Urteil
27 K 1880/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:1002.27K1880.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin betreibt in M. ein Kompost- und Erdwerk für den biologischen Landbau. Ihr Stammwerk befindet sich in Q. . Der Betrieb in M. liegt am T.-----weg , der unmittelbar nach der Ausfahrt vom Betriebsgrundstück der Klägerin in südlicher Richtung für LKW mit mehr als 7,5 t gesperrt ist. In nördlicher Richtung trifft der T.-----weg auf die T1. Straße, die weiter westlich auf die in Nord/Süd-Richtung verlaufende B 4 mündet. In östlicher Richtung kann über die T1. Straße die L 000 erreicht werden, von der man über die L 000, L 00 und L 00 gleichfalls nach Q. fahren kann. Die Klägerin nutzt nach ihren Angaben für die Fahrten zu ihrem Hauptwerk in Q. den deutlich kürzeren Weg über die B 4. Dieser Bereich ist seit dem 01. Januar 2007 gemäß der Mautstreckenausdehenungsverordnung vom 08. Dezember 2006 (BGBl. 2006 I S. 2858) mautpflichtig. Die Klägerin, deren LKW mit sog. On-Board Units ausgestattet sind, entrichtet seit dem 01. Januar 2007 die Maut für die Benutzung der B 4 unmittelbar an die Toll Collect. Die Klägerin hat am 12. Mai 2007 Klage erhoben mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die Erhebung von Maut für Fahrten ihrer LKW auf der B 4 zwischen ihrem Werk in M. und ihrem Stammwerk in Q. rechtswidrig ist. Zur Begründung führt sie aus: Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere verfüge sie über das erforderliche Feststellungsinteresse: Sie sei auf die Benutzung der B 4 angewiesen. Der Umweg über die von der Beklagten aufgezeigten Ausweichstrecke sei wirtschaftlich nicht vertretbar. Durch die Bemautung der B 4 entstünden ihr erhebliche finanzielle Belastungen, die für ihren mittelständischen Betrieb existenzbedrohend seien. Auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes könne sie nicht verwiesen werden. Die Klage sei auch begründet. Nach der ihr erteilten Betriebsgenehmigung müsse sie sämtliche zu kompostierenden Abfälle in der Betriebsstätte in Q. prüfen und vorsortieren. Von dort würden sie zum Kompostwerk in M. gebracht, wo der fertige Kompost und sonstige Produkte wieder abgeholt werden müssten. Bei dieser Sachlage und wegen der geringen Gewinnmargen sei es überhaupt nicht möglich, nach Einführung der Mautpflicht auf der B 4 diese Transporte noch wirtschaftlich durchzuführen. Die Erhebung einer Maut auf der von ihr befahrenen Strecke der B 4 sei nicht mit den Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 b) der Richtlinie 1999/62/EG vom 17.Juni 1999 (im Folgenden Wegekostenrichtlinie) bzw. Art. 7 Abs. 1 der Wegekostenrichtlinie in der Fassung vom 17. Mai 2006 zu vereinbaren. Sie sei nicht durch Gründe der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, da es auf dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt der B 4 nicht zu einem erhöhten Gefährdungspotential durch den Schwerlastverkehr gekommen sei. Auch sei fraglich, ob die Zunahme des LKW-Verkehrs auf Ausweichverkehr zurückzuführen sei oder nicht nur auf den allgemeinen Anstieg des Schwerlastverkehrs. Die Begründung zur Verordnung sei nicht stichhaltig; die dortigen Ausführungen zur Verkehrssicherheit würden bestritten. Die Erhebung der Maut verstoße zudem gegen Art. 7 Abs. 4 der Wegekostenrichtlinie, da sie – die Klägerin - keine zumutbare Alternative zur Nutzung der mautpflichtigen Strecke habe, während andere Verkehrsteilnehmer den mautpflichtigen Teil der B 4 umfahren könnten. Durch die Bemautung der B 4 werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Erhebung Maut führe in ihrem Fall zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Betätungsfreiheit. Sie habe die erforderliche subjektive berufsregelnde Tendenz. Es handele sich um eine Regelung der Ausübung des Berufs. Wegen der erheblichen wettbewerblichen und kostenmäßigen Folgen unterliege sie jedoch den gleichen Zulässigkeitsvorsaussetzugen wie Eingriffe in die Berufswahl. Da eine zumutbare mautfreie Strecke zwischen ihren beiden Betriebsstätten nicht zur Verfügung stehe, müsse sie für jede An- und Abfahrt Maut entrichten. Dies führe nicht nur zu erheblichen Kostensteigerungen, sondern auch zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Unternehmen. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin eine Abrechung für einen ihrer LKW für einen Monat vor, wonach die Mautkosten ca. 130,00 Euro für die Benutzung der B 4 betragen. Mit der Wahrung wichtiger Allgemeinwohlbelange könne dies nicht gerechtfertigt werden, da der Zweck der Maut – die Rückverlagerung des Schwerlastverkehrs auf die A 7 – in ihrem Fall nicht zutreffe. Es sei im Übrigen rechtlich und tatsächlich möglich, für sie eine Ausnahmeregelung zu treffen. Darüber hinaus macht die Klägerin auch die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie bei der Benutzung der Bundesstraße 4 auf dem Streckenabschnitt zwischen R. und M. mit den unternehmenseigenen LKW nicht der Mautpflicht unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Da sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung wende, sei sie gegen den Verordnungsgeber zu richten. Dieser habe seinen Sitz in Berlin, so dass das Verwaltungsgericht Köln örtlich unzuständig sei. Der Zulässigkeit der Klage stehe zudem der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Die Klägerin könne mit Blick auf die bereits entrichtete Maut eine auf Rückzahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage erheben. Darüberhinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Zum einen sei die beklagte Behörde nicht passivlegitimiert. Weder habe sie die Mautausdehnungsverordnung erlassen, noch sei sie befugt, diese in Ansehung der Klägerin nicht anzuwenden. Die Ausdehnung der Mautpflicht auf den hier betroffenen Abschnitt der B 4 sei nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe auf die Zunahme des Schwerlastverkehrs auf dem Streckenabschnitt um 28 v. H., der durch Ausweichverkehr von der A 7 verursacht worden sei, reagieren müssen. Art. 7 der Wegekostenrichtlinie in seiner ursprünglichen Fassung stehe dem nicht entgegen, da nach dem Wortlaut („insbesondere“) auch andere Gründe als die der Verkehrssicherheit eine Einführung der Maut auf Bundesstraßen rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei die Einführung der Maut unabhängig davon, ob die Zunahme des Schwerlastverkehrs auf Ausweichverkehr zurückzuführen sei oder nicht, aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber habe in beanstandungsfreier Weise von seinem Regelungsermessen Gebrauch gemacht, indem er anhand der ihm vorliegenden Zahlen und Daten eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch den Schwerlastverkehr festgestellt und darauf in Form der Mautstreckenausdehnungsverordnung reagiert habe. Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Wegekostenrichtlinie liege nicht vor, da die Mautpflicht alle Benutzer der B 4 in gleicher Weise treffe. Durch die Mautpflicht für die Benutzung der B 4 werde die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Bemautung der B 4 für den Betrieb der Klägerin existenzbedrohend sei. Auch erdrosselnde Wirkung komme der Maut nicht zu. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass mit der Bemautung der B 4 auch solche Fahrten erfasst würden, die nicht auf eine Umgehung der A 7 gerichtet seien, denn die Maut sei abstrakt und konkret dazu geeignet, die Verkehrssicherheit auf der B 4 zu erhöhen. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, in jedem einzelnen Fall die individuelle Motivation für das Befahren der B 4 zu prüfen. Eine Verletzung des Art. 12 GG liege nicht vor. Es sei bereits nicht erkennbar, dass die Ausdehnung der Mautpflicht eine berufsbezogene, bzw. berufsregelnde Tendenz habe. Sie knüpfe nicht an berufliche oder gewerbliche, sondern ausschließlich an verkehrliche Aspekte an und könne daher allenfalls einen mittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellen. Die Einführung der Maut berühre daher bereits nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Selbst wenn man dies aber annehmen wolle und ihr eine mittelbar berufsregelnde Tendenz beimesse, so wäre dieser minimale Eingriff durch die allemal vernünftigen Gründe des Allgemeinwohls, nämlich der Erhöhung der Verkehrssicherheit, gerechtfertigt. Auch eine Verletzung der Art. 14 GG, Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Feststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin unterliegt für Fahrten auf der B 4 zwischen R. und M. mit unternehmenseigenen LKW der Mautpflicht. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Sie ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet. Hierunter sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13/06 -, nachgewiesen bei juris, m.w.N.. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne steht hier im Streit, nämlich die Frage, ob die Beklagte, vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr, berechtigt ist, von der Klägerin Maut für die Benutzung eines bestimmten Streckenabschnitts der B 4 durch unternehmenseigene LKW zu erheben. Dieses Rechtsverhältnis ist auch hinreichend konkret und nicht nur auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, nämlich der Zulässigkeit der Bemautung der B 4 schlechthin, gerichtet. Die Klägerin hat nämlich geltend gemacht, dass sie, um mit ihren LKW auf ihr Grundstück in M. zu gelangen bzw. dieses wieder zu verlassen, auf die Benutzung die B 4 angewiesen sei, weil die Nutzung anderer Verbindungen, insbesondere der von der Beklagten aufgezeigten Alternativstrecke, wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Dieses Rechtsverhältnis besteht auch gerade im Verhältnis zum Bundesamt für Güterverkehr. Dass es der Klägerin letztlich nur darum geht, die Rechtswidrigkeit einer Rechtsverordnung bzw. die Unanwendbarkeit der Norm auf ihren Fall geltend zu machen, ändert hieran nichts, da das Rechtsverhältnis auch in solchen Fällen zu der Behörde begründet wird, die die Norm umsetzen bzw. anwenden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13/06 -, nachgewiesen bei juris. Das ist hier aber das Bundesamt für Güterverkehr. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Danach kann die Feststellungsklage nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Regelung dient der Prozessökonomie, indem sie den Kläger auf den Rechtsschutz verweist, mit dem er am effektivsten sein Rechtsschutzziel durchsetzen kann. Aus dieser Zweckrichtung des Subsidiaritätsprinzips folgt zugleich, dass der Kläger dann nicht auf die Erhebung einer Gestaltungsklage oder allgemeine Leistungsklage verwiesen werden kann, wenn die Feststellungsklage den Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität gewährleisten kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsschutzsuchende andernfalls eine Fülle von Prozessen führen müsste. Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, Rz. 29 zu § 43 VwGO. Hiervon ausgehend steht der Zulässsigkeit der vorliegenden Feststellungsklage der Subsidiaritätsgrundsatz nicht entgegen. Die Klägerin hat aufgrund der Ausgestaltung des Mauterhebungsverfahrens keine zumutbare Möglichkeit, die Frage, ob sie mit ihren LKW für die Benutzung der B 4 mautpflichtig ist, im nachträglichen Rechtsschutz durch Gestaltungsklage oder allgemeine Leistungsklage verbindlich klären zu lassen. Bucht sich der Mautschuldner – so wie hier die Klägerin - über die sog. On-Board Unit (OBU) in das Mautsystem ein, erfolgt die Mauterhebung nicht durch anfechtbaren Verwaltungsakt. Insbesondere sind die in diesem Verfahren von der Toll Collect GmbH erstellten Mautaufstellungen keine Verwaltungsakte, da die Toll Collect in diesem Zusammenhang nicht im Rahmen einer der Beklagten zurechenbaren hoheitlichen Maßnahme tätig wird, sondern allein aufgrund des zwischen ihr und dem Mautschuldner bestehenden privatrechtlichen Vertrages. Die Mautaufstellung ist lediglich eine aufgrund dieses Vertrages ergehende Abrechnung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 -, nachgewiesen bei juris; VG Köln, Urteil vom 21. März 2006 - 14 K 10004/03 -, nachgewiesen bei juris. Dementsprechend sind diese Aufstellungen auch nicht als Verwaltungsakte des Bundesamtes für Güterverkehr bezeichnet oder sonst als Verwaltungsakte gekennzeichnet. Insbesondere sind sie auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Klägerin muss sich auch nicht auf die Möglichkeit der Nacherhebung nach § 8 ABMG verweisen lassen. Danach kann die Erhebung der Maut auch nachträglich durch (anfechtbaren) Bescheid erfolgen, wenn eine mautpflichtige Benutzung einer Straße festgestellt wird, der Pflichtige die Maut aber nicht entrichtet hat. Da die Nichtzahlung bzw. die nicht rechtzeitige Zahlung der Maut nach § 10 Abs 1 Nr. 1 ABMG eine Ordnungswidrigkeit ist, die Klägerin aber die fragliche Strecke ihren Angaben zufolge sehr oft befahren muss, kann ihr mit Blick auf die dann drohenden zahlreichen Ordnungswidrigkeiten- und Klageverfahren nicht zugemutet werden, die Strecke zunächst ohne Entrichtung der Maut zu befahren. Auch auf Erstattungsverfahren, die bei negativem Ausgang eine allgemeine Leistungsklage eröffnen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 – und 9 A 2054 -, nachgewiesen bei juris, ist die Klägerin angesichts der Vielzahl der Fahrten und der daraus resultierenden Unbestimmtheit des Erstattungsverlangens nicht zu verweisen. In dieser Situation bietet letztlich die Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage einen zumindest gleich effektiven Rechtsschutz, so dass der innere Grund für die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage nicht berührt ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse für die vorliegende Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag auf die Nutzung der B 4 im Rahmen ihres Gewerbebetriebes angewiesen ist. Die Mautpflichtigkeit berührt sie damit wegen der mit ihr verbundenen finanziellen Auswirkungen in ihren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG. Da Gegenstand der vorliegenden Klage ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der durch das Bundesamt für Güterverkehr mit Sitz in Köln vertretenen Bundesrepublik Deutschland ist, ist auch gemäß § 52 Nr. 5 VwGO die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln gegeben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin unterliegt bei der Nutzung der Bundesstraße B 4 auf dem Streckenabschnitt zwischen R1. und M1. gemäß § 1 und § 2 ABMG in Verbindung mit der Mautstreckenausdehnungsverordnung der Mautpflicht, soweit sie dort mit unternehmenseigenen LKW mit einem zulässigen Gesamtgeweicht von mehr als 12 Tonen unterwegs ist. Die Mautpflicht für die Nutzung der B 4 zwischen R1. und M1. ergibt sich aus § 1 und § 2 der Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen (Mautstreckenausdehnungsverordnung – MautStrAusdehnV) vom 08. Dezember 2006 (BGBl.I S. 2858). Danach wird die nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge bestehende Mautpflicht nach Maßgabe des § 2 MautStrAusdehnV auf die in der Anlage zur Mautstreckenausdehnungsverordnung bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ausgedehnt. Der hier betroffene Streckenabschnitt auf der B 4 wird in der Anlage genannt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen nicht. Die Mautstreckenausdehnungsverordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie beruht auf § 1 Abs. 4 ABMG, wonach das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist. Mit dieser Zwecksetzung genügt die Rechtsverordnungsermächtigung des § 1 Abs. 4 ABMG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der bestimmt, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein müssen. Die Verordnungsermächtigung lässt insbesondere erkennen, dass die Einführung einer Mautpflicht auf Bundesstraßen nicht gewissermaßen flächendeckend erfolgen darf, sondern stets bezogen sein muss auf bestimmte Streckenabschnitte einer Bundesstraße. Zudem macht sie die Einführung einer Mautpflicht auf Bundesstraßen abhängig vom Vorliegen bestimmter Rechtfertigungsgründe, nämlich der Vermeidung von Mautausweichverkehren oder Gründen der Sicherheit des Verkehrs und lässt damit ihren Zweck in einer dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichenden Weise erkennen. Die Rechtsverordnungsermächtigung des § 1 Abs. 4 ABMG verstößt nicht gegen europarechtliche Bestimmungen. Sie ist sowohl mit der im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 b) i) der Richtlinie 1999/62/EG (Wegekostenrichtlinie) vom 17. Juni 1999 (ABl. L 187/42 vom 20. Juli 1999) als auch mit der Richtlinie 2006/38/EG vom 17. Mai 1006 zur Änderung der Wegekostenrichtlinie (ABbl. L 157/8 vom 09. Juni 2006) vereinbar. Nach Art. 7 Abs. 2 b) i) der Wegekostenrichtlinie vom 17. Juni 1998 können Maut- und Benutzungsgebühren nach Anhörung der Kommission auch für die Benutzung anderer Abschnitte des primären Straßennetzes als Autobahnen oder anderen mehrspurigen Straßen erhoben werden, „insbesondere“ wenn dies aus Sichterheitsgründen gerechtfertigt ist. Bereits dem Wortlaut nach enthält Art 7 Abs. 2 b) i) keine abschließende Aufzählung der Gründe, die eine Erstreckung der Maut auf andere Straßen als Autobahnen rechtfertigen können, lässt damit also auch Gründe wie (Rück-)Verlagerung von Ausweichverkehr auf die mautpflichtige Autobahn zu. Im Übrigen dient die Reduzierung von Ausweich(schwerlast)verkehren auf durch Ortschaften führende Bundesstraßen, die mit der Mauterhebung für Bundesstraßen beabsichtigt ist, unmittelbar auch der Förderung der Verkehrssicherheit auf diesen Straßen. Auch mit der Neufassung des Art. 7 Abs. 1 durch die Richtlinie vom 17. Mai 2006 steht § 1 Abs. 4 ABMG im Einklang. Danach bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Vertrags Maut- und/oder Benutzungsgebühren auf nicht zum transeuropäischen Straßennetz gehörenden Straßen, unter andem auf parallel verlaufenden Straßen, auf die der Verkehr vom transeuropäischen Straßennetz ausweichen kann und/oder die im direkten Wettbewerb mit bestimmeten Teilen dieses Netzes stehen, zu erheben unberührt, vorausgesetzt, die Erhebung von Maut-und/oder Benutzungsgebühren auf solchen Straßen diskriminert den internationalen Verkehr nicht und führt nicht zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Erfassung von Ausweichverkehren ist danach ausdrücklich als möglicher Rechtfertigungsgrund für die Erhebung von Mautgebühren auch auf anderen als zum transeuropäischen Straßennetz gehörenden Bundesautobahnen erwähnt. Die hier einschlägigen Bestimmungen der Mautstreckenausdehnungsverordnung sind gleichfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Mautstreckenausdehnungsverordnung hält sich innerhalb des von der Ermächtigungsnorm vorgegebenen Rahmens. Nach dem Anhang zu § 2 MautStreckAusdehnV sind nur einzelne genau bezeichnete Abschnitte der B 4 mautpflichtig. Die Mauterhebung auf dem hier betroffenen Abschnitt der B 4 erfolgt nach der amtlichen Begründung zum Verordnungsentwurf vom 31. August 2006 (Bundesratsdrucksache 636/06) zu gesetzeskonformen Zwecken: Sie soll Mautausweichverkehr vermeiden helfen und mit der Verminderung des Schwerlastverkehrs auf der B 4 zugleich die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße erhöhen. Vgl. Bundesrats-Drucksache 636/06, Bl. 8 und 9. Die Verordnung steht auch im Übrigen mit höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit vor. Dieses Grundrecht gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und auszuüben, wobei „Beruf“ jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ist, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Auf dieses Grundrecht kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als juristische Person des Privatrechts berufen, da sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt, die juristischen und natürlichen Personen gleichermaßen offensteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087,2111/03, BVerfGE 115,205 ff (229); BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 192 ff (212 f). Die Auferlegung der Mautgebühren für die Benutzung von bestimmten Abschnitten der B 4 greift in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch die Auferlegung von Geldleistungspflichten in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes steht und – objektiv - eine berufsregelnde Tendenz hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 07. Mai 1998 – 2 BvR 1991/96 u.a. -, BVerfGE 98,106. Die Auferlegung von Mautgebühren hat grundsätzlich eine solche berufsregelnde Tendenz. Sie trifft derzeit ausschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht 12 Tonnen oder mehr beträgt. Die Erhebung einer Maut nimmt damit Einfluss auf die Berufsausübung vor allem von Transportunternehmern und Spediteuren und daher ist an den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Berufsausübungsregelung zu messen. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, die LKW-Maut für die Nutzung von Bundesstraßen habe erdrosselnde Wirkung und müsse daher an den strengeren Maßstäben einer Berufszugangsregelung gemessen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Da die Mautbeträge eher geringfügig sind und von den Unternehmen auch weitgehend auf die Kunden abgewälzt werden, die Unternehmer zudem nicht gezwungen sind, die mautpflichtigen Strecken zu benutzen, sondern diese auch umfahren können, kann von einer erdrosselnden Wirkung der Maut im Allgemeinen keine Rede sein. Darauf dass die Auswirkungen der Maut im Einzelfall und so möglicherweise auch im Falle der Klägerin schwerwiegender sein können – die Klägerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, sie habe die zu kompostierende Menge von ursprünglich 15.000 t bis 20.000t auf 4.000 t reduzieren und im Übrigen zwei Mitarbeiter entlassen müssen – kommt es nicht an. Eine Berufsausübungsregelung wird nicht deshalb zu einer Berufszugangsregelung, weil sie den aus der Ausübung erzielten Gewinn soweit mindert, dass ein einzelner Unternehmer sich zur Aufgabe seines bisherigen Berufs veranlasst sieht, sondern nur dann, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung bzw. ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu machen. Es ist auf den durchschnittlichen Unternehmer, nicht aber auf besonders ertragsarme Unternehmer abzustellen, da Art. 12 Abs. 1 GG letztlich keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 – 1 BvR 52m 665, 667,754/66 – NJW 1971, 1255 (1256); BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218 (235 f); BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 – II R 47/95, nachgewiesen bei juris. Als Berufsausübungsregelung ist die Erstreckung der Mautpflicht auf den hier betroffenen Abschnitt der B 4 durch die Mautstreckenausdehnungsverordnung nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, dient sie der Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der B 4, auf der der Schwerlastverkehr – ausgehend von der amtlichen Begründung - im Jahre 2006 im Vergleich zu den vorangegangenen beiden Jahren um ca. 28 % zugenommen hatte. Wenn der Verordnungsgeber in dieser hohen Zunahme des Schwerlastverkehrs angesichts des Ausbauzustandes der B 4 in dem hier betroffenen Abschnitt, der Verkehrsdichte, der Beeinträchtigung des Verkehrsflusses und der Gefahren insbesondere für Radfahrer an Verkehrsampeln innerhalb geschlossener Ortschaften eine Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs gesehen hat, der er mit der Einführung der Maut auf der B 4 begegenen will, so bewegt er sich damit innerhalb seines gesetzgeberischen Ermessens. Dass er dabei von unzutreffendem Zahlenmaterial ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Die Bemautung der B 4, die über weite Strecken parallel zur A 7 verläuft, ist auch nicht gänzlich ungeeignet, eine Verlagerung des Schwerlastverkehrs (zurück) auf die A 7 zu bewirken, da mit der Bemautung beider Strecken der Anreiz für die Nutzung der Bundesstraße entfällt, vielmehr umgekehrt ein Anreiz geschaffen wird, mit den schweren Fahrzeugen die hierfür besser ausgelegte Bundesautobahn zu benutzen. Ob die Zunahme des Schwerlastverkehrs auf der B 4 in dem hier betroffenen Abschnitt in engerem Sinn Ausweichverkehr ist, d.h. diese Straße von LKW nur gewählt wurde, um die Maut zu vermeiden, ist daher irrelevant. Die Bemautung der B 4 führt schließlich auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Transportunternehmer. Die Mautpflicht ist beschränkt auf einzelne Abschnitte der B 4 und nimmt insbesondere die Ortsdurchfahrten aus, über die die Unternehmer auch die Möglichkeit haben, mautfreie Strecken zu erreichen. Die auf die Unternehmer zukommende, aus der Maut sich ergebende finanzielle Belastung wird daher auch angesichts der niedrigen Beträge pro gefahrenen Kilometer sowie der Möglichkeit der Weitergabe dieser Kosten an die Kunden regelmäßig nur geringfügig sein. Dass dies etwa mit Blick auf das Konzept des Unternehmens im Einzelfall – wie auch im Falle der Klägerin - anders sein kann, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die Mautstreckenausdehnungsverordnung verstößt auch insoweit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, als sie keine Ausnahmeregelung für an mautpflichtigen Abschnitten der B 4 unmittelbar anliegende Unternehmen, bzw. für solche Unternehmen vorsieht, die die mautpflichtige Strecke nicht umfahren können. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, ob es überhaupt solche Fälle gibt, die dadurch gekennzeichnet wären, dass eine Umfahrung der mautpflichtigen Strecke anders als bei der Klägerin überhaupt nicht möglich wäre. Zum anderen dürften derartige Ausnahmen nicht praktikabel sein und zudem die Gefahr der Ungleichbehandlung der Teilnehmer am Wettbewerb begründen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, da mit der Begründung zusätzlicher öffentlicher Lasten kein Eingriff in die Unternehmenssubstanz verbunden ist, sondern sich lediglich die Gewinnchancen mindern, die jedoch nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1974 – 1 BvR 51, 160, 285/69, 16,18,26/72 – NJW 1975, 31 ff (37). Auch unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauch liegt ein Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition durch die Einführung der Maut auf der B 4 nicht vor, da der Zugang zum Betriebsgrundstück nicht beeinträchtigt ist. Auch die Übrigen Voraussetzungen für eine Erhebung der Maut sind erfüllt. Insbesondere ist ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 ABMG, der zur Befreiung von der Mautpflicht führt, hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.