LBG NRW - (gleich lautend mit § 192 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung des "10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 17.12.2003 - GV.NRW S. 814 -). Nach dieser Vorschrift verringert sich die in § 115 Abs. 1 LBG NRW bestimmte Altersgrenze um ein Jahr für den Fall, dass der Beamte 25 Dienstjahre im Wechselschichtdienst abgeleistet hat. Nach § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW ist Wechselschichtdienst eine Zeit, in der der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW hat der Beamte die Zeiten nachzuweisen. 18 Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. 19 Mit seinem Antrag vom 17.09.2007 - präzisiert durch Schreiben vom 17.11.2008 - hat der Kläger nachgewiesen, dass er für einen Zeitraum von insgesamt 25 Jahren und einen Monat (vom 01.10.1972 bis 30.09.2004) während seiner Dienstzeit als Polizeivollzugsbeamter im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen sei. Dies wird von dem beklagten Land nicht in Zweifel gezogen; der Kläger benennt - wie sich aus dem Inhalt seiner bei dem Polizeipräsidium Köln geführten Personalakte ergibt - durchweg Zeiten, in denen er auf Dienstposten eingesetzt war, in denen regelmäßig ein Wechselschichtdienst zu leisten war. 20 Der Kläger mit dem Geburtsjahr 1949, für den die Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres gemäß § 129 Abs. 2 LBG NRW um 18 Monate angehoben wird, hat mithin einen Anspruch auf Verringerung der Altersgrenze mit der Folge einer vorzeitigen Zurruhesetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 21 Das beklagte Land kann dem Anspruch des Klägers auf Verringerung der gesetzlichen Altersgrenze nicht mit Erfolg entgegen halten, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er auch in den von ihm genannten Zeiten, in denen er auf verschiedenen Dienstposten im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen sei, auch tatsächlich einen solchen Wechselschichtdienst geleistet habe. 22 Bereits der Wortlaut des § 115 Abs. 2 LBG NRW ist nicht eindeutig. § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW spricht lediglich von 25 Dienstjahren, die im Wechselschichtdienst "abgeleistet" wurden; der Begriff des "Ableistens", der eine tatsächliche Leistung andeuten könnte, bezieht sich auf die Dienstjahre, nicht hingegen auf den Wechselschichtdienst, beinhaltet mithin eine tatsächliche Dienstausübung nur für 25 Jahre; verbindliche Schlüsse auf eine tatsächliche Ausübung auch eines Wechselschichtdienstes während dieser Zeit können hieraus nicht gezogen werden. Damit in Einklang steht die in § 115 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW wiedergegebene Definition des Wechselschichtdienstes, der diesen als Zeiten definiert, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) "eingesetzt" ist; auch dies beinhaltet offenkundig keine nachweisliche tatsächliche Leistung, sondern beschreibt lediglich einen Einsatz in einem Schichtplan (Dienstplan). 23 Die Auslegung, dass es für die Verringerung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nicht auf die durchgängige tatsächliche Leistung des Wechselschichtdienstes ankommt, erschließt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung für ein "10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" (LT-Drs. 13/3930) eine solche Verringerung der Altersgrenze nicht vorsah, wurde aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des "Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform" vom 12.12.2003 (LT-Drs. 13/4757) - auf Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN des nordrhein- westfälischen Landtags - § 192 LBG durch den seinerzeitigen Abs. 3 (gleichlautend mit § 115 Abs. 2 LBG NRW in der aktuellen Fassung) ergänzt. Offenkundig sollte damit den besonderen Belastungen des Wechselschichtdienstes für die betroffenen Polizeivollzugsbeamten Rechnung getragen werden, der als solcher belastend ist, auch wenn nicht durchgängig ein Wechselschichtdienst geleistet wird. 24 Auch eine systematische Auslegung der Vorschrift ergibt, dass es nicht zwingend auf eine permanente tatsächliche Leistung des Wechselschichtdienstes ankommen kann. Nach § 20 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.12.1998 - BGBl. I S. 3497, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 16.09.2009, BGBl. I S. 3040) - EZulV - ist die dort beschriebene "Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst" an mehrere Voraussetzungen geknüpft: Zum einen muss ein Einsatz in einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ... vorsieht, erfolgen und darüber hinaus ist es erforderlich, dass in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht "geleistet" werden. Insoweit differenziert die Erschwerniszulagenverordnung - anders als § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW - zwischen dem Einsatz in einem Wechselschichtdienst einerseits und der konkreten Leistung - wie dort im Nachtdienst - andererseits. Wenn der Gesetzgeber die Verringerung der Altersgrenze an die Voraussetzung der konkreten durchgängigen Leistung eines Wechselschichtdienstes hätte knüpfen wollen, hätte es nahe gelegen, eine solche tatsächliche Leistung - und nicht nur den Einsatz - in § 115 Abs. 2 LBG NRW zur präzisen Voraussetzung für eine Verringerung der Altersgrenze zu machen. 25 Ausgehend von den unterschiedlichen Voraussetzungen in § 115 Abs. 2 LBG NRW einerseits und § 20 Abs. 1 EZulV andererseits, geht das beklagte Land nunmehr auch davon aus, dass es für die Verringerung der Altersgrenze nicht darauf ankommen kann, dass dem betroffenen Beamten auch eine "Wechselschichtzulage" nach der Erschwerniszulagenverordnung gewährt wurde. 26 Letztlich wird diese Auslegung auch durch praktische Überlegungen bestätigt: § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW auferlegt dem Beamten die Pflicht, 25 Dienstjahre nachzuweisen, in denen er im Wechselschichtdienst eingesetzt war. Sinnvoll und möglich erscheint ein solcher Nachweis im Wesentlichen durch die bei dem Dienstherrn geführte Personalakte, aus der im Einzelnen ersichtlich ist, auf welchen Dienstposten und bei welcher Dienststelle der Beamte im Verlaufe seiner Dienstzeit eingesetzt war; 27 vgl. Brockhaus in: Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Loseblatt; Stand: Februar 2009), § 192 Rdz. 33 f.. 28 Weder aus der Personalakte noch aus sonstigen Unterlagen lassen sich aber Erkenntnisse darüber gewinnen, wie der konkrete dienstplanmäßige Einsatz eines Beamten über die Dauer von 25 Jahren gestaltet wurde, so dass nachgewiesen werden könnte, wann der Beamte auch tatsächlich Wechselschichtdienst geleistet hat. Diese Unterlagen werden nicht aufbewahrt; auch der Beamte wird regelmäßig nicht mehr über präzise Dienstpläne seiner gesamten Dienstzeit verfügen. Wenn mithin der Gesetzgeber dem Beamten eine Nachweispflicht des Einsatzes im Wechselschichtdienst aufbürdet, kann es sinnvoll nur um solche Zeiten gehen, in denen ein Wechselschichtdienst allgemein üblich war und erkennbar ist, dass der Beamte auf solchen Dienstposten auch Dienst geleistet hat. Weitere Anforderungen können nicht gestellt werden. Ausgenommen sind danach solche Zeiten, in denen der Beamte nicht auf Dienstposten eingesetzt war, die einen Wechselschichtdienst nicht vorsahen oder solche Zeiten, in denen der Beamte u.a. aufgrund amtsärztlicher Beurteilung keinen Wechselschichtdienst über einen längeren Zeitraum ausüben durfte. Dies wird sich unschwer aus der Personalakte, die dem Dienstherrn bzw. dem Beamten zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, entnehmen lassen; 29 vgl. Brockhaus, a.a.O., Rdz. 35. 30 Soweit das Polizeipräsidium Köln darauf abstellen möchte, ob der Kläger über den Zeitraum von insgesamt mindestens 25 Dienstjahren auf den Dienstposten mit Wechselschichtdienst auch tatsächlich Nachtdienst geleistet hat, findet eine solche Auffassung nach dem Vorstehenden in § 115 Abs. 2 LBG NRW keine nachvollziehbare Stütze. Im Übrigen erscheint es unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht mehr als fraglich, ob die dienstvorgesetzte Behörde - zudem unter Hinweis auf disziplinarrechtliche Folgen einer wissentlich falschen Erklärung - eine Erklärung des Beamten verlangen kann, dass er in einem Zeitraum von (immerhin) 25 Dienstjahren auch regelmäßig Nachtdienst geleistet hat. Eine solche Erklärung kann der Beamte aufgrund eigener rückschauender Kenntnis seriös nicht abgeben. 31 Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass seine Altersgrenze aufgrund von 25 Dienstjahren, die er im Wechselschichtdienst eingesetzt war, verringert wird und dass das beklagte Land ihn infolge dieser Regelung zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.